Danach könnte denn der Umstand, daß der Unfall durch ein
strafrechtlich verfolgbares Verschulden eines Teilhabers der beklag
ten Firma verursacht worden ist, nur insofern in Betracht
fallen, als die Haftung nicht durch das für gewöhnliche Fälle
aufgestellte Maximum der Entschädigung beschränkt ist (Art. 6
Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes), während jener Umstand
einen selbständigen Anspruch auf Zubilligung einer über den
eigentlichen Schaden hinausgehenden Summe nicht zu begrün
den vermöchte. Dagegen wird allerdings in einem solchen Falle
der Richter, der die Entschädigung unter Berücksichtigung aller
Umstände festsetzen soll, bei der Schadenarbitrierung auf das
Maß des Verschuldens der beklagten Partei in der Weise Rück
sicht nehmen dürfen, daß er, soweit sein arbitrium Platz greift
die einzelnen Schadensfaktoren nicht zu knapp, sondern eher reich
lich bemißt. Wenn eingewendet werden wollte, die strafrechtlich
verfolgbare Fahrlässigkeit eines Gesellschafters könne der Gesell
schaft nicht angerechnet werden, so ist hierauf zu erwidern, daß
eine Kollektivgesellschaft nicht ein von den einzelnen Teilhabern
losgelöstes Rechtssubjekt ist, und daß als Handlungen oder Unter
lassungen des Betriebsunternehmers, wenn dieser eine solche Ge
sellschaft ist, die Handlungen und Unterlassungen der einzelnen
Mitglieder in Betracht fallen. Die Frage, ob und inwieweit das
verurteilende Erkenntnis des Strafrichters für den Civilrichter
verbindlich sei, ist nicht aufgeworfen worden. Sie zu untersuchen
hätte übrigens im vorliegenden Falle keinen praktischen Zweck.
Bei der Festsetzung des dem Kläger entstandenen und ersatz
bedürftigen Schadens sind die Vorinstanzen davon ausgegangen,
daß der Getötete seinem Vater gegenüber, der in hohem Alter
steht, in dürftigen Verhältnissen lebt und in seiner Verdienst
fähigkeit wegen apoplektischer Anlage beschränkt ist, zur Leistung
von Alimenten verpflichtet gewesen sei, und daß der daherige An
spruch nach allen Umständen auf durchschnittlich 250 Fr. im Jahre
zu bemessen fei. Höher darf kaum gegangen werden. Denn wenn
auch der Möglichkeit der Lohnsteigerung in zu geringem Maße
Rechnung getragen wurde, so ist doch auf der andern Seite zu
berücksichtigen, daß mit dem Verdienste auch die eigenen Bedürf
nisse des Sohnes gewachsen wären. Ferner ist mit Recht darauf
hingewiesen worden, daß auch die übrigen fünf Kinder des Klä
gers alimentationspflichtig sind, und es mußte dies in gewissem
Maße in Betracht gezogen werden, trotzdem den Geschwistern, wie
die Vorinstanzen selbst auch ausführen, nach ihren Familien und
Gesundheitsverhältnissen ein erheblicher Zuschuß an den Unterhalt
des Vaters nicht zugemutet werden kann. Endlich war die Mög
lichkeit, daß sich der getötete Sohn verheiraten werde, bevor seine
Alimentationspflicht erlosch
nicht ausgeschlossen. Das alles führt
dazu, daß die durchschnittliche Alimentationsquote, die der Getötete
dem Vater zu leisten verpflichtet war, mit 250 Fr. als hoch ge
nug bemessen angesehen werden muß. Dagegen kann den Vor
instanzen nicht gefolgt werden, wenn sie die mutmaßliche Lebens
dauer des Klägers wegen seiner Kränklichkeit auf bloß 7 Jahre
ansetzen. Aus den Akten ist nur ersichtlich, daß derselbe im Jahre
1896 einen apoplektischen Anfall erlitten hat, von dem er sich
nur schwer erholt. Allein es ist eine Erfahrungsthatsache, daß
Apoplektiker nicht selten trotz eines oder mehrerer Anfälle ein
hohes Alter erreichen, und es darf deshalb bei der Bemessung der
mutmaßlichen Lebensdauer derselben nicht allzusehr von der Regel
abgewichen werden. Im vorliegenden Falle dürfte es der Sachlage
entsprechen, wenn einfach von der der Alimentationsquote enspre
chenden Kapitalsumme, die sich auf eirea 2200 Fr. beläuft, ein
Abstrich gemacht wird, und zwar im Betrage von 200 Fr., wo
mit man auf eine Entschädigung von 2000 Fr. gelangt. Ein
weiterer Abzug hat nicht Platz zu greifen, da davon, daß die
Kapitalabfindung dem Kläger besondere Vorteile biete, bei der
Kleinheit des Betrages und bei seinen persönlichen Verhältnissen
keine Rede sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insofern für begründet erklärt, als die
von der Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf
2000 Fr. erhöht wird, zinsbar zu 5% seit Anhebung der
Klage.