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BGE 25 II 552 ΓÇó Federal Court lacks jurisdiction over accessory issue
BGE 25 II 552Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II05.09.1898Inadmissible
The defendant appealed a St. Gallen cantonal judgment that had upheld the plaintiffs' vindication claim concerning machinery and installations attached to the Stadtsäge property. The Federal Court held ex officio that the decisive question was whether those objects were accessories and whether they had been included in the auction sale. As this depended solely on cantonal law and not on any federal preliminary issue, the Court found it incompetent to review the matter and did not enter into the appeal.
Art. 56, 57 Org.-Ges.; federal appellate competence in a dispute over whether objects passed with an auctioned immovable property. The qualification of machinery and installations as parts or accessories of a property, and the determination whether they were included in the transfer, is governed by cantonal law. Federal jurisdiction exists only if the decision in concreto depends on a prejudicial question of federal law. Where the content and scope of the purchaser’s rights can be determined solely by the actual conduct of the auction and its interpretation under cantonal law, the Federal Court lacks competence (consid. 2).
übereinstimmung zwischen Versteigerer und Ersteigerer in Bezug auf die Mitversteigerung der Zubehörden angenommen werden, um so mehr, als das Betreibungsamt nachher die Zubehörden zu Gunsten der Pfandgläubiger nicht versteigert habe. 2. Es ist zunächst, und zwar von Amts wegen, zu prüfen, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kompetent sei. Nun ist die Rechtsfrage, von welcher die Entschei dung der Streitsache abhängt, die, ob die in Rede stehenden Maschinen und Einrichtungen als Zubehörden oder Bestandteile der Liegenschaft zur Stadtsäge an der Versteigerung vom 5. Sep tember 1898 mitversteigert worden seien oder nicht. Ob in einem Liegenschaftskauf eine solche Mitveräußerung von Bestandteilen oder Zubehörden liege, und ob Maschinen und Einrichtungen der bezeichneten Art als Bestandteile oder Zubehörden von Liegen schaften gelten oder nicht, beurteilt sich aber nach kantonalem Recht, und die Kompetenz des Bundesgerichts könnte sich daher nur darauf gründen, daß die Entscheidung dieser Frage in con creto von Präjudizialpunkten eidgenössischen Rechtes abhängig wäre. Dies würde ohne Zweifel zutreffen, wenn es für den In halt des zwischen dem Steigerungsbeamten und dem Kläger Bösch, bezw. dessen Stellvertreter abgeschlossenen Kaufvertrages darauf ankäme, ob der Betreibungsbeamte bei der Abänderung der ur sprünglichen Steigerungsbedingungen innerhalb seiner gesetzlichen Kompetenzen gehandelt habe oder nicht; allein diese Frage ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, indem Inhalt und Umfang der vom Kläger Bösch durch den Steigerungskauf erworbenen Rechte sich einfach danach bestimmen, wie bei diesem Kauf that sächlich gehandelt worden ist, d. h. in welchem Sinne die Willens meinung der Kontrahenten aufzufassen sei, und hierüber ist, da es sich um einen Liegenschaftskauf, also ein dem kantonalen Recht unterstehendes Rechtsgeschäft handelt, ausschließlich nach kantona lem Rechte zu urteilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.