- Urteil vom 2. Juni 1899 in Sachen Lüthy
gegen Abt.
Kauf. Anfechtung wegen Betruges. Art. 24 O.-R.
A. Durch Urteil vom 17. Februar 1899 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 10. November
1898 lautend:
Kläger wird mit seinem Rechtsbegehren auf Rückzahlung des
Kaufpreises, ebenso mit dem eventuell gestellten Begehren auf
Schadenersatz abgewiesen unter Inrechtskrafterklärung des Ver
trages vom 29. Mai 1897
Es wird der Kläger bei seiner Anerkennung von 73 Fr.
45 Cts. Widerklagsforderung behaftet und widerklagsweise zur
Bezahlung eines weitern Betrages von a Fr. verfällt;
Beklagter und Widerkläger wird mit seiner Mehrforderung ab
gewiesen;
wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrage, der Beklagte sei zur Bezahlung von 2966 Fr. 55 Cts.
und Zins zu 5 % seit 31. Mai 1897 zu verurteilen; eventuell
sei er zu verurteilen zur Herausgabe der mit Vertrag vom
- Mai 1897 dem Kläger verkauften Gegenstände und zur
Zahlung einer Entschädigung von 2000 Fr., unter Abzug der
anerkannten Gegenforderung von 73 Fr. 45 Cts., nebst Zins zu
5 % seit dem Tage der Klagebeantwortung.
C. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 4. Juli 1896 übertrug die Aktien
brauerei zum Eberl Faber in München dem heutigen Beklagten
Louis Abt, der Greifengasse 16 in Basel eine Wirtschaft betrieb,
die Allein Vertretung ihres Bieres für die Stadt Basel auf die
Dauer von 2 Jahren vom 1. Juli 1896 an. Der Brauerei
blieb es unbenommen, an solche Wirte, die in der Lage wären,
stets Waggonbezüge von mindestens 30 hl. zu machen, direkt zu
liefern; überdies behielt sich die Brauerei vor, den Vertrieb von
Flaschenbier selbst auszuüben oder ausüben zu lassen ( 8 des
Vertrages). Das Flaschenbiergeschäft war damals einem Gallinger
übertragen; für den Fall, daß sich der Vertrag mit diesem lösen
und er das Geschäft nicht selber anderweitig verkaufen sollte, ver
pflichtete sich die Brauerei, das Verkaufsrecht dem Beklagten ein
zuräumen. Auf 1. Mai 1897 mietete der Beklagte eine Lokalität
an der Utengasse Nr. 21 für den Flaschenbierhandel. Am 29. Mai
1897 schlossen nun die Parteien im vorliegenden Prozesse einen
Vertrag ab, wonach der Beklagte dem Kläger Lüthy das dem
Verkäufer eigenthümlich angehörende und betriebene Flaschenbier
geschäft in Eberlbräu verkaufte, zum Preise von 3000 Fr. Der
Antritt des Geschäftes hatte auf den 31. Mai 1897 zu geschehen,
und an diesem Tage zahlte der Kläger dem Beklagten den Kauf
preis. Der Beklagte verpflichtete sich im Vertrage, dem Kläger
sämtliche Kunden zu nennen, ihm fernerhin bis zur vollständigen
Einlernung mit Rat und That an die Hand zu gehen und die
telephonischen Aufträge entgegen zu nehmen und dem Kläger
überweisen, sowie dem Kläger ein genaues Kundenverzeichnis
übergeben; bestimmt war ferner, daß der jetzige Besorger
Flaschenbiergeschäftes dem Kläger noch einige Tage beizustehen
habe. Der Mietvertrag über die Geschäftslokalitäten wurde dem
Kläger überbunden ab 1. Juni 1897. Nach Art. 6 der Vertrags
bedingungen verpflichtete sich der Beklagte, weder persönlich noch
durch Angestellte auf dem Platze Basel ein ähnliches Geschäft zu
betreiben oder betreiben zu lassen oder selbst über die Gasse
Flaschenbier zu verkaufen oder jemandem Eberlbräu Bier zum
Flaschenabzug abzugeben, und zwar bei einer Konventionalstrafe
von 2000 Fr. Art. 9 des Vertrages endlich lautet: Die Bier
lieferung wird dem Käufer vom Verkäufer und Depotinhaber
auf fünf Jahre lang zugesichert. Unter dem bisherigen Besor
r des Flaschenbiergeschäftes war ein gewisser Josef Flaig ver
standen, mit dem es folgende Bewandtnis hatte: Er war Ange
stellter des Gallinger gewesen und trat dann im September 1896
in den Dienst des Beklagten; vier Wochen nach dem Dienstein
tritt kamen Flaig und der Beklagte überein, daß ersterer Bier,
welches er vom Beklagten bezogen, im Namen des Beklagten, aber
auf eigene Rechnung vertreiben könne; zu diesem Behufe mietete
Flaig in der Folge ein Lokal an der Hebelstraße, ohne ein Patent
zu lösen, auf seinen Namen und auf seine Rechnung, Vom
31. Mai 1897 an verkaufte Flaig Eberlbräubier für Rechnung
des Gastwirtes Hirster in Basel, der zu denjenigen Personen ge
hörte, denen die Eberlbrauerei gemäß dem Vorbehalte in ihrem
Vertrage mit dem Beklagten Bier liefern durfte. Einige Tage nach
dem Geschäftsantritt entfernte sich der Kläger von Basel, und
nach seiner Rückkehr gab er das Geschäft auf, weil der Absatz zu
gering sei. In den ersten zwei Tagen waren je 60 bis 70 Liter
Bier verkauft worden; am dritten Tage hatte sich der Konsum
auf 3 bis 4 Dutzend Flaschen reduziert; in der Zeit vom 1.
bis 9. Juni hatte der Kläger vom Beklagten im ganzen nur
216 Liter bezogen. Am 23. September 1897 zahlte er als Miet
zins für die Zeit vom 1. Mai bis 1. August 1897 Fr. 40. Am
28. April 1898 erhob er gegen den Beklagten Strafklage wegen
Betruges, da der Beklagte ihn durch unwahre Angaben über die
Größe und Rendite des Flaschenbiergeschäftes zum Abschlusse des
Vertrages vom 29. Mai 1897 verleitet habe. Die Strafunter
suchung wurde durch Beschluß der Überweisungsbehörde des Kan
tons Baselstadt vom 23. August 1898 dahingestellt wegen man
gelnden Schuldbeweises, mit der Motivierung: Der Beklagte habe
s. Z. mit Unterstützung des Flaig wirklich ein Flaschenbiergeschäft
betrieben und zur Zeit des Verkaufes eines solchen an den Klä
ger auch ein Inventar gehabt. Das Geschäft möge durch den
Übertritt des Flaig zu Hirster, an welchem der Beklagie keine
Schuld trage, an Wert verloren haben. Die Darstellung der
Rendite desselben könne somit als eine übertriebene bezeichnet
werden, allein es handle sich hier um eine Anpreisung, bezüg
lich deren sich der Käufer hätte vergewissern sollen und können.
2. Inzwischen hatte der Kläger gegen den Beklagten auch
Civilklage erhoben, mit den Rechtsbegehren: der Beklagte sei zu
verurteilen zur Zahlung von 3040 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
dem 31. Mai 1897 von 3000 Fr. und seit dem 23. September
1897 von 40 Fr.; eventuell zur Herausgabe der mit Vertrag
vom 29. Mai 1897 dem Kläger verkauften Gegenstände und zur
Zahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. samt Zins zu 5 %
seit dem Tage der Klage. Zur Begründung machte er geltend:
Der Beklagte habe in That und Wahrheit ein Flaschenbiergeschäft
gar nicht betrieben, sondern sich nur den Anschein gegeben, als
betreibe er ein solches. Er habe daher namentlich auch noch keine
Kundschaft gehabt, deren Verkauf doch den wesentlichsten Ver
tragsinhalt bilde. Ferner habe der Beklagte dem Kläger die
sicherung gegeben, das Geschäft habe einen täglichen Konsum von
200 Litern, und ihm betrüglicher Weise die Zuwendung
Bieres auf fünf Jahre garantiert. Der Vertrag sei daher aus
dem Gesichtspunkte des Betruges, Art. 24 O. R., für den Klä
ger unverbindlich, und es habe deshalb der Beklagte den erhaltenen
Kaufpreis sowie die Mietzinsquote, die der Kläger bezahlt habe,
zurückzuerstatten. Dazu komme, daß der Kläger vom Vertrage
zurücktreten könne, weil der Beklagte denselben nicht gehörig erfüllt
habe. Eventuell, falls der Kauf als verbindlich erklärt würde,
habe der Beklagte die im Vertrage vereinbarte Konventionalstrafe
zu zahlen, da er entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung nicht
gehindert habe, daß Flaig sein Geschäft fortsetze und dem Kläger
Konkurrenz mache. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage
an, da er den Vertrag erfüllt und einen Betrug nicht verübt
habe. Widerklagsweise stellte der Beklagte eine eventuelle Gegen
forderung von 465 Fr., die sich zusammensetzte aus; 270 Fr. für
geliefertes Bier, a Fr. für Mietzins für das III. und IV. Quar
tal 1897, 15 Fr. Auslagen beim Transport, 100 Fr. für
Bemühungen während der Abwesenheit des Klägers und seitherige
Läufe und Gänge. Hieran anerkannte der Kläger 73 Fr. 45 Cts.
für geliefertes Bier; er reduzierte seine Klageforderung um diesen
Betrag.
3. Die Vorinstanz hat verneint, daß der Beklagte den Kläger
in betrügerischer Weise zum Kaufabschlusse bewogen habe, indem
sie ausführt: Es sei festgestellt, daß der Beklagte, allerdings nicht
in dem von ihm im April gemieteten Lokal Utengasse 21, wohl
aber von seiner Wirtschaft aus Flaschenbier an Kunden verkauft
habe und daß er das Flaschenbiergeschäft des Flaig, das dieser
allerdings auf eigene Rechnung, aber auf Abt's Namen geführt,
als sein eigenes habe ansehen und darüber disponieren können.
Auch in der Zusicherung, er habe die Alleinvertretung des Eberl
bräu auf dem Platze Basel, während doch Hirster zum Europäi
schen Hof ebenfalls Bier direkt von der Eberlbrauerei bezogen
habe, könne eine betrügerische Handlung des Beklagten nicht erblickt
werden; denn Hirster habe kein Recht gehabt, den Flaschenbier
handel zu treiben. Diesen Erwägungen gegenüber fällt jedoch
folgendes in Betracht: Festgestellt durch die Akten ist zunächst,
daß der Beklagte dem Kläger über sein Verhältnis zu Flaig keine
genauen Aufschlüsse gegeben hat. Er versetzte den Kläger in den
Glauben, Flaig sei lediglich sein Angestellter, und das Geschäft,
das dieser betrieb, gehe auf seine, des Beklagten, Rechnung; unter
den Kunden, die der Beklagte dem Kläger zuführen wollte, mußte
dieser nach den Angaben des Beklagten ganz besonders diejenigen,
die Flaig bediente, verstehen. Hierin lag eine Täuschung, die wohl
an sich allein schon den Vertrag als für den Kläger unverbindlich
erscheinen läßt. Denn dem Kläger konnte nicht gleichgültig sein,
wie das Verhältniß des Beklagten zu Flaig in That und Wahr
heit beschaffen war, diese Täuschung war daher wohl für den
Kläger mit ein Beweggrund zum Abschlusse des Geschäftes, so
daß auch der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Ver
tragsabschluß, der zur Unverbindlicherklärung der Vertrages erfor
lich ist (vgl. v. Tuhr in Zeitsch. f. schw. Recht, N. F., XVII,
S. 15 ff.), als gegeben erscheint. Sodann hat der Beklagte dem
Kläger über sein Verhältnis zur Eberlbrauerei und zu Hirster
zum Teil ungenaue und zum Teil direkt unwahre Angaben ge
macht. Allerdings durfte er sich gemäß seinem Vertrage mit der
genannten Brauerei als Alleinvertreter für den Flaschenverkauf
des Eberlbräu für den Platz Basel bezeichnen; und wenn er gegen
Hirster, der ebenfalls Flaschenbier abgab, keine Schritte that, so
könnte dies ihm nur dann zum Nachteile gereichen, wenn er vor
Abschluß des Vertrages von den rechtswidrigen Handlungen Hir
sters Kenntnis gehabt hätte; das ist jedoch in keiner Weise dar
getan. Immerhin hätte eine genaue Darlegung des Verhältnisses
mit der Brauerei zu den Pflichten des Beklagten dem Kläger
gegenüber gehört. Schon in dieser Gesamtheit der Umstände kann
ein Betrug erblickt werden, der das Geschäft als für den Kläger
unverbindlich erscheinen läßt. Dazu kommt die Angabe des Be
klagten, er habe die Alleinvertretung der Eberlbrauerei für fünf
Jahre, und die diesbezügliche Zusicherung. Diese Angabe war
objektiv unwahr, da das Vertragsverhälinis mit der Brauerei
nur auf zwei Jahre eingegangen war; diese Unwahrheit war
aber auch dem Beklagten bewußt, wie ohne weiteres klar
Auch hier ist der Kausalzusammenhang der Täuschung mit dem
Vertragsabschlusse gegeben. Vorerst liegt durchaus nichts dafür
vor, daß der Kläger den wahren Sachverhalt gekannt hätte, da
nicht einmal behauptet ist, daß ihm der Vertrag mit der Brauerei
beim Abschlusse des streitigen Kaufes vorgelegt worden sei. So
dann kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Kläger bei
Kenntnis des wahren Sachverhaltes das Flaschenbiergeschäft den
noch gekauft hätte; vielmehr liegt es nahe anzunehmen, daß die
Zusicherung des Alleinverkaufes für einen so langen Zeitraum
ein Aquivalent für die geringe Kundschaft und den verhältnis
mäßig hohen Kaufpreis gebildet habe, also für den Kläger ein
wesentliches Motiv für den Vertragsabschluß war. Alle Requistte,
an welche das Obligationenrecht die Anfechtbarkeit eines Vertrags
wegen Betrugs knüpft, sind somit jedenfalls in diesem Punkte
wenn nicht schon in jenen oben berührten erfüllt, und es ist
nicht nötig, die weiteren Behauptungen des Klägers betreffend
angebliche falsche Vorspiegelungen wie die, der Beklagte habe
über den Absatz des Geschäftes täuschende Angaben gemacht -
zu untersuchen. Ebensowenig ist es notwendig, zu prüfen, ob auch
der zweite Standpunkt des Klägers: der Vertrag sei unverbindlich
wegen Nichterfüllung durch den Beklagten, gerechtfertigt sei. Viel
mehr ist mit der Ungültigerklärung des Vertrages die auf Rück
zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage begründet; ebenso fällt
der Grund dahin, aus welchem der Kläger Mietzins für das
Flaschenbiergeschäft gezahlt hat. Das prinzipale Begehren des
Klägers muß sonach gutgeheißen und die Widerklage dementspre
chend abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 17. Februar 1899
dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, an den Klä
ger 2966 Fr. 55 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 31. Mai
1897 zu bezahlen, und die Widerklage abgewiesen wird.