Art. 346 OR; immediate termination of an employment contract for important reasons, especially drunkenness on duty by a locomotive driver. The court held that the statutory concept of important reasons is not exhausted by the grounds listed in internal service regulations, which may be merely exemplificatory. Nor is the employer confined in litigation to the reasons stated in the dismissal notice; absent an express legal rule or a clear waiver, additional grounds may be invoked. Factual findings of the cantonal court are binding on the Federal Court under Art. 81 Org.-Ges. A locomotive driver who performs service while drunk commits conduct incompatible with the trust and operational safety required by the position, justifying immediate dismissal without prior resort to milder disciplinary measures (consid. 2-4).
kläger den Betrag von 13,488 Fr. auf einmal, eventuell in gerichtlich festzusetzenden Terminen zu bezahlen. 2. Eventuell sei die Streitsache zur Abnahme der vom Beru fungskläger angetragenen Beweise im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Org. Ges. und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Berufungsklägers diese Berufungsanträge. Er erklärt, der Beru fungskläger sei seit Mai 1899 provisorisch in dem Etablissement der Gebrüder Sulzer in Winterthur angestellt worden, aber mit einem Lohn, der kaum die Hälfte seines bisherigen Gehaltes aus mache, auch könne das Dienstverhältnis auf 14 Tage gekündet werden. Sodann produziert er ein ärztliches Zeugnis über die bei einem Eintritt bei Gebr. Sulzer vorgenommene Untersuchung seiner Sehschärfe, das dahin lautet, Simmen leide an einer mäßi gen Kurzsichtigkeit, welche ohne Brillengläser das Sehen in die Ferne erheblich beeinträchtige. Der Anwalt der Berufungsbeklagten protestiert gegen die Vorlegung dieses Zeugnisses, und beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
in dem Entlassungsakte einzig erwähnte Grund der Trunkenheit in Betracht. Es sei nun aber durchaus unwahr, daß der Kläger, sei es am 11. Januar 1898, sei es vorher, sich in trunkenem, dienstunfähigem Zustande befunden habe, wofür auf die von ihm produzierten Bescheinigungen des Personals der Beklagten, auf die Disziplinaruntersuchungsakten und auf weitere Beweismittel ab gestellt werde. Eventuell, wenn auch die weitern, von der Beklag ten angeführten Gründe an sich in Betracht fallen könnten, so vermöge die Beklagte das Vorhandensein derselben nicht zu bewei sen. Hinsichtlich des Rohrlaufens der Maschine treffe den Kläger kein Verschulden, und was den Wirtshausbesuch anbetreffe, so müsse auf die strenge Winterszeit, und die verhältnismäßig langen Aufenthalte in den Stationen Rücksicht genommen werden. Der Kläger habe innert 6½ Stunden dreimal eingekehrt. Ein mehreres sei nicht ausgewiesen. Das Zirkular von 1876, auf welches die Beklagte wegen des Verbots, Wirtschaften zu besuchen, sich stütze, sei dem Kläger nicht zugestellt, übrigens seit langem unter den Augen der Aufsichtsorgane außer Acht gelassen worden. Wenn dem Kläger der Vorwurf gemacht werde, daß er bei der Führung des Zuges 126 die Maximalgeschwindigkeit überschritten habe, so sei damit noch keine Betriebsgefährdung verbunden ge wesen, und es dürfe auch nicht übersehen werden, daß der Kläger ohne Verschulden mit diesem Zug zu spät abgefahren sei und die Verspätung bis Winterthur nicht wieder eingeholt habe. Ebenso seien die andern Vorhalte unstichhaltig, abgesehen davon, daß in keinem Falle relevant wären. Aber selbst angenommen, es wären einzelne Vorhalte wahr, so seien sie doch unter keinen Umständen so gravierend, daß sich deshalb die sofortige Entlassung ohne vorherige Anwendung anderer, graduell minderer Diszipli narstrafen, rechtfertigen würden, und zwar um so weniger, als der Kläger seit 13 Jahren im Dienste der Beklagten gestanden habe, und während dieser Zeit nur 10 mal, mit Bußen von 40 Cts. bis 1 Fr. 50 Cts., wegen Verletzung von Dienstvor schriften bestraft worden sei. Ganz eventuell würde Art. 346, letzter Absatz, O. R. in Anwendung kommen, welcher der Beklag ten, selbst im Falle eines hohen Verschuldens des Klägers, nicht das Recht gebe, den Kläger aus einem festen Anstellungsverhält nisse ohne Entschädigung zu entlassen. Das vom Kläger angeführte Dienstreglement der Beklagten bestimmt in Art. 26: Dienstvergehen werden unbeschadet der Ersatzpflicht für verursachten Schaden durch die zuständige vorge setzte Dienststelle mit einer Ordnungsstrafe belegt. Als Ordnungs strafen kommen in Anwendung: a. Verweis, b. Geldbußen, c. Einstellung im Dienst, d. Zeitweilige Einstellung der Gehalts erhöhungen, e. Degradation, k. Entlassung; und in Art. 16: Während der Dauer der sechsjährigen Amtsperiode kann die Bahnverwaltung das Anstellungsverhältnis aus wichtigen Grün den im Sinne von Art. 346 des schweizerischen Obligationen rechts auf zwei Monate kündigen oder durch sofortige Entlassung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere schwere Dienst vergehen, fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienste oder nachgewiesene Dienstuntauglichkeit. Als schwere Dienstvergehen werden nament lich betrachtet: Unredlichkeit im Dienste, Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Trunkenheit im Dienste und Ungebührlichkeit gegen das Publikum. Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienste werden namentlich betrachtet: wiederholtes unentschuldigtes Wegbleiben vom Dienste und fortgesetzte Mißachtung der Dienstvorschriften. Die Vorinstanz führt in Zusammenfassung der Ergebnisse des bahnamtlichen und gerichtlichen Beweisverfahrens aus: Daß der Kläger am 11. Januar 1898 bei der Führung des Zuges 505, entgegen dem in den Depots der Vereinigten Schweizerbahnen aufgelegten Zirkular vom 18. Februar 1876, an verschiedenen Stationen Wirtschaften besucht habe, sei erwiesen teils durch das eigene Geständnis des Klägers, teils durch das Zeugnis des Heizers Blattner, daß der Kläger in Elgg, Wyl, Uzwyl, Flawyl und Winkeln eingekehrt habe. Der Richter habe keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der sich in seinen Aus sagen in der bahnamtlichen wie in der gerichtlichen Einvernahme gleichgeblieben sei, zu zweifeln; dazu komme noch, daß Blattner vermöge seiner Dienststellung als Heizer der vom Kläger geführ ten Maschine in der Lage gewesen sei, den Kläger dauernd zu beobachten. In dem bezeichneten Verhalten des Klägers liege eine wiederholte Übertretung der bestehenden Dienstvorschriften, die um so schwerer ins Gewicht falle, als Zug 505 in Elgg mit Zug 116, in Aadorf mit Zug 524, in Uzwyl mit Zug 118, Zzug 36 kreuze in Flawyl Zug 125 und in Winkeln mit
und Art. 42 des allgemeinen Dienstreglements vorschreibe, daß in solchen Fällen der Führer sich an seinem Standorte auf der Lo komotive aufzuhalten habe. Die Einrede des Klägers, er habe das Zirkular von 1876 nicht gekannt, sei an sich und speziell angesichts des Umstandes, daß es in den Depots aufliege, un glaubhaft, und die Einrede, daß es obsolet sei, sei nicht erwiesen. Sodann habe die vom Kläger geführte Maschine bereits in Uzwyl an Rohrlaufen gelitten; wie aus dem Ausspruch der Experten hervorgehe, wäre es deshalb Pflicht des Klägers gewesen, der Maschine durch zweckentsprechende Unterhaltung und Überwachung des Feuers u. s. w. die größte Aufmerksamkeit zu schenken, so daß das Verlassen der Lokomotive in Flawyl und Winkeln auch von daher unentschuldbar sei. Es sei ferner erwiesen, daß der Kläger den Zug 126 unregelmäßig geführt, mit demselben die Maximalgeschwindigkeit zwischen den verschiedenen Stationen um 2 10 Km., über die Glattbrücke um 1 Km. überschritten und daß er in verschiedenen Stationen zu rasch eingefahren sei. Hierin liege ein Verstoß gegen die im Interesse der Betriebssicherheit erlassenen Vorschriften. Dazu komme der Aufenthalt des Klägers in der Restauration in Wyl, während der Schnellzug 37 mit Zug 126 gekreuzt habe, ferner das außerordentliche, durch nichts gerechtfertigte, vom Kläger verursachte Anhalten des Zuges auf offener Linie oberhalb Winterthur, worüber der Kläger ganz widersprechende Aufklärungen gegeben habe. In diesen Thatsachen müsse eine Betriebsgefährdung erblickt werden, die leicht zu einem Unfall hätte führen können. Die Urfache dieser zeitlich rasch auf einander folgenden mehrfachen Dienstverletzungen müssen in dem physischen Zustand des mit seinem Berufe sonst wohl vertrauten Klägers erblickt werden, um so mehr, als derselbe selbst zugeben müsse, während der Führung des Zuges 505 wiederholt Wirt schaften besucht zu haben, und anzunehmen sei, daß er auch seine freie Zeit von 7 Uhr 40 bis 8 Uhr 40 abends in einer Restaura tion zugebracht und dort Getränke zu sich genommen habe. Diese Thatsachen in Verbindung mit dem erneuten Besuch der Bahnhof restauration in Wyl und dem sonst unerklärten Vorfall bei dem Posten 278 oberhalb Winterthur lassen die Behauptung des Zeu gen Blattner, der Kläger sei betrunken gewesen, jedenfalls für die Zeit nach der Abfahrt von Wyl als wahr erscheinen. Die ent gegenstehenden, oder diese Annahme wenigstens nicht bestätigen den Angaben von Personen, welche nur vorübergehend mit dem Kläger verkehrt haben, und ihn nicht ständig oder längere Zeit haben beobachten können, vermögen diese Überzeugung des Rich ters nicht zu erschüttern. Der Kläger habe somit durch sein Ver halten am 11. Januar 1898 bei Führung der Züge 505 und 126 nicht nur im allgemeinen verschiedene Dienstvorschriften wie derholt verletzt, sondern auch speziell bei Führung des Zuges 126 wegen Trunkenheit seine Dienstpflicht verletzt, und zwar in einem Grade, daß darin die Beklagte mit Recht einen wichtigen Grund zur sofortigen Entlassung desselben erblickt habe. 2. Da die Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienst rtrag vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit aufgelöst hat, so erscheint der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungs anspruch grundsätzlich begründet, sofern nicht die Beklagte von der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vor der vertraglich festgesetz ten Endigung desselben enthoben worden ist. Die Beklagte behaup tet dies, indem sie sich auf Art. 346 O. R. beruft, wonach aus wichtigen Gründen die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Dienstzeit von jedem Teil verlangt werden kann. Eine nähere Angabe darüber, welche Gründe hinreichend seien, um die vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages zu rechtfertigen, macht das Gesetz nicht, sondern begnügt sich damit, die Entscheidung über das Vorhandensein wichtiger Gründe dem richterlichen Er essen anheimzustellen. Immerhin ist hiebei, wie das Bundes gericht mehrfach ausgesprochen hat, als leitendes Prinzip festzu halten, daß eine vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages dann, und nur dann berechtigt ist, wenn die wesentlichen Voraussetzun gen persönlicher oder sachlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen (bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 317 Erw. 3). Es muß sich also fragen, ob durch das Verhalten des Klägers, aus welchem die Beklagte ihre Be rechtigung zur sofortigen Entlassung desselben herleitet, diese Vor aussetzungen hinfällig geworden seien. 3. Wenn der Kläger geltend gemacht hat, daß bei der Prüfung dieser Frage nur diejenigen Thatsachen in Betracht gezogen wer
den dürfen, welche in dem Dienstreglement der Beklagten als wichtige Gründe zu sofortiger Entlassung aufgeführt sind, so ist dies nicht zutreffend. Es ließe sich überhaupt fragen, in wie weit die Parteien zum Voraus auf die Geltendmachung der ihnen nach Art. 346 O. R. zustehenden Rechte verzichten, beziehungsweise vertraglich das Gebiet der wichtigen Gründe, welche nach dem Gesetz den Rücktritt vom Vertrag zu rechtfertigen vermögen, ein schränken können. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch offenbar nicht um eine solche vertragliche Einschränkung; denn schon die Fassung des Art. 16 des Dienstreglements, welcher sich auf diese Frage bezieht, zeigt deutlich, daß die daselbst enthaltene Aufzählung keine abschließende, erschöpfende, sondern lediglich eine exemplifikative sein soll. Es ist ferner auch nicht richtig, daß die Beklagte mit allen von ihr angeführten Gründen, außer dem jenigen der Trunkenheit im Dienste, deswegen ausgeschlossen sei, weil sie nur diesen Grund in dem Entlassungsschreiben angeführt hat. Daß der gemäß Art. 346 O. R. vom Vertrag Zurücktretende zur Rechtfertigung seines Rücktritts auf diejenigen Gründe be schränkt sei, auf welche er sich bei der dem andern Teil erstatteten Mitteilung vom Rücktritte berufen hat, kann nicht als Meinung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht angesehen werden, da dieses, wenn es eine solche Beschränkung gewollt hätte, dieselbe aus drücklich hätte aussprechen müssen. Es könnte sich daher nur fragen, ob nicht in der Hervorhebung jenes einzelnen Grundes ein stillschweigender Verzicht darauf zu erblicken sei, neben dem selben noch weitere Gründe geltend zu machen. Ein solcher Ver zicht ist jedoch nicht zu vermuten, und im vorliegenden Falle auch nicht anzunehmen. Immerhin geht aus der Entlassungsanzeige der Beklagten hervor, daß sie selbst den Vorwurf der Trunkenheit im Dienste als den entscheidenden angesehen hat, und es darf auch wohl vorausgesetzt werden, daß sie, wenn dieser Grund für sie nicht vorgelegen hätte, wegen der übrigen dem Kläger zur Last fallenden Dienstverstöße allein noch nicht die sofortige Ent lassung verfügt haben würde, sondern es für einmal noch mit einer Disziplinarmaßregel hätte bewendet sein lassen. Wenn auch zu dem mehrmaligen Wirtshausbesuch während des Fahrdienstes vom 11. Januar 1898 erschwerend hinzukommt, daß der Kläger die Maschine wiederholt unter Umständen verlassen hat, wo besondere Gründe seine Anwesenheit erforderten, wie bei Kreuzungen mit andern Zügen und wegen eingetretener Beschädigung der Maschine, und es bei diesen Dienstverletzungen nicht geblieben ist, indem der Kläger überdies mit Zug 126 die vorgeschriebene Maximal geschwindigkeit mehrfach überschritten hat, bei mehreren Stationen zu rasch eingefahren ist und endlich den Zug unmotivierterweise auf offener Strecke angehalten und vorschriftwidrig wieder in Bewegung gesetzt hat, so mußte dieses Verhalten allerdings eine strenge disziplinarische Ahndung nach sich ziehen; allein es wäre doch zu weit gegangen, darin allein schon den Beweis zu er blicken, daß die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen das Anstellungsverhältnis begründet worden war, in der Person des Klägers nicht mehr vorhanden seien, zumal derselbe während sei ner langjährigen Dienstzeit bisher zu keinen neunenswerten Kla gen Anlaß gegeben hatte. Nun stellt aber die Vorinstanz fest, daß der Kläger bei Füh rung des Zuges 126, jedenfalls von der Abfahrt von Wyl an, betrunken gewesen sei, und diese Feststellung, die sich auf das Zeugnis des dem Kläger beigegebenen Heizers, in Verbindung mit einer Reihe anderer aktenmäßiger Thatsachen, stützt, kann nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; sie ist daher gemäß Art. 81 Organis. Ges. für das Bundesgericht verbindlich, so daß die, auf Widerlegung derselben abzielenden Beweisanträge des Klägers als unstatthaft erscheinen. Mit Rücksicht auf diese Feststellung kann aber nicht geleugnet werden, daß die Beklagte zur sofortigen Ent lassung des Klägers in der That berechtigt war. Erfahrungs gemäß kann bei der großen Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes schon ein leichtes Versehen des Lokomotivführers hinreichen, um eine schwere Katastrophe herbeizuführen, und es bedarf somit kei ner weitern Erörterung darüber, daß die Führung der Züge nur solchen Personen anvertraut werden darf, die im vollen Be sitze der geistigen Kräfte sind. Ein Lokomotivführer, der seinen Zug in betrunkenem Zustande führt, legt demnach eine solche Mißachtung der auf ihm lastenden schweren Verantwortlichkeit an den Tag, welche mit seiner Dienststellung absolut unvereinbar ist, und die Bahnverwaltung mit Rücksicht auf ihre eigene Verant
wortlichkeit für die Sicherheit des Betriebes nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihn dieser Stellung unverzüglich zu entheben. 4. Daß dieser Erwägung gegenüber die Einwendung des Klä gers unhaltbar ist, wonach die Beklagte zunächst nach der in dem Dienstreglement angegebenen Stufenleiter eine mildere Maßregel hätte ergreifen sollen, liegt auf der Hand, denn es kann eben unter Umständen auch schon durch eine erstmalige Dienstverletzung das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit bei Ausübung der dienst lichen Pflichten derart erschüttert werden, daß die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher Art, unter welchen der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen, und dies triff wie bemerkt, hier zu. Da ferner der Grund, welcher die Beklagte zur sofortigen Ent lassung berechtigte, in einem schuldhaften Verhalten des Klägers liegt, hat derselbe die ökonomischen Folgen dieser Entlassung an sich zu tragen, und muß daher seine Entschädigungsforderung als gänzlich unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Kantonsgerichts des Kanions St. Gallen vom 14./15. März 1899 in allen Teilen bestätigt.