Art. 47 Expropriation Act; Rückerwerb nur bei vollständiger Zweckentfremdung des abgetretenen Rechts; die bloß teilweise oder mitverwendete Fortdauer des ursprünglichen öffentlichen Zwecks schliesst den Rückerwerb aus (consid. 1). Art. 47 vermittelt ferner kein Recht, die Einräumung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit zugunsten Dritter zu verhindern (consid. 2). Wird das expropriierte Objekt nachträglich planwidrig anders verwendet, bleibt dem Expropriierten hinsichtlich der dadurch bewirkten Mehrbelastung lediglich der Entschädigungsanspruch; das Bundesgericht ist dafür zuständig, wenn die grundsätzliche Haftung beurteilt wird (consid. 3).
Nordostbahn, soweit letzteres im Interesse der Bahnpolizei oder des Unterhaltes der Böschung absolut erforderlich ist, betreten werden kann. Die Klage wurde in thatsächlicher Beziehung folgendermaßen begründet: Der zurückverlangte Streifen Terrain sei seiner Zeit durch die Nordostbahn auf dem Zwangsenteignungswege von der Klägerin erworben worden. Im aufgelegten Plane sei ein Weg an der fraglichen Stelle nicht vorgesehen gewesen, und es habe angenommen werden müssen, daß das betreffende Land als eigentliches Bahngebiet expropriiert und zu diesem Zwecke ver wendet werde. Später sei nun dieses Terrain als öffentlicher Weg benutzt worden. Es habe nämlich die Nordostbahn dem Eigen tümer der benachbarten Hotels Schweizerhof und Bellevue über dasselbe ein Wegrecht eingeräumt, und es sei infolgedessen aus jenem Streifen ein viel benutzter Arbeiterweg geworden. Daraus entstehe für die Klägerin eine bedeutende Schädigung. In einem Nachtrag zur Klage wurde angebracht: Über das Terrain, dessen Rückgabe verlangt werde, führe eine Starkstrom leitung von 500 Volt und 170 Ampères von der Aluminium fabrik zur Kohlenfabrik der Klägerin beim badischen Bahnhofe, die sich früher ausschließlich auf klägerischem Gebiet befunden habe. Bei der Erstellung der Linie Eglifau Schaffhausen, welche die Leitung kreuze, habe eine Verständigung zwischen der Klägerin und der Beklagten stattgefunden, wonach letztere die Verlegung der Leitung auf ihre Rechnung vorzunehmen hatte, was auch ge geschehen sei. Durch Anlage des fraglichen Weges habe nun die Nordostbahn den bestehenden Zustand geändert; es sei infolge dessen die Gefahr von Unfällen und das Risiko der Klägerin, für solche Unfälle belangt zu werden, größer geworden; auch sei es möglich, daß die zuständige Behörde von der Klägerin Schutz vorrichtungen, unter Umständen sogar unterirdische Verlegung des fraglichen Teils der Leitung verlangen werde. Sollte ein solcher Fall eintreten, so verwahre sich die Klägerin gegen die bezüglichen Kosten; für alle solche und allfällig anderen der Klägerin er wachsenden direkten und indirekten Schaden hätte ihr die Nordost bahn aufzukommen. Letzterer Vorbehalt ist im weitern Verlauf des Prozesses allseitig als eigentliches Begehren (3) aufgefaßt worden. B. Die Beklagte schloß in der Antwort auf Abweisung der Klage. Es wird bestritten, daß der fragliche Streifen dem vor gesehenen Zwecke entfremdet worden sei. Zweck der Erwerbung des ganzen Abschnittes sei die Anlegung einer Einschnittsböschung gewesen. Spätere Rutschungen hätten die Beklagte veranlaßt, in dem erworbenen Terrain behufs Entwässerung Schächte und Stollen einzubauen. Um das Rutschgebiet besser begehen und kontrollieren zu können, habe sich die Bauleitung veranlaßt gesehen, den obersten schmalen Streifen von Nr. 28 nicht als Böschung anzulegen, sondern auszuebnen. Dadurch sei ermöglicht, daß die Bahnaufsichtsorgane dieses Gebiet besser begehen können, und daß beim künftigen Unterhalt der Sicherheitsbauten Platz für Zufuhr und Ablagerung des Materials geschaffen sei. Allerdings sei dem Eigentümer des anstoßenden Gebietes ein Wegrecht über den ge nannten schmalen Streifen eingeräumt worden. Dies sei geschehen, um denselben teilweise durch Einräumung einer neuen Kommuni kation für die durch die Bahnanlage verursachten Unterbrechungen früher vorhandener Kommunikation zu entschädigen. Bestritten werde, daß aus dem Wege ein Fabrikweg geworden sei. Das Wegrecht sei nur dem Herrn Wegenstein eingeräumt worden, und Dritte seien gar nicht in der Lage, den Weg zu benutzen. Was die Starkstromleitung betreffe, so bestehe eine besondere Gefähr dung nicht. C. In der Replik wird ausgeführt: Mit den spätern Rutschun gen habe der fragliche Weg nichts zu thun; er sei auch in dem Plan, der speziell für die durch die Rutschungen nötig gewor denen Entwässerungsanlagen aufgestellt worden sei, nicht enthalten. Bestritten wird, daß der fragliche Streifen noch irgendwie Bahn zwecken diene, und daß die Einräumung des Weges für andere gestörte Kommunikationen einen Ersatz gebildet habe; überdies sei in dem aufgelegten Plane eine den Weg abkürzende Treppenanlage vorgesehen gewesen, die nicht ausgeführt worden sei. D. Die Duplik enthält keine neuen Momente thatsächlicher Natur. E. Dafür, daß der fragliche Weg nicht mehr Bahnzwecken diene, daß aus der Anlage desselben die Grundstücke der Klägerin einen Minderwert erlitten haben, daß ein Erfordernis zur Er
stellung desselben für die Besitzungen des Hrn. Wegenstein nicht vorgelegen sei, insbesondere dann nicht, wenn die vorgesehene Treppenanlage erstellt worden wäre, daß der Weg ein eigentlicher Arbeiterweg geworden sei, wurde von der Klägerin das Beweis mittel des Augenscheines angerufen, der auch über die Situation im allgemeinen und über die Verhältnisse der Starkstromleitung Aufschluß geben sollte. Hinsichtlich der Art der Benutzung des Weges wurde ferner auf Zeugen abgestellt. Bei der auf Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung vom 3. Juli 1899 wurde durch die Instruktionskommission konstatiert:
bestand für die Berechtigung des Expropriaten, die Rückerstattung zu verlangen, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorhanden. Das Hauptklagsbegehren muß deshalb abgewiesen werden, ohne daß die weitere Frage geprüft zu werden braucht, ob nach Art. 6 des Expropriationsgesetzes die Nordostbahn verpflichtet gewesen sei, dem Besitzer der benachbarten Hoteletablissements die fragliche Kommunikation einzuräumen und ob diese Verpflichtung Dritten gegenüber einen Expropriationsgrund abgebe. 2. Soweit das zweite Begehren auch auf Art. 47 des Ex propriationsgesetzes gestützt werden will, wie dies nach den heuti gen Ausführungen des Vertreters der Klägerin anzunehmen ist, erweist sich dasselbe ebenfalls als völlig unbegründet. Denn es ist klar, daß aus dem Rückerwerbungsrecht, wie es in Art. 47 leg. cit. normiert ist, niemals gefolgert werden kann, daß der Expropriat berechtigt sei, dem Exproprianten die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem expropriierten Terrain an einen Dritten zu verbieten, bezw. zu verlangen, daß eine bereits einge räumte Dienstbarkeit wieder aufgehoben werde. 3. Immerhin ist nach dem, was sich aus der Beweisführung über die Art der Benutzung des fraglichen Weges ergeben hat, nicht daran zu zweifeln, daß durch dessen Anlage die Interessen der Klägerin in verschiedener Richtung berührt worden sind. Ab gesehen davon, daß der nicht unbedeutende Verkehr über den Weg für das anstoßende Grundstück der Klägerin gewisse Unzukömm lichkeiten mit sich bringt, worauf allerdings die Klägerin selbst kein erhebliches Gewicht legt, ist doch insofern die Stellung derselben eine andere geworden, als die Gefahr, daß durch ihre Starkstromleitung Unfälle entstehen, vergrößert wurde und als es daher möglich ist, daß ihre Verantwortlichkeit in höherem Naße wird in Anspruch genommen, oder daß sie polizeilich zu wirksameren Schutzvorkehren wird angehalten werden. Diese In teressen hätte die Klägerin, wenn der Weg von vornherein in den von der Beklagten aufgelegten Plänen eingezeichnet worden wäre, zur Geltung bringen können, und zwar in doppelter Weise, ein mal so, daß sie sich gegen die Anlage desselben auf administra tivem Wege auflehnte und die Pflicht der Abtretung zu diesem Zwecke bestritt, bezw. mit Rücksicht auf die Starkstromleitung die Ausführung der nötigen Sicherheitsvorkehren anbegehrte, und zweitens so, daß sie für die aus der Weganlage sich ergebenden Schädigungen Ersatz verlangte, bezw. das Begehren stellte, daß die Beklagte als grundsätzlich schadensersatz oder regreßpflichtig zu erklären sei. Dieser Rechtsbehelfe kann nun die Klägerin nicht dadurch verlustig gehen, daß die Weganlage in den aufgelegten Plänen nicht vorgesehen war, ondern erst nachträglich, ohne neue Planauflage und ohne daß den Interessierten auf andere Weise Gelegenheit gegeben wurde sich vernehmen zu lassen, aus geführt wurde. Die Verpflichtung des Unternehmers, im Expro priationsplan die Grundstücke, soweit sie durch das öffentliche Werk betroffen werden, genau zu bezeichnen (Art. 10 des Ex propriationsgesetzes), schließt in sich, daß der Plan auch angebe, in welcher Weise das expropiierte Terrain verwendet werden will. Denn die Art der Verwendung wird in vielen Fällen für die Frage der Abtretungspflicht oder für die des Rechtes auf Ent schädigung oder für beide von Bedeutung sein. Soweit nun freilich aus diesem Gesichtspunkte heute verlangt wird, daß die Beklagte zur Schließung des Weges anzuhalten sei, ist das Bundesgericht nicht zuständig. Wie bei richtigem Vorgehen der Bahn über eine Einsprache gegen die Weganlage nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zu entscheiden gehabt hätte, da die Frage mit derjenigen der Expropriationspflicht zusammenhängt, so kann das Bundesgericht auf ein derartiges Begehren auch dann nicht ein treten, wenn erst später eine planwidrige Veränderung der Zweck bestimmung des expropriierten Objektes stattfindet. Demselben kann vielmehr auch in solchen Fällen nur die Aufgabe zufallen, über die Entschädigungsansprüche zu befinden, die der Expro priat aus einer derartigen Zweckveränderung herleitet. Danach kann denn nur das dritte der gestellten Begehren den Gegenstand einer bundesgerichtlichen Entscheidung bilden. Und zwar wäre das Bundesgericht eigentlich blos in zweiter Instanz berufen, darüber abzusprechen, da für die Festsetzung des Schadensersatz anspruches in Expropriationsfällen zuerst das besondere Ver fahren vor der Schätzungskommission stattzufinden hat. Da jedoch die Kompetenz des Bundesgerichtes an sich gegeben ist und gegen das eingeschlagene Verfahren, bezw. gegen die Übergehung der
Schätzungskommission bis zur heutigen Verhandlung keine Ein wendung erhoben wurde, so ist auf die Frage der Entschädigungs pflicht, soweit sie gestellt ist, einzutreten. Nun wird diesbezüglich blos verlangt, daß grundsätzlich die Beklagte für den Schaden verantwortlich erklärt werde, der aus der Weganlage infolge der größeren Gefährdung durch die Starkstromleitung und infolge der Notwendigkeit, besondere Schutzvorkehren zu treffen, in Zu kunft entstehen könnte. Ein Interesse, diese Verantwortlichkeit grundsätzlich feststellen zu lassen, steht der Klägerin insofern zur Seite, als sie je nach der Beantwortung der Frage vielleicht von sich aus Vorkehren treffen würde, um die vermehrte Gefahr zu paralysieren. Daß aber das Begehren grundsätzlich begründet ist, hat die Beklagte eigentlich selbst dadurch zugegeben, daß sie sich beim Augenschein eventuell bereit erklärte, den Weg gegen die Gefahr des Herabfallens der Starkstromleitung durch Anlage eines Drahtnetzes zu schützen. Es ist denn auch klar, daß für die Schädigungen, die daraus entstehen, daß die Beklagte das Be treten der durch die Starkstromleitung gefährdeten Zone ohne Begrüßung der Eigentümerin der Leitung Dritten erlaubt hat, nicht die Klägerin, sondern die Beklagte aufkommen muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt