Art. 65 O.-G.; Berufung und Fristenlauf: Die Berufung kann vor der schriftlichen Mitteilung des kantonalen Urteils gültig erklärt werden; die Fristbestimmung nennt lediglich den Endtermin und begründet kein Erfordernis, den schriftlichen Urteilserhalt abzuwarten (consid. 3). Art. 16 O.R.; simuliertes Rechtsgeschäft: Wer sich auf Simulation beruft, hat den Nachweis zu erbringen, dass der erklärte Wille mit dem wirklichen Parteiwillen nicht übereinstimmte. Besteht eine schriftliche Schuldanerkennung, so vermag der blosse Hinweis auf persönliche Beziehungen oder eine einzelne unglaubwürdige Zeugenaussage den Beweis der Schenkung nicht zu erbringen; das Bundesgericht ist an die prozessuale Würdigung der Vorinstanz über die Glaubwürdigkeit gebunden (consid. 4).
an, bezw. von der in Art. 63 Ziff. 4 daselbst vorgesehenen schrift lichen Eröffnung an eingereicht worden sei, sondern einen Tag früher. In der Sache selbst beantragt er Verwerfung des Beru fungsantrages und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
scheine, gegenüber der positiven Schuldurkunde und den dieselbe unterstützenden Momenten Beweis zu bilden. 3. Der vom Anwalt der Klägerin heute vertretenen Ansicht, daß die Berufungserklärung des Beklagten als unzulässig be trachtet werden müsse, weil sie bereits am Tag vor der in Art. 63 Abs. 4 O. G. bezeichneten Mitteilung des Urteils eingelegt worden sei, ist nicht beizutreten. Die Bestimmung, daß die Beru fung binnen zwanzig Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an gerechnet zu erklären sei, will doch wohl nur den Endtermin der Frist bestimmen, bis zu welchem die Berufung erklärt werden kann, da ein Bedürfnis für eine Vorschrift, daß zur Einlegung des Rechtsmittels gegen ein, den Parteien durch die mündliche Eröffnung bereits bekannt gegebenes Urteil erst noch die schriftliche Mitteilung desselben abgewartet werden müsse, nicht ersichtlich wäre, die Festsetzung des Beginns der Frist auf den Tag der schriftlichen Mitteilung des Urteils sich vielmehr einfach daraus erklärt, daß das Gesetz den Parteien nicht zumuten wollte, sich vor der Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsredak tion über das ihnen zustehende Rechtsmittel zu erklären. Auch die übrigen Voraussetzungen der Berufung sind vorliegend vor handen. Daß der gesetzliche Streitwert gegeben ist, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil für denselben die in der Replik erfolgte Klageänderung gar nicht in Betracht kommt, sondern lediglich die in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren maßgebend sind, laut welchen es sich um die Zuerkennung oder gänzliche Abwei sung der ursprünglich gestellten Forderung von 10,000 Fr. handelt. 4. In der Sache selbst ist das Urteil der Vorinstanz zu bestä tigen. Die Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung, daß sie dem Beklagten die 10,000 Fr., deren Empfang derselbe nicht bestritten hat, als verzinsliches Darlehen gegeben habe, durch die vom Beklagten ausgestellte Quittung vom 24. Oktober 1894 ge leistet. Damit ist das Fundament der Klage erstellt, und frägt sich nur, ob im vorliegenden Falle besondere Umstände vorhanden seien, welche jenen Beweis zu entkräften vermögen. Der Beklagte hat versucht, solche Umstände darzuthun, indem er geltend machte, die von ihm ausgestellte Quittung beruhe auf Simulation; beide Parteien seien einverstanden gewesen, daß in derselben in Wirk lichkeit keine Schuldanerkennung liege, daß es sich vielmehr nur darum gehandelt habe, den Schein einer solchen zu erwecken, um den Vormund der Kinder der Klägerin zu täuschen. Wäre diese Behauptung richtig, so könnte sich die Klägerin allerdings auf fene Quittung nicht berufen, indem gemäß Art. 16 O. R. bei simulierten Rechtsgeschäften nicht der erklärte, sondern der wirk liche Wille der Parteien zu beachten ist. Allein ein Beweis für die behauptete Simulation ist nicht erbracht. Die Thatsache, daß der Beklagte mit der Klägerin zu der Zeit, als sie ihm die 10,000 Fr. auszahlen ließ, ein Liebesverhältnis unterhielt, reicht selbstverständlich für sich allein nicht hin, um den Schenkungs willen zu beweisen, und vermag einen Zweifel an der Ernstlich keit des vom Beklagten ein Jahr später, am 24. Oktober 1894, ausgestellten Schuldanerkenntnisses um so weniger zu begründen, als nach Feststellung der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt jenes Verhältnis bereits sein Ende gefunden hatte. Außer dem Hinweis auf seine persönlichen Beziehungen zu der Klägerin hat sich der Beklagte aber lediglich auf eine einzige Zeugenaussage, diejenige des Dienstmädchens Collet, berufen. Die Vorinstanz hat jedoch diese Aussage wegen Unglaubwürdigkeit der Zeugin als nicht be weisbildend erklärt, und an diese Feststellung rein prozessualischer Natur ist das Bundesgericht gebunden. Gegen die Richtigkeit der von der Zeugin Collet gemachten Angabe sprechen übrigens auch die beiden, von der Voinstanz hervorgehobenen, auf ein Darlehen der Klägerin bezüglichen Zuschriften des Beklagten an seinen As socié Fischer. Da der Beklagte nicht hat darthun können, daß er von der Klägerin außer jenen 10,000 Fr. weitere Beträge er halten habe, so müssen die fraglichen Bemerkungen eben auf die Auszahlung der streitigen 10,000 Fr. bezogen werden und stehen somit der Behauptung des Beklagten, daß es sich dabei um eine Schenkung gehandelt habe, entgegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Februar 1899 in allen Teilen bestätigt.