Art. 811 O.-R.; waiver of personal defenses in bill-of-exchange litigation. The bill debtor may invoke not only exchange-law defenses but also underlying-law objections directly available against the payee. However, he may waive the assertion of such objections by a clear declaration indicating that the claim is to be settled without regard to those defenses and that any differences are reserved for later settlement. A mistake as to the extent or practical value of the reserved objections is only a motive error and does not affect the validity of the waiver (consid. 3).
Reihe von Instrumenten für den Beklagten ganz wertlos und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien, sei wenigstens der denselben entsprechende Fakturabetrag, der sich auf 2305 Fr. 12 Cts. belaufe, eventuell ein vom Richter festzusetzender Betrag, an der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen. 2. Die Vorinstanz hat die Klage gutgeheißen, indem sie im wesentlichen ausführte, die Einrede der Mangelhaftigkeit der ge lieferten Ware könne deshalb nicht gehört werden, weil der Be klagte in seiner Zuschrift vom 16. Mai 1897 an die Klägerin erklärt habe, der Rest bleibe reserviert zur Ausgleichung ver schiedener Differenzen, worüber er ihr in Bälde Aufschluß geben werde. Daß unter den verschiedenen Differenzen auch die vom Beklagten in diesem Prozesse erhobenen Mängelrügen zu ver stehen seien, ergebe sich aus der gesamten Korrespondenz zwischen den Parteien, und sei übrigens vom Beklagten selbst nicht be ritten worden. Bei dieser Sachlage könne das Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 1897 nicht anders aufgefaßt werden, als daß der Beklagte seine Restschuld gegenüber der Klägerin zur Ausgleichung der Differenzen habe verwenden wollen, womit gesagt sei, daß er seine daherigen Ansprüche gegenüber den aus gegebenen Wechseln, d. h. sowohl dem Eigenwechsel vom 16. Mai 1897 als dem von ihm indossierten Eigenwechsel des Jules Escher vom 11. Februar 1897, nicht geltend machen werde. Darin liege ein Verzicht des Beklagten, die von ihm erhobenen Mängelrügen den in Frage stehenden Wechselforderungen gegen über zu erheben, und die Klägerin sei somit berechtigt, zu ver langen, daß er dieselben in dem Verfahren geltend mache, in wel chem die Restforderung liquidiert werden solle. 3. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten zwei Wechselforderungen geltend, deren Bestand und Höhe durch die bei den Akten befindlichen Wechsel und Protest urkunden ausgewiesen und übrigens vom Beklagten auch nicht bestritten sind. Es steht danach fest, daß der Beklagte Wechsel schuldner der Klägerin in dem angegebenen Betrag ist, so daß die Klage als begründet erscheint, soweit nicht dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Nach Art. 811 O. R. kann er sich aber nicht nur auf die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen den, sondern auch auf alle übrigen Einreden des materiellen Rechtes stützen, welche ihm unmittelbar gegen die Klägerin zu stehen. Die Einrede, welche der Beklagte erhebt, geht nun dahin, daß die Hingabe der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer Forderung aus Kauf erfolgt sei, welche Forderung jedoch, wegen mangelhafter Erfüllung des Kaufvertrages, sich als unbegründet erweise, so daß deshalb die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch auf Erfüllung der Wechselschuld besitze. Allein die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, daß der Be klagte in seinem Schreiben vom 16. Mai 1897 darauf verzichtet habe, der Forderung, welche die Klägerin durch die Hingabe der beiden Wechsel erwarb, diese Einrede entgegenzusetzen. Denn in jenem Schreiben hat der Beklagte erklärt, die Restforderung der Klägerin bleibe zur Ausgleichung verschiedener Differenzen reserviert, und nun ist thatsächlich festgestellt, und vom Beklagten, laut Feststellung der Vorinstanz, vor den kantonalen Instanzen auch nicht bestritten worden, daß unter den genannten Differenzen auch die vom Beklagten im vorliegenden Prozeß erhobenen Mängel rügen gemeint seien. Danach kann die Erklärung des Beklagten, mit welcher er der Klägerin den zweiten der im Streite liegenden Wechsel übersandte, in keinem andern Sinne gedeutet werden, als so, daß er für Einlösung der der Klägerin gegebenen Wechsel ohne Rücksicht auf die Rechte sorgen werde, welche ihm wegen der behaupteten Mängel gegenüber der Klägerin zustehen, sondern sich die Wahrung derselben auf anderem Wege, anläßlich der Auseinandersetzung über die Restforderung, vorbehalte. Wenn der Beklagte in seiner Rekursschrift geltend macht, er sei bei dem Schreiben vom 16. Mai 1897 von der irrtümlichen Voraus setzung ausgegangen, daß den streitigen Instrumenten keine der artig bedeutenden Mängel anhaften, die sich nicht durch den der Klägerin verbleibenden Rest ihrer Kaufpreisforderung begleichen lassen, so ist diese Einwendung unerheblich; denn es würde sich bei der behaupteten Annahme des Beklagten lediglich um einen Irrtum im Motiv handeln, welcher die Verbindlichkeit des aus gesprochenen Verzichtes nicht zu hindern vermöchte. Die einge klagte Forderung ist demnach gutzuheißen, ohne daß auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage einzutreten ist, ob die
Mängelrüge des Beklagten rechtzeitig erfolgt, und ob sie materiell begründet sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 1899 in allen Teilen bestätigt.