Art. 160 ff. Org.-Ges.; Art. 11 Ziff. 10 und Art. 12 Urheberrechtsgesetz: Gegen kantonale Strafurteile, die eidgenössisches Recht anwenden, ist als eidgenössisches Rechtsmittel allein die Kassation gegeben; die Berufung ist ausgeschlossen, auch wenn Straf- und Civilpunkt gemeinsam beurteilt werden. Hingegen bleibt die Berufung gegen adhäsionsweise ergangene Civilurteile zulässig, da der Civilpunkt als Hauptsache eines Civilstreites erscheint. Die Ausnahme von Art. 11 Ziff. 10 setzt voraus, dass die Aufführung ohne Gewinnabsicht veranstaltet wird; ein blosser Kostendeckungs- oder Förderungszweck genügt nicht, wenn die Einnahmen dem wirtschaftlichen Vorteil des Veranstalters oder seines Betriebs dienen. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung schuldet der Täter volle Entschädigung; deren Höhe wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt.
Das untergerichtliche Urteil vom 21. Juni 1898 hatte ge lautet:
stellte die Klägerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Untersuchungsbegehren gegen die Beklagte Kasino gesellschaft Baden, da letztere vom 22. April bis 29. August 1894 in 254 Aufführungen Werke ihrer Mitglieder unerlaubt aufgeführt habe; am 1. November 1894 ergänzte sie ihre An gaben dahin, daß bis 13. Oktøber weitere 39 Aufführungen statt gefunden haben. Mit Verfügung vom 30. November 1894 über wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Unter suchungsakten dem Bezirksgericht Baden, mit dem Antrage, Richard Diebold als Präsident der Kasinogesellschaft Baden und Arthur Möller, Kapellmeister, seien auf Grund des Art. 13 des Bundes gesetzes betreffend das Urheberrecht vom 23. April 1883 ange messen zu bestrafen und zum Schadenersatz an die Anzeigepartei zu verurteilen. In der Verhandlung vor Bezirksgericht vom 30. April 1895 bemerkte der Vertreter der Klägerin, geklagt werde nur wegen unbefugter Aufführung, dagegen werde die Klage wegen unerlaubter Vervielfältigung vorbehalten. Als Schadenersatz klagte er ein 1300 Fr., richterliches Ermessen vor behalten. Der Vertreter der Beklagten erhob zunächst die Einrede der mangelnden Fähigkeit der Klägerin, Strafklage zu erheben und vor Gericht aufzutreten, da die Strafanzeige zu einer Zeit erstattet worden sei, wo die Klägerin noch nicht in das Handels register eingetragen gewesen sei, ihr die Persönlichkeit also ge mangelt habe; eventuell stützte er sich auf Art. 11 Ziff. 10 des Urheberrechtsgesetzes, indem die Aufführungen der Kasinogesell schaft Baden ohne Absicht auf Gewinn veranstaltet werden, und ganz eventuell beantragte er, es sei nur Art. 12 Abs. 3 leg. cit. ir Anwendung zu bringen. Zu bemerken ist über die Kasino gesellschaft Baden folgendes: Sie ist eine Vereinigung von Hoteliers des Kurortes Baden zum Zwecke des Kurhausbetriebes, die das Kurhaus von der Ortsbürgergemeinde Baden durch Ver trag vom 1. Februar 1893 auf 8 Jahre (bis 31. Dezember 1904) gepachtet hat. Im Normalbudget für den Kurhausbetrieb von 1893 figurieren unter den Ausgaben 16,050 Fr. für die Kurkapelle; die Einnahmen werden hauptsächlich (für 39,000 Fr.) durch die Kurtaxe gedeckt; dazu kommen für das übrige Publi kum, das keine Kurtaxe bezahlt, Abonnements oder Eintrittsgel der. Ein allfälliger Gewinn ist im Interesse des Kasinos oder der Bäder zu verwenden. Nach dem Vertrag des Kurkomites mit Kapellmeister Möller ist diesem die Haftbarkeit für Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechtes an musikalischen Werken überbunden. Das Bezirksgericht Baden sprach durch Urteil vom 11. Juni 1895 die Beklagten von Schuld und Strafe frei, unter Verweisung der Civilansprüche der Klägerin auf den Civil weg, und zwar mit der Motivierung, der Klägerin habe die Fähigkeit zur Anhebung einer Strafuntersuchung gemangelt, da sie im Zeitpunkte der Erhebung der Anzeige noch nicht im schweiz. Handelsregister eingetragen gewesen sei und demnach den Charakter einer juristischen Persönlichkeit noch nicht besessen habe; demnach habe das zur Strafverfolgung erforderliche Erfordernis des An trages einer bestimmten Person gemangelt. Abgesehen hievon sei aber auch zu verneinen, daß den Beklagten Vorsatz oder grobe Fahr lässigkeit zur Last falle. Auf den von der Staatsanwaltschaft und von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegten Rekurs hin hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. April 1896 dasselbe auf und wies die Sache zur weitern Behandlung und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück; es ging davon aus, zur Erhebung einer Strafklage seien auch Ver bindungen oder Gesellschaften, die aus einer Anzahl von physi schen Personen bestehen, berechtigt; zudem habe die Klägerin zur Zeit der Verhandlung vor Bezirksgericht das Recht der Persön lichkeit erlangt gehabt. Sodann verneinte es die Frage, ob Art. 11 Ziff. 10 des Urheberrechtsgesetzes zur Anwendung komme. Das Eingangs sub A wiedergegebene zweite Urteil des Bezirksgerichtes, das sich wesentlich auf eine Expertise stützt, beruht in ob jektiver Hinsicht darauf, daß die Beklagten sich unberechtigte Auf führungen von 47 Werken haben zu Schulden kommen lassen. 3. (In dieser Erwägung wird die Legitimation der Klägerin zum Prozesse bejaht, im Anschlusse an das Urteil des Bundes gerichtes vom 12. Juni 1896 in Sachen Huhn gegen die heutige Klägerin, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 415 ff., spez. S. 426 Erw. 2, da die Klägerin wie insbesondere aus 17 ihrer offenbar stillschweigend im Namen der Statuten hervorgehe- Urheber oder deren Rechtsnachfolger auftrete, und nicht bestritten
sei, daß die Urheber der im vorliegenden Prozesse in Frage stehen den Werke oder deren Rechtsnachfolger Mitglieder der klägerischen Gesellschaft seien.) 4. In der Hauptsache ist zu bemerken: Die Klage ist eine Schadenersatzklage wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver letzung des Urheberrechtes, begangen durch unerlaubte Aufführun gen geschützter Werke im Sinne des Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend Urheberrecht. Daß nun die Werke, wegen deren uner laubten Aufführung geklagt wird, sämtlich den Schutz des Ur heberrechtsgesetzes genießen, ist im Grunde heute nicht mehr be stritten und jedenfalls durch die Akten erstellt. Von den ursprüng lich eingeklagten 72 Werken hat die Vorinstanz 47 teils rein musikalische, teils dramatisch musikalische, als geschützt erklärt, und da die Klägerin hiegegen keine Einwendungen erhebt, ist an dieser Zahl festzuhalten. Alle Urheber der betreffenden Werke gehören Staaten an, die der Berner Konvention zum Schutze des litte rarischen und künstlerischen Eigentums beigetreten sind; ihre Werke genießen daher den Schutz dieser Konvention und des Bundes gesetzes, resp. sie sind nach Art. 2 der genannten Konvention den inländischen Urhebern oder deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt, und da die in Art. 11 daselbst aufgestellte Bedingung dafür, daß jemand als Urheber angesehen wird und als solcher vor Gericht auftreten könne: die Angabe des Namens auf dem Werke, in casu überall erfüllt ist, haben die betreffenden Urheber bis zum Beweise des Gegenteils als solche zu gelten und sind ihre Werke als geschützt zu betrachten, indem die betreffenden Urheberrechte noch nicht durch Zeitablauf erloschen sind. Nach dem Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht nun ist der Schutz der dramatisch musikalischen und musikalischen Werke ein verschiedener, je nach dem es sich um veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Werke handelt: währenddem der Berechtigte im letztern Falle die Auf führung nach seinem freien Belieben gestatten oder versagen und an Bedingungen irgend welcher Art knüpfen darf, kann die Auf führung schon veröffentlichter Werke nicht verweigert werden, wenn die Bezahlung der Tantieme gesichert ist, und bedarf es zudem eines speziellen Aufführungsvorbehaltes (vgl. Art. 7 B. G. und dazu das Gutachten von Neichel, sowie Rüfenacht, Re ferat für den schweizerischen Juristentag von 1898, S. 29; a. A. Dunant, eod., S. 120 f.) In casu kann hier dahingestellt blei ben, ob alle in Frage kommenden Werke schon veröffentlicht seien oder nicht; denn auch wenn das zu bejahen wäre, ist doch zu sagen, daß nach dem unangefochtenen Expertengutachten alle diese Werke den Aufführungsvorbehalt tragen; ihre Urheber können daher alle die Aufführung ohne Abgabe einer Tantieme unter sagen, und es liegt objektiv eine Verletzung ihrer Urheberrechte vor, falls nicht eine der in Art. 11 Ziff. 9 11 vorgesehenen Ausnahmen vom Urheberrechtsschutze zutrifft. 5. Auf eine dieser Ausnahmebestimmungen nun berufen sich die Beklagten gerade, nämlich auf Ziff. 10 eod., wonach eine Verletzung des Urheberrechtes nicht begangen wird durch die Aufführung von dramatischen, musikalischen oder dramatisch musikalischen Werken, welche ohne Absicht auf Gewinn veran staltet wird, wenn auch aus derselben eine Einnahme zum Zwecke der Kostendeckung oder zu Gunsten eines wohlthätigen Zweckes erzielt wird. Die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung ist nicht klar und zweifellos. Sie könnte in einem engen Sinne dahin interpretiert werden, daß die Absicht auf Gewinn auch nicht auf Seite der Aufführenden, Ausübenden nicht nur auf Seite der Organisierenden vorhanden sein darf, daß also unter den Kosten die Kosten bezahlter Musiker u. s. w. nicht zu ver stehen seien, m. a. W. diese Bestimmung nie zur Anwendung käme, wenn bezahlte Musiker mitwirken, auch wenn die Veran stalter der Aufführungen für sich keinen Gewinn beabsichtigen. Für diese enge Interpretation spräche namentlich die Entstehungs geschichte des Gesetzes; denn der Entwurf des Nationalrates hatte ausdrücklich gesprochen von Aufführungen durch Schulen, Er ziehungsanstalten, Privatgesellschaften oder Liebhabertheatern, und die Kommission des Ständerates, von der die heutige Re daktion und besonders auch der mit wenn auch eingeleitete Schlußsatz herrührt, hatte in ihrem Berichte bemerkt, es seien Zweifel darüber aufgetaucht, ob die Privatgesellschaften für ihre Aufführungen genügend geschützt seien, wenn dieselben zum Zwecke der Selbstkostendeckung oder für einen wohlthätigen Zweck vom Publikum ein Eintrittsgeld verlangen (s. v. Orelli, Komm., S. 89). Ferner könnte darauf hingewiesen werden, daß bei der gegenteiligen Interpretation in Anbetracht der schweizerischen Ver
hältnisse der Schutz dramatischer und musikalischer Werke beinahe illusorisch wäre. Endlich spräche dafür wohl auch noch der all gemeine Rechtsgrundsatz, daß Ausnahmebestimmungen und um eine solche handelt es sich hier strikte zu interpretieren sind. indessen ist es in casu nicht notwendig, die Frage, was unter Kostendeckung zu verstehen sei, zu entscheiden. Denn nach den in Erwägung 2 angeführten thatsächlichen konkreten Verhältnissen kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Konzerte der Kasino gesellschaft nicht ohne Absicht auf Gewinn im Sinne des Ge setzes veranstaltet werden. Auch wenn angenommen wird, daß von der im Normalbudget vorgesehenen Kurtaxe nur die Hälfte, 17,500 Fr., für die Konzerte erhoben wird, so übersteigt das mit Hinzurechnung der Abonnements und Eintrittsgelder schon die für die Konzerte vorgesehenen Kosten, wie denn auch in der That nach Angabe der Beklagten die Einnahmen aus den Kon zerten vom 22. April bis 16. September 1894 also nur für einen Teil der Saison 17,809 Fr. 58 Cts. betragen haben. Werden nun auch diese Einnahmen nicht im eigenen direkten Interesse der Kasinogesellschaft verwendet, so doch zu Gunsten des Kurhaus und des Badebetriebes überhaupt, also jedenfalls in einem Gewinnzweck, und dies genügt, nach den vom Kassations hofe des Bundesgerichtes in seinem Urteil in Sachen Huhn gegen die heutige Klägerin, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 429 ff. Erw. 4, ausgesprochenen Grundsätzen, um die Anwendung des Art. 11 Ziff. 10 des Bundesgesetzes auszuschließen. Daß sodann bei dem Beklagten Möller eine Gewinnabsicht vorliegt, ist ohne weiteres klar. 6. Ist sonach objektiv der Thatbestand der Verletzung der Ur heberrechte der von der Klägerin vertretenen Autoren und deren weiterhin, welches Rechtsnachfolger hergestellt, so frägt es sich die an diese Verletzung geknüpften Civilfolgen seien. Nach Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht sind dieselben ver schieden je nach dem Grade des Verschuldens des Thäters: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat der Thäter volle Entschädi gung zu leisten, ohne ein solches Verschulden, d. h. also bei leichter Fahrlässigkeit, sowie wenn ihm gar kein Verschulden zur Last fällt, kann der Thäter nur auf Unterlassung weiterer Störungen und auf Herausgabe der Bereicherung belangt werden. Die Klägerin hat nun ihre Klage gegen beide Beklagten den Thatbestand des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit stützt, indessen keinen andern Schadenersatz geltend gemacht, die ihr durch die unerlaubten Aufführungen entgangenen Tan tiemen, also die Bereicherung der Kasinogesellschaft. Da jedoch die Frage des Verschuldens unter allen Umständen mit Bezug auf den Beklagten Möller geprüft werden muß indem eine Bereicherungsklage gegen ihn keinen Erfolg haben könnte, da er aus den unerlaubten Aufführungen nicht bereichert ist, son dern ein Salär bezieht, gleichviel ob es sich um erlaubte oder um unerlaubte Aufführungen handelt und die Klägerin aus drücklich auf jenes schwere Verschulden beider Beklagten abgestellt hat, rechtfertigt es sich, diese Frage des Verschuldens gegenüber beiden Beklagten zu prüfen. Wenn dabei die Kasinogesellschaft in erster Linie geltend macht, nach dem Inhalt ihres Vertrages mit Möller sei dieser allein für unerlaubte Aufführungen ver antwortlich, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine derartige Vertragsbestimmung Dritten gegenüber, in deren Rechte einge griffen wird, keine Geltung hat, und die Haftung für eine Ver antwortlichkeit, die das Gesetz auferlegt, überhaupt nicht in dieser Weise wegbedungen werden kann (vgl. das mehrfach citierte Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Huhn, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 433); Sache der die Konzerte veranstaltenden Gesellschaft ist es aber in allererster Linie, dafür besorgt zu sein, daß durch die Aufführungen keine Verletzungen von Urheber rechten begangen werden. Das scheint übrigens den verantwort lichen Organen der Kasinogesellschaft auch völlig bewußt gewesen zu sein, da sie selber sich um Ratschläge und Erstatten von Gutachten an verschiedene Seiten gewendet haben. Im weitern berufen sich die Beklagten darauf, sie seien in dem entschuldbaren Rechtsirrtum befangen gewesen, durch die Aufhebung der Litterar konvention mit Frankreich sei der Schutz der französischen Werke aufgehoben worden. Diese Einrede fällt dahin, nachdem die Klä gerin schon im Jahre 1892 ein Cirkular auch an die Kasino gesellschaft Baden, dem sie das Gutachten Reichel beilegte, gesandt hat, und die beklagte Kasinogesellschaft im April 1893 schon auf ihre Anfrage vom Präsidenten der Tonhallegesellschaft Zürich auf das genaueste über die rechtlichen Verhältlnisse unterrichte
worden ist; und wollte man auch annehmen, mit alledem könne der Beklagten noch kein grobes Verschulden zur Last gelegt wer den, so änderte sich die Sachlage jedenfalls mit der Kundmachung der Klägerin vom April 1894. Darin, daß die Beklagten sich über diese Kundmachung leichthin hinweggesetzt haben, liegt unter allen Umständen ein schweres Verschulden ihrerseits. Der Be klagte Möller hat sodann noch speziell eingewendet, er sei in dem doppelten Irrtum befangen gewesen, die Vorschriften über Ur heberrecht fänden gegenüber kleinen Orchestern keine Anwendung, und durch den Kauf der Musikalien erwerbe man auch das Auf führungsrecht an denselben. Zur Widerlegung der erstern Be hauptung ist lediglich auf das Gesetz zu verweisen, das für die selbe auch nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet. Aber auch der zweite Rechtsirrtum war nach den erwähnten Vorgängen nicht mehr entschuldbar; auch der Beklagte Möller hatte, wenn er seine Dirigententhätigkeit in der Schweiz ausüben wollte, die Pflicht, sich um die gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz zu erkundigen, und das war ihm, obschon das Urheberrechtsgesetz in vielen an dern Punkten, wie zugegeben werden muß, zu manigfachen Kontro versen Raum bietet, in diesem Punkte nicht schwer gemacht und da mehrere der aufgeführten Werke festgestelltermaßen den Aufführungsvorbehalt trugen, fällt ihm nach dem Gesagten zum mindesten grobe Fahrlässigkeit zur Last. 8. Das Maß des nach dem Gesagten der Klägerin zu er setzenden Schadens ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz vom Richter nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Akten bieten keine genügende Handhabe, um genau oder auch nur annähernd zu be stimmen, wie viele Tantiemen der Klägerin entzogen worden sind; allein von einer Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung (worum es sich heute einzig noch handelt) kann keine Rede sein (was näher ausgeführt wird). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich auf den Strafpunkt bezieht; im übrigen wird dieselbe abgewiesen, und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 16. Februar 1899 bestätigt.