- Urteil vom 9. Juni 1899
in Sachen Allgemeine Aktienbaugesellschaft Zürich
gegen Konkursmasse Egloff Bühler.
Kauf- oder Tauschvertrag über Liegenschaften; Klage auf
Rückfertigung im Konkurse des Käufers; Kompetenz des
Bundesgerichts. Art. 212 Betr.-Ges. Vindikation von Aktien.
A. Durch Urteil vom 8./16. März 1899 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, und Abänderung desselben im Sinne der
Gutheißung ihrer vor den kantonalen Instanzen formulierten
Rechtsbegehren beantragt.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Berufungsklägerin diesen Antrag. Der Anwalt der Berufungsbe
klagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
kantonsgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1, Jakob Egloff in Wattwyl verkaufte durch Vertrag vom
- Dezember 1897 der Allgemeinen Aktienbaugesellschaft Zürich I
(Klägerin) den in seinem Besitze befindlichen Weierhof bei Rickels
hausen, Großherzogtum Baden, nebst Mobiliar und Fahrhabe, um
den Preis von 232,000 Mark, wobei er für 88,000 Mark
Aktien der Allgemeinen Aktienbaugesellschaft (220 Stück) über
nahm und 24,000 Mark mit einer Kaufpreisforderung dieser
letztern an Egloff aus einem andern, gleichen Tages abgeschlosse
nen Liegenschaftshause verrechnet werden sollten. An jenem Tage
verkaufte nämlich die Klägerin ihrerseits an Egloff das Haus
Hopfenstraße 15 Zürich III um 112,000 Fr., wobei bestimmt
war, daß 82,000 Fr. angewiesen und 30,000 Fr. bei einer an
derweitigen kanzleiischen Fertigung verrechnet werden . Diese an
derweitige kanzleiische Fertigung betrifft, laut übereinstimmender
Angabe der Parteien, eben das Gut Weierhof. Bei beiden Käufen
sollte der Antritt mit 1. Januar 1898 stattfinden. Bei Abschluß
des Kaufvertrages über das Gut Weierhof hatte Egloff den Ver
tretern der Klägerin davon Kenntnis gegeben, daß er auf diesem
Gute noch mit Zahlung von Hypothekarzinsen und des Gutha
bens seines Verwalters für Dienstlohn und Verwendungen auf
das Gut sich im Rückstand befinde, daß er aber diese Verpflich
tungen bis Ende Dezember 1897 auslösen wolle. Am 31. De
zember 1897 genehmigte der Verwaltungsrat der Klägerin den
seinem
Kaufvertrag, unter dem Vorbehalt, daß Egloff sich mit
Verwalter verständige, und die Käufer jeder Verpflichtung gegen
über demselben entbinde. Am 4. Januar 1898 wurde die Liegen
schaft Hopfenstraße 15 dem Egloff notarialisch zugefertigt. Ferner
gab die Klägerin dem Egloff auf Rechnung der 220 Aktien,
welche sie ihm gegen Zufertigung des Gutes Weierhof an Zah
lungsstatt geben sollte, in 2 Malen (das erste Mal 4. Januar
1898 68 Stück), im Ganzen 108 Stück Aktien ihrer Gesellschaft
heraus. Die Klägerin behauptet, dies sei auf Grund der Vorgabe
Egloffs geschehen, er könnte die Aktien gut placieren bezw. ver
wenden, während dagegen die Beklagte geltend macht, die Aktien
seien dem Egloff gegeben worden, um ihm die Beschaffung von
Geld zur Regulierung der mehrerwähnten Verbindlichkeiten zu er
möglichen. Die von Egloff am 4. Januar 1898 ausgestellte
Empfangsbescheinigung lautet: Von der Allgemeinen Aktienbau
gesellschaft in Zürich à conto der von mir subskribierten 2;
Aktien Nr. 633 852 heute die Nr. 633 700 empfangen zu
haben, bescheint I. Egloff. Von diesen 108 Stück Aktien gab
Egloff 40 Stück dem Verwalter Halbreiter für seine Forderung
von 8070 Mark zu Faustpfand, 12 Stück erhielt Zini Wepfer
in Zürich als Provision für die Vermittlung des erwähnten Lie
genschaftskaufes, 4 Stück liegen bei der Vorschußkasse Radolfszell
als Deckung und 52 Stück behielt Egloff in Händen, weil er sie
nicht hatte an den Mann bringen können. Am 4. März 1898
ließ die Klägerin dem Egloff durch ein Rechtsbot laut Art. 122
O. R. und Art. 260 der st. gallischen C. P. O. eine Frist von
4 Wochen ansetzen, um den mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrag
vom 22. Dezember 1897 betreffend die Liegenschaft zum Weierhof
zu erfüllen und innert dieser Frist die kanzleiische Fertigung ver
tragsgemäß vorzunehmen, unter der Androhung, daß mit Ablauf
dieser Frist der Kaufvertrag aufgelöst sei, und Egloff für allen
Schaden verantwortlich gemacht würde. Gegen dieses Rechtsbot
wurde ein Rechtsvorschlag nicht erhoben. Am 21. März 1898 erklärte
sich Egloff zahlungsunfähig, und es wurde über ihn der Kon
kurs eröffnet. In diesem Konkurse beanspruchte die Klägerin
a) das Eigentum sämtlicher 52 im Besitze des Egloff, bezw. des
sen Konkursmasse befindlicher Aktien der Klägerin, und b) Eigen
tum aller derjenigen Aktien der Klägerin, welche infolge der An
fechtungsklage gegen Halbreiter, gegen die Vorschußkasse Radolfs
zell und gegen Zini an die Konkursmasse zurückfallen werden
eventuell Abtretung der Rechte der Konkursmasse gegen die ge
nannten Personen; c) Rückfertigung des Hauses Hopfenstraße 15
Zürich III an die Klägerin; d) 10,000 Fr. Schadenersatz. Die
Konkursmasse bestritt die Eigentumsansprüche der Klägerin und
setzte derselben gemäß Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuld
betr. u. Konk. Frist zur Klageanhebung an. Innert dieser Frist
erhob die Klägerin Klage beim Vermittleramt Lichtensteig, indem
sie das Begehren stellte auf ungeschmälerte Aushingabe von 108
Aktien der Klägerin und auf Rückfertigung der Liegenschaft
Hopfenstraße 15 Zürich. Zur Begründung ihrer Klage machte
sie geltend: Das Begehren um Rückfertigung des Hauses Hopfen
straße 15 sei gerechtfertigt, da der Kauf dieses Hauses, ein Teil
stück eines Rechtsgeschäftes bezüglich zweier Liegenschaften, auf der
Voraussetzung beruht habe, daß beide Käufe (derjenige des Weier
hofes und derjenige des Hauses Hopfenstraße 15) zur Fertigung
gelangen, während diese Voraussetzung nicht eingetreten sei, und
zwar durch Verschulden des Egloff (Art. 174 O. R. und 1089
des zürch. privatrechtl. Ges. B.). Die Rückfertigung habe aber
auch stattzufinden gestützt auf Art. 24 O. R., weil Egloff sich
eines Betruges schuldig gemacht habe. Unter falschen Angaben
und unter Benützung guter Treue der Klägerin habe Egloff von
ihr die Zustimmung zum Vertrage und zur Fertigung erwirkt,
unter Zusicherung umgehender Fertigung der Liegenschaft in
Deutschland. Egloff habe aber keine Schritte gethan, diese Zufer
tigung zu ermöglichen. Die Klägerin sei von Egloff absichtlich
getäuscht worden. Die Klage könne sich auch auf den Titel der
ungerechtfertigten Bereicherung stützen, da Egloff den Gegenwert
für die fragliche Liegenschaft nicht geleistet habe. Die Anrufung
von Art. 211 und 212 des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u.
Konk. sei ausgeschlossen. Es handle sich um ein Stück eines ein
heitlichen Rechtsgeschäftes, das an eine rechtliche Voraussetzung
gebunden sei, die virtuell einer Bedingung gleich stehe. Eine inner
lich bedingte Übertragung des Eigentums bezüglich der Hälfte
eines Rechtsgeschäfts könne dann nicht die Wirkung haben, daß
definitives Eigentum übergehe, wenn die andere Hälfte des ein
heitlichen Rechtsgeschäftes nicht vollzogen werde. Die Anwendung
der Art. 211 und 212 sei speziell dann ausgeschlossen, wenn die
Einrede des Betruges mit Recht erhoben werde. Die Aushingabe
der Aktien sodann stelle sich dar als eine Leistung der Klägerin
zum Voraus, unter der Voraussetzung, daß der Weierhof der
Klägerin zu Eigentum übertragen werde. Dieser eine Teil
des einheitlichen Rechtsgeschäftes habe durch die Schuld des
Egloff nicht erfüllt werden können. Die Klage auf Rückgabe
der Aktien sei aber auch deswegen begründet, weil die Hingabe
ohne Bezahlung des Gegenwertes stattgefunden habe. Endlich könne
die Verwaltung der klägerischen Aktiengesellschaft nicht zugeben,
daß Scheinaktionäre die reale Stellung von Aktionären einneh
men. Diese Titel müssen in natura der Klägerin zurückgegeben
werden. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie
im wesentlichen ausführte: Durch die amtliche Fertigung sei der
Gemeinschuldner Eigentümer des Hauses Hopfenstraße 15 gewor
den, dasselbe bilde also einen Bestandteil der Konkursmasse. Der
Klägerin stehe nun gegen diese alternativ ein Anspruch auf Er
füllung des Tauschvertrages, ein Anspruch auf Zurückgabe des
Geleisteten zu Folge Nichterfüllung des zweiseitigen Geschäftes
und auf Schadenersatz, und eine Bereicherungsklage zu; allein
alle diese Ansprüche haben sich durch den Konkursausbruch in
eine Geldforderung umgewandelt. Die Klägerin habe lediglich das
Recht, ihr Interesse an der Leistung des Gemeinschuldners in der
Konkursmasse zu realisieren. Der Klägerin stehe auch kein Eigen
tumsanspruch aus Art. 24 O. R. zu, denn der Beweis eines
Betruges sei nicht erbracht; aber selbst wenn er erbracht wäre,
so stünde der Klägerin lediglich ein obligatorischer Kondiktions
anspruch zu, der sich wiederum nach Art. 211 Schuldbetr. u.
Konk. Ges. in eine Geldforderung umwandeln würde. Eventuell
läge Genehmigung des an sich anfechtbaren Rechtsgeschäftes vor,
da die Klägerin am 4. März 1898 Erfüllung des Vertrages
verlangt habe. Ebenso sei die Klage auf Rückgabe der Aktien un
begründet. Der Klägerin stehe bezüglich derselben lediglich eine im
Konkurse zu liquidierende Ersatzforderung zu. Die Einrede des
Betruges sei unbegründet; der Kaufsabschluß vom 22. Dezember
1897 und die Übergabe der 108 Aktien zum Zwecke der Geldbe
schaffung seien zwei getrennte Rechtsakte; für betrügliche Mani
pulationen bezüglich des zweiten Rechtsaktes sei ein Beweis gar
nicht beantragt; gegenteils sei festgestellt, daß die Klägerin damals
die ungünstige Finanzlage Egloffs gekannt habe. Eventuell wäre
auch hier das an sich anfechtbare Rechtsgeschäft durch das Rechts
bot vom 4. März 1898 und die Konkurseingabe vom 22. April
gl. Jahres genehmigt.
2. Zur Ueberprüfung des kantonsgerichtlichen Urteils ist das
Bundesgericht nur insoweit kompetent, als bei der Entscheidung
der Streitsache eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt. Dies
trifft bezüglich eines Teiles der zu entscheidenden Rechtsfragen zu,
insbesondere bezüglich der Frage, ob Egloff Eigentum an den ihm
übergebenen 108 Aktien der Allgemeinen Aktienbaugesellschaft er
worben habe, und ob die Art. 211 und 212 des Bundesgesetzes
über Schuldbetr. u. Konk. ihre Anwendung finden, während da
gegen ausschließlich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, ob
Egloff an der Liegenschaft Hopfenstraße 15 Zürich Eigentum er
worben habe, und ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufverträge gültig abgeschlossen oder wegen Betruges anfechtbar
seien. Denn bekanntlich ist für die Begründung, Aufhebung und
Übertragung dinglicher Rechte an Liegenschaften ausschließlich das
kantonale Recht maßgebend und ebenso gilt, wie das Bundesge
richt konstant ausgesprochen hat, das eidg. Obligat. Recht für
Kaufverträge über Liegenschaften in keiner Beziehung, so daß
auch die Bestimmungen des allgemeinen Teils dieses Bundesge
setzes auf solche Verträge keine Anwendung finden, und somit
auch hier ausschließlich das kantonale Recht maßgebend ist, soweit
nicht andere Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt
natürlich auch für den Tauschvertrag über Liegenschaften, und es
braucht daher in dieser Beziehung nicht untersucht zu werden, ob
wirklich ein Tauschvertrag angenommen werden könne, oder nicht
vielmehr zwei Kaufverträge mit Kompensation des Kaufpreises
vorliegen.
3. Nun hat die Vorinstanz ausgesprochen, daß weder der Kauf
resp. Tauschvertrag vom 22. Dezember 1897, noch die Zuferti
gung der Liegenschaft Hopfenstraße 15 in Zürich wegen Betrugs
angefochten und für die Klägerin unverbindlich erklärt werden
könne, und die Klägerin vor Ausbruch des Konkurses nicht zum
Rücktritt vom Tauschvertrage wegen Verzugs des Egloff berechtigt
gewesen sei. Diese Entscheidung ist nach dem Gesagten für das
Bundesgericht verbindlich, und es steht sonach endgültig fest, einer
seits, daß die Klägerin zur Zeit der Konkurseröffnung über
Egloff an sich, nach dem kantonalen Recht, ohne Rücksicht auf
den über Egloff ausgebrochenen Konkurs, kein Recht zum Rück
tritt von dem Vertrage gehabt, und andrerseits die Liegenschaft
Hopfenstraße nicht aus der Konkursmasse vindizieren kann, weil
Egloff das Eigentum an derselben definitiv und vorbehaltlos vor
her erworben hat. Allerdings bestimmt der von der Klägerin
mehrfach angerufene 1089 des zürch. P. G. B., daß die Vor
schriften des schweiz. Obl. R. auch gelten für die dem kantonalen
Rechte unterworfenen Rechtsverhältnisse, soweit jenes Gesetzbuch
keine besonderen Bestimmungen enthalte, und es finden sonach die
Bestimmungen des Obl. R. über die Willensmängel, über den
Verzug eines Teils bei zweiseitigen Verträgen, insbesondere Kauf
und Tauschverträgen und über die Bedingungen auch auf solche
obligationenrechtliche Verträge über Liegenschaften Anwendung,
welche an sich dem zürcherischen Privatrechte unterliegen. Wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, kommen jedoch in
solchen Fällen die Bestimmungen des Obl. R. nicht als eidgenös
sisches sondern als kantonales Recht zur Anwendung, und ist
daher das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig.
4. Es frägt sich demnach bezüglich des ersten, auf Rückferti
gung der mehrerwähnten Liegenschaft gerichteten klägerischen Rechts
begehrens für das Bundesgericht einzig, welche Rechte der Klä
gerin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetr.
u. Konk. im Konkurse des Egloff zustehen, bezw. inwieweit
deren Rechte durch die Konkurseröffnung über Egloff modifi
ziert worden seien. Dabei fällt nach den vorstehenden Ausfüh
rungen ohne weiteres die Behauptung der Klägerin außer Be
tracht, daß Art. 212 Sch. u. K. G. deshalb keine Anwendung
finde, weil Egloff die Zustimmung der Klägerin zum Tauschver
trage bezw. zur Zufertigung der Liegenschaft durch betrügerische
Handlungen bewirkt habe, indem diese Behauptung von der Vor
instanz endgültig als unzutreffend zurückgewiesen worden ist. Einem
begründeten Zweifel kann ferner nicht unterliegen, daß Art. 212
des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konkurs nicht bloß auf
eigentliche Kaufverträge, sondern auch auf Tauschverträge An
wendung findet; denn beim Tausch ist jeder Kontrahent bezüglich
der von ihm versprochenen Leistung gleich einem Verkäufer, be
züglich der ihm zugesicherten Leistung gleich einem Käufer zu be
urteilen, und es wäre nicht einzusehen, warum der Umstand, daß
beim Kaufe Geld um Sache, bei dem Tausche dagegen Sache um
Sache gegeben wird, eine verschiedene Behandlung im Konkurse
begründen, insbesondere die Anwendung des Art. 212 auf den
Tauschvertrag ausschließen sollte.
5. Die Klägerin betrachtet die Anwendbarkeit des Art. 212 des
Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. deshalb als ausgeschlossen,
weil es sich hier um ein Stück eines einheitlichen Rechtsgeschäftes
handle, das an eine rechtliche Voraussetzung gebunden sei, die
virtuell einer Bedingung gleich stehe, und der Nichteintritt dieser
Bedingung den definitiven Eigentumsübergang gehindert habe,
während die Bestimmung des Art. 212 cit. keine andere Deutung
zulasse, als daß sie die Vindikation einer Sache ausschließe trotz
Verzug des Käufers und trotz einem vertraglichen Eigentumsvor
behalt. Nun will aber Art. 212 nicht ein Vindikationsrecht, das
nach den Grundsätzen des einschlägigen eidgenössischen oder kanto
nalen Privatrechts besteht, ausschließen, sondern setzt lediglich fest,
daß wenn ein solches nicht besteht, es auch nicht für den Fall
einer durch die Konkurseröffnung herbeigeführten Nichterfüllung
des Kaufvertrages anerkannt werde. Art. 212 befaßt sich also
überhaupt nicht mit der Vindikation bezw. dem Eigentumsvorbe
halt an der übergebenen Sache und deren Wirkung, sondern be
handelt ausschließlich das Rücktrittsrecht des Käufers nach
übergebener Kaufsache vom Vertrage, indem er dasselbe unbedingt,
und abweichend von Art. 264 O. R. auch für den Fall aus
schließt, als sich der Verkäufer dasselbe ausdrücklich vorbehalten
hat. Demnach ist klar, daß Art. 212 gerade und lediglich die
Fälle vorliegender Art im Auge hat, wo ein Kauf oder Tausch
vertrag vom Verkäufer, bezw. dem nicht in Konkurs geratenen
Kontrahenten eines Tauschvertrages ganz oder teilweise erfüllt ist,
während der Gemeinschuldner seine aus dem Vertrag fließenden
Verpflichtungen zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erfüllt
hat. In solchen Fällen hat der Konkursverwalter nach Art. 211
Abs. 2 B. G. über Schuldbetr. u. Konk. das Recht, in den Ver
trag einzutreten und die Verpflichtung des Gemeinschuldners zu
erfüllen. Macht er aber von diesem Rechte keinen Gebrauch,
kann nach Art. 212 der Verkäufer, bezw. beim Tauschvertrage der
andere Teil, nicht vom Vertrage zurücktreten, auch wenn ihm
dieses Recht sonst, nach den Grundsätzen des Privatrechts, z. B.
Art. 122 f. und 264 O. R. zustände. Das Obligationsverhält
nis besteht vielmehr trotz der Konkurseröffnung fort. Der Kon
kurs befreit weder den Gemeinschuldner noch den andern Teil von
seiner Verpflichtung; sondern es ändert sich lediglich die Art der
Erfüllung, indem der Verkäufer seine Kaufpreisforderung nicht
als Masseschuld, sondern nur als Konkursforderung geltend ma
chen kann, und beim Tauschvertrag der Anspruch des andern
Teils sich gemäß Art. 211 Abs. 1 in eine Geldforderung, d. h.
Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung von entsprechendem
Werte, umwandelt, welche ebenfalls nur als Konkursforderung
geltend gemacht werden kann. Der Klägerin steht daher im Kon
kurse des Egloff lediglich ein Entschädigungsanspruch wegen Nicht
erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verbindlichkeit,
und zwar nicht als Forderung gegen die Masse, sondern als
Konkursforderung zu. Unerheblich ist, daß durch die Nichterfül
lung des Tauschvertrages seitens des Konkursverwalters in Ver
bindung mit dem Umstand, daß die Gegenstände, an welchen der
Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung das Eigentum erwor
ben hat, gemäß Art. 197 des Bundesges. über Schuldbetr. u.
Konk. Teile der Konkursmasse sind, und, soweit nicht Pfandrechte
darauf haften, zur Befriedigung der Konkursgläubiger verwertet
werden, möglicherweise eine Bereicherung der Konkursmasse ein
getreten ist. Denn nach Art. 211 Abs. 1 und Art. 212 des B.
Ges. über Schuldbetr. u. Konk. ist die Klägerin auch in diesem
Falle eben nicht Massegläubiger, sondern auf ihre Forderung auf
die Gegenleistung bezw. eine Entschädigungsforderung wegen
Nichterfüllung beschränkt, indem die Bereicherung der Masse nach
den citierten Gesetzesbestimmungen keinen Grund bildet, um dem
Verkäufer resp. Vertauscher einen Masseanspruch zu gewähren,
wenn die Nichterfüllung die Folge der Konkurseröffnung ist.
Wenn die Klägerin sodann darauf Gewicht legt, daß es sich in
casu um ein einheitliches Rechtsgeschäft handle, welches für den
Fall der Nichterfüllung des einen Teils als auflösend bedingt
gelte, so ist einerseits bereits oben hervorgehoben, daß nach dem
für das Bundesgericht in dieser Beziehung verbindlichen Urteil
der Vorinstanz die Klägerin zur Zeit der Konkurseröffnung zur
Aufhebung des Vertrages nicht berechtigt, und noch weniger das
Eigentum an der Liegenschaft Hopfenstraße an sie zurückgefallen
war. Andrerseits unterscheidet sich der vorliegende Tauschvertrag,
was die gegenseitige Bedingtheit der Leistungen anbetrifft, in kei
ner Weise von jedem andern Tauschvertrage, bei welchem nicht
eine Partei nach dem Vertrage vorzuleisten hat, so daß aus der
gegenseitigen Bedingtheit nichts gegen die Anwendung des Art.
212 des B. G. über Schuldbetr. u. Konk. geschlossen werden
kann; denn nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung
bezieht sie sich nicht bloß auf den Fall, wo der Verkäufer ver
tragsgemäß zur Vorleistung verpflichtet war, sondern begreift alle
Fälle, wo eine solche Vorleistung stattgefunden hat, also auch
denjenigen, wo der Verkäufer dem Käufer ohne vertragliche Ver
pflichtung kreditiert hat.
6. Auch das Begehren der Klägerin auf Rückgabe der 108
Aktien ist unbegründet. Sowohl in ihren Schwörsätzen als in
ihrer Rechtsausführung vor erster Instanz hat die Klägerin er
klärt, daß die Aktien dem Egloff à conto gegeben worden seien,
da er versichert habe, die Fertigung des Weierhofes finde in eini
gen Tagen statt, und er könne die Aktien gut placieren; daß die
Aushingabe der Aktien sich somit als eine Leistung der Klägerin
zum Voraus darstelle, welche unter der Voraussetzung gemacht
worden sei, daß das Gut Weierhof der Klägerin zu Eigentum
übertragen werde. Mit Recht hat die Vorinstanz aus diesen eige
nen Vorbringen der Klägerin, in Verbindung mit dem von Egloff
am 4. Januar 1898 ausgestellten Empfangschein geschlossen, daß
die Klägerin den Willen gehabt habe, an diesen Aktien Eigentum
auf Egloff zu übertragen, und Egloff den Willen, das Eigentum
daran zu erwerben; und da es sich unbestrittenermaßen um In
haberaktien handelt, ist ihr auch darin beizustimmen, daß dieser
beidseitige Übertragungs resp. Erwerbswille in Verbindung mit
der Übergabe der Titel zum Eigentumsübergange genügt habe.
Durch die genannte Darstellung der Klägerin widerlegt sich ohne
weiteres auch ihre Ausführung, daß die Übergabe der Aktien sich
als Kommodat oder Depositum charakterisiere. Daß das dingliche
Übereignungsgeschäft wegen eines Willensmangels ungültig bezw.
für die Klägerin nicht verbindlich sei, weil Egloff die Besitzes
übergabe durch betrügerische Handlungen bewirkt habe, hat die
Klägerin nach ihrer Rechtsausführung und dem erstinstanzlichen
Urteil vor erster Instanz nicht geltend gemacht, während dagegen
vor Kantonsgericht eine solche Behauptung aufgestellt worden zu
sein scheint. Die Vorinstanz hat dieselbe nicht ausdrücklich behan
lt, sondern sagt nur, ein Betrug zur Zeit des Kaufabschlus
ses sei nicht bewiesen; nachher aber, als die Klägerin zu erfüllen
angefangen, habe sie längst Wissen von den ökonomischen Ver
hältnissen des Egloff und dem Wert seiner Aussagen gehabt. Ob
die Vorinstanz angenommen habe, daß Egloff auch die Übergabe,
radition, der Aktien nicht durch betrügliche Handlungen bewirkt
habe, geht aus dieser Ausführung nicht mit Sicherheit hervor.
Wäre dies die Meinung der Vorinstanz, so müßte ihr durchaus
beigestimmt werden. Denn weder die Schwörsätze der Klägerin,
noch die in den verschiedenen Prozeßeingaben enthaltenen Zeugen
beweisanerbieten betreffen Thatsachen, welche den Thatbestand des
Betruges begründen würden. Die betrügerischen Handlungen Egloffs
sollen lediglich darin bestehen, daß derselbe erklärt habe, die Fer
tigung des Weierhofes finde in einigen Tagen statt. Nun kann
aber hierin weder die Vorspiegelung einer unwahren, noch die
Unterdrückung einer wahren Thatsache gefunden werden, welche
geeignet gewesen wäre, die Klägerin zu täuschen. Übrigens ist der
Vorinstanz unbedenklich auch darin beizutreten, wenn sie es als
unglaubwürdig bezeichnet, daß ausschließlich oder besonders die
Angaben Egloffs für die Klägerin bestimmend gewesen seien, ihm
die Leistungen zum Voraus einseitig zu machen. Dafür, daß dies
nicht der Fall gewesen ist, spricht entscheidend, daß die Klägerin
nach dem 4. Januar 1898, trotzdem ihr inzwischen der Weierhof
nicht zugefertigt worden war, dem Egloff noch 40 Aktien übergab,
und sodann auch ihr Rechtsbot vom 4. März 1898, in welchem
mit keinem Wort von einer betrügerischen Handlung Egloffs die
Rede ist.
7. Wenn die Klägerin weiter behauptet hat, sie könne die 108
Aktien zurückfordern, weil bei Übergabe derselben in erkennbarer
Weise hervorgetreten sei, daß die Leistung in Erwartung der er
folgenden Gegenleistung geschehe, so kann dahingestellt bleiben, ob
nach O. R. ein Rückforderungsrecht ob causam datorum unter
der bezeichneten Voraussetzung zulässig sei, da die Frage in casu
überhaupt nicht nach eidgenössischem sondern nach kantonalem
Rechte zu beurteilen ist, indem die Pflicht der Klägerin zur Über
gabe der Aktien einen Bestandteil des vom kantonalen Rechte be
herrschten Immobiliartauschvertrages bildet, und übrigens der
Klägerin auch nach der von ihr vertretenen Theorie (Windscheid,
Pand. 321) auf alle Fälle nur ein persönlicher Rückforde
rungsanspruch zustände, welcher sich gemäß Art. 211 Abs. 1 des
Schuldbetr. u. Konk. Ges. in eine Geldforderung verwandeln
würde, die wiederum nur als Konkursforderung und nicht als
Forderung gegen die Masse geltend gemacht werden könnte. Im
übrigen gilt, was die Wirkung der Konkurseröffnung auf
Rechte der Klägerin angeht, bezüglich dieses zweiten Rechtsbegeh
rens das Gleiche, was zum ersten Rechtsbegehren angeführt wor
den ist. Die 108 Aktien sind, da sie beim Konkursausbruch
Eigentum des Egloff waren, gemäß Art. 197 des B. G. über
Schuldbetr. u. Konk. Bestandteile der Konkursmasse geworden,
welche zu Gunsten sämtlicher Gläubiger verwertet wird. Der
Klägerin steht auch bezüglich der übergebenen Aktien wegen Nicht
erfüllung des Tauschvertrages seitens des Konkursverwalters ledig
lich eine Entschädigungsforderung als Konkursforderung zu, mag
man annehmen, es liege ein einheitlicher Tauschvertrag vor, oder
es handle sich um zwei Kaufverträge mit Kompensationsvertrag
und Hingabe von Aktien an Zahlungsstatt.
8. Unbegründet ist endlich auch, wenn die Klägerin sich darauf
beruft, daß ihre Verwaltung nicht zugeben könne, daß Schein
aktionäre die Stellung von Aktionären einnehmen. Denn die Aktien
sind, wie ausgeführt, Eigentum des Egloff und damit Bestandteil
der Konkursmasse geworden; sie sind auch nicht etwa verfallen
erklärt, so daß von Scheinaktionären hier überhaupt nicht gespro
chen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8./16. März 1899 in allen Teilen bestätigt.