- Urteil vom 20. Mai 1899 in Sachen
Wartmann gegen Hirschi.
Klage des Dienstnehmers gegen den Dienstherrn aus unerlaub
ter Handlung (Verletzung beim Betrieb), Art. 50, 51, 53 und
54 O.-R. Verhältnis zur Kontraktsklage. Verpflichtung des
Dienstherrn, die zum Schutze seines Personals gegen die
Gefahren des Geschäftsbetriebes nötigen Vorrichtungen zu
treffen. Kausalzusammenhang zwischen Fahrlässigkeit
und Schaden. Mass des Schadenseratzes.
A. Durch Urteil vom 18. Januar 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger, Alcide Hirschi, sind seine Klagebegehren zuge
sprochen, und es ist die Entschädigung zu Gunsten des Klägers
bestimmt auf 2500 Fr., zinsbar zu 5 % seit 8. August 1896.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Jundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage abzu
weisen, eventuell sei die gesprochene Entschädigung angemessen
herabzusetzen.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert
der Anwalt des Beklagten den schriftlich gestellten Berufungs
antrag. Der Anwalt des Klägers beantragt, die Berufung ab
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Wartmann betreibt in Biel eine Apotheke
und daneben die Fabrikation künstlicher Mineralwasser. Seit
April 1893 war der Kläger Hirschi, geb. den 14. Januar 1867,
als Ausläufer und Stößer in dieser Apotheke, sowie als Arbeiter
bei der bezeichneten Fabrikation beschäftigt; in letzterer Eigenschaft
hatte er die Flaschen mit Mineralwasser zu füllen. Am 29. Mai
1896 erlitt er, während er diese Arbeit vornahm, eine Verletzung,
indem eine Flasche zersprang und Splitter ihm in die linke
Wange drangen. In zwei Tagen waren die Wunden geheilt,
so daß der Kläger die Arbeit wieder aufnehmen konnie; er fühlte
jedoch stets Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, wodurch er
zur zeitweisen Aussetzung der Arbeit gezwungen wurde. Am
- Juli 1896 wurde er vom Beklagten entlassen. Wegen stetiger
Zunahme der Gesichtsschmerzen und daheriger Arbeitsunfähigkeit
begab er sich hierauf in die Behandlung des Dr. Möri in Nidau,
welche circa 6 Monate dauerte. In einem Zeugniß dieses Arztes
vom 28. Juli 1896 wird die Schmerzhaftigkeit der linken Ge
sichtsseite des Klägers festgestellt, und die Ansicht ausgesprochen,
daß die vorhandenen neuralgischen Schmerzen von der genannten
Verletzung herrühren. In der Folge, nach Anhebung der vor
liegenden Klage, begab sich der Kläger zwei Mal in den Insel
spital in Bern in die Behandlung des Professors Girard, welche
am 13. November 1896 die vorhandene Narbe entfernte. Im
Einverständnis beider Parteien untersuchte sodann am 26. Juni
1897 Dr. Schärer in Biel den Kläger, und gab am 30. Juli
gleichen Jahres sein Gutachten dahin ab, daß der Kläger an
einer Neuralgie des zweiten Astes des nervus trigeminus leide,
die im Zusammenhang stehe mit der am 29. Mai 1896 erlittenen
Verletzung und für den Kläger eine bleibende Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit um 10 20(
zur Folge habe. Nachdem
der Kläger beim Bundesrate das Gesuch gestellt hatte, derselbe
möchte erklären, daß der Beklagte bezüglich der Fabrikation künst
licher Mineralwasser unter dem eidgenössischen Fabrikhaftpflicht
gesetz stehe, mit diesem Gesuche jedoch abgewiesen worden war,
belangte er den Beklagten gestützt auf Art. 50 ff. O. R. für
eine Schadenersatzsumme von 6750 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
der Rechtsöffnung, 8. August 1896, an gerechnet, (nämlich:
750 Fr. wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit, vom 20. Juli
1896 bis Ende Januar 1897, 500 Fr. Arztkosten an Dr. Möri,
4500 Fr. wegen dauernder Invalidität, und 1000 Fr. Schaden
nach Art. 54 O. R.). Der Kläger behauptete, der Beklagte habe
den von ihm erlittenen Schaden durch widerrechtliches, grob fahr
lässiges Verhalten verursacht, und hafte daher nach Art. 50 ff.
O. R. für denselben. Die Auffüllung von Flaschen mit kohlen
säurehaltigem Wasser sei für die damit beschäftigten Arbeiter mit
Gefahr verbunden, indem die der Flüssigkeit innewohnenden Gase
öfters aufgefüllte Flaschen zum Zerspringen bringen, wobei die
Arbeiter leicht durch herumfliegende Glassplitter verletzt werden
können. Um dieser Gefahr zu begegnen, werden den Arbeitern
von den Fabrikanten Masken und Manchetten übergeben. Der
Beklagte habe aber diese Vorsichtsmaßregel unterlassen, trotzdem
er von seinen Arbeitern, und speziell vom Kläger selbst, auf die
Gefahr aufmerksam gemacht und um Abgabe von Masken und
Manchetten ersucht worden sei, und solche auch versprochen habe.
Die Verletzung des Klägers sei dadurch entstanden, daß ein
Syphon in dem Momente gesprungen sei, als derselbe vom Kläger
aus dem Füllkasten gehoben worden sei. Der Beklagte trug auf
Abweisung der Klage an, indem er im wesentlichen auf dieselbe
erwiderte: Es komme hie und da vor, daß Flaschen mit fehler
haftem Glase beim Füllen zerspringen. Die Glassplitter können
aber nicht herumfliegen, da der Apparat mit einer Schutzvorrich
tung versehen sei, welche die Flaschen beim Füllen in einer Weise
umschließe, daß sie das Herumfliegen von Glassplittern verhindere.
Die Abgabe von Masken und Manchetten sei in ähnlichen Fabri
kationen nicht im Gebrauch, und es sei unrichtig, daß der Kläger,
oder ein Vorgänger desselben, je den Beklagten auf die Gefahren
aufmerksam gemacht, und Masken und Manchetten verlangt, oder
daß der Beklagte versprochen habe, solche zu liefern. Der Beklagte
habe sich somit einer unerlaubten Handlung nicht schuldig ge
macht. Wie die Verletzung des Klägers am 29. Mai 1896 ent
standen sei, wisse niemand. Sehr wahrscheinlich habe der Kläger
den Abfüllkasten, in welchen die Flasche gebracht werde, nicht ge
schlossen und sei die Flasche während des Füllens geborsten, nicht
erst, nachdem sie bereits gefüllt gewesen sei; denn bereits ge
füllte Flaschen bersten sehr selten. Daß der Kläger 150 Tage
arbeitsunfähig gewesen, und 10 20 % seiner Arbeitsfähigkeit
dauernd eingebüßt habe, werde bestritten; eventuell seien die ein
zelnen Entschädigungsposten übersetzt und derjenige von 1000 Fr.
jedenfalls unbegründet.
2. Die vorliegende Klage ist jedenfalls als Deliktsklage ge
stellt und begründet worden; der Kläger hat nicht darauf abge
stellt, daß der Beklagte nach dem zwischen ihm und dem Kläger
bestehenden Dienstvertrag verpflichtet sei, seine Arbeiter vor den
Gefahren des Betriebes zu sichern und dafür zu sorgen, daß sie
ihre Obliegenheiten in Sicherheit verrichten können, und daß er
für den aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung resultierenden
Schaden vertraglich als Dienstberechtigter hafte. Wie das Bundes
gericht in seiner Entscheidung in Sachen Dahinden gegen Scherrer
(Amtl. Samml., Bd. XX, S. 488 Erw. 2) hervorgehoben hat,
bestehen zwischen der Delikts und der Kontraktsklage, namentlich
bezüglich der Beweislast, wesentliche Unterschiede, indem nach
Art. 110 O. R. die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflich
tung in allen Fällen die Verpflichtung zum Schadenersatz nach
sich zieht, sofern derjenige, dem die Verbindlichkeit obliegt, nicht
beweist, daß ihm keinerlei Verschulden an der Nichterfüllung
Last falle, während bei der Klage aus unerlaubter Handlung der
Kläger das Verschulden des Beklagten wenigstens darzulegen hat.
Indessen ist im vorliegenden Falle diese Unterscheidung ohne prak
tische Bedeutung, da einerseits von einer Verpflichtung des Be
klagten, den Kläger gegen die Gefahren für Leib und Leben bei
der von diesem verrichteten Arbeit zu sichern, nur deshalb die
Rede sein kann, weil er ihn zu der Arbeit, bei der er verletzt wor
den ist, angestellt hat, und andrerseits eine solche Verpflichtung
des Beklagten auch nur insofern anzunehmen ist, als die Natur
der dem Kläger übertragenen Dienstleistung es gestattete, und
dieselbe nicht nach den Umständen eine unbillige Belastung des
Dienstberechtigten enthielt. In diesen beiden Richtungen lag aber
dem Kläger ob, die nötigen Angaben zu machen, insbesondere
darzulegen, daß die Natur seiner Dienstleistungen die Beschaffung
von Schutzvorrichtungen gestattete bezw. erforderte, und daß die
selbe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte vom Dienstberechtigten erwartet werden
durfte. Nun kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanz
und dem eigenen Zugeständnis des Beklagten (welcher zugege
benermaßen seit dem dem Kläger zugestoßenen Unfall wenigstens
eine Maske für seine mit der Füllung von Flaschen mit Mineral
wasser betrauten Arbeiter angeschafft hat), nicht zweifelhaft sein,
daß die Natur der vom Kläger verrichteten Dienste diejenigen
Schutzvorrichtungen gestattet, deren Fehlen die Klage gerügt hat,
und daß die Anschaffung derselben offenbar keine unbillige Be
lastung des Dienstherrn enthält. Es kann auch nicht etwa ge
sagt werden, daß das Bersten von gefüllten Flaschen bei oder
unmittelbar nach Herausnahme aus dem Füllapparat so außer
ordentlich selten vorkomme, daß deswegen billigerweise dem Be
klagten die Anschaffung jener Schutzvorrichtungen nicht habe zu
gemutet werden können. Mit Recht hebt die Vorinstanz hervor,
die Gefährlichkeit der Arbeit ergebe sich schon daraus, daß viele
Fabriken ihren Arbeitern Masken und Manchetten geben, und
sie stellt überdies gestützt auf die Aussagen der Zeugen ausdrück
lich fest, daß Flaschen auch beim Herausnehmen aus dem Appa
rat, also in dem Momente, wo letzterer den Arbeiter nicht mehr
schütze, gar nicht selten zerspringen. Wenn die Experten erklärt
haben, daß die genannten Schutzvorrichtungen von den Arbeitern,
trotzdem sie ihnen zur Verfügung stehen, oft nicht benutzt werden,
so erscheint dieser Umstand nicht geeignet, den Beklagten von der
Verpflichtung zu deren Beschaffung zu entbinden; denn es ist
Sache des Dienstherrn, dafür zu sorgen, daß die Arbeiter von
den Vorrichtungen wirklich Gebrauch machen, und es kann der
Nichtgebrauch nur insofern von Bedeutung sein, als der betref
fende Arbeiter im Falle körperlicher Verletzung deren Folgen als
selbstverschuldet an sich zu tragen hat. Unerheblich ist auch, daß
das Bersten von Flaschen bei oder nach deren Herausnahme dem
Zufall zuzuschreiben ist, wie die Experten behaupten. Denn eben
dieses zufällige Zerspringen gefüllter Syphons gehört zu den
Gefahren des Geschäftsbetriebes, gegen welche der Beklagte den
Kläger möglichst zu schützen hatte, und es wird seine Haftung
gerade und lediglich daraus hergeleitet, daß er dagegen die nötigen
Schutzmaßregeln nicht getroffen habe. Mit Recht hat endlich die
Vorinstanz die Annahme der Experten als unhaltbar zurückge
wiesen, daß die Splitter von Flaschen, welche bei oder nach
Herausnahme aus dem Füllapparat bersten, nach unten fliegen,
und daher die Stellen, welche durch Masken oder Manchetten ge
sichert werden, nicht treffen können. Außer der von der Vorin
stanz hervorgehobenen Thatsache, daß die das Bersten verursachende
Expansivkraft ja nach allen Seiten wirkt, und daher bei einer
Explosion Glassplitter auch nach oben schleudern kann, spricht
gegen diese Annahme der Experten auch der bereits erwähnte
Umstand, daß viele Mineralwasserfabrikanten ihren Arbeitern die
genannten Schutzvorrichtungen zur Verfügung stellen, was doch
kaum der Fall wäre, wenn die Glassplitter die von diesen Vor
richtungen geschützten Körperteile nicht treffen könnten. Es liegt
also darin, daß der Beklagte dem Kläger die Schutzvorrichtungen
nicht zur Verfügung gestellt hat, in der That eine Verletzung
einer demselben obliegenden Verbindlichkeit, welche ihm um so mehr
zum Verschulden angerechnet werden muß, als die Vorinstanz den
Beweis dafür, daß der Kläger Masken und Manchetten verlangt
habe, als geleistet erklärt hat. Daraus, daß die Vorrichtungen
in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, worauf die
Experten und einzelne Zeugen aufmerksam gemacht haben, hat
der Beklagte die Ablehnung der Haftung nicht hergeleitet, und es
kann denn auch nicht zweifelhaft sein, daß ein Dienstherr, welcher
seine Arbeiter mit einer gefährlichen Arbeit betraut, die zum
Schutze gegen Betriebsgefahren nötigen Maßregeln, welche ihm
bekannt sind, oder doch bekannt sein müssen, zu treffen hat, auch
wenn dieselben nicht durch besondere Gesetzesvorschrift bezeichnet und
vorgeschrieben sind.
3. Danach kann es sich, was den Grund der Klage betrifft
nur noch fragen, ob der Kaufalzusammenhang zwischen der dem
Beklagten zur Last fallenden Fahrlässigkeit und der Verletzung des
Klägers dargethan sei. Die Darlegung des Kausalzusammen
hanges gehört zum Fundament der Klage, und da der Kläger
diese darauf stützt, daß durch die Masken, deren Anschaffung er
vom Beklagten verlangt hatte, seine Verletzung verhütet worden
wäre, und das Verschulden des Beklagten lediglich in der Nicht
beschaffung der Masken erblickt, hat er somit zu behaupten und
darzulegen, daß er die Verletzung unter Umständen, bezw. zu
einem Zeitpunkt erlitten habe, wo ihm die Maske bestimmungs
gemäß Schutz gewährt hätte. Nun muß allerdings davon ausge
gangen werden, daß die Maske nicht dazu bestimmt ist und be
stimmt sein sollte, den Arbeiter gegen die Gefahr während des
Füllens zu schützen, indem die Vorinstanz thatsächlich feststellt,
daß der Kupfermantel, welcher beim Füllen die Flasche umschließt
vollständigen Schutz des Arbeiters gegen Verletzung durch Glas
splitter gewähre. Der Kläger hat jedoch in seiner Klage aus
drücklich behauptet, daß die Flasche geborsten sei, als er dieselbe
aus dem Füllkasten gehoben habe, also in einem Zeitpunkte, da
der durch den Kupfermantel gewährte Schutz nicht mehr aus
reichte, und der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Behauptung
des Klägers nicht bestimmt in Abrede gestellt, sondern ledig
lich entgegnet, es wisse Niemand, wie die Verletzung erfolgt sei,
sehr wahrscheinlich habe der Kläger den Kasten nicht geschlossen,
und sei da die Flasche zersprungen, nicht erst bei der Hebung,
da bereis gefüllte Flaschen sehr selten bersten. Allein selbst wenn
in dieser Erklärung des Beklagten eine Bestreitung der klägerischen
Sachdarstellung zu erblicken wäre, so kann doch dem Kläger ein
strenger Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung nicht zuge
mutet werden, zumal es nicht ihm, sondern der Anordnung des
Beklagten zuzuschreiben ist, daß der Kläger die betreffende Arbeit
allein vornehmen mußte und daher außer ihm Niemand den
Hergang aus eigener Wahrnehmung kennt. Berücksichtigt man
nun einerseits, daß der Kläger laut Feststellung der Vorinstanz
unmittelbar nach der Verletzung dem Zeugen Erb den Hergang
in ganz gleicher Weise, wie in der Klage, dargestellt hat, daß
ferner nichts dafür vorliegt, daß derselbe beim Füllen der Flaschen
nicht sorgfältig und instruktionsgemäß vorgegangen sei, insbeson
dere schon früher etwa den Kupfermantel nicht geschlossen habe,
daß überhaupt die Akten keinen Anhaltspunkt bieten, um die
Glaubwürdigkeit des Klägers irgendwie in Frage zu stellen, und
andrerseits, daß die Vorinstanz ausdrücklich als Beweisergebnis
feststellt, daß gefüllte Flaschen beim Herausnehmen aus dem
Kasten gar nicht selten springen, so muß das Klagefundament
auch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen dem Ver
schulden des Beklagten und der Verletzung des Klägers als genü
gend dargethan erachtet werden.
4. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß die Ver
letzung des Klägers bei der Herausnahme der Flasche aus dem
Füllapparat erfolgt sei, so kann auch von einem Mitverschulden
desselben keine Rede sein. Daß die fragliche Flasche bereits einen
Riß gehabt habe, welchen der Kläger bei gehöriger Aufmerksam
keit hätte erkennen können, ist durch den Ausspruch der Experten
ausgeschlossen, daß die Flasche in diesem Falle schon beim Füllen
im Apparate geborsten wäre.
5. Der Schadenersatz ist endlich von der Vorinstanz so be
stimmt worden, daß zu einer Herabsetzung desselben keine Veran
lassung vorhanden ist. Nach Art. 53 O. R. hat der Verletzte
Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung für die
Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Nun nimmt
die Vorinstanz als erwiesen an, daß der Kläger 150 Tage gänz
lich arbeitsunfähig gewesen sei, deshalb einen täglichen Ausfall
von 5 Fr. an Verdienst gehabt habe und daß seine Erwerbsfähig
keit dauernd um 15 % in Folge der Verletzung vermindert sei,
der jährliche Ausfall an Verdienst sich also auf 225 Fr. belaufe.
Diese rein thatsächlichen Annahmen stützen sich auf das Beweis
ergebnis und sind nicht aktenwidrig, somit gemäß Art. 81 O. G.
für das Bundesgericht verbindlich. Die auf Grund dieser That
sache von der Vorinstanz aufgestellte Schadensberechnung enthält
auch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten. Wenn die
Vorinstanz angenommen hat, daß der ersatzfähige Schaden im
ganzen, inklusive 750 Fr. für 150 Tage gänzlicher Arbeitsun
fähigkeit und 16 Fr. 85 Cts. Arztkosten, 4260 Fr. 85 Cts.
betrage, und denselben sodann mit Rücksicht darauf, daß dem
Beklagten nur ein leichtes Verschulden zur Last falle, auf 2500 Fr.
reduziert, so ist nicht einzusehen, inwiefern der Beklagte hiedurch
beschwert sein sollte; denn für die dauernde Verminderung der
Erwerbsfähigkeit erhält der Kläger damit lediglich 1733 Fr.
15 Ets., was bei seinem Alter von nur 30 Jahren jedenfalls
nicht zu viel ist. Auch gegen den von der Vorinstanz dem Kläger
zugesprochenen Zins ist nichts einzuwenden, da derselbe sich als
Verzugszins darstellt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen, und daher das Urteil des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 18. Januar 1899 in allen
Teilen bestätigt.