- Urteil vom 6. Mai 1899 in Sachen Dütschler
gegen Bösch und Konsorten.
Frage, ob gewisse Gegenstände Zubehörden einer Liegenschaft
seien. Kantonales Recht. Art. 56 u. 57 Org.-Ges.
A. Durch Urteil vom 11. April 1899 hat das Kantonsgericht
St. Gallen erkannt
Die klägerische Rechtsfrage Ziff. 1 ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben
und Abweisung des von Alfred Bösch in Ziff. 1 der Rechtsfrage
der Kläger ins Recht gesetzten Eigentumsanspruchs.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte hatte auf seine Liegenschaft zur Stadtsäge
St. Gallen zu Gunsten seines Stiefsohnes Alfred Bösch vier
Versicherungsbriefe errichtet. Diese Briefe kündete Bösch dem
Beklagten am 21. Juni 1897 auf die gesetzliche Frist, und
erwirkte nach Eintritt der Fälligkeit am 14. Januar 1898 für
die Titelbeträge (61,000 Fr.) Betreibung auf Grundpfandverwer
tung. In Folge dieser Betreibung wurde am 5. September 1898
die Liegenschaft zur Stadtsäge versteigert. Die von dem Betrei
bungsamt aufgestellten Steigerungsbedingungen enthielten unter
Ziff. 1 die Bemerkung, daß die Liegenschaften dem Käufer leer
überlassen werden; es seien nur inbegriffen: 1. Wohnhaus und
Teigwaarenfabrik samt Wasserkraft; 2. ein Maschinenhaus mit
Hofstatt; 3. ein Garten und 4. eine Remise mit Stallung. Da
gegen steht im Steigerungsprotokoll: Herr A. Härtsch, als
Vollmachtträger des Hrn. Alfred Bösch verlangt hierzu den
Nachsatz zu Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen, daß nicht nur
die in Ziff. 1 4 im Gantakte erwähnten Objekte zu den zu
ersteigernden Liegenschaften gehören, sondern alles, was Nut,
Nagel und Pflaster hält, und speziell alles, was in den heute
in Kraft bestehenden Briefen auf den genannten Liegenschaften
als Unterpfand verschrieben ist, oder von Rechts wegen zu die
sen Liegenschaften gehört. Das Meistgebot hat Herr A. Härtsch,
Rechtsagent, namens Alfred Bösch, mit 152,000 Fr. Demselben
wird durch öffentlichen Aufruf die Liegenschaft zugeschlagen.
Bösch war mit dem letzten seiner Versicherungsbriefe für 20,000 Fr.
zu Verlust gekommen. Er setzte die Betreibung auf dem Wege der
indungsbetreibung fort; in dieser gab der Beklagte als Pfand
die Maschineneinrichtungen, Transmissionen u. s. w., welche sich
in der versteigerten Liegenschaft befunden hatten. Hierauf stellte
Bösch beim Bezirksgerichte St. Gallen zusammen mit Alfred
Dütschler, dem er einen der Versicherungsbriefe übertragen hatte,
das Rechtsbegehren: 1. Die in der Pfändungsurkunde (Nr. 210
vom 28./29. Sept. resp. 8. Okt. 1898) unter Nr. 140 160
genannten Objekte seien Eigentum des Klägers Bösch und nicht
des Beklagten. Eventuell 2: Die vorgenannten Objekte haften
dem Kläger und Hypothekargläubiger Albert Dütschler als Unter
pfand. Der Schuldner bestritt die Vindikation, indem er geltend
machte, die Gegenstände seien bei der Versteigerung nicht mitver
kauft worden. Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Vindika
tion gutgeheißen und ist deshalb auf die Pfandrechtsansprache nicht
eingetreten. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf der Erwä
gung: Die streitigen Einrichtungen müssen als Zubehör zur
Stadtsägeliegenschaft im Sinne von Art. 1 des Nachtragsgesetzes
zum st. gallischen Hypothekargesetze gelten. Nach Art. 134 des
Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. sei zwar der Betrei
bungsbeamte berechtigt gewesen, diese Zubehörden auch getrennt
von der übrigen Liegenschaft zu versteigern; allein wenn derselbe
anfänglich die Absicht möge gehabt haben, die Liegenschaft leer,
d. h. ohne diese Zubehörden, zur Steigerung zu bringen, so gehe
doch aus dem Gantprotokoll hervor, daß der Kläger bezw. dessen
Vertreter mit dieser Art der Versteigerung nicht einig gegangen
sei, sondern die gleichzeitige Versteigerung der Liegenschaft mit den
Zubehörden verlangt und in dieser Meinung auf die, vom Be
treibungsamte auf 120,000 Fr. geschätzte Liegenschaft ein Ange
bot mit 152,000 Fr. gemacht habe. Nachdem der Betreibungs
beamte von diesem Begehren des Klägers im Gantakt Vormerk
genommen, und ohne einen gegenteilig lautenden Vorbehalt die
Steigerungshandlung fortgesetzt habe, so müsse angenommen
werden, daß das Betreibungsamt sich damit einverstanden erklärt
und das Angebot desselben in diesem Sinne entgegengenommen
und ihm den Zuschlag ertheilt habe. Es dürfe also eine Willens
übereinstimmung zwischen Versteigerer und Ersteigerer in Bezug
auf die Mitversteigerung der Zubehörden angenommen werden,
um so mehr, als das Betreibungsamt nachher die Zubehörden zu
Gunsten der Pfandgläubiger nicht versteigert habe.
2. Es ist zunächst, und zwar von Amts wegen, zu prüfen, ob
das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung
kompetent sei. Nun ist die Rechtsfrage, von welcher die Entschei
dung der Streitsache abhängt, die, ob die in Rede stehenden
Maschinen und Einrichtungen als Zubehörden oder Bestandteile
der Liegenschaft zur Stadtsäge an der Versteigerung vom 5. Sep
tember 1898 mitversteigert worden seien oder nicht. Ob in einem
Liegenschaftskauf eine solche Mitveräußerung von Bestandteilen
oder Zubehörden liege, und ob Maschinen und Einrichtungen
der bezeichneten Art als Bestandteile oder Zubehörden von Liegen
schaften gelten oder nicht, beurteilt sich aber nach kantonalem
Recht, und die Kompetenz des Bundesgerichts könnte sich daher
nur darauf gründen, daß die Entscheidung dieser Frage in con
creto von Präjudizialpunkten eidgenössischen Rechtes abhängig
wäre. Dies würde ohne Zweifel zutreffen, wenn es für den In
halt des zwischen dem Steigerungsbeamten und dem Kläger Bösch,
bezw. dessen Stellvertreter abgeschlossenen Kaufvertrages darauf
ankäme, ob der Betreibungsbeamte bei der Abänderung der ur
sprünglichen Steigerungsbedingungen innerhalb seiner gesetzlichen
Kompetenzen gehandelt habe oder nicht; allein diese Frage ist im
vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, indem Inhalt und Umfang
der vom Kläger Bösch durch den Steigerungskauf erworbenen
Rechte sich einfach danach bestimmen, wie bei diesem Kauf that
sächlich gehandelt worden ist, d. h. in welchem Sinne die Willens
meinung der Kontrahenten aufzufassen sei, und hierüber ist, da
es sich um einen Liegenschaftskauf, also ein dem kantonalen Recht
unterstehendes Rechtsgeschäft handelt, ausschließlich nach kantona
lem Rechte zu urteilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.