Art. 50, 51, 53 and 54 OR; employer liability for workplace injury caused by omission of protective devices: the employer who entrusts employees with a dangerous task must, even absent express statutory prescription, take the measures required by the nature of the work and by business usage to protect them against foreseeable operational risks (consid. 2). The distinction between delictual and contractual action may be immaterial where the claim rests on the employer’s failure to provide such protection, but the plaintiff must still allege and prove that the injury occurred in circumstances where the omitted device would have afforded protection (consid. 2-3). Causation may be established by credible circumstantial evidence when the incident was not witnessed by others because of the employer’s work arrangement; contributory fault is excluded where defect or improper handling is not shown (consid. 3-4). Damage assessment under Art. 53 OR is binding on appeal if not manifestly inaccurate, and a moderation of the award for slight fault is not objectionable when supported by the facts (consid. 5).
von den Fabrikanten Masken und Manchetten übergeben. Der Beklagte habe aber diese Vorsichtsmaßregel unterlassen, trotzdem er von seinen Arbeitern, und speziell vom Kläger selbst, auf die Gefahr aufmerksam gemacht und um Abgabe von Masken und Manchetten ersucht worden sei, und solche auch versprochen habe. Die Verletzung des Klägers sei dadurch entstanden, daß ein Syphon in dem Momente gesprungen sei, als derselbe vom Kläger aus dem Füllkasten gehoben worden sei. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem er im wesentlichen auf dieselbe erwiderte: Es komme hie und da vor, daß Flaschen mit fehler haftem Glase beim Füllen zerspringen. Die Glassplitter können aber nicht herumfliegen, da der Apparat mit einer Schutzvorrich tung versehen sei, welche die Flaschen beim Füllen in einer Weise umschließe, daß sie das Herumfliegen von Glassplittern verhindere. Die Abgabe von Masken und Manchetten sei in ähnlichen Fabri kationen nicht im Gebrauch, und es sei unrichtig, daß der Kläger, oder ein Vorgänger desselben, je den Beklagten auf die Gefahren aufmerksam gemacht, und Masken und Manchetten verlangt, oder daß der Beklagte versprochen habe, solche zu liefern. Der Beklagte habe sich somit einer unerlaubten Handlung nicht schuldig ge macht. Wie die Verletzung des Klägers am 29. Mai 1896 ent standen sei, wisse niemand. Sehr wahrscheinlich habe der Kläger den Abfüllkasten, in welchen die Flasche gebracht werde, nicht ge schlossen und sei die Flasche während des Füllens geborsten, nicht erst, nachdem sie bereits gefüllt gewesen sei; denn bereits ge füllte Flaschen bersten sehr selten. Daß der Kläger 150 Tage arbeitsunfähig gewesen, und 10 20 % seiner Arbeitsfähigkeit dauernd eingebüßt habe, werde bestritten; eventuell seien die ein zelnen Entschädigungsposten übersetzt und derjenige von 1000 Fr. jedenfalls unbegründet. 2. Die vorliegende Klage ist jedenfalls als Deliktsklage ge stellt und begründet worden; der Kläger hat nicht darauf abge stellt, daß der Beklagte nach dem zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Dienstvertrag verpflichtet sei, seine Arbeiter vor den Gefahren des Betriebes zu sichern und dafür zu sorgen, daß sie ihre Obliegenheiten in Sicherheit verrichten können, und daß er für den aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung resultierenden Schaden vertraglich als Dienstberechtigter hafte. Wie das Bundes gericht in seiner Entscheidung in Sachen Dahinden gegen Scherrer (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 488 Erw. 2) hervorgehoben hat, bestehen zwischen der Delikts und der Kontraktsklage, namentlich bezüglich der Beweislast, wesentliche Unterschiede, indem nach Art. 110 O. R. die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflich tung in allen Fällen die Verpflichtung zum Schadenersatz nach sich zieht, sofern derjenige, dem die Verbindlichkeit obliegt, nicht beweist, daß ihm keinerlei Verschulden an der Nichterfüllung Last falle, während bei der Klage aus unerlaubter Handlung der Kläger das Verschulden des Beklagten wenigstens darzulegen hat. Indessen ist im vorliegenden Falle diese Unterscheidung ohne prak tische Bedeutung, da einerseits von einer Verpflichtung des Be klagten, den Kläger gegen die Gefahren für Leib und Leben bei der von diesem verrichteten Arbeit zu sichern, nur deshalb die Rede sein kann, weil er ihn zu der Arbeit, bei der er verletzt wor den ist, angestellt hat, und andrerseits eine solche Verpflichtung des Beklagten auch nur insofern anzunehmen ist, als die Natur der dem Kläger übertragenen Dienstleistung es gestattete, und dieselbe nicht nach den Umständen eine unbillige Belastung des Dienstberechtigten enthielt. In diesen beiden Richtungen lag aber dem Kläger ob, die nötigen Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, daß die Natur seiner Dienstleistungen die Beschaffung von Schutzvorrichtungen gestattete bezw. erforderte, und daß die selbe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vom Dienstberechtigten erwartet werden durfte. Nun kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanz und dem eigenen Zugeständnis des Beklagten (welcher zugege benermaßen seit dem dem Kläger zugestoßenen Unfall wenigstens eine Maske für seine mit der Füllung von Flaschen mit Mineral wasser betrauten Arbeiter angeschafft hat), nicht zweifelhaft sein, daß die Natur der vom Kläger verrichteten Dienste diejenigen Schutzvorrichtungen gestattet, deren Fehlen die Klage gerügt hat, und daß die Anschaffung derselben offenbar keine unbillige Be lastung des Dienstherrn enthält. Es kann auch nicht etwa ge sagt werden, daß das Bersten von gefüllten Flaschen bei oder unmittelbar nach Herausnahme aus dem Füllapparat so außer
ordentlich selten vorkomme, daß deswegen billigerweise dem Be klagten die Anschaffung jener Schutzvorrichtungen nicht habe zu gemutet werden können. Mit Recht hebt die Vorinstanz hervor, die Gefährlichkeit der Arbeit ergebe sich schon daraus, daß viele Fabriken ihren Arbeitern Masken und Manchetten geben, und sie stellt überdies gestützt auf die Aussagen der Zeugen ausdrück lich fest, daß Flaschen auch beim Herausnehmen aus dem Appa rat, also in dem Momente, wo letzterer den Arbeiter nicht mehr schütze, gar nicht selten zerspringen. Wenn die Experten erklärt haben, daß die genannten Schutzvorrichtungen von den Arbeitern, trotzdem sie ihnen zur Verfügung stehen, oft nicht benutzt werden, so erscheint dieser Umstand nicht geeignet, den Beklagten von der Verpflichtung zu deren Beschaffung zu entbinden; denn es ist Sache des Dienstherrn, dafür zu sorgen, daß die Arbeiter von den Vorrichtungen wirklich Gebrauch machen, und es kann der Nichtgebrauch nur insofern von Bedeutung sein, als der betref fende Arbeiter im Falle körperlicher Verletzung deren Folgen als selbstverschuldet an sich zu tragen hat. Unerheblich ist auch, daß das Bersten von Flaschen bei oder nach deren Herausnahme dem Zufall zuzuschreiben ist, wie die Experten behaupten. Denn eben dieses zufällige Zerspringen gefüllter Syphons gehört zu den Gefahren des Geschäftsbetriebes, gegen welche der Beklagte den Kläger möglichst zu schützen hatte, und es wird seine Haftung gerade und lediglich daraus hergeleitet, daß er dagegen die nötigen Schutzmaßregeln nicht getroffen habe. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz die Annahme der Experten als unhaltbar zurückge wiesen, daß die Splitter von Flaschen, welche bei oder nach Herausnahme aus dem Füllapparat bersten, nach unten fliegen, und daher die Stellen, welche durch Masken oder Manchetten ge sichert werden, nicht treffen können. Außer der von der Vorin stanz hervorgehobenen Thatsache, daß die das Bersten verursachende Expansivkraft ja nach allen Seiten wirkt, und daher bei einer Explosion Glassplitter auch nach oben schleudern kann, spricht gegen diese Annahme der Experten auch der bereits erwähnte Umstand, daß viele Mineralwasserfabrikanten ihren Arbeitern die genannten Schutzvorrichtungen zur Verfügung stellen, was doch kaum der Fall wäre, wenn die Glassplitter die von diesen Vor richtungen geschützten Körperteile nicht treffen könnten. Es liegt also darin, daß der Beklagte dem Kläger die Schutzvorrichtungen nicht zur Verfügung gestellt hat, in der That eine Verletzung einer demselben obliegenden Verbindlichkeit, welche ihm um so mehr zum Verschulden angerechnet werden muß, als die Vorinstanz den Beweis dafür, daß der Kläger Masken und Manchetten verlangt habe, als geleistet erklärt hat. Daraus, daß die Vorrichtungen in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, worauf die Experten und einzelne Zeugen aufmerksam gemacht haben, hat der Beklagte die Ablehnung der Haftung nicht hergeleitet, und es kann denn auch nicht zweifelhaft sein, daß ein Dienstherr, welcher seine Arbeiter mit einer gefährlichen Arbeit betraut, die zum Schutze gegen Betriebsgefahren nötigen Maßregeln, welche ihm bekannt sind, oder doch bekannt sein müssen, zu treffen hat, auch wenn dieselben nicht durch besondere Gesetzesvorschrift bezeichnet und vorgeschrieben sind. 3. Danach kann es sich, was den Grund der Klage betrifft nur noch fragen, ob der Kaufalzusammenhang zwischen der dem Beklagten zur Last fallenden Fahrlässigkeit und der Verletzung des Klägers dargethan sei. Die Darlegung des Kausalzusammen hanges gehört zum Fundament der Klage, und da der Kläger diese darauf stützt, daß durch die Masken, deren Anschaffung er vom Beklagten verlangt hatte, seine Verletzung verhütet worden wäre, und das Verschulden des Beklagten lediglich in der Nicht beschaffung der Masken erblickt, hat er somit zu behaupten und darzulegen, daß er die Verletzung unter Umständen, bezw. zu einem Zeitpunkt erlitten habe, wo ihm die Maske bestimmungs gemäß Schutz gewährt hätte. Nun muß allerdings davon ausge gangen werden, daß die Maske nicht dazu bestimmt ist und be stimmt sein sollte, den Arbeiter gegen die Gefahr während des Füllens zu schützen, indem die Vorinstanz thatsächlich feststellt, daß der Kupfermantel, welcher beim Füllen die Flasche umschließt vollständigen Schutz des Arbeiters gegen Verletzung durch Glas splitter gewähre. Der Kläger hat jedoch in seiner Klage aus drücklich behauptet, daß die Flasche geborsten sei, als er dieselbe aus dem Füllkasten gehoben habe, also in einem Zeitpunkte, da der durch den Kupfermantel gewährte Schutz nicht mehr aus
reichte, und der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers nicht bestimmt in Abrede gestellt, sondern ledig lich entgegnet, es wisse Niemand, wie die Verletzung erfolgt sei, sehr wahrscheinlich habe der Kläger den Kasten nicht geschlossen, und sei da die Flasche zersprungen, nicht erst bei der Hebung, da bereis gefüllte Flaschen sehr selten bersten. Allein selbst wenn in dieser Erklärung des Beklagten eine Bestreitung der klägerischen Sachdarstellung zu erblicken wäre, so kann doch dem Kläger ein strenger Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung nicht zuge mutet werden, zumal es nicht ihm, sondern der Anordnung des Beklagten zuzuschreiben ist, daß der Kläger die betreffende Arbeit allein vornehmen mußte und daher außer ihm Niemand den Hergang aus eigener Wahrnehmung kennt. Berücksichtigt man nun einerseits, daß der Kläger laut Feststellung der Vorinstanz unmittelbar nach der Verletzung dem Zeugen Erb den Hergang in ganz gleicher Weise, wie in der Klage, dargestellt hat, daß ferner nichts dafür vorliegt, daß derselbe beim Füllen der Flaschen nicht sorgfältig und instruktionsgemäß vorgegangen sei, insbeson dere schon früher etwa den Kupfermantel nicht geschlossen habe, daß überhaupt die Akten keinen Anhaltspunkt bieten, um die Glaubwürdigkeit des Klägers irgendwie in Frage zu stellen, und andrerseits, daß die Vorinstanz ausdrücklich als Beweisergebnis feststellt, daß gefüllte Flaschen beim Herausnehmen aus dem Kasten gar nicht selten springen, so muß das Klagefundament auch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen dem Ver schulden des Beklagten und der Verletzung des Klägers als genü gend dargethan erachtet werden. 4. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß die Ver letzung des Klägers bei der Herausnahme der Flasche aus dem Füllapparat erfolgt sei, so kann auch von einem Mitverschulden desselben keine Rede sein. Daß die fragliche Flasche bereits einen Riß gehabt habe, welchen der Kläger bei gehöriger Aufmerksam keit hätte erkennen können, ist durch den Ausspruch der Experten ausgeschlossen, daß die Flasche in diesem Falle schon beim Füllen im Apparate geborsten wäre. 5. Der Schadenersatz ist endlich von der Vorinstanz so be stimmt worden, daß zu einer Herabsetzung desselben keine Veran lassung vorhanden ist. Nach Art. 53 O. R. hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Nun nimmt die Vorinstanz als erwiesen an, daß der Kläger 150 Tage gänz lich arbeitsunfähig gewesen sei, deshalb einen täglichen Ausfall von 5 Fr. an Verdienst gehabt habe und daß seine Erwerbsfähig keit dauernd um 15 % in Folge der Verletzung vermindert sei, der jährliche Ausfall an Verdienst sich also auf 225 Fr. belaufe. Diese rein thatsächlichen Annahmen stützen sich auf das Beweis ergebnis und sind nicht aktenwidrig, somit gemäß Art. 81 O. G. für das Bundesgericht verbindlich. Die auf Grund dieser That sache von der Vorinstanz aufgestellte Schadensberechnung enthält auch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, daß der ersatzfähige Schaden im ganzen, inklusive 750 Fr. für 150 Tage gänzlicher Arbeitsun fähigkeit und 16 Fr. 85 Cts. Arztkosten, 4260 Fr. 85 Cts. betrage, und denselben sodann mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten nur ein leichtes Verschulden zur Last falle, auf 2500 Fr. reduziert, so ist nicht einzusehen, inwiefern der Beklagte hiedurch beschwert sein sollte; denn für die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit erhält der Kläger damit lediglich 1733 Fr. 15 Ets., was bei seinem Alter von nur 30 Jahren jedenfalls nicht zu viel ist. Auch gegen den von der Vorinstanz dem Kläger zugesprochenen Zins ist nichts einzuwenden, da derselbe sich als Verzugszins darstellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen, und daher das Urteil des Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern vom 18. Januar 1899 in allen Teilen bestätigt.