Art. 24 O.-R.; fraud in the conclusion of a contract; a contract is voidable where the counterparty is misled by materially inaccurate statements that are causal for the conclusion of the transaction. Fraud may lie not only in express false assertions but also in an incomplete or misleading representation of the contractual situation, where the omitted or distorted facts are significant for the other party's decision. It is sufficient that the deception was apt to influence the consent and actually formed one of the motives for concluding the contract (consid. 3).
Flaig in der Folge ein Lokal an der Hebelstraße, ohne ein Patent zu lösen, auf seinen Namen und auf seine Rechnung, Vom 31. Mai 1897 an verkaufte Flaig Eberlbräubier für Rechnung des Gastwirtes Hirster in Basel, der zu denjenigen Personen ge hörte, denen die Eberlbrauerei gemäß dem Vorbehalte in ihrem Vertrage mit dem Beklagten Bier liefern durfte. Einige Tage nach dem Geschäftsantritt entfernte sich der Kläger von Basel, und nach seiner Rückkehr gab er das Geschäft auf, weil der Absatz zu gering sei. In den ersten zwei Tagen waren je 60 bis 70 Liter Bier verkauft worden; am dritten Tage hatte sich der Konsum auf 3 bis 4 Dutzend Flaschen reduziert; in der Zeit vom 1. bis 9. Juni hatte der Kläger vom Beklagten im ganzen nur 216 Liter bezogen. Am 23. September 1897 zahlte er als Miet zins für die Zeit vom 1. Mai bis 1. August 1897 Fr. 40. Am 28. April 1898 erhob er gegen den Beklagten Strafklage wegen Betruges, da der Beklagte ihn durch unwahre Angaben über die Größe und Rendite des Flaschenbiergeschäftes zum Abschlusse des Vertrages vom 29. Mai 1897 verleitet habe. Die Strafunter suchung wurde durch Beschluß der Überweisungsbehörde des Kan tons Baselstadt vom 23. August 1898 dahingestellt wegen man gelnden Schuldbeweises, mit der Motivierung: Der Beklagte habe s. Z. mit Unterstützung des Flaig wirklich ein Flaschenbiergeschäft betrieben und zur Zeit des Verkaufes eines solchen an den Klä ger auch ein Inventar gehabt. Das Geschäft möge durch den Übertritt des Flaig zu Hirster, an welchem der Beklagie keine Schuld trage, an Wert verloren haben. Die Darstellung der Rendite desselben könne somit als eine übertriebene bezeichnet werden, allein es handle sich hier um eine Anpreisung, bezüg lich deren sich der Käufer hätte vergewissern sollen und können. 2. Inzwischen hatte der Kläger gegen den Beklagten auch Civilklage erhoben, mit den Rechtsbegehren: der Beklagte sei zu verurteilen zur Zahlung von 3040 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 1897 von 3000 Fr. und seit dem 23. September 1897 von 40 Fr.; eventuell zur Herausgabe der mit Vertrag vom 29. Mai 1897 dem Kläger verkauften Gegenstände und zur Zahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem Tage der Klage. Zur Begründung machte er geltend: Der Beklagte habe in That und Wahrheit ein Flaschenbiergeschäft gar nicht betrieben, sondern sich nur den Anschein gegeben, als betreibe er ein solches. Er habe daher namentlich auch noch keine Kundschaft gehabt, deren Verkauf doch den wesentlichsten Ver tragsinhalt bilde. Ferner habe der Beklagte dem Kläger die sicherung gegeben, das Geschäft habe einen täglichen Konsum von 200 Litern, und ihm betrüglicher Weise die Zuwendung Bieres auf fünf Jahre garantiert. Der Vertrag sei daher aus dem Gesichtspunkte des Betruges, Art. 24 O. R., für den Klä ger unverbindlich, und es habe deshalb der Beklagte den erhaltenen Kaufpreis sowie die Mietzinsquote, die der Kläger bezahlt habe, zurückzuerstatten. Dazu komme, daß der Kläger vom Vertrage zurücktreten könne, weil der Beklagte denselben nicht gehörig erfüllt habe. Eventuell, falls der Kauf als verbindlich erklärt würde, habe der Beklagte die im Vertrage vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, da er entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung nicht gehindert habe, daß Flaig sein Geschäft fortsetze und dem Kläger Konkurrenz mache. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, da er den Vertrag erfüllt und einen Betrug nicht verübt habe. Widerklagsweise stellte der Beklagte eine eventuelle Gegen forderung von 465 Fr., die sich zusammensetzte aus; 270 Fr. für geliefertes Bier, a Fr. für Mietzins für das III. und IV. Quar tal 1897, 15 Fr. Auslagen beim Transport, 100 Fr. für Bemühungen während der Abwesenheit des Klägers und seitherige Läufe und Gänge. Hieran anerkannte der Kläger 73 Fr. 45 Cts. für geliefertes Bier; er reduzierte seine Klageforderung um diesen Betrag. 3. Die Vorinstanz hat verneint, daß der Beklagte den Kläger in betrügerischer Weise zum Kaufabschlusse bewogen habe, indem sie ausführt: Es sei festgestellt, daß der Beklagte, allerdings nicht in dem von ihm im April gemieteten Lokal Utengasse 21, wohl aber von seiner Wirtschaft aus Flaschenbier an Kunden verkauft habe und daß er das Flaschenbiergeschäft des Flaig, das dieser allerdings auf eigene Rechnung, aber auf Abt's Namen geführt, als sein eigenes habe ansehen und darüber disponieren können. Auch in der Zusicherung, er habe die Alleinvertretung des Eberl bräu auf dem Platze Basel, während doch Hirster zum Europäi schen Hof ebenfalls Bier direkt von der Eberlbrauerei bezogen habe, könne eine betrügerische Handlung des Beklagten nicht erblickt
werden; denn Hirster habe kein Recht gehabt, den Flaschenbier handel zu treiben. Diesen Erwägungen gegenüber fällt jedoch folgendes in Betracht: Festgestellt durch die Akten ist zunächst, daß der Beklagte dem Kläger über sein Verhältnis zu Flaig keine genauen Aufschlüsse gegeben hat. Er versetzte den Kläger in den Glauben, Flaig sei lediglich sein Angestellter, und das Geschäft, das dieser betrieb, gehe auf seine, des Beklagten, Rechnung; unter den Kunden, die der Beklagte dem Kläger zuführen wollte, mußte dieser nach den Angaben des Beklagten ganz besonders diejenigen, die Flaig bediente, verstehen. Hierin lag eine Täuschung, die wohl an sich allein schon den Vertrag als für den Kläger unverbindlich erscheinen läßt. Denn dem Kläger konnte nicht gleichgültig sein, wie das Verhältniß des Beklagten zu Flaig in That und Wahr heit beschaffen war, diese Täuschung war daher wohl für den Kläger mit ein Beweggrund zum Abschlusse des Geschäftes, so daß auch der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Ver tragsabschluß, der zur Unverbindlicherklärung der Vertrages erfor lich ist (vgl. v. Tuhr in Zeitsch. f. schw. Recht, N. F., XVII, S. 15 ff.), als gegeben erscheint. Sodann hat der Beklagte dem Kläger über sein Verhältnis zur Eberlbrauerei und zu Hirster zum Teil ungenaue und zum Teil direkt unwahre Angaben ge macht. Allerdings durfte er sich gemäß seinem Vertrage mit der genannten Brauerei als Alleinvertreter für den Flaschenverkauf des Eberlbräu für den Platz Basel bezeichnen; und wenn er gegen Hirster, der ebenfalls Flaschenbier abgab, keine Schritte that, so könnte dies ihm nur dann zum Nachteile gereichen, wenn er vor Abschluß des Vertrages von den rechtswidrigen Handlungen Hir sters Kenntnis gehabt hätte; das ist jedoch in keiner Weise dar getan. Immerhin hätte eine genaue Darlegung des Verhältnisses mit der Brauerei zu den Pflichten des Beklagten dem Kläger gegenüber gehört. Schon in dieser Gesamtheit der Umstände kann ein Betrug erblickt werden, der das Geschäft als für den Kläger unverbindlich erscheinen läßt. Dazu kommt die Angabe des Be klagten, er habe die Alleinvertretung der Eberlbrauerei für fünf Jahre, und die diesbezügliche Zusicherung. Diese Angabe war objektiv unwahr, da das Vertragsverhälinis mit der Brauerei nur auf zwei Jahre eingegangen war; diese Unwahrheit war aber auch dem Beklagten bewußt, wie ohne weiteres klar Auch hier ist der Kausalzusammenhang der Täuschung mit dem Vertragsabschlusse gegeben. Vorerst liegt durchaus nichts dafür vor, daß der Kläger den wahren Sachverhalt gekannt hätte, da nicht einmal behauptet ist, daß ihm der Vertrag mit der Brauerei beim Abschlusse des streitigen Kaufes vorgelegt worden sei. So dann kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Kläger bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes das Flaschenbiergeschäft den noch gekauft hätte; vielmehr liegt es nahe anzunehmen, daß die Zusicherung des Alleinverkaufes für einen so langen Zeitraum ein Aquivalent für die geringe Kundschaft und den verhältnis mäßig hohen Kaufpreis gebildet habe, also für den Kläger ein wesentliches Motiv für den Vertragsabschluß war. Alle Requistte, an welche das Obligationenrecht die Anfechtbarkeit eines Vertrags wegen Betrugs knüpft, sind somit jedenfalls in diesem Punkte wenn nicht schon in jenen oben berührten erfüllt, und es ist nicht nötig, die weiteren Behauptungen des Klägers betreffend angebliche falsche Vorspiegelungen wie die, der Beklagte habe über den Absatz des Geschäftes täuschende Angaben gemacht - zu untersuchen. Ebensowenig ist es notwendig, zu prüfen, ob auch der zweite Standpunkt des Klägers: der Vertrag sei unverbindlich wegen Nichterfüllung durch den Beklagten, gerechtfertigt sei. Viel mehr ist mit der Ungültigerklärung des Vertrages die auf Rück zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage begründet; ebenso fällt der Grund dahin, aus welchem der Kläger Mietzins für das Flaschenbiergeschäft gezahlt hat. Das prinzipale Begehren des Klägers muß sonach gutgeheißen und die Widerklage dementspre chend abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 17. Februar 1899 dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, an den Klä ger 2966 Fr. 55 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 1897 zu bezahlen, und die Widerklage abgewiesen wird.