Art. 122, 124 and 370 OR; withdrawal of the contractor for the employer's default and valuation of work already performed: where the employer is in default with a due installment and the contractor validly withdraws, the contract is rescinded ex tunc, but the contractor is not left without compensation if restitution in kind is impossible. In such case the contractor may claim the value of the performance on a damages/restitution basis; that value is to be determined according to the contractual remuneration agreed by the parties, since the contractor's protected interest extends to the amount recoverable under the contract. A valuation method deviating from the contract is only permissible if it remains materially grounded in the agreed price (consid. 1-2).
gerechnet und mit 26 multipliziert, und von der sich ergebenden Summe der Wert der noch nicht geleisteten Arbeit abgezogen werde. Die andere bestehe darin, daß durch Ausmessung der bis zum 19. Mai 1897 (Datum der Augenscheinsverhandlung und Experteninstruktion) geleisteten Arbeiten und Berechnung derselben zu den damals üblichen Einheitspreisen, unter Berücksichtigung des Akkordpreises von 26 Fr. per m3 der Wert der ausgeführten Arbeiten bestimmt werde. Die Experten haben die letztere Art der Berechnung gewählt, weil es wegen der äußerst mangelhaften und unklaren Baubeschreibungen fast nicht möglich und ganz unsicher gewesen wäre, die noch fehlenden Arbeiten zu berechnen und ab zuziehen. Denn während eine richtige Baubeschreibung für die fraglichen Bauten mindestens 30 Seiten erfordert hätte, liege für den Restaurationsbau nur eine Beschreibung von 1¼ Seiten, und für den Saalbau eine solche von ¾ Seiten vor. Die erste Instanz hat die Forderung des Klägers für die von ihm gelei steten Arbeiten gestützt auf die Berechnung der Experten festge stellt, und darnach den Beklagten nach Abrechnung einer von ihm geleisteten Zahlung von 61,000 Fr. verpflichtet, dem Kläger weitere 37,784 Fr. 75 Cts, nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Die Appellationskammer stellt in ihrem eingangs angeführten Urteil zunächst fest, daß der Kläger berechtigt gewesen sei, vom Vertrag zurückzutreten, da sich der Beklagte mit der Bezahlung von 75 der Assekuranzsumme im Verzuge befunden habe, und führt so dann mit Bezug auf die Folgen des Rücktrittes aus: Gemäß Art. 122 O. R. bewirke der Rücktritt vom Vertrage, daß dieser als von Anfang an aufgehoben zu betrachten sei. Da nun aber der Kläger seine Leistung in natura nicht zurückverlangen könne, so müsse ihm in Analogie zu den Bestimmungen des Art. 358 und insbesondere 370 O. R. das Recht zur Geltendmachung des Wertes seiner Leistung eingeräumt werden. Und zwar könne für die Bestimmung dieses Wertes nicht der Inhalt des Vertrages maßgebend sein, sondern die Höhe der Entschädigung sei, wie es die Experten gethan haben, nach allgemeinen Grundsätzen festzu setzen. Infolgedessen sei es nicht notwendig, auf die vom Beklag ten dem Gerichte vorgelegten Berechnungen auf anderer Grundlage einzutreten. 2. Nach den vom Beklagten gestellten Berufungsanträgen herrscht darüber kein Streit, daß der Beklagte sich mit der Bezahlung eines vor Ablauf der Ablieferungsfrist fälligen Teils des Werk lohnes im Verzug befunden hat, und der Kläger deshalb berech tigt war, vom Vertrage zurückzutreten. Es ist auch nicht bestrit ten, daß grundsätzlich dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung des von seiner Seite Geleisteten zustehe, sondern lediglich die Frage zur Entscheidung des Bundesgerichts gebracht, auf welche Weise diese Vergütung zu berechnen sei. Da das eidgenössische Oblig. Recht in dem Abschnitt über den Werkvertrag den Rücktritt des Unternehmers wegen Verzugs des Bestellers nicht besonders regelt, so bleiben hiefür die in Art. 122 ff. enthaltenen allgemeinen Nor men maßgebend. Darnach unterliegt keinem Zweifel, daß, wo es sich nicht um eine auf beiden Seiten teilbare Obligation handelt, der Vertrag durch den Rücktritt von Anfang an aufgehoben wird, der vom Vertrag Zurücktretende demnach für das von ihm bereits Geleistete nicht mit der Vertragsklage Vergütung fordern kann, sondern auf die in Art. 124 O. R. gewährte condictio sine causa, unter Umständen verbunden mit einer Schadenersatzklage, beschränkt ist. Nun ist in casu die Rückerstattung des vom Klä ger bereits Geleisteten in natura nicht möglich, da es sich um ein auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtetes Werk handelt. Es ist klar, daß das Gesetz den Unternehmer in diesem Falle nicht schlechter gestellt wissen will, als wenn die Rückerstat tung in natura möglich ist; allein das Gesetz spricht sich darüber, worin der Ersatz für den undurchführbaren Rückerstattungsanspruch bestehen soll, nicht ausdrücklich aus. Die Frage muß daher nach allgemeinen Rechtsregeln, und unter Berücksichtigung der Rechts stellung, welche das Obligationenrecht dem Unternehmer in andern Fällen, wo die Vollendung des Werkes verunmöglicht wird, ein räumt, gelöst werden. Ihre Lösung ergiebt sich unmittelbar aus Art. 124 selbst, wenn den Besteller ein Verschulden trifft. Denn beim Nachweis eines Verschuldens des Bestellers giebt Art. 124 O. R. dem Unternehmer das Recht, für die Vermögenseinbuße, die er infolge der Aufhebung des Vertrages erleidet, Ersatz zu verlangen; der Unternehmer kann also, soweit ihm der Wert des von seiner Seite Geleisteten durch Rückgabe in natura nicht ver
gütet wird, vom Besteller dafür Schadenersatz verlangen, daß er diese Vergütung nicht auf dem Weg der Vertragsklage, welche durch Aufhebung des Vertrages dahingefallen ist, beanspruchen kann. Im vorliegenden Falle besteht nun kein Zweifel, daß den Besteller ein Verschulden trifft, da nichts dafür vorliegt, daß sein Verzug auf einer von ihm nicht zu vetretenden Ursache beruhe. Der Beklagte ist demnach dem Kläger schadenersatzpflichtig für die Folgen des Rücktrittes, und hat daher denselben auch für das interesse an der untergegangenen Forderung auf Vergütung der geleisteten Arbeit gemäß dem Vertrage schadlos zu halten. Hieraus ergiebt sich aber ohne weiteres, daß die Höhe der Forderung, die dem Kläger an Stelle der Rückerstattung des Geleisteten in na tura zusteht, nach dem im Vertrage bestimmten Lohne bemessen werden muß. Denn das Interesse, das ihm der Beklagte zu ver güten hat, reicht gerade so weit, als der Anspruch, den derselbe mit der Vertragsklage hätte geltend machen können. Das gleiche Resultat würde sich übrigens auch dann ergeben, wenn die in Art. 124 O. R. bezeichnete Schadenersatzklage nicht Platz greifen würde. In diesem Falle müßte Art. 370 O. R. analoge Anwendung finden, wonach der Unternehmer, wenn die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich wird, Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Lohn nicht inbegriffenen Auslagen hat. Denn es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber dem Unternehmer nicht die gleichen Rechte auch dann hätte ein räumen wollen, wenn die Vollendung des Werkes dadurch verun möglicht wird, daß der Unternehmer wegen Verzuges des Bestel lers zum Rücktritt vom Vertrag genötigt ist und den Wert der bereits geleisteten Arbeit nicht zurückfordern kann, weil die Rück gabe in natura sich als unmöglich erweist. Daß aber nach Art. 370 O. R. die dem Unternehmer zustehende Forderung auf Ver gütung der geleisteten Arbeit nach Maßgabe des vereinbarten Lohnes bemessen werden muß, ergiebt sich schon daraus, daß hier der Vertrag lediglich bezüglich des noch nicht Geleisteten, also ex nunc und nicht ex tunc, aufgehoben wird (vgl. Hafner, Komment. zu Art. 370, Anm. 3). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Höhe der klägeri schen Forderung nicht nach Maßgabe des in dem Vertrage verein barten Werklohnes, sondern nach allgemeinen Grundsätzen zu be stimmen wäre, kann demnach nicht beigetreten werden. Allein gleichwohl ist die Berufung als unbegründet abzuweisen. Denn die Summe, welche nach dem Urteil der Vorinstanz der Beklagte dem Kläger für die geleistete Arbeit zu bezahlen hat, beläuft sich, un ter Abrechnung einer bereits geleisteten Zahlung und eines hier nicht weiter zu erörternden Abzuges wegen Fehler, gerade auf den Betrag, welchen die Experten als den Wert jener Arbeit be rechnet haben. Nun haben aber die Experten, wie aus ihrem Er gänzungsgulachten unzweideutig hervorgeht, ihrer Berechnung den im Werkvertrag bezeichneten Einheitspreis von 26 Fr. per m3 zu Grunde gelegt; allerdings nicht in der Weise, daß sie den Werklohn für das ganze Werk nach dem Kubikinhalt berechneten und daran den Wert der noch fehlenden Arbeit abzogen. Der Grund, warum die Experten nicht in dieser Weise vorgingen, be stand jedoch lediglich darin, daß es nach ihrer Ansicht fast un möglich und ganz unsicher gewesen wäre, die noch fehlenden Ar beiten zu berechnen und abzuziehen. Deshalb sahen sich die Experten genötigt, von der im Vertrag vorgeschriebenen Methode abzugehen und den Wert der geleisteten Arbeit nach den damals üblichen Einheitspreisen zu berechnen; allein dies geschah, wie die Experten ausdrücklich erklären, immerhin unter Berücksichtigung des Akkord preises von 26 Fr. per m3, so daß also der Wert der geleisteten Arbeit, soweit es überhaupt möglich war, in der That auf Grund des im Vertrage vorgesehenen Werklohnes bestimmt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.