- Urteil vom 29. April 1899 in Sachen Mertz
gegen Drosophore Company Limited.
Art. 58 O.-G. : Letztinstanzliches Haupturteil. Hauptklage aus
Art. 50 ff. O.-R. und Widerklage wegen Patentbruches. Die
Berufung kann nicht schon gegen das erstinstanzliche kan
tonale Urteil ergriffen werden.
A. Durch Urteil vom 10. März 1899 hat das Civilgericht
des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird zur Zahlung
von 50 Fr. an die Klägerin verurteilt und mit seiner Widerklage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte mit Eingabe vom
- März 1899 die Berufung an das Bundesgericht mit der
Ich werde vor Bundesgericht beantragen: Es sei
Erklärung:
das Urteil des Civilgerichtes Basel vom 10. März d. J. auf
zuheben und demgemäß Kläger mit seiner Klage abzuweisen und
als Widerbeklagter gemäß den Anträgen der Widerklage zu ver
urteilen. Ich beantrage ferner: Es sei zur Hebung der Wider
sprüche der Experte H. L. B. Fiechter vom h. Bundesgerichte
nochmals einzuvernehmen, eventuell es sei eine nochmalige Exper
lise bezw. Oberexpertise durch die Berufungsinstanz zu veran
lassen.
Ganz eventuell: Es sei zu diesem Behufe die Streitsache zur
Aktenvervollständigung an die untere Instanz zurückzuweisen.
Sofern das h. Bundesgericht sich in dieser Berufungssache
ganz oder wenigstens teilweise, sofern es sich um die patent
rechtlichen Ansprüche des Widerklägers handelt, -
zuständig
erklärt, wird beantragt (da diese präjudiziell für die übrigen,
speziell die Klagansprüche sind), es sei die vorsorglicherweise (um
die kantonale Appellationsfrist nicht zu verfäumen) angemeldete
Appellation beim hiesigen Appellationsgerichte bis zum Entscheide
des Bundesgerichts in dieser Sache zu sistieren.
Mit Eingabe vom 28./29. März 1899 hat sich die Klägerin
der Berufung, sofern dieselbe überhaupt bewilligt werde, ange
schlossen, indem sie neben dem Begehren um Abweisung des Re
kurses des Beklagten folgenden Antrag stellte:
Es sei dem klägerischen Rechtsbegehren gemäß der Beklagte
und Rekurrent zur Zahlung von 500 Fr. (nicht von 50 Fr.)
an Klägerin und Rekursbeklagte zu verfällen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte hatte an einige schweizerische Firmen, welchen
die Klägerin die Lieferung von ihr konstruierter Luftbefeuchtungs
apparate anerboten hatte, geschrieben, der klägerische Apparat
verletze sein Patentrecht; er werde die Klägerin deshalb verfolgen.
Wegen dieser Mitteilungen erhob die Klägerin am 7. Juli 1897
gegen den Beklagten beim Civilgericht Baselstadt Klage, in wel
cher sie eine Entschädigung von 500 Fr. wegen Kreditschädigung
verlangte. Der Beklagte trug dieser Klage gegenüber darauf an:
- Die Klägerin fei mit ihrer Klage abzuweisen und als Wider
beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. nebst
Zins zu 5% vom Tage der Widerklage an zu verfällen. 2. Es
sei der Klägerin und Widerbeklagten zu verbieten, Luftbefeuch
tungsapparate herzustellen, zu benutzen, zu verkaufen, feil zu
halten, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, welche ganz oder
teilweise eine Nachmachung oder Nachahmung der Patente des
Beklagten und Widerklägers darstellen. 3. Es seien der oder die
von der Klägerin und Widerbeklagten bei der hiesigen Aktien
gesellschaft Schappe und Cordonnetspinnerei Ryhiner aufgestellten
Apparate bis zur Rechtskraft des Urteils mit Arrest zu belegen
und es sei alsdann deren sofortige Konfiskation und Vernichtung
anzuordnen. 4. Es sei das Urteil auf Kosten der Widerbeklagten
in einer vom Gerichte zu bestimmenden Weise zu publizieren.
5. Eventuell: Es sei das von H. Otto Hoffmann s. Z. nach
gesuchte schweizerische Patent Nr. 11,374 als nichtig zu erklären.
Die mit der Widerklage geltend gemachte Entschädigungsforderung
wurde in erster Linie darauf begründet, daß die klägerischen Ap
parate Nachbildungen eines patentierten Apparates des Beklagten
seien; daneben wurde geltend gemacht: Das Vorgehen der Kläge
rin sei auch abgesehen hievon ein durchaus unloyales und rechts
widriges gewesen. Die Klägerin habe ihre Anerbietungen an
zwei schweizerische Firmen offenbar auf die Pläne und Vorarbei
ten begründet, welche der Beklagte, der mit diesen Firmen zuerst
im Verkehr gestanden habe, für dieselben ausgearbeitet gehabt habe,
ohne selbst Vorstudien zu machen. Aus diesen Gründen, sowie
weil ihre Apparate in mehrfacher Beziehung geringer aus und
durchgearbeitet seien, als diejenigen des Widerklägers, habe die
Klägerin diesen unterbieten und ihm dadurch die Bestellungen ent
ziehen können. Die Klägerin trug auf Abweisung der Widerklage
an, indem sie derselben wesentlich die Einrede entgegenstellte, die
beklagtischen Patente seien wegen mangelnder Neuheit der Erfin
dung nichtige. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hat in
der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem es im wesent
lichen ausführte: Das Schicksal der Klage hänge von dem Ent
scheide über die Widerklage ab, die daher in erster Linie zu prüfen
sei. Die Widerklage qualifiziere sich nun als Klage aus Patent
bruch, derselben könne einredeweise der Einwand der Nichtigkeit
der beklagtischen Patente bezw. des (hier einzig in Betracht fallen
den) Patentes vom 21. Juli 1891 entgegengehalten werden. Auch
hinsichtlich der durch dieses Patent geschützten Erfindung werde
nicht eine gänzliche, sondern nur eine teilweise auf den bei der
selben verwendeten Reinigungsstift beschränkte, Nachahmung be
hauptet. Allein es liege nun eine solche Nachahmung nicht vor,
da der Stift im klägerischen Apparate als ganzes in seiner Ge
samtanwendung und Gesamtfunktion dem Stifte im Apparate des
Beklagten nicht gleichartig sei. Wollte man aber auch annehmen,
es liege eine Nachahmung des beklagtischen Stiftes durch die
Klägerin vor, so wäre doch gerade in diesem Teile die beklagtische
Erfindung nicht neu, das für dieselbe erteilte Patent also insoweit
nichtig. Die Widerklage sei daher abzuweisen und die Klage
prinzipiell gutzuheißen. Da der Klägerin Patentverletzung nicht
vorgeworfen werden könne, so sei der Beklagte nicht berechtigt
gewesen, den Absatz der klägerischen Apparate mit der unrichtigen
Angabe zu hintertreiben, die Klägerin verletze seine Patentrechte.
Es sei bewiesen, daß als normale Folge der Handlungsweise des
Beklagten der Klägerin ein gewisser Schaden entstanden sei. Der
selbe werde vom Richter nach freiem Ermessen, unter Berücksichti
gung des Umstandes, daß das Verschulden des Beklagten kein
erhebliches sei, auf 50 Fr. festgesetzt.
2. Sowohl die Klage als die Widerklage machen Ansprüche
eidgenössischen Rechts geltend; diese Ansprüche schließen einander
aus, denn es ist klar, daß der mit der Hauptklage verfolgte Ent
schädigungsanspruch und der mit der Widerklage geltend gemachte
Anspruch wegen Patentbruches nicht gleichzeitig zu Recht bestehen
können. Der Klageanspruch setzt zu seiner Begründetheit in erster
Linie voraus, daß die Mitteilung des Beklagten an die Abnehmer
der Klägerin, der von der Klägerin zur Lieferung anerbotene
Apparat verletze seine Patentrechte, unrichtig und daher objektiv
rechtswidrig war, während die Widerklage wegen Patentbruches
gerade umgekehrt voraussetzt, daß diese Mitteilung richtig war,
die Klägerin sich eines Patentbruches in Wirklichkeit schuldig ge
macht hatte. Es kann daher gemäß Art. 60 Abs. 3 Organ. Ges.
nicht zweifelhaft sein, daß das Bundesgericht als letzte Instanz
zur Beurteilung von Klage und Widerklage kompetent ist, trotz
dem die Klage an sich den zur Berufung an das Bundesgericht
erforderlichen Streitwert nicht erreicht.
3. Dagegen muß sich fragen, ob gegen das Urteil des Civil
gerichts die Berufung direkt an das Bundesgericht gerichtet wer
den könne, oder ob nicht vielmehr zunächst die zweite kantonale
Instanz, das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, ange
rufen werden müsse. Darüber ist zu bemerken: Der mit der
Hauptklage geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist ein solcher
aus Art. 50 ff. O. R., ebenso der mit der Widerklage verfolgte
Entschädigungsanspruch, insoweit er, wie dies in zweiter Linie der
Fall ist, auf concurrence déloyale begründet wird. Diese An
sprüche sind zweifellos, da für sie eine Ausnahmebestimmung
nicht gilt, im ordentlichen kantonalen Instanzenzuge zu behandeln;
sie sind daher, da nach dem baselstädtischen Gesetze die Berufung
an das kantonale Appellationsgericht für sie statthaft ist, von der
letzten kantonalen Instanz noch nicht beurteilt. Dagegen ist aller
dings der mit der Widerklage in erster Linie und wesentlich gel
tend gemachte Anspruch wegen Patentbruches ein solcher, welcher
von dem gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Erfin
dungspatente zu Beurteilung der Patentstreitigkeiten eingesetzten
Civilgerichte als einzige kantonale Instanz zu beurteilen war. Es
kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß für diesen Anspruch
an sich die Berufung vom Civilgerichte, unter Umgehung der
zweiten kantonalen Instanz, direkt an das Bundesgericht geht.
Allein dies kann nicht dazu führen, daß nun auch für den Haupt
klageanspruch und für den Entschädigungsanspruch der Widerklage,
soweit er auf den Klaggrund der concurrence déloyale begrün
det wird, die zweite kantonale Instanz umgangen werden könnte;
hiefür fehlt es in der That an jedem Rechtsgrunde, da für diese
Ansprüche der ordentliche kantonale Instanzenzug durch keinen
Rechtssatz beseitigt ist. Ist aber danach die Berufung an das
Bundesgericht insoweit zur Zeit nicht statthaft, da zunächst das
kantonale Appellationsgericht angerufen werden muß, so kann das
Bundesgericht gegenwärtig auf die Berufung überhaupt nicht ein
treten. Denn damit das Bundesgericht auf eine Berufung eintre
ten könne, ist erforderlich, daß der Prozeß in den kantonalen
Instanzen vollständig erledigt sei, daß hinsichtlich aller den Pro
zeßgegenstand bildenden Ansprüche ein letztinstanzliches kantonales
Haupturteil vorliege, wie denn auch klar ist, daß das Bundes
gericht über Vor und Widerklage in einem Urteile zu entscheiden
hat. Daß hinsichtlich des Widerklageanspruchs aus Patentbruch die
Berufung an die zweite kantonale Instanz ausgeschlossen ist, diese
also das civilgerichtliche Urteil über diesen Anspruch nicht abän
dern kann, vermag offenbar daran nichts zu ändern, daß derjenige
Teil des Prozesses, für welchen die Berufung an das Appella
tionsgericht statthaft ist, zunächst an diese Instanz gebracht und
von dieser erledigt sein muß, bevor in der Sache überhaupt die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen werden kann; denn erst
mit diesem zweitinstanzlichen Entscheide liegt für den ganzen
Prozeß das letztinstanzliche, der Berufung an das Bundesgericht
fähige Haupturteil vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird zur Zeit nicht eingetreten.