Burden of proof in a counterclaim based on assignment of a negotiable title; assignment alone does not establish a right to the proceeds. The party invoking a claim from an alleged cession must prove the underlying legal transaction (causa cessionis) and the facts generating an obligation of the cessionary to render the countervalue; this applies equally when the claim is framed as contractual liability or unjust enrichment. Where the transfer of the title and the surrounding circumstances make simultaneous payment probable, the evidentiary burden for nonpayment remains with the claimant. A mere factual presumption from possession or transfer is insufficient absent proof of the legally relevant basis (consid. 2-4).
nstanz begründeten die Widerkläger ihre Widerklage wie folgt: Diese Einkassierung durch Grieder sei im Auftrage des Wider beklagten erfolgt und der Gegenwert mithin in dessen Eigentum übergegangen. Er habe für die ihm s. Z. von Joh. Bürgin Weiß übergebene Obligation eine Handschrift ausgestellt gehabt, dieselbe aber unmittelbar nach dem Tode des Bürgin Weiß von dessen Witwe wieder herauszulocken gewußt. Alle Bemühungen der Witwe Bürgin wie deren Tochter Marie (Widerklägerin Nr. 3) auf Herausgabe der Handschrift oder Übergabe des Gegenwertes der Obligation seien aber resultatlos geblieben, mit Ausnahme einer der Witwe Bürgin gemachten Abzahlung von 300 Fr. Der Widerbeklagte schulde also diese für ihn einkassierten 5156 Fr. 15 Cts. abzüglich der Zahlung von 300 Fr., also die Wider klagesumme, den Widerklägern als persönliche Schuld. Eventuell, falls er bestreiten sollte, dem Grieder einen Auftrag zum Inkasso gegeben zu haben und dieser Standpunkt allein ist vor Ober gericht wie vor Bundesgericht noch aufrecht erhalten worden - hafte der Wiederbeklagte als Erbe seines Schwiegervaters Grieder solidarisch für den genannten Betrag. Der Widerbeklagte bemerkte in seiner (Replik und) Widerklagebeantwortung: Was die Wider klage und Gegenforderung .... anlangt, so wird dieselbe gänz lich bestritten. Die ganze Darstellung der Antwort ist falsch ... Er führte weiterhin aus: Hch. Grieder habe die Obligation nicht im Auftrage des Widerbeklagten und auch nicht im Auftrage des Joh. Bürgin Weiß, sondern vielmehr als Cessionar des letztern und als Eigentümer des Titels einkassiert. Für die Behauptung eines Auftrages liege auch nicht der geringste Beweis vor. Da gegen gehe die Cession unzweifelhaft aus der Unterschrift des Jean Bürgin, Sohn, unter der Rubrik Übertragungen auf der Obligation selbst sowie auch daraus hervor, daß Hch. Grieder den Empfang des Kapitals samt Zins durchaus für sich und nicht für einen Dritten bescheinige. In der Cession und der vor behaltlosen Übergabe des Titels an Hch. Grieder nun liege auch bereits die rechtliche Vermutung für die Leistung des Gegenwertes; es sei daher gleichgültig, daß der Widerbeklagte nicht mehr sagen könne, welches Rechtsgeschäft der Cession zu Grunde gelegen habe, und Sache der Widerkläger sei es, zu beweisen, daß die Gegen leistung nicht erfolgt, und daß Hch. Grieder hiefür noch etwas schuldig sei. Dieser Beweis sei aber nicht erbracht, gegenteils könne der Widerbeklagte durch Indizien den Gegenbeweis erstellen, daß in der That nach dem Inkasso des Titels durch Grieder keine Schuld des letztern gegenüber Bürgin bestanden habe: es sprechen dafür folgende Umstände: daß die erste Reklamation wegen einer angeblichen Schuld aus diesem Inkasso erst zwei Jahre nachher, am 14. November 1897, erfolgt sei; daß Hch. Grieder laut Be scheinigung der Compagnie d assurances générales sur la vie de Paris am 6. Mai 1892 den Gegenwert einer Lebensverstche rungspolice im Betrage von 10,000 Fr. bezogen habe und somit im Jahre 1895 sehr wohl in der Lage gewesen sei, den Titel Bürgin eventuell zu bezahlen; daß bei der Auskündung sub be neficio inventarii des Joh. Bürgin Weiß die Erben von diesem angeblichen Guthaben nicht das geringste verlauten ließen; daß endlich Witwe Bürgin Weiß am 30. Januar 1897 einen Schuld schein zu Gunsten des Widerbeklagten von 1000 Fr. ausgestellt habe. Aus diesen Gründen trug der Widerbeklagte auf Abweisung der Widerklage an. Die erste Instanz (Bezirksgericht Sissach stellte sich auf den Standpunkt, der Widerbeklagte nehme selber an und gestehe zu, das der von ihm behaupteten und als erwiesen anzunehmenden Cession zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sei ein entgeltliches gewesen; nun sei seine Ansicht, aus der Thatsache der Übertragung des Titels folge eine Rechtsvermutung dafür, daß der Gegenwert geleistet sei, rechtsirrtümlich, vielmehr liege ihm die Beweislast hiefür ob; dieser Beweis sei von ihm nun nicht erbracht worden. Die Vorinstanz erklärt, sie schließe sich auch in Bezug auf diesen Punkt den rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz an. 2. Die Wiederkläger haben den vor erster Instanz in erster Linie eingenommenen Standpunkt: der Cession der Obligation an Grieder habe ein Darlehen an letzteren zu Grunde gelegen, und dieses Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt und werde daher von dem Widerbeklagten als Erben des Grieder geschuldet, schon vor zweiter Instanz verlassen und stellen sich heute nur noch auf den Standpunkt: der Widerbeklagte gebe selber zu, daß die fragliche Cession auf einem onerosen Rechtsgeschäft beruht habe; nun sei
es seine Sache, zu beweisen, daß dem Erblasser der Gegenwert aus diesem Rechtsgeschäft geleistet worden sei; dieser Beweis sei dem Widerbeklagten nicht gelungen. Der Widerbeklagte seinerseits behauptet heute, er habe von Anfang an den Standpunkt der reinen Verneinung des Widerklagefundamentes eingenommen und nur eventuell den weitern, wenn ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde gelegen wäre, wäre es unter den obwaltenden Um ständen Sache der Widerkläger, zu beweisen, daß der Gegenwert für die Hingabe der Obligation nicht geleistet sei. Fragt sich somit vorerst, welche Willensmeinung die Antwort des Widerbeklagten auf die Widerklage ausdrückt, so ist zweifellos richtig, daß er zu gegeben hat, der fraglichen Cession habe ein entgeltliches Rechts geschäft zu Grunde gelegen: er hat allerdings in der Widerklage beantwortung vorab die ganze Darstellung der Widerkläger bestritten, allein sich nicht damit begnügt, sondern eine eigene Sachdarstellung gegeben, und zwar nicht etwa nur eventuell, und hiebei, und das gewiß mit Recht, jenes Zugeständnis gemacht. Allein damit ist die Frage der Beweislast noch keineswegs zu Gunsten der Widerkläger ent schieden. Zur Gutheißung der Widerklage wäre vielmehr weiterhin erforderlich der Nachweis, daß die causa cessionis eine derartige gewesen sei, daß durch sie nach Vollziehung der Cession eine Zahlungsverpflichtung des Grieder entstanden wäre; an den Widerklägern war es, die causa cessionis zu behaupten, wenn sie daraus noch eine Forderung herleiten wollten. Denn diese causa kann ein entgeltliches Rechtsgeschäft sein, ohne daß daraus eine Verpflichtung des Cessionars, nach Vollziehung der Cession einen Gegenwert zu leisten, entsteht. Eine solche Verpflichtung wäre allerdings z. B. dann vorhanden, wenn ein Titel übergeben wird zum Zwecke eines Darlehens, oder wenn er verkauft wird, endlich, wenn die Übergabe lediglich zum Zwecke des Inkassos erfolgt. Daß der Cession ein Darlehen oder ein Inkassomandat zu Grunde gelegen, behaupten die Widerkläger heute selber nicht mehr; über haupt scheint ihnen selber nicht klar gewesen zu sein, aus welchem Titel der Widerbeklagte zur Leistung des Gegenwertes für die Hingabe der Obligation verpflichtet sein sollte, wie ihr schwanken des Halten in der Widerklagebegründung beweist; sie gehen viel mehr von der Rechtsansicht aus, es genüge zum Fundament ihrer Forderung, daß sie behaupten und darthun, daß eine Cession an den Widerbeklagten erfolgt sei, und dieser die Obligation einkassiert habe; Sache des Widerbeklagten sei es dann, nachzuweisen, daß aus dieser Thatsache eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ein kassierten bezw. zur Leistung eines Gegenwertes nicht erwachsen sei. Diese Ansicht ist, wie bemerkt, unrichtig; zum Klagefundament hätte vielmehr noch der Nachweis der bestehenden Verpflichtung des Widerbeklagten gehört, und es hätte dieser Nachweis daher von den Widerklägern geleistet werden sollen. Wenn man endlich die Widerklage als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung an zusehen hätte, so ist ebenfalls klar, daß der Beweis der Bereiche rung und deren Unrechtmäßigkeit den Widerklägern obläge. 3. Allein auch wenn man mit den kantonalen Instanzen davon ausgeht, die Widerkläger haben das Klagefundament genügend substanziiert, da der Widerbeklagte sich selbst auf den Standpunkt gestellt habe, der Cession habe ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde gelegen, so ist gleichwohl die von den genannten Instan zen daraus gezogene Schlußfolgerung: daß bei dieser prozessualen Stellungnahme der Beweis für die Thatsache der Leistung des Gegenwertes dem Widerbeklagten obliege, rechtsirrtümlich. Aller dings entspricht es im allgemeinen den Grundsätzen über die Ver teilung der Beweislast, daß derjenige, der eine Zahlung als Er füllung einer Obligation behauptet, den Beweis für diese Thatsache leiste, da in einer solchen Behauptung nicht ein Verneinen des Klagefundamentes, sondern die Geltendmachung einer selbständigen Schutzbehauptung, einer eigentlichen Einrede liegt. Allein die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens bieten Fälle, bei denen regel mäßig Zahlung Zug um Zug erfolgt, und eine besondere Beur kundung der Zahlung, eine Quittung, dem Zahlungspflichtigen nicht gegeben, oder bei denen die Quittung nur der Form halber ausgestellt wird und nicht aufbewahrt zu werden pflegt; in der artigen Fällen spricht nun die Vermutung, eine præsumtio facti, dafür, daß die Zahlung erfolgt sei, und es hat derjenige, der die Zahlung, als noch nicht geschehen, fordert, den Beweis der Nicht zahlung zu leisten. Zu so gearteten Rechtsgeschäften gehört z. B. die Konsumtion im Wirtshause, der Kauf kleiner Bedürfnisse des täglichen Lebens, bei dem die Übung der Barkauf ist (vergl.
Art. 230 Obl. Recht), Käufe, die auf dem Markt, auf der Messe abgeschlossen werden u. dergl. Es fragt sich somit, ob bei dem hier vorliegenden Rechtsgeschäft: der Abtretung einer auf den Namen lautenden Obligation in blanco, in den Lebenskreisen, denen die Parteien angehören, und bei den persönlichen Verhält nissen, in denen sie zu einander stehen, falls der Übergabe ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, die Leistung des Gegenwertes Zug um Zug zu erfolgen und eine besondere Quit tung für deren Empfang nicht ausgestellt zu werden pflegt. Hier über ist zu sagen: Es ist im höchsten Grade unwahrscheinlich, daß Joh. Bürgin dem Hch. Grieder einen Titel im Werte von 5000 Fr. credendi causa übergeben hätte, ohne sich dafür einen Schuldschein ausstellen zu lassen; dies auch dann, wenn man die verwandtschaftlichen Beziehungen der Kontrahenten zu einander in Berücksichtigung zieht. Diese Unwahrscheinlichkeit scheint denn auch den Widerklägern bewußt gewesen zu sein, da sie zuerst die Aus stellung eines solchen Schuldscheins und dessen Ablockung durch den Widerbeklagten behauptet haben welchen Standpunkt sie dann freilich in der Folge aufgeben mußten. Weit weniger un wahrscheinlich ist, daß Grieder den Gegenwert sofort gegeben, und sich hiefür eine Quittung nicht ausstellen ließ, den Besitz der Obligation vielmehr als genügenden Beweis für die Zahlung des Gegenwertes betrachtete abgesehen davon, daß (was hier nicht mehr in Betracht kommt) es denkbar ist, daß Joh. Bürgin den Titel an Zahlungstatt zur Tilgung einer ihm obliegenden Ver pflichtung gegeben hat. Jene Annahme erscheint in der That bei Berücksichtigung der Lebenskreise, denen die Kontrahenten angehören, und ihrer persönlichen Beziehungen als die wahrscheinlichste. Solche Abtretungen pflegen in der Regel Zug um Zug zu geschehen, und es darf danach unbedenklich der Satz ausgesprochen werden, daß es Übung ist, bei derartigen Abtretungen von Obligationen sich einen Schuldschein ausstellen zu lassen, wenn das Geschäft sich nicht Zug um Zug vollzieht, der Cedent vielmehr nach der Übergabe den Gegenwert noch zu fordern hat; dagegen nicht, daß bei der Leistung Zug um Zug neben der Hingabe des Titels noch die Ausstellung einer Quittung für die Leistung des Gegenwertes erfolgt; in derartigen Verhältnissen wird eben die Innehabung des Titels als genügender Beweis der Leistung des Gegenwertes angesehen, und es begründet daher diese Innehabung eine Ver mutung für die letztere Thatsache, so daß derjenige, der die Nicht leistung behauptet, für diese Behauptung beweispflichtig wird, nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, daß derjenige, der vorbringt, ein Rechtsgeschäft sei entgegen der allgemeinen Übung vorgenom men worden, den Beweis für seine Sachdarstellung zu leisten hat. In casu ruht somit die Beweislast auch bei dieser Auffassung der Stellungnahme des Widerbeklagten auf den Widerklägern. Hiefür sprechen übrigens, außer dem angeführten Erfahrungssatze, noch eine Anzahl gewichtiger, vom Widerbeklagten mit Recht geltend gemachter Momente: Auffallend ist zunächst, daß die Widerkläger mit der Geltendmachung ihrer angeblichen Forderung so lange gewartet haben, sowie, daß beim Inventar über den Nachlaß ihres Erblassers diese Forderung nicht erwähnt wurde. Sodann wäre nicht erklärlich, wieso Witwe Bürgin, wenn sie doch noch Gläu bigerin des Widerbeklagten war, ihm am 30. Jannar 1897 noch den Schuldschein über ein Darlehen von 1000 Fr. ausgestellt hätte. Allerdings hatten die Widerkläger vor erster Instanz die Echtheit der Unterschrift der Witwe Bürgin auf diesem Schuld scheine bestritten, und mußten dies bei ihrer Stellungnahme wohl auch thun; allein im Verlaufe des Prozesses ist die Thatsache der Ausstellung dieses Schuldscheins durch Witwe Bürgin zur pro zessualen Gewißheit erhoben worden, und das Bundesgericht hat von dieser Ausstellung als von einer erwiesenen festgestellten Thatsache auszugehen. Alsdann genügt aber die von der ersten Instanz versuchte Erklärung: diese Ausstellung sei nichts auffallen des, weil der Text des Schuldscheines vom Widerbeklagten ge schrieben worden sei, keineswegs, um über das auffallende hinweg zuhelfen. Ferner ist in keiner Weise aufgeklärt, wie es sich mit der behaupteten Abschlagszahlung von 300 Fr. an die Widerklage forderung verhalte. Dazu kommt endlich der Widerspruch und Wechsel in der Begründung der Widerklage, der wohl auch dafür verwendet werden kann, die Darstellung des Widerbeklagten als die glaubwürdigere erscheinen zu lassen. 4. Lag nach dem gesagten die Beweislast den Widerklägern ob, so muß die Widerklage, da die Widerkläger den ihnen obliegenden
Beweis nicht einmal angetreten, geschweige denn geleistet haben, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht, in Gutheißung der Berufung des Klägers und Widerbeklagten, erkannt: Das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland, vom 19. Dezember 1898, wird dahin abgeändert, daß die Widerklage abgewiesen wird.