- Urteil vom 12. Juli 1899 in Sachen
de Coral gegen Widmer Mühlebach.
Totung eines Monteurs beim Montieren eines Kessels. Art. 1 F.-H.-G.:
Kreis der haftpflichtberechtigten Personen: Angestellter
oder Arbeiter des Haftpflichtigen. Unerlaubte Handlung,
darin liegend, dass der Dienstherr den Dienstnehmer nicht
auf die besonderen Gefahren der von diesem zu verrichten
den Arbeit aufmerksam gemacht hat. Mitverschulden des Ver
letsten, Arl. 51, Abs. 2, O.-R. Art. 52 0.-R. Mass des Scha
denersatzes.
A. Gaston de Coral betrieb in Spreitenbach, Kantons Aar
gau, unter persönlicher, im schweizerischen Handelsregister einge
tragener Firma, eine Kunstseidenfabrik. Im Februar 1896 erhielt
die Firma auf Bestellung von M. Koch, Eisengießerei in Zürich
einen gußeisernen Kessel, der als Behälter für eine gewisse, zur
Fabrikation verwendete Flüssigkeit dienen und so eingerichtet sein
sollte, daß der Inhalt durch Luftdruck in einer Leitung einige
Meter hoch gehoben werden konnte. Die Montierung des Kessels
wurde, nachdem der vom Lieferanten hiezu gesandte Arbeiter un
verrichteter Sache entlassen worden war, und eine zu diesem
Zwecke von Escher Wyß Cie. in Zürich herbestellte Persönlich
keit sich nicht als geignet erwiesen hatte, dem Johann Widmer,
Schmid in Killwangen, übertragen. Dieser begann die Arbeit
mit einem Gesellen, Jakob Schifferli, und einem Lehrling, Alois
Scherrer, am 4. März 1896. Am 12. März hatte sich Widmer
mit den beiden genannten Gehülfen und einem andern Lehrling,
Johann Mühlebah, mit der Verdichtung des Kessels beschäftigt,
und wollte diesen am Abend einer Festigkeitsprobe unterwerfen.
Zu diesem Zwecke ließ er aus dem Kompressor der Fabrik, mit
dem der Kessel mittelst einer Leitung in Verbindung stand, in
letzteren gespannte Luft einströmen. Dabei sprang der Kessel, und
Widmer und der Lehrling Alois Scherrer, die sich in der Nähe
befanden, wurden getötet.
B. Die Witwe des Johann Widmer erhob in der Folge
sich gegen die Firma G. de Coral vor den aargauischen Ge
richten Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 6089
90 Ets. nebst Zins zu 5% seit 12. März 1896. Die Klägerin
stützte sich in erster Linie auf das Bundesgesetz betreffend die
Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 25. Brachmonat 1881, und
das Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, vom
26. April 1887; in zweiter Linie auf die Art. 50 ff. des schweiz.
Obligationenrechts. In ersterer Richtung wurde angebracht:
Widmer habe seit 1894 oft für die beklagte Fabrik Arbeiten aus
geführt, und zwar meist im Taglohn. Auch die letzte von ihm
besorgte Arbeit habe er nicht im Akkord übernommen, wie sich
daraus ergebe, daß er und seine Arbeiter damals nicht nur mit dem
Montieren des Kessels, sondern auch mit Arbeiten am alten
Kessel und an den Leitungen sich beschäftigt hätten; es sei denn
auch die Rechnung in der Weise gestellt worden, daß man den
Lohn des Meisters, der Arbeiter und Gesellen ausgesetzt und
dabei das benutzte Material und die Abnutzung des Handwerk
zeuges in Anschlag gebracht habe. Die Klage aus Art. 50 ff
O. R. wurde in folgender Weise substanziiert: Widmer sei mit
derartigen Arbeiten nicht vertraut gewesen und habe insbesondere
die Gefahren der Verbindung des Kessels, der nur auf 3 Atmo
sphären berechnet gewesen sei und dessen Manometer auch vor
dem Unfall diesen Druck gezeigt habe, mit dem Kompressor der
Fabrik, in dem normaler Weise ein Druck von 40 Atmosphären
erzeugt werde und der damals im Betriebe gewesen sei, nicht er
messen können. Die Arbeit hätte deshalb nicht dem Widmer über
tragen werden sollen. Zudem sei der Kessel porös und im Guß
mangelhaft gewesen. Widmer sei ferner bei der Arbeit, speziell bei
der Festigkeitsprobe, von der Fabrik aus nicht überwacht worden.
Das Maß der Entschädigung betreffend wurde angebracht: An
Beerdigungskosten seien erlaufen 89 Fr. 90 Cts. Der Verun
glückte sei seiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet
gewesen und habe von seinem auf mindestens 2000 Fr. sich be
laufenden Jahresverdienst jedenfalls ein Drittel auf sie verwendet.
C. Der Beklagte bestritt, daß in concreto ein Haftpflichtfall
vorliege, da Widmer nicht Arbeiter oder Angestellter der beklagten
Firma gewesen sei, wofür namentlich darauf abgestellt wurde, daß
er auch diese Arbeit, wie alle früheren, die er für die Fabrik be
sorgte, als Unternehmer übernommen und mit Gesellen und
Lehrlingen ausgeführt habe. Ferner wurde eingewendet, daß die
fragliche Arbeit mit dem Betrieb der Fabrik nichts zu thun habe.
Eventuell sei der Unfall als selbstverschuldet zu betrachten. Wid
mer habe eigenmächtig über den großen Kompressor verfügt,
während er doch einerseits dessen Kraft, anderseits die Zweckbe
stimmung und die Festigkeitsgrenze des neuen Kessels gekannt
habe; und obschon ihm ein kleinerer Kompressor zur Verfügung
gestanden, und es ihm auch möglich gewesen wäre, die Probe mit
Wasser vorzunehmen, was ungefährlich gewesen wäre. Er habe
ferner, während der Kessel dem Drucke ausgesetzt war, an dem
selben gehämmert und geklopft, ja er sei noch gleichzeitig auf dem
Kessel gestanden, was ebenfalls zum Unfall beigetragen habe. Die
beklagte Firma ihrerseits treffe keine Schuld. Der Mangel an Sach
kenntnis des Widmer könne ihr nicht entgegengehalten werden, zu
mal da derselbe schon mehrfach ähnliche Arbeiten für die Firma aus
geführt habe. Der neue Kessel sei an sich nicht fehlerhaft gewesen,
und jedenfalls habe dies die beklagte Firma nicht wissen können.
Und zu einer Überwachung sei sie nicht verpflichtet gewesen.
Eventuell wurde die Höhe der Entschädigungsforderung bestritten,
da das Jahreseinkommen nicht 2000 Fr. betragen habe und der
Alimentationsanspruch der Ehefrau nicht auf ½ anzusetzen
D. Das Bezirksgericht Baden erließ am 14. Juni 1898 ein
Beweisdekret, worin der Klägerin zum Beweise aufgegeben wurde,
daß sich Widmer und seine Leute nicht nur mit dem Montieren
des Kessels, sondern auch mit andern Arbeiten beschäftigten; daß
der Manometer des Kessels nur 3 Atmosphären gezeigt, während
der Kompressor der Fabrik 40 Atmosphären Druck erzeugt habe
und damals im Betrieb gewesen sei, und daß der Maschinist
Ackermann auf den durch den Arbeiter Schifferli überbrachten
Wunsch des Widmer hin die Leitung vom Kompressor zum
neuen Kessel geöffnet habe. Das Erkenntnis wurde an das Ober
gericht weitergezogen, das in seinem Entscheide vom 12. Novem
ber 1898 zunächst die Frage untersuchte, ob die Haftpflichtgesetz
gebung zur Anwendung zu kommen habe. Die Frage wurde be
jaht und deshalb ausgesprochen, daß diesbezüglich ein weiterer
Beweis nicht durchzuführen sei. Im übrigen wurde auf die Ap
pellation unter Berufung darauf, daß in Haftpflichtstreitigkeiten
der Richter die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen habe,
weshalb der vom Bezirksgericht erlassene Beweisentscheid nicht
weiterziehbar sei, nicht eingetreten. Nachdem dann zu den auf
den Hergang beim Unfall bezüglichen Beweissätzen die angerufe
nen Zeugen abgehört und vom Bezirksamt Baden die Untersu
chungsakten über den Vorfall, vom Gerichtspräsidium von Baden
diejenigen über einen von der Firma de Coral gegen M. Koch
in Zürich über die Lieferung des Kessels angehobenen Civilprozeß
beigezogen worden waren, fällte unterm 10. Januar 1899 das
Bezirksgericht Baden sein Urteil dahin, daß es der Klägerin ihr
Rechtsbegehren in vollem Umfange zusprach. Und mit Urteil
vom 26. April 1899 wies das Obergericht des Kantons Aargau
die Beklagte mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil ergriffenen
Appellation ab.
E. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen, eventuell es sei die
Entschädigung erheblich zu reduzieren, eventualissime, es sei die
Angelegenheit zu neuerlicher Beurteilung an die kantonalen Ge
richte zurückzuweisen. Heute werden diese Anträge vom Anwalte
der Beklagten aufgenommen, während der Anwalt der Klägerin
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der schweizerische Gesetzgeber es für nötig erachtete,
die Haftung der Inhaber bestimmter industrieller und gewerblicher
Unternehmungen für Unfälle, die sich beim Betriebe ihrer Ge
schäfte ereignen, in einer vom gemeinen Rechte abweichenden Weise
zu ordnen, so lag einem solchen Vorgehen die Erkenntnis zu
Grunde, daß die industriellen und gewerblichen Betriebe, die das
Zusammenwirken einer Anzahl von menschlichen Kräften, oder
von solchen mit Naturkräften erfordern, gewisse besondere Gefah
ren für Leib und Leben des beschäftigten Personals in sich bergen.
Dies, in Verbindung mit der weitern Erfahrungsthatsache, daß
sich das Personal faktisch, hauptsächlich wegen der Scheidung von
Kapital und Arbeit, in einem Zustande wirtschaftlicher Inferio
rität und Gebundenheit gegenüber dem Unternehmer befindet, der
es an dem materiellen Erfolg des Zusammenwirkens der verschie
denen Arbeitsmittel nicht teilnehmen läßt und ihm nur den Ge
genwert für die individuelle Leistung gewährt, ließ es geboten
erscheinen, daß man diejenigen, die ihre Arbeitskraft, zum Teil in
fremdem Interesse, den Betriebsgefahren aussetzen, unter besondern
staatlichen Schutz stellte, u. a. so, daß dem Unternehmer in be
stimmten Grenzen von Gesetzes wegen die Haftung für die aus
dem Betriebe sich ergebenden Unfälle auferlegt wurde. Die Haft
pflicht der Inhaber industrieller und gewerblicher Geschäfte ist
sonach eingeführt zu gunsten des darin verwendeten Personals,
derjenigen, welche ihre persönliche Arbeitskraft, gewöhnlich ihr
einzig verwertbares Gut, in den Dienst des Unternehmers stellen,
der darüber nach seinen Bedürfnissen und Interessen verfügt. So
bezeichnet denn auch das Haftpflichtgesetz vom 25. Brachmonat
1881, das in dieser Beziehung durch dasjenige vom 26. April
1887 nicht erweitert worden ist, die Arbeiter und Angestell
ten als die der besondern Vorteile der Spezialgesetzgebung teil
haftigen Personen, womit der Kreis der Haftpflichtberechtigten
nicht nur gegenüber Dritten beim Betriebe nicht beteiligten Per
sonen, sondern auch gegenüber denjenigen abgegrenzt wurde, die
in selständiger Stellung, gemäß eigener Entschließung und Ent
scheidung, oder gar als Vorsteher eines eigenen industriellen und
gewerblichen Betriebes, ihre bezw. ihrer Leute produktive Kraft
einsetzen. Dafür nun, ob jemand zum Geschäftsherrn in dem die
Voraussetzung der Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze bildenden
Arbeiter oder Angestelltenverhältnis gestanden sei oder nicht, kann
nicht ein allgemein gültiges Kriterium aufgestellt werden, sondern
es muß die Frage unter Berücksichtigung aller Umstände des
Falles beantwortet werden, wobei zu beachten ist, daß derjenige,
welcher Rechte aus den Haftpflichtgesetzen herleitet, die thatsäch
lichen Elemente zu behaupten und zu beweisen hat, aus denen
sich das Vorhandensein der Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit er
giebt. Im vorliegenden Falle nun ist nicht dargethan, daß sich
Widmer der beklagten Firma gegenüber bei der Besorgung
Arbeit, bei der er verunglückte, in der Stellung eines Arbeiters
oder eines Angestellten befunden habe. Die Klägerin beruft sich
darauf, daß Widmer oft für den Beklagten Arbeiten ausgeführt
habe. Das beweist aber nichts für die Stellung, in der er es
that. Die Klägerin behauptet, es habe sich meistens um Tag
lohnarbeit gehandelt. Allein einmal ist dies nicht entscheidend, da
auch für selbständige Arbeiten eine Löhnung nach Zeit und um
gekehrt für bloße Hülfsarbeit Maß oder Stücklohn vereinbart
sein kann. Sodann ergiebt sich aus den verschiedenen Devisen
und Rechnungen, die eingelegt worden sind, daß denselben durch
wegs nicht die von Widmer und seinen Leuten auf die Arbeit
verwendete Zeit und das entsprechende übliche Lohnbetreffnis zu
Grunde gelegt, daß vielmehr jeweilen für jede einzelne Arbeits
leistung, bald mit, bald ohne Einbeziehung des gelieferten Mate
rials, ein bestimmter einheitlicher Posten ausgesetzt wurde, was
darauf schließen läßt, daß der Vertragsgegenstand nicht die
Leistung persönlicher Dienste, sondern das Ergebnis der Arbeit
bildete und daß Widmer letztere als selbständiger Meister, nicht
als Angestellter oder Arbeiter ausführte. Was dann speziell die
Arbeit betrifft, bei der sich das Unglück ereignete, so stellt die
Klägerin zunächst wiederum darauf ab, daß dieselbe im Taglohn
ausgeführt worden sei. Allein auch hier fehlt, abgesehen davon,
daß der Thatsache nur in beschränktem Maße eine Erheblichkeit
zuerkannt werden könnte, der Nachweis. Die Klägerin begnügt
sich diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Art, wie für die
Arbeit Rechnung gestellt wurde, während über die vertraglichen
Vereinbarungen selbst jegliche Angaben fehlen. Wohl sind nun
in der Rechnung die Ansätze für die Arbeitsleistung und
für die Materiallieferungen auseinandergehalten, und es mag
auch, trotzdem dies bestritten ist und ein Beweis mangelt, an
genommen werden, daß der erstere Ansatz nach der Zeit be
rechnet wurde, die Widmer und sein Personal für die Arbeit
aufgewendet hatten. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß ein
Taglohn vereinbart worden sei, geschweige denn, daß Widmer
Arbeiter oder Angestellter der beklagten Firma gewesen sei. Die
Höhe des Ansatzes, der sich auf 125 Fr. beläuft, spricht gegen
diese Annahme. Denn derselbe stellt gewiß nicht nur das übliche
Aquivalent der von Widmer und seinen Leuten während acht
Tagen im Interesse des Beklagten verwendeten Arbeitskraft dar,
sondern enthält daneben einen gewissen Unternehmergewinn. Die
Klägerin hat ferner behauptet, Widmer und seine Leute haben in
der Zeit vom 4. bis zum 12. März 1896 nicht nur das Mon
tieren des neuen Kessels besorgt, sondern auch am alten Kessel
und an den Leitungen gearbeitet, und es kann diese Behauptung
nicht als völlig bedeutungslos für die entscheidende Frage be
trachtet werden. Allein, wenn die Thatsache auch erstellt wäre, so
würde dies doch nicht genügen, um anzunehmen, daß Widmer
Arbeiter oder Angestellter der beklagten Firma gewesen sei, und
es ist deshalb von einer Aktenvervollständigung durch Erhebung
des für jene Behauptung angetragenen Beweises Umgang zu
nehmen. Vorerst ist es sehr wohl möglich, daß Widmer auch die
andern Arbeiten, nicht weil er seine Dienste für eine bestimmte
Zeit der beklagten Firma zur Verfügung gestellt hatte, sondern
raft besonderer, auf den Erfolg der Arbeit gerichteter Vereinba
rungen besorgt hat. Sodann aber fällt in Betracht, daß nicht
behauptet und aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß Widmer
bei der Ausführung der verschiedenen Arbeiten, insbesondere bei der
Montierung des neuen Kessels, hinsichtlich der Reihenfolge, der
Art und Weise der einzelnen Verrichtungen u. s. w., an die Be
fehle und Instruktionen der beklagten Firma gebunden gewesen,
oder auch nur, daß ihm solche thatsächlich erteilt worden seien.
Es ist ferner zu beachten, daß er die Arbeit nicht etwa einzig
besorgt, sondern seine Gesellen und seine Lehrlinge beigezogen hat.
Auch hielt er sich offenbar nicht an die Fabrikordnung, speziell
nicht an die in der Fabrik übliche Arbeitszeit. Dazu kommt, daß
Widmer im übrigen seinen Erwerb als selbständiger Meister
fand, der, nach den eigenen Angaben der Klägerin, auch größere
Arbeiten, wie die Einrichtung einer Wasserversorgung für eine
Ortschaft, übernahm. In Anbetracht aller dieser Momente kann,
auch wenn die Behauptung richtig wäre, daß Widmer neben dem
Montieren des Kessels noch andere Arbeit besorgte, nicht als
bewiesen angesehen werden, daß sich derselbe bei der Ausführung
der fraglichen Arbeiten der beklagten Firma gegenüber in der un
selbständigen Stellung eines Arbeiters oder Angestellten
funden habe. Vielmehr ist er als selbständiger Unternehmer
betrachten, der die Arbeiten als eine in den Kreis seines Ge
werbebetriebes fallende Thätigkeit übernommen hatte. Hieraus folgt,
daß aus dem Unfall, der ihn bei der Arbeit traf, seinen Hinter
lassenen ein Haftpflichtanspruch an den Beklagten nicht erwachsen
konnte, und daß die von der Witwe erhobene Entschädigungs
forderung nur geschützt werden kann, wenn sie sich nach den
Regeln des gemeinen Rechts als begründet erweist.
2. Von letzterm Gesichtspunkte aus muß es sich fragen, ob die
Klägerin nachgewiesen habe, daß der Tod des Widmer auf ein
Verschulden der beklagten Firma bezw. ihres Inhabers zurück
zuführen sei. Wenn nun diesbezüglich zunächst geltend gemacht
wird, der Kessel sei porös und im Guß mangelhaft gewesen, so ist
durch die Expertise, die im Prozesse zwischen der beklagten Firma
und dem Lieferanten des Kessels aufgenommen wurde, allerdings
erstellt, daß der Kessel im Guß gewisse Fehler aufwies; allein
die Sachverständigen erklären, daß derselbe nichtsdestoweniger seine
Zweckbestimmung hätte erfüllen und namentlich den erforderlichen
ruck hätte anhalten können, womit dieser Punkt, weil für den
Unfall nicht kausal, außer Betracht fällt. Die Klägerin macht weiter
geltend, es habe die Arbeit überhaupt nicht dem Widmer über
tragen werden dürfen, weil dieselbe mit besondern Gefahren ver
bunden gewesen und weil letzterer diese Gefahren nicht habe über
blicken können. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, daß, wie
nach dem Vorbringen beider Parteien unbedenklich anzunehmen ist,
die Montierung des Kessels mit einer Festigkeitsprobe abschließen
sollte. Es mag nun zugegeben werden, daß Widmer, trotzdem er
von Hause aus ein gewöhnlicher Schmid war, das Montieren
des Kessels als solches besorgen konnte, wie er denn auch nach
den vorgelegten Devisen und Rechnungen gerade für die Beklagte
verschiedene ähnliche Arbeiten ausgeführt hat. Anders verhält es
sich mit der Festigkeitsprobe. Es ergiebt sich aus dem bereits er
wähnten Expertenbefinden, daß der Kessel seiner Zweckbestimmung
gemäß bloß auf einen Druck von 3 Atmosphären erprobt zu
werden brauchte, daß aber der Kompressor der Fabrik, mit dem er
in Verbindung gesetzt wurde, in normalem Betrieb einen Druck von
40 Atmosphären erzeugt. Die Experten schließen hieraus, Widmer
müsse aus Mangel an Sachkenntnis die ganz enorme Gefahr der
Art und Weise, wie die Probe durchgeführt wurde, nicht geahnt haben.
In der That konnte Widmer die technischen und physikalischen Kennt
nisse, die zur sachgemäßen und sichern Durchführung der Probe erfor
derlich waren, nach dem Gang und Stand seiner beruflichen Aus
bildung nicht besitzen. Wenn nun auch in der Regel derjenige, der
eine Arbeit übernimmt, die Gefahren der Ausführung zu tragen
hat und die Verantwortlichkeit nicht durch die Behauptung auf den
Vergeber der Arbeit abwälzen kann, es haben ihm die nötigen
Fähigkeiten oder Kenntnisse gefehlt, so muß doch im vorliegenden
Falle gesagt werden, daß die Beklagte dem Widmer die Festigkeits
probe nicht hätte übertragen oder aber, daß sie ihn dann genauer
hätte instruieren und durch ihre sachverständigen Organe hätte über
wachen lassen sollen. Sie konnte voraussehen, daß Widmer sich
zu der Probe der Luft bedienen werde, die in dem mit dem neuen
Kessel durch eine Leitung in Verbindung stehenden Kompressoren
der Fabrik gespannt wurde. Sie wußte, daß der Kessel nur auf
höchstens den zehnten Teil des Druckes berechnet war, der regel
mäßig in dem Kompressor erzeugt wurde. Anderseits kannte
den Widmer und war nach den vielen Geschäftsbeziehungen, in
denen sie mit ihm gestanden war, in der Lage, die Grenzen seines
Wissens und Könnens zu beurteilen. Sie mußte demnach wenig
tens Zweifel darüber tragen, ob er die Möglichkeit des Entste
hens einer zu hohen Spannung und deren Gefahren richtig zu
würdigen verstand, und sie hätte unter solchen Umständen entweder
ihm die Probe nicht übertragen oder dann doch den Widmer in
truieren und kontrollieren sollen. Keinenfalls durfte sie ihm ohne
weiteres und ohne sich zu vergewissern, ob die gebotenen Vor
sichtsmaßregeln getroffen seien, den hohen Druck des Kompressors
zur Verfügung stellen. Ihr Verhalten zeugt von einer gewissen
Leichtfertigkeit, die sie nach Art. 50 O. R. für den daraus ent
standenen Schaden verantwortlich erscheinen läßt, trotzdem Widmer
kraft eigenen Entschlusses die Arbeit übernommen hatte. Es kann
freilich nicht von einer culpa in eligendo gesprochen werden,
wie die Klägerin annimmt, da dieser Begriff nur bei der Haf
tung für Dritte Anwendung findet; allein weil Widmer der von
ihm übernommenen Verrichtung nicht gewachsen war, und auch
die Beklagte dies einsehen mußte, liegt darin, daß sie ihn über
haupt in die Lage versetzte, selbständig die Probe vorzunehmen,
bezw. darin, daß sie ihn ohne Belehrung und Aufsicht über den
Druck des Kompressors verfügen ließ, eine fahrlässige Gefährdung,
für die sie einstehen muß. Die Beklagte wendet ein, Widmer
habe eigenmächtig, ohne zu fragen und ohne daß sie es wußte,
über den Kompressor verfügt zu einer Stunde, da niemand mehr
in der Fabrik war. Thatsächlich ist jedoch durch das Zeugnis des
Arbeiters Schifferli erstellt, daß ein Angestellter der Beklagten,
Ackermann, allerdings auf Wunsch des Widmer, die Verbindung
des Kompressors mit dem Kessel hergestellt hat. Und abgesehen
hievon hätte eben Widmer gar nicht in jene Möglichkeit versetzt
werden sollen. Die Beklagte macht ferner geltend, es wäre dem
Widmer eine kleinere Luftpumpe und auch eine Wasserleitung zur
Verfügung gestanden, mittelst deren der zur Probe erforderliche
Druck hätte erzeugt werden können. Allein sie behauptet nicht,
daß sie ihn zur Vornahme der Probe auf diese Hülfsmittel ver
wiesen habe oder daß er sich auch von sich aus desselben eher,
als des großen Kompressors hätte bedienen sollen. Der Einwand
ist daher nicht geeignet, die Beklagte der Verantwortlichkeit zu
entbinden.
3. Aber freilich trifft auch den Widmer eine Schuld an dem
Unfall. Er ist vom Chemiker der beklagten Fabrik, wie dieser in
der angehobenen Administrativuntersuchung bezeugte, darauf auf
merksam gemacht worden, daß er bei der Druckprobe nicht über
4 Atmosphären gehen solle. Er hätte sich daher, bevor er den
Kessel mit dem Kompressor in Verbindung setzen ließ, vergewis
sern sollen, welche Spannung in letzterm vorhanden war. Oder
dann hätte er durch entsprechende Regulierung des Sicherheitsven
tils dafür sorgen sollen, daß der Kessel nicht einem höhern Druck
als 4 Atmosphären ausgesetzt werde. Dazu kommt, daß die Festig
keitsprobe ja gerade zu dem Zweck vorgenommen wird, um zu
prüfen, ob das zu erprobende Gefäß einen bestimmten Druck
aushalte und daß dabei stets eine gewisse Gefahr des Berstens
vorhanden ist. Diese Gefahr hätte Widmer, auch wenn er keinen
besondern Anlaß hatte, anzunehmen, daß der Kessel platzen werde,
ins Auge fassen und sich deshalb in eine sichere Entfernung vom
Kessel begeben sollen. Statt dessen blieb er in unmittelbarer Nähe,
ja es scheint, daß er sich im Zeitpunkte der Explosion noch auf
dem Kessel befand. Auch hierin liegt ein eigenes Verschulden des
Getöteten, das bewirkt, daß die Ersatzpflicht der Beklagten ange
messen ermäßigt werden muß. (Art. 51 O. R.)
4. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Widmer als Versorger
seiner Frau im Sinne von Art. 52 O. R. zu betrachten ist.
Sein Erwerbseinkommen setzt die Vorinstanz auf 2000 Fr. an.
Es liegt kein Grund vor, hievon abzugehen. Wenn die Vor
instanz sodann annimmt, von den 2000 Fr. sei 1 auf den
Unterhalt der Frau entfallen, so ist dies jedenfalls nicht zu hoch
gegriffen. Der Schaden, der derselben von daher durch den Tod
ihres Mannes entstanden ist, beläuft sich somit, nach der mut
maßlichen Lebensdauer des Getöteten berechnet, auf annähernd
5800 Fr., wozu noch die dem Betrage nach nicht bestrittenen
Beerdigungskosten mit 89 Fr. 90 Cts. kommen. Diesen Schaden
hat die Beklagte der Klägerin jedoch mit Rücksicht auf das eigene
Verschulden des Getöteten nicht ganz zu ersetzen. Es erscheint an
gemessen, eine Reduktion auf ungefähr die Hälfte eintreten zu
lassen und der Klägerin rund 3000 Fr. zuzubilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insofern gutgeheißen, als die Entschädi
gung, die die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat, auf 3000 Fr.
zinsbar zu 5% seit 12. März 1896 herabgesetzt wird.