Art. 406 ff., especially Art. 412 OR; bill of exchange versus mandate and cession of the underlying claim: a bill of exchange is not to be treated as a simple instruction subject to revocation by the drawer's bankruptcy. It confers on the holder an independent, direct bill-law right to present the bill and collect payment, together with recourse against the drawer. The bankruptcy of the drawer does not of itself extinguish that right as against the holder. Nor does the transfer of a bill, as such, operate as a cession of the underlying civil claim against the drawee; such a transfer requires a separate assignment under Art. 183 ff. OR. A claim to the cover therefore exists only if expressly ceded (consid. 3).
sung durch die Konkurseröffnung, der in Art. 412 Abs. 3 eod. vorgesehen sei, könne nur innert den Schranken der Absätze 1 und 2 eod. Geltung haben. Zudem sei nach allgemeiner kauf männischer Auffassung (wofür sie auf ein Gutachten der Basler Handelskammer verwiesen) als stillschweigend vereinbart anzusehen, daß der Anspruch auf die beim Bezogenen liegende Deckung ohne weiteres auf den Remittenten und die Indossatare übergehe. Die erste Instanz führte aus: Durch die Begebung des Wechsels werde die demselben zu Grunde liegende Forderung nach schwei zerischem Wechselrechte nicht mit übertragen; auf eine Cession können sich also die Beklagten nicht stützen. Dagegen liege in der Ausstellung einer Tratte eine Anweisung zu Gunsten des Remit tenten, und diese Anweisung könne dem Anweisungsempfänger gegenüber nicht widerrufen werden; fraglich könnte nur sein, ob nicht der Angewiesene durch die Konkurseröffnung die Möglich keit erhalte, die Zahlung an den Anweisungsempfänger zu ver weigern, allein dieses Verhältnis liege heute nicht im Streite und jedenfalls stehe dem Anweisenden nach der Konkurseröffnung kein Anspruch auf Herausgabe der Beträge, die der Anweisungs empfänger nach diesem Zeitpunkte erhoben habe, zu. Die zweite Instanz hat die Klage dagegen aus dem Gesichtspunkte abgewiesen, daß in der Begebung der Wechsel in casu nach der Willens einung der Parteien eine Cession der den Wechseln zu Grunde liegenden Forderungen zu erblicken sei. 3. Die Klage beruht darauf, daß die Beklagten, als Wechsel nehmer und Anweisungsempfänger, nicht befugt gewesen seien, nach Ausbruch des Konkurses über den Aussteller, den An weisenden, von der Anweisung Gebrauch zu machen und also die Wechselsummen beim Bezogenen, dem Angewiesenen, einzuziehen; sie stützt sich auf Art. 412, insbesondere Abs. 3, O. N., und stellt sich rechtlich als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung oder auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Würde nun in der Tratte schlechthin nichts anderes als eine nach Art. 406 ff. O. R. geregelte Anweisung liegen und somit auch Art. 412 eod. auf dieselbe zutreffen, so müßte die Klage geschützt werden. Denn alsdann wäre (entgegen der Argumentation der ersten In stanz) zu sagen: Durch die Konkurseröffnung über den An weisenden wird die Anweisung gemäß Art. 412 Abs. 3 O. R. ipso jure widerrufen, und dieser Widerruf wirkt sowohl gegen über dem Angewiesenen wie auch gegenüber dem Anweisungs empfänger, allerdings beiden gegenüber nur in den in Abs. 1 und 2 eod. aufgestellten Schranken, ist also dem Angewiesenen gegen über nur zulässig, sofern dieser dem Empfänger die Annahme nicht erklärt hat. Liegt aber diese Voraussetzung vor, ist also der Widerruf gegenüber dem Angewiesenen zulässig und macht der Anweisende davon Gebrauch bezw. wird der Widerruf durch Er öffnung des Konkurses über ihn herbeigeführt, so wirkt der Widerruf auch gegenüber dem Anweisungsempfänger, indem dann die Anweisung hinfällig wird, und es bleibt dem Anweisungs empfänger, zu dessen Vorteile die Anweisung erteilt wurde, nur ein Schadenersatzanspruch gegen den Anweisenden übrig (vgl. Hafner, Commentar zum O. R., 2. Aufl., Art. 412, Anm. 3 und 6). Nun trifft aber jene rechtliche Prämisse, auf welche die Klage gestützt wird, nicht zu. Allerdings liegt in der Tratte, ihrem Wortlaute nach, eine Anweisung. Daneben enthält sie aber mehr, und anderes; sie enthält seitens des Ausstellers gegenüber dem Wechselnehmer und dessen Nachmännern nicht nur eine ein fache Anweisung zur Zahlungserhebung, sondern zugleich die Übernahme einer wechselrechtlichen Verpflichtung zur Annahme und Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen, ein Garantie versprechen; und sie verschafft somit dem Wechselnehmer ein eigenes, unmittelbares, vom Rechte des Ausstellers gänzlich unabhängiges Recht auf Präsentation des Wechsels zur Annahme und auf Einziehung der Wechselsumme, sowie auf den Regreß gegen den Aussteller. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über An weisung finden daher, dieser eigenartigen Natur der Tratte gemäß, auf diese keine Anwendung, sondern es gelten für dieselbe einzig und allein die Vorschriften des 29sten Titels des O. R. Für den Wechsel gilt demnach auch nicht die Bestimmung, daß die Eröff nung des Konkurses über den Anweisenden den Aussteller ohne weiteres als Widerruf der Anweisung gelte. Wohl steht dem Wechselnehmer gegen den Bezogenen kein wechselmäßiges Recht zu, so lange dieser nicht Acceptant ist, und kann der Aussteller den dem Bezogenen gegebenen Auftrag widerrufen, so lange dieser
den Wechsel noch nicht acceptiert oder eingelöst hat; allein gegen über dem Wechselnehmer kann der Aussteller das einmal schaffene Wechselrecht, das nicht aus einem einfachen Auftrag ent springt, nicht widerrufen, dieses ist unwiderruflich, und tritt im eben angedeuteten Falle der Widerruf des Auftrages an den Be zogenen als Regreßanspruch gegen den Aussteller in die Er scheinung (vgl. Seuff. Archiv, Bd. 45, Nr. 244, S. 405). Der Widerruf gegenüber dem Bezogenen, der nach dem gesagten ausdrücklich hätte stattfinden müssen, und nicht durch die Eröff nung des Konkurses über den Aussteller ersetzt wird, hat nun nicht stattgefunden, und es waren daher die Beklagten berechtigt, die Wechselsumme bei den Bezogenen zu erheben. Hiemit ist Hinfälligkeit der Klage gegeben, und erscheint es nicht nötig, untersuchen, ob in der Begebung der Wechsel in casu, wie Vorinstanz annimmt, eine Cession der ihrer Ausstellung Grunde liegenden Civilforderungen des Ausstellers gegen den Bezogenen zu finden ist. Die Vorinstanz folgert das offenbar nur aus den begleitenden Umständen und will wohl nicht allgemein aussprechen, daß in der Übergabe sogenannter Kundenwechsel im Wechseldiskontoverkehr stets oder in der Regel eine Abtretung der Civilforderung (in der Regel Kaufpreisforderung u. dgl.) des Ausstellers gegen den Bezogenen liege. Ein derartiger Rechts satz würde mit der Natur des Wechsels, wie er im schweizerischen Obligationenrecht, im großen ganzen in Nachbildung des deut schen Wechselrechtes und entgegen französisch rechtlichen Anschau ungen, geregelt ist, nicht im Einklange stehen. Danach ist strenge zu unterscheiden zwischen dem dem jeweiligen Wechselinhaber aus dem Wechsel selbst zustehenden Rechte und dem zu Grunde liegen den Rechtsgeschäft, wie das insbesondere aus Art. 811 O. R. hervorgeht (vgl. auch die Bestimmungen über die Bereicherungs klage, Art. 813 Abs. 2 und 3). Es ist also auch zu unterscheiden zwischen dem wechselmäßigen Rechte des Wechselnehmers sowie des Ausstellers gegen den Acceptanten einerseits, dem Rechte auf die beim Bezogenen befindliche Deckung anderseits. Nur ersteres wird durch die Wechselbegebung übertragen, nicht letzteres; zur Übertragung des letztern gehört eine eigentliche Abtretung nach Art. 183 ff. O. R., die in der bloßen Wechselbegebung als solcher nicht liegt (vgl. Staub, Comm. zum Wechselrecht, Art. 8 8; Lehmann, Lehrbuch des Wechselrechtes, S. 445; Grünhut, Wechselrecht II, S. 149, und dort citierte Urteile). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10. Juli 1899 in allen Teilen bestätigt.