Art. 211 f. SchKG; bankruptcy effects on an already performed sale/exchange; vindication excluded after transfer of ownership. The Federal Court reviews only the application of federal bankruptcy law, not cantonal rules governing the acquisition and transfer of immovable property. Where the bankruptcy debtor has already acquired ownership and the counterparty has performed, the other party cannot rescind the contract or revendicate the transferred asset because of the bankruptcy; its claim is confined to a bankruptcy claim for non-performance. Art. 212 SchKG applies equally to exchange contracts and excludes withdrawal even where the agreement was partly performed and the counterparty had advanced performance. A claim to restitution of bearer shares similarly fails once transfer intent and delivery have passed ownership.
1898 68 Stück), im Ganzen 108 Stück Aktien ihrer Gesellschaft heraus. Die Klägerin behauptet, dies sei auf Grund der Vorgabe Egloffs geschehen, er könnte die Aktien gut placieren bezw. ver wenden, während dagegen die Beklagte geltend macht, die Aktien seien dem Egloff gegeben worden, um ihm die Beschaffung von Geld zur Regulierung der mehrerwähnten Verbindlichkeiten zu er möglichen. Die von Egloff am 4. Januar 1898 ausgestellte Empfangsbescheinigung lautet: Von der Allgemeinen Aktienbau gesellschaft in Zürich à conto der von mir subskribierten 2; Aktien Nr. 633 852 heute die Nr. 633 700 empfangen zu haben, bescheint I. Egloff. Von diesen 108 Stück Aktien gab Egloff 40 Stück dem Verwalter Halbreiter für seine Forderung von 8070 Mark zu Faustpfand, 12 Stück erhielt Zini Wepfer in Zürich als Provision für die Vermittlung des erwähnten Lie genschaftskaufes, 4 Stück liegen bei der Vorschußkasse Radolfszell als Deckung und 52 Stück behielt Egloff in Händen, weil er sie nicht hatte an den Mann bringen können. Am 4. März 1898 ließ die Klägerin dem Egloff durch ein Rechtsbot laut Art. 122 O. R. und Art. 260 der st. gallischen C. P. O. eine Frist von 4 Wochen ansetzen, um den mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1897 betreffend die Liegenschaft zum Weierhof zu erfüllen und innert dieser Frist die kanzleiische Fertigung ver tragsgemäß vorzunehmen, unter der Androhung, daß mit Ablauf dieser Frist der Kaufvertrag aufgelöst sei, und Egloff für allen Schaden verantwortlich gemacht würde. Gegen dieses Rechtsbot wurde ein Rechtsvorschlag nicht erhoben. Am 21. März 1898 erklärte sich Egloff zahlungsunfähig, und es wurde über ihn der Kon kurs eröffnet. In diesem Konkurse beanspruchte die Klägerin a) das Eigentum sämtlicher 52 im Besitze des Egloff, bezw. des sen Konkursmasse befindlicher Aktien der Klägerin, und b) Eigen tum aller derjenigen Aktien der Klägerin, welche infolge der An fechtungsklage gegen Halbreiter, gegen die Vorschußkasse Radolfs zell und gegen Zini an die Konkursmasse zurückfallen werden eventuell Abtretung der Rechte der Konkursmasse gegen die ge nannten Personen; c) Rückfertigung des Hauses Hopfenstraße 15 Zürich III an die Klägerin; d) 10,000 Fr. Schadenersatz. Die Konkursmasse bestritt die Eigentumsansprüche der Klägerin und setzte derselben gemäß Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuld betr. u. Konk. Frist zur Klageanhebung an. Innert dieser Frist erhob die Klägerin Klage beim Vermittleramt Lichtensteig, indem sie das Begehren stellte auf ungeschmälerte Aushingabe von 108 Aktien der Klägerin und auf Rückfertigung der Liegenschaft Hopfenstraße 15 Zürich. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend: Das Begehren um Rückfertigung des Hauses Hopfen straße 15 sei gerechtfertigt, da der Kauf dieses Hauses, ein Teil stück eines Rechtsgeschäftes bezüglich zweier Liegenschaften, auf der Voraussetzung beruht habe, daß beide Käufe (derjenige des Weier hofes und derjenige des Hauses Hopfenstraße 15) zur Fertigung gelangen, während diese Voraussetzung nicht eingetreten sei, und zwar durch Verschulden des Egloff (Art. 174 O. R. und 1089 des zürch. privatrechtl. Ges. B.). Die Rückfertigung habe aber auch stattzufinden gestützt auf Art. 24 O. R., weil Egloff sich eines Betruges schuldig gemacht habe. Unter falschen Angaben und unter Benützung guter Treue der Klägerin habe Egloff von ihr die Zustimmung zum Vertrage und zur Fertigung erwirkt, unter Zusicherung umgehender Fertigung der Liegenschaft in Deutschland. Egloff habe aber keine Schritte gethan, diese Zufer tigung zu ermöglichen. Die Klägerin sei von Egloff absichtlich getäuscht worden. Die Klage könne sich auch auf den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung stützen, da Egloff den Gegenwert für die fragliche Liegenschaft nicht geleistet habe. Die Anrufung von Art. 211 und 212 des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. sei ausgeschlossen. Es handle sich um ein Stück eines ein heitlichen Rechtsgeschäftes, das an eine rechtliche Voraussetzung gebunden sei, die virtuell einer Bedingung gleich stehe. Eine inner lich bedingte Übertragung des Eigentums bezüglich der Hälfte eines Rechtsgeschäfts könne dann nicht die Wirkung haben, daß definitives Eigentum übergehe, wenn die andere Hälfte des ein heitlichen Rechtsgeschäftes nicht vollzogen werde. Die Anwendung der Art. 211 und 212 sei speziell dann ausgeschlossen, wenn die Einrede des Betruges mit Recht erhoben werde. Die Aushingabe der Aktien sodann stelle sich dar als eine Leistung der Klägerin zum Voraus, unter der Voraussetzung, daß der Weierhof der Klägerin zu Eigentum übertragen werde. Dieser eine Teil
des einheitlichen Rechtsgeschäftes habe durch die Schuld des Egloff nicht erfüllt werden können. Die Klage auf Rückgabe der Aktien sei aber auch deswegen begründet, weil die Hingabe ohne Bezahlung des Gegenwertes stattgefunden habe. Endlich könne die Verwaltung der klägerischen Aktiengesellschaft nicht zugeben, daß Scheinaktionäre die reale Stellung von Aktionären einneh men. Diese Titel müssen in natura der Klägerin zurückgegeben werden. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie im wesentlichen ausführte: Durch die amtliche Fertigung sei der Gemeinschuldner Eigentümer des Hauses Hopfenstraße 15 gewor den, dasselbe bilde also einen Bestandteil der Konkursmasse. Der Klägerin stehe nun gegen diese alternativ ein Anspruch auf Er füllung des Tauschvertrages, ein Anspruch auf Zurückgabe des Geleisteten zu Folge Nichterfüllung des zweiseitigen Geschäftes und auf Schadenersatz, und eine Bereicherungsklage zu; allein alle diese Ansprüche haben sich durch den Konkursausbruch in eine Geldforderung umgewandelt. Die Klägerin habe lediglich das Recht, ihr Interesse an der Leistung des Gemeinschuldners in der Konkursmasse zu realisieren. Der Klägerin stehe auch kein Eigen tumsanspruch aus Art. 24 O. R. zu, denn der Beweis eines Betruges sei nicht erbracht; aber selbst wenn er erbracht wäre, so stünde der Klägerin lediglich ein obligatorischer Kondiktions anspruch zu, der sich wiederum nach Art. 211 Schuldbetr. u. Konk. Ges. in eine Geldforderung umwandeln würde. Eventuell läge Genehmigung des an sich anfechtbaren Rechtsgeschäftes vor, da die Klägerin am 4. März 1898 Erfüllung des Vertrages verlangt habe. Ebenso sei die Klage auf Rückgabe der Aktien un begründet. Der Klägerin stehe bezüglich derselben lediglich eine im Konkurse zu liquidierende Ersatzforderung zu. Die Einrede des Betruges sei unbegründet; der Kaufsabschluß vom 22. Dezember 1897 und die Übergabe der 108 Aktien zum Zwecke der Geldbe schaffung seien zwei getrennte Rechtsakte; für betrügliche Mani pulationen bezüglich des zweiten Rechtsaktes sei ein Beweis gar nicht beantragt; gegenteils sei festgestellt, daß die Klägerin damals die ungünstige Finanzlage Egloffs gekannt habe. Eventuell wäre auch hier das an sich anfechtbare Rechtsgeschäft durch das Rechts bot vom 4. März 1898 und die Konkurseingabe vom 22. April gl. Jahres genehmigt. 2. Zur Ueberprüfung des kantonsgerichtlichen Urteils ist das Bundesgericht nur insoweit kompetent, als bei der Entscheidung der Streitsache eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt. Dies trifft bezüglich eines Teiles der zu entscheidenden Rechtsfragen zu, insbesondere bezüglich der Frage, ob Egloff Eigentum an den ihm übergebenen 108 Aktien der Allgemeinen Aktienbaugesellschaft er worben habe, und ob die Art. 211 und 212 des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. ihre Anwendung finden, während da gegen ausschließlich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, ob Egloff an der Liegenschaft Hopfenstraße 15 Zürich Eigentum er worben habe, und ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge gültig abgeschlossen oder wegen Betruges anfechtbar seien. Denn bekanntlich ist für die Begründung, Aufhebung und Übertragung dinglicher Rechte an Liegenschaften ausschließlich das kantonale Recht maßgebend und ebenso gilt, wie das Bundesge richt konstant ausgesprochen hat, das eidg. Obligat. Recht für Kaufverträge über Liegenschaften in keiner Beziehung, so daß auch die Bestimmungen des allgemeinen Teils dieses Bundesge setzes auf solche Verträge keine Anwendung finden, und somit auch hier ausschließlich das kantonale Recht maßgebend ist, soweit nicht andere Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt natürlich auch für den Tauschvertrag über Liegenschaften, und es braucht daher in dieser Beziehung nicht untersucht zu werden, ob wirklich ein Tauschvertrag angenommen werden könne, oder nicht vielmehr zwei Kaufverträge mit Kompensation des Kaufpreises vorliegen. 3. Nun hat die Vorinstanz ausgesprochen, daß weder der Kauf resp. Tauschvertrag vom 22. Dezember 1897, noch die Zuferti gung der Liegenschaft Hopfenstraße 15 in Zürich wegen Betrugs angefochten und für die Klägerin unverbindlich erklärt werden könne, und die Klägerin vor Ausbruch des Konkurses nicht zum Rücktritt vom Tauschvertrage wegen Verzugs des Egloff berechtigt gewesen sei. Diese Entscheidung ist nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlich, und es steht sonach endgültig fest, einer seits, daß die Klägerin zur Zeit der Konkurseröffnung über Egloff an sich, nach dem kantonalen Recht, ohne Rücksicht auf den über Egloff ausgebrochenen Konkurs, kein Recht zum Rück tritt von dem Vertrage gehabt, und andrerseits die Liegenschaft
Hopfenstraße nicht aus der Konkursmasse vindizieren kann, weil Egloff das Eigentum an derselben definitiv und vorbehaltlos vor her erworben hat. Allerdings bestimmt der von der Klägerin mehrfach angerufene 1089 des zürch. P. G. B., daß die Vor schriften des schweiz. Obl. R. auch gelten für die dem kantonalen Rechte unterworfenen Rechtsverhältnisse, soweit jenes Gesetzbuch keine besonderen Bestimmungen enthalte, und es finden sonach die Bestimmungen des Obl. R. über die Willensmängel, über den Verzug eines Teils bei zweiseitigen Verträgen, insbesondere Kauf und Tauschverträgen und über die Bedingungen auch auf solche obligationenrechtliche Verträge über Liegenschaften Anwendung, welche an sich dem zürcherischen Privatrechte unterliegen. Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, kommen jedoch in solchen Fällen die Bestimmungen des Obl. R. nicht als eidgenös sisches sondern als kantonales Recht zur Anwendung, und ist daher das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig. 4. Es frägt sich demnach bezüglich des ersten, auf Rückferti gung der mehrerwähnten Liegenschaft gerichteten klägerischen Rechts begehrens für das Bundesgericht einzig, welche Rechte der Klä gerin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. im Konkurse des Egloff zustehen, bezw. inwieweit deren Rechte durch die Konkurseröffnung über Egloff modifi ziert worden seien. Dabei fällt nach den vorstehenden Ausfüh rungen ohne weiteres die Behauptung der Klägerin außer Be tracht, daß Art. 212 Sch. u. K. G. deshalb keine Anwendung finde, weil Egloff die Zustimmung der Klägerin zum Tauschver trage bezw. zur Zufertigung der Liegenschaft durch betrügerische Handlungen bewirkt habe, indem diese Behauptung von der Vor instanz endgültig als unzutreffend zurückgewiesen worden ist. Einem begründeten Zweifel kann ferner nicht unterliegen, daß Art. 212 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konkurs nicht bloß auf eigentliche Kaufverträge, sondern auch auf Tauschverträge An wendung findet; denn beim Tausch ist jeder Kontrahent bezüglich der von ihm versprochenen Leistung gleich einem Verkäufer, be züglich der ihm zugesicherten Leistung gleich einem Käufer zu be urteilen, und es wäre nicht einzusehen, warum der Umstand, daß beim Kaufe Geld um Sache, bei dem Tausche dagegen Sache um Sache gegeben wird, eine verschiedene Behandlung im Konkurse begründen, insbesondere die Anwendung des Art. 212 auf den Tauschvertrag ausschließen sollte. 5. Die Klägerin betrachtet die Anwendbarkeit des Art. 212 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. deshalb als ausgeschlossen, weil es sich hier um ein Stück eines einheitlichen Rechtsgeschäftes handle, das an eine rechtliche Voraussetzung gebunden sei, die virtuell einer Bedingung gleich stehe, und der Nichteintritt dieser Bedingung den definitiven Eigentumsübergang gehindert habe, während die Bestimmung des Art. 212 cit. keine andere Deutung zulasse, als daß sie die Vindikation einer Sache ausschließe trotz Verzug des Käufers und trotz einem vertraglichen Eigentumsvor behalt. Nun will aber Art. 212 nicht ein Vindikationsrecht, das nach den Grundsätzen des einschlägigen eidgenössischen oder kanto nalen Privatrechts besteht, ausschließen, sondern setzt lediglich fest, daß wenn ein solches nicht besteht, es auch nicht für den Fall einer durch die Konkurseröffnung herbeigeführten Nichterfüllung des Kaufvertrages anerkannt werde. Art. 212 befaßt sich also überhaupt nicht mit der Vindikation bezw. dem Eigentumsvorbe halt an der übergebenen Sache und deren Wirkung, sondern be handelt ausschließlich das Rücktrittsrecht des Käufers nach übergebener Kaufsache vom Vertrage, indem er dasselbe unbedingt, und abweichend von Art. 264 O. R. auch für den Fall aus schließt, als sich der Verkäufer dasselbe ausdrücklich vorbehalten hat. Demnach ist klar, daß Art. 212 gerade und lediglich die Fälle vorliegender Art im Auge hat, wo ein Kauf oder Tausch vertrag vom Verkäufer, bezw. dem nicht in Konkurs geratenen Kontrahenten eines Tauschvertrages ganz oder teilweise erfüllt ist, während der Gemeinschuldner seine aus dem Vertrag fließenden Verpflichtungen zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erfüllt hat. In solchen Fällen hat der Konkursverwalter nach Art. 211 Abs. 2 B. G. über Schuldbetr. u. Konk. das Recht, in den Ver trag einzutreten und die Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen. Macht er aber von diesem Rechte keinen Gebrauch, kann nach Art. 212 der Verkäufer, bezw. beim Tauschvertrage der andere Teil, nicht vom Vertrage zurücktreten, auch wenn ihm dieses Recht sonst, nach den Grundsätzen des Privatrechts, z. B.
Art. 122 f. und 264 O. R. zustände. Das Obligationsverhält nis besteht vielmehr trotz der Konkurseröffnung fort. Der Kon kurs befreit weder den Gemeinschuldner noch den andern Teil von seiner Verpflichtung; sondern es ändert sich lediglich die Art der Erfüllung, indem der Verkäufer seine Kaufpreisforderung nicht als Masseschuld, sondern nur als Konkursforderung geltend ma chen kann, und beim Tauschvertrag der Anspruch des andern Teils sich gemäß Art. 211 Abs. 1 in eine Geldforderung, d. h. Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung von entsprechendem Werte, umwandelt, welche ebenfalls nur als Konkursforderung geltend gemacht werden kann. Der Klägerin steht daher im Kon kurse des Egloff lediglich ein Entschädigungsanspruch wegen Nicht erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verbindlichkeit, und zwar nicht als Forderung gegen die Masse, sondern als Konkursforderung zu. Unerheblich ist, daß durch die Nichterfül lung des Tauschvertrages seitens des Konkursverwalters in Ver bindung mit dem Umstand, daß die Gegenstände, an welchen der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung das Eigentum erwor ben hat, gemäß Art. 197 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. Teile der Konkursmasse sind, und, soweit nicht Pfandrechte darauf haften, zur Befriedigung der Konkursgläubiger verwertet werden, möglicherweise eine Bereicherung der Konkursmasse ein getreten ist. Denn nach Art. 211 Abs. 1 und Art. 212 des B. Ges. über Schuldbetr. u. Konk. ist die Klägerin auch in diesem Falle eben nicht Massegläubiger, sondern auf ihre Forderung auf die Gegenleistung bezw. eine Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung beschränkt, indem die Bereicherung der Masse nach den citierten Gesetzesbestimmungen keinen Grund bildet, um dem Verkäufer resp. Vertauscher einen Masseanspruch zu gewähren, wenn die Nichterfüllung die Folge der Konkurseröffnung ist. Wenn die Klägerin sodann darauf Gewicht legt, daß es sich in casu um ein einheitliches Rechtsgeschäft handle, welches für den Fall der Nichterfüllung des einen Teils als auflösend bedingt gelte, so ist einerseits bereits oben hervorgehoben, daß nach dem für das Bundesgericht in dieser Beziehung verbindlichen Urteil der Vorinstanz die Klägerin zur Zeit der Konkurseröffnung zur Aufhebung des Vertrages nicht berechtigt, und noch weniger das Eigentum an der Liegenschaft Hopfenstraße an sie zurückgefallen war. Andrerseits unterscheidet sich der vorliegende Tauschvertrag, was die gegenseitige Bedingtheit der Leistungen anbetrifft, in kei ner Weise von jedem andern Tauschvertrage, bei welchem nicht eine Partei nach dem Vertrage vorzuleisten hat, so daß aus der gegenseitigen Bedingtheit nichts gegen die Anwendung des Art. 212 des B. G. über Schuldbetr. u. Konk. geschlossen werden kann; denn nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung bezieht sie sich nicht bloß auf den Fall, wo der Verkäufer ver tragsgemäß zur Vorleistung verpflichtet war, sondern begreift alle Fälle, wo eine solche Vorleistung stattgefunden hat, also auch denjenigen, wo der Verkäufer dem Käufer ohne vertragliche Ver pflichtung kreditiert hat. 6. Auch das Begehren der Klägerin auf Rückgabe der 108 Aktien ist unbegründet. Sowohl in ihren Schwörsätzen als in ihrer Rechtsausführung vor erster Instanz hat die Klägerin er klärt, daß die Aktien dem Egloff à conto gegeben worden seien, da er versichert habe, die Fertigung des Weierhofes finde in eini gen Tagen statt, und er könne die Aktien gut placieren; daß die Aushingabe der Aktien sich somit als eine Leistung der Klägerin zum Voraus darstelle, welche unter der Voraussetzung gemacht worden sei, daß das Gut Weierhof der Klägerin zu Eigentum übertragen werde. Mit Recht hat die Vorinstanz aus diesen eige nen Vorbringen der Klägerin, in Verbindung mit dem von Egloff am 4. Januar 1898 ausgestellten Empfangschein geschlossen, daß die Klägerin den Willen gehabt habe, an diesen Aktien Eigentum auf Egloff zu übertragen, und Egloff den Willen, das Eigentum daran zu erwerben; und da es sich unbestrittenermaßen um In haberaktien handelt, ist ihr auch darin beizustimmen, daß dieser beidseitige Übertragungs resp. Erwerbswille in Verbindung mit der Übergabe der Titel zum Eigentumsübergange genügt habe. Durch die genannte Darstellung der Klägerin widerlegt sich ohne weiteres auch ihre Ausführung, daß die Übergabe der Aktien sich als Kommodat oder Depositum charakterisiere. Daß das dingliche Übereignungsgeschäft wegen eines Willensmangels ungültig bezw. für die Klägerin nicht verbindlich sei, weil Egloff die Besitzes übergabe durch betrügerische Handlungen bewirkt habe, hat die
Klägerin nach ihrer Rechtsausführung und dem erstinstanzlichen Urteil vor erster Instanz nicht geltend gemacht, während dagegen vor Kantonsgericht eine solche Behauptung aufgestellt worden zu sein scheint. Die Vorinstanz hat dieselbe nicht ausdrücklich behan lt, sondern sagt nur, ein Betrug zur Zeit des Kaufabschlus ses sei nicht bewiesen; nachher aber, als die Klägerin zu erfüllen angefangen, habe sie längst Wissen von den ökonomischen Ver hältnissen des Egloff und dem Wert seiner Aussagen gehabt. Ob die Vorinstanz angenommen habe, daß Egloff auch die Übergabe, radition, der Aktien nicht durch betrügliche Handlungen bewirkt habe, geht aus dieser Ausführung nicht mit Sicherheit hervor. Wäre dies die Meinung der Vorinstanz, so müßte ihr durchaus beigestimmt werden. Denn weder die Schwörsätze der Klägerin, noch die in den verschiedenen Prozeßeingaben enthaltenen Zeugen beweisanerbieten betreffen Thatsachen, welche den Thatbestand des Betruges begründen würden. Die betrügerischen Handlungen Egloffs sollen lediglich darin bestehen, daß derselbe erklärt habe, die Fer tigung des Weierhofes finde in einigen Tagen statt. Nun kann aber hierin weder die Vorspiegelung einer unwahren, noch die Unterdrückung einer wahren Thatsache gefunden werden, welche geeignet gewesen wäre, die Klägerin zu täuschen. Übrigens ist der Vorinstanz unbedenklich auch darin beizutreten, wenn sie es als unglaubwürdig bezeichnet, daß ausschließlich oder besonders die Angaben Egloffs für die Klägerin bestimmend gewesen seien, ihm die Leistungen zum Voraus einseitig zu machen. Dafür, daß dies nicht der Fall gewesen ist, spricht entscheidend, daß die Klägerin nach dem 4. Januar 1898, trotzdem ihr inzwischen der Weierhof nicht zugefertigt worden war, dem Egloff noch 40 Aktien übergab, und sodann auch ihr Rechtsbot vom 4. März 1898, in welchem mit keinem Wort von einer betrügerischen Handlung Egloffs die Rede ist. 7. Wenn die Klägerin weiter behauptet hat, sie könne die 108 Aktien zurückfordern, weil bei Übergabe derselben in erkennbarer Weise hervorgetreten sei, daß die Leistung in Erwartung der er folgenden Gegenleistung geschehe, so kann dahingestellt bleiben, ob nach O. R. ein Rückforderungsrecht ob causam datorum unter der bezeichneten Voraussetzung zulässig sei, da die Frage in casu überhaupt nicht nach eidgenössischem sondern nach kantonalem Rechte zu beurteilen ist, indem die Pflicht der Klägerin zur Über gabe der Aktien einen Bestandteil des vom kantonalen Rechte be herrschten Immobiliartauschvertrages bildet, und übrigens der Klägerin auch nach der von ihr vertretenen Theorie (Windscheid, Pand. 321) auf alle Fälle nur ein persönlicher Rückforde rungsanspruch zustände, welcher sich gemäß Art. 211 Abs. 1 des Schuldbetr. u. Konk. Ges. in eine Geldforderung verwandeln würde, die wiederum nur als Konkursforderung und nicht als Forderung gegen die Masse geltend gemacht werden könnte. Im übrigen gilt, was die Wirkung der Konkurseröffnung auf Rechte der Klägerin angeht, bezüglich dieses zweiten Rechtsbegeh rens das Gleiche, was zum ersten Rechtsbegehren angeführt wor den ist. Die 108 Aktien sind, da sie beim Konkursausbruch Eigentum des Egloff waren, gemäß Art. 197 des B. G. über Schuldbetr. u. Konk. Bestandteile der Konkursmasse geworden, welche zu Gunsten sämtlicher Gläubiger verwertet wird. Der Klägerin steht auch bezüglich der übergebenen Aktien wegen Nicht erfüllung des Tauschvertrages seitens des Konkursverwalters ledig lich eine Entschädigungsforderung als Konkursforderung zu, mag man annehmen, es liege ein einheitlicher Tauschvertrag vor, oder es handle sich um zwei Kaufverträge mit Kompensationsvertrag und Hingabe von Aktien an Zahlungsstatt. 8. Unbegründet ist endlich auch, wenn die Klägerin sich darauf beruft, daß ihre Verwaltung nicht zugeben könne, daß Schein aktionäre die Stellung von Aktionären einnehmen. Denn die Aktien sind, wie ausgeführt, Eigentum des Egloff und damit Bestandteil der Konkursmasse geworden; sie sind auch nicht etwa verfallen erklärt, so daß von Scheinaktionären hier überhaupt nicht gespro chen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8./16. März 1899 in allen Teilen bestätigt.