Art. 95 Org.-Ges.; Revision eines vom Bundesgericht in Berufungssachen erlassenen Urteils richtet sich ausschliesslich nach eidgenössischem Prozessrecht, nicht nach kantonalem Recht; ebenso sind die bundesrechtlichen Revisionsgründe und Fristen massgebend. Wird das kantonale Berufungsurteil durch das bundesgerichtliche Haupturteil ersetzt, ist ein selbständiges Revisionsgesuch gegen jenes unzulässig. Die nach Art. 192 Ziff. 2 und 3 eidg. C.-P.-O. geltend gemachten Revisionsgründe sind nach Art. 193 innert drei Monaten seit Entdeckung bei Strafe des Ausschlusses vorzubringen; die Frist läuft unabhängig davon, ob die behauptete Beeinflussung unmittelbar das kantonale oder mittelbar auch das bundesgerichtliche Urteil betrifft (consid. 1 f.).
Dr. Schweitzer ergriffene Berufung wurde vom Bundesgericht durch Urteil vom 19. Juni 1896, gestützt auf die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, abgewiesen. Nun reichte Dr. Schweitzer am 18. November 1896 dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige gegen den Kantonsrichter H. H. in St. Gallen ein, mit dem Begehren um Strafeinleitung gegen denselben wegen Amtspflichtverletzung, eventuell wegen Be stechung, indem er im wesentlichen behauptete: Währenddem sein Prozeß in der Appellationsinstanz geschwebt habe, habe Härtsch für den Kantonsrichter H. eine Bürgschaft für 3500 Fr. einge gangen. Dieses Verhältnis, welches dem Dr. Schweitzer damals unbekannt gewesen sei, hätte gemäß Art. 24 litt. d und e der st. gallischen C. P. O. einen Ausstandsgrund begründet, von wel chem Kantonsrichter H. gemäß Art. 27 Abs. 3 dem Gerichts präsidenten hätte Anzeige machen sollen. Er habe dies jedoch nicht gethan, sondern an der Urteilsfällung teilgenommen. Darin liege eine strafbare Amtspflichtverletzung, eventuell, sofern sich ergeben sollte, daß durch die Bürgschaft Einfluß auf den Prozeß habe gewonnen werden wollen, auch eine Bestechung. Nach durchge führter Untersuchung beschloß der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 31. Dezember 1897 dem gestellten Gesuche keine Folge zu geben. B. Am 17./19. September 1898 reichte nun Dr. Schweitzer dem Bundesgerichte ein Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom 19. Juni 1896 bezw. gegen das durch dasselbe bestätigte Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Januar 1896 ein, in dem Sinne, das Bundesgericht möge die Sache an das Kantons gericht St. Gallen zurückweisen, damit dieses zunächst materiell über die Nevision seines Urteils entscheide. Er machte geltend: Es treffen bei dem kantonsgerichtlichen Urteil mit Rücksicht auf die Mitwirkung des Kantonsrichters H. bei dessen Ausfällung die Revisionsgründe des Art. 218 c und b der st. gallischen C. P. O. zu, da sowohl erweisbar sei, daß eine strafbare Handlung auf das Urteil Einfluß gehabt habe, als auch vorliege, daß neue entscheidende Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, welche der Gesuchsteller nicht gekannt habe. Der erstere Revisionsgrund unterliege nach Art. 219 der st. gallischen C. P. O. keiner Verjäh rung, der letztere einer solchen von 20 Jahren. Für die Zulässigkeit der Revision könne in allen Teilen nur das kantonale Recht maß gebend sein, und das Bundesgericht dürfte, nachdem es sich über zeugt habe, daß das Revisionsbegehren ein außerordentlich ernstes sei, dasselbe ohne weiteres provisorisch zulassen und der kantona len Instanz zur materiellen Entscheidung zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
unzweifelhaft nicht geschehen; denn der Impetrant hatte von den als Revisionsgrund geltend gemachten Thatsachen zweifellos schon zur Zeit seiner Eingabe an den Regierungsrat von St. Gallen vom 18. November 1896, vollends dann aber von dem Entscheid des Regierungsrats vom 31. Dezember gl. Is. an Kenntnis, während er sein Revisionsgesuch an das Bundesgericht erst am 17. September 1898 abgesandt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf das Revisionsgesuch als verspätet nicht einge treten.