Art. 650 Abs. 2, 111, 116 OR; vorzeitige Abberufung eines Direktors einer Aktiengesellschaft und Entschädigungsanspruch des entlassenen Dienstnehmers. Die Aktiengesellschaft kann den Direktor jederzeit abberufen; die Ersatzpflicht richtet sich jedoch nach den Regeln des Dienstvertrags. Schadenersatz entfällt nur bei vertragswidrigem Verhalten oder bei völliger Unfähigkeit zur gehörigen Vertragserfüllung, deren Beweis der abberufenden Gesellschaft obliegt (consid. 3-4). Eine frühere Décharge schliesst die spätere Berufung auf bekannte Pflichtverletzungen grundsätzlich aus und wirkt als Verzicht auf daraus entspringende Ansprüche (consid. 5). Die Entschädigung bemisst sich nach dem Interesse an der Vertragserfüllung unter Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen Verdienstes; deren Festsetzung beruht, soweit rechtskonform, auf richterlichem Ermessen (consid. 7).
Reisenden zu engagieren. Als solchen stellte er dann Ende Sep tember durch notarialischen Vertrag den Thomas Rowbottom in New York für die Dauer eines Jahres an, mit festem Gehalt von 150 per Monat und einem monatlichen Vorschuß von 50 auf Rechnung seiner Provisionen auf den von ihm abzu schließenden Geschäften; er sagte ihm zudem den Ersatz seiner Auslagen zu und mietete für ihn in New York ein Bureau für 300 per Jahr. Hierauf kehrte der Kläger zurück. Alsbald be gann zwischen Rowbottom und der beklagten Gesellschaft eine regelmäßige, überall in englischer Sprache geführte Geschäftskor respondenz. Die Briefköpfe des Rowbottom tragen die gedruckte Auf schrift New-York branch of Fleckenstein-Schulthess, Limi ted , und über der Unterschrift des Rowbottom einen Stempel Fleckenstein-Schulthess Limited. Diese Briefe umfassen die Zeit vom 8. November 1895 bis 6. Oktober 1896; nur einzelne derselben sind vom Bureaupersonal der Beklagten auf der Rückseite registriert. Für die Beklagte wurde die Korrespondenz vom Kläger geführt; die Mehrzahl der Briefe befindet sich in einem separaten Kopirbuch, eine Anzahl im Kopirbuche der Direktion, keine im allgemeinen Geschäftskopierbuche. Rowbottom bezog von der Ge sellschaft vom November 1895 bis Juli 1896 an Salair 1800 und als Vorschüsse für Provision 450 , ferner eine größere Summe für Auslagen; er vermittelte indeß nur zwei winzige Bestellungen. Die Jahresbilanz auf 31. März 1896 ergab einen Verlust von 78,081 Fr. 15 Cts. Als eine der Ursachen nicht die wichtigste wurde in der Verwaltungsratssitzung vom 5. Mai 1896 die Entamierung des Absatzes in Amerika mit 11,914 Fr. 95 Cts. bezeichnet; im fernern wurde eine Anderung des Geschäftsbetriebes, eine Verminderung der Fabrikationsunkosten und der Faux-Frais als dringend notwendig erklärt. In der Generalversammlung vom 13. Juni 1896 wurde der Antrag des Rechnungsrevisors auf Genehmigung der Jahresrechnung pro 31. März 1896 unter Decharge Erteilung an die Organe einstimmig zum Beschluß erhoben. Über das amerikanische Ge schäft sagt das vom Präsidenten Gallati und dem Protokollführer Fritz Fleckenstein unterzeichnete Protokoll dieser Generalversamm lung: Ebenso wird der Betrieb des amerikanischen Geschäftes einläßlich diskutirt und machen sich hierüber verschiedene Meinungen geltend. Ein Beschluß hierüber soll vorläufig nicht gefaßt, sondern dessen Entwickelung abgewartet werden. In einem Schreiben an den Verwaltungsrat vom 23. August 1896 führte der Experte Gränicher aus, das Geschäft müsse, wenn es nicht einer verhäng nißvollen Krise entgegengehen solle, gründlich und rasch saniert werden; die Mittel und der Kredit desselben seien derart prekär, daß mit der Eventualität einer Zahlungseinstellung gerechnet werden müsse. In der Verwaltungsratssitzung vom 10. September 1896 wurde beschlossen, dem Th. Rowbottom zu berichten, daß mit Rück sicht auf das vollständig negative Ergebnis seiner Thätigkeit weitere Leistungen an ihn nicht mehr gemacht werden. In zwei General versammlungen vom 3. und 7. November 1896 wurde über die Verhältnisse und namentlich auch über die von einzelnen Aktio nären gewünschte Abberufung der Direktoren gesprochen, und dieselbe am 7. November 1896 beschlossen. Sie erfolgte durch den Verwaltungsrat auf 31. Dezember 1896, entgegen ihrem Pro teste. In der Folge ergab die Rohbilanz pro 31. März 1897 einen Passivsaldo von 222,030 Fr. 25 Cts. Das Protokoll der Verwaltungsrathssitzung vom 14. Mai 1897 sagt über diesen Passivsaldo: Dieser erklärt sich hauptsächlich aus dem Passiv saldo von 78,081 Fr. 15 Cts. vom 31. März 1896, der Ver minderung der Waaren und Fabrikationskonti infolge der auf die richtige Basis gestellten Wertansätze um 121,069 Fr. 20 Cts. und der Belastung des Ausstellungskonto mit 11,036 Fr. 85 Cts. sowie der diese Bilanz belastenden Auslagen für den mißglückten Versuch, als Absatzgebiet Nordamerika zu gewinnen, im Betrage von 10,677 Fr. 30 Ets. Nach diesem Ergebnisse wurde das Aktienkapital um die Hälfte, also auf 300,000 Fr., reduziert. 2. Der Kläger verlangte nun auf dem Prozeßwege von der beklagten Gesellschaft die Zahlung seines Jahresgehaltes per 31. März 1897 und zweier weiterer Jahresgehälter (bis 31. März 1899), zusammen 27,000 Fr., abzüglich einer Anzahl Gegen forderungen der Beklagten im Betrage von 9625 Fr. 35 Cts., so daß seine Klageforderung sich auf 17,374 Fr. 65 Cts. be zifferte; hievon forderte er Zins zu 5 % seit 10. November 1896 (dem Tage seiner ersten Mahnung). Er begründete seine Klage
damit, die Entlassung sei durchaus ungerechtfertigt gewesen; seine Bemühungen um eine neue Anstellung und um Verwertung einer Erfindung seien erfolglos geblieben. Die Beklagte bestritt jeglichen Anspruch des Klägers, indem sie sich darauf stützte, sie habe wichtige Gründe zur Entlassung im Sinne des Art. 346 O. R. gehabt. Als solche nannte sie die offenbare Unfähigkeit des Klägers zur Leitung des Geschäftes und eine Anzahl grober Pflicht verletzungen seinerseits: die eigenmächtige Anstellung des Rowbotiom, die Verwendung eines Angestellten der Beklagten, Brook, zu Privatzwecken, sowie eine kopflose Reise nach London zur Zu sammenkunft mit Rowbottom. 3. Die Klage stellt sich dar als Schadenersatzklage des vor zeitig entlassenen Dienstnehmers gegenüber dem Dienstherrn, nach Art. 111 und 116 O. R. Dabei ist in erster Linie zu bemerken, daß die Beklagte nach Art. 650 Abs. 2 O. R. jederzeit zur Ab berufung des Klägers berechtigt war, jedoch allerdings nur unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche desselben. Es kann daher der von den Parteien und auch von der Vorinstanz im vorliegenden Falle mehrfach angerufene Art. 346 O. R. hier nicht direkt zur Anwendung kommen, da eben für die Aktiengesellschaften gegenüber ihren Ausschüssen, Geschäftsführern und Bevollmäch tigten ein freies Abberufungsrecht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Dagegen wird es sich bei Beurteilung der Entschädigungs ansprüche des Entlassenen allerdings fragen, in welchem besondern Vertragsverhältnisse der Entlassene zu der Gesellschaft stand, und wird sich sein Entschädigungsanspruch hienach richten. In casu war nun dieses Verhältnis zweifellos dasjenige eines freien Dienst vertrages, und maßgebend sind somit Art. 338 ff. O. R., in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des Obligationen rechtes über die Erfüllung von Verträgen. Danach wird ein Schadenersatzanspruch dem Entlassenen dann zugestanden werden müssen, wenn die Abberufung nicht in einem vertragswidrigen Verhalten seinerseits oder in völliger Unfähigkeit des Entlassenen zur gehörigen Erfüllung seiner Vertragspflichten ihren Grund hat. Und zwar liegt die Beweislast für das Vorhandensein der artiger Thatsachen demjenigen ob, der daraus einen Anspruch her leitet, d. h. dem Abberufenden, in casu also der Beklagten. Denn die Klage des Abberusenen beruht auf der Thatsache der Nicht erfüllung des Vertrages durch den Abberufer, und nun hat nach allgemeinem Rechtsgrundsatze derjenige, der einen Vertrag nicht erfüllt, zu beweisen, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (Art. 110 O. R.), und an diesem Grundsatze kann auch Umstand nichts ändern, daß der Aktiengesellschaft ein freies Ab berufungsrecht eingeräumt ist; dieses besagt nur, daß sie zur vor zeitigen Entlassung jederzeit berechtigt ist, ändert dagegen an den Grundsätzen über Verbindlichkeit zu Schadenersatz nichts. Auf diesen Standpunkt hat sich denn auch die Beklagte gestellt, indem sie geltend macht, der Kläger sei zur Erfüllung seiner Stelle als stellvertretender Direktor nicht fähig gewesen und er habe sich eine Reihe von Pflichtverletzungen zu schulden kommen lassen. 4. Was nun in erster Linie die behauptete Unfähigkeit des Klägers zur Erfüllung der ihm übertragenen Stelle betrifft soll dieselbe zunächst einmal darin liegen, daß dem Kläger allgemeinen die nötigen Kenntnisse und namentlich Erfahrungen gemangelt haben. Hiegegen hat die Vorinstanz mit Recht einge wendet, daß der Beklagten das jugendliche Alter des Klägers, aus dem hauptsächlich seine nicht genügenden Erfahrungen abzu leiten sind, bei Eingehung des Dienstverhältnisses bekannt war; ein für den Dienstvertrag erheblicher Umstand aber, von dem der Dienstherr schon bei Abschluß des Dienstvertrages Kenntnis hat, kann jedenfalls nachträglich von ihm nicht als Entlassungs grund angerufen werden. Sodann aber fällt weiterhin in Betracht, daß die Geschäftsführung des Klägers bis zum 13. Juni 1896 genehmigt worden ist; denn in der Genehmigung der Geschäfts berichte und der Jahresrechnungen und der Dechargeerteilung durch die Generalversammlung liegt unzweifelhaft eine Genehmigung der Geschäftsführung, so daß die Beklagte auf die Geschäftsführung aus der Zeit vor dem 13. Juni 1896 nur dann zurückkommen könnte, wenn sich nachträglich Thatsachen herausgestellt hätten, deren Kenntnis im Momente der Dechargeerteilung die letztere verhindert haben würde. Derartige Thatsachen sind nun von der Beklagten selber keineswegs behauptet. Fraglich könnte einzig sein, ob nicht der Vorbehalt im Protokolle vom 13. Juni 1896 be treffend das Geschäft in Amerika die Meinung hat, daß Decharge
hiefür vorläufig noch nicht erteilt werde. Allein aus der vagen Fassung dieses Passus gegenüber der ganz bestimmt erklärten all gemeinen Dechargeerteilung kann das nicht geschlossen werden, vielmehr hat jener Passus offenbar die Bedeutung, daß über die weitere Fortführung des Geschäftes in Nordamerika vorläufig noch kein Beschluß gefaßt werde; die Entwicklung wollte also abge wartet werden nicht um eventuell den Kläger verantwortlich machen zu können, sondern um über die Weiterführung des Geschäftes in Amerika sichere Anhaltspunkte zu gewinnen. In Betracht kommen kann daher nur die Zeit nach dem 13. Juni 1896. Allein aus dieser Periode liegen keine Thatsachen vor, die einen sicheren Schluß auf die Unfähigkeit des Klägers zulassen würden. Aller dings ist das Defizit, das sich bei der Geschäftsberichtsabnahme vom 31. März 1897 herausgestellt hat, ein ungeheures zu nennen. Allein, daß dasselbe durch die Unfähigkeit des Klägers herbeigeführt worden wäre, ist durchaus nicht erwiesen; vielmehr krankte das Geschäft der Beklagten nach der thatsächlichen Fest stellung der Vorinstanz von vornherein an zu großer Bewertung und kam dazu die Notwendigkeit großer, eingehender Verbesserun mn; auch das Verwaltungsratsprotokoll vom 14. Mai 1897 zählt eine ganze Anzahl dem Kläger nicht zuzurechnender Faktoren auf, die dieses Resultat bewirkt haben. Wenn endlich die Be klagte sich darauf berufen hat, daß der Kläger selber seine Unfähigkeit gegenüber einem ihrer Angestellten, Scheuermann, und gegenüber Gränicher anerkannt und erklärt habe, er müsse seinen Rücktritt nehmen, so ist das schon deshalb unerheblich, weil das eigene Verhalten des Klägers bei der Abberufung damit im Widerspruch steht und nun nur auf dieses Verhalten der Ge sellschaft selber, nicht auf jene gelegentlichen Außerungen gegenüber Personen, die nicht Organe der Beklagten waren, Gewicht gelegt werden darf; dazu kommt, daß die Vorinstanz diese Zeugenaus sagen antecipando vom Standpunkte des kantonalen Prozeßrechtes aus als irrelevant erklärt hat, und hieran ist das Bundesgericht gebunden. 5. Ist nach dem Gesagten eine Unfähigkeit des Klägers zur Bekleidung seiner Stelle von der Beklagten mit Unrecht geltend gemacht worden, so fragt sich weiterhin, ob die Beklagte ihm mit Grund Pflichtverletzungen zur Last legt. Die hauptsächlichsten dieser Pflichtverletzungen sollen darin bestehen, daß der Kläger erstens eigenmächtig, in Überschreitung der ihm gegebenen Vollmacht und in Übertretung der Statuten, den Th. Rowbottom engagiert und eine förmliche Filiale in New York gegründet, und daß er zweitens diese Thatsachen dem Verwaltungsrate verheimlicht habe. Der erstere Vorwurf ist nun ohne weiteres gerechtfertigt. Denn wäh rend die Statuten dem Direktor nur die Anstellung von Ange stellten bis auf 3000 Fr. übertragen, Anstellungen mit einem Jahresgehalt über diesen Betrag dem Verwaltungsrat vorbehalten, d während der dem Kläger vom Verwaltungsrate erteilte Auf trag nur dahin ging, eine Reise nach Amerika behufs Einziehung der notwendigen Informationen zu machen, gründete der Klä ger eigenmächtig in New York eine förmliche kostspielige Filiale. Diese objektive Verletzung der Statuten und der ihm gegebenen Vollmacht war auch nicht etwa durch die Umstände entschuldigt; nichts nötigte den Kläger zu diesem Vorgehen, er hätte vielmehr sehr gut dem Verwaltungsrat Anträge über Gründung einer Filiale stellen können. Daß der Kläger dagegen dem Verwaltungs rate und der Gesellschaft die Thatsache der Gründung verheimlicht habe, wird von der Vorinstanz als nicht erwiesen angenommen, und dem ist beizutreten. Abgesehen davon, daß unverständlich wäre, weshalb der Kläger diese Verheimlichung vorgenommen hätte, ist bei der Natur der Beklagten als einer aus wenigen Personen bestehenden Familienaktiengesellschaft ganz klar, daß alle Mit glieder von den Vorgängen in der Gesellschaft, und namentlich auch von der Reise des Klägers Kenntnis haben mußten; und nun liegt es auf der Hand, daß nach seiner Rückkehr von dem Erfolge seiner Reise gesprochen wurde. Dazu kommt, daß nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche, da sie weder aktenwidrig sind, noch bundesgesetzliche Bestimmungen über Beweiswürdigung verletzen, das Bundesgericht gebunden ist, die Korrespondenz mit Rowbottom nicht verheimlicht wurde und die Geldsendungen an ihn nicht verborgen bleiben konnten. Treffen diese Umstände schon für eine Kenntnis der Gesellschaftsmitglieder zu, so jedenfalls in verstärktem Maße für eine solche des Ver waltungsrates. Ganz klar ist bei der eigenartigen Zusammen
setzung des Verwaltungsrates, daß neben dem Kläger sein Bruder Kenntnis von den Vorgängen hatte. Allein auch der Verwaltungs ratspräsident mußte nach den Feststellungen der Vorinstanz darüber unterrichtet sein. Ist sonach dieser zweite Vorwurf ungerechtfertigt, so würde nichtsdestoweniger jener erste, berechtigte, zur Abberufung des Klägers ohne Schadenersatz genügen. Allein mit der Vor instanz ist zu sagen, daß die Beklagte auf die ihr aus dieser Pflichtverletzung entspringenden Rechte verzichtet hat, und zwar durch die Dechargeerteilung vom 13. Juni 1896. Vorerst ist nach Lage der Akten, insbesondere nach den Protokollen des Ver waltungsrates vom 4. Mai und der Generalversammlung vom 13. Juni 1896, sowie nach dem oben Ausgeführten ganz klar, daß der Gesellschaft die begangene Kompetenzüberschreitung des Klägers bekannt war. Unter diesen Umständen aber liegt in der Dechargeerteilung ein Verzicht auf allfällige der Beklagten aus jener Übertretung erwachsenen Rechte. Denn die Decharge enthält einmal die Zustimmung zu der Geschäftsführung, namentlich zu der Rechnungslegung, sodann die Entlastung der Organe der Geschäftsführung und damit einen Verzicht auf alle der Gesell schaft hieraus zustehenden Rechte (vgl. Kaiser, die eivilrechtliche Haftung des Vorstandes und Aufsichtsrates der Aktiengesellschaften und Genossenschaften, S. 68). Daß die Direktion zu den Or ganen der Gesellschaft gehört, ist in casu schon im Hinblick auf 5 der Statuten zweifellos. Im weitern aber gilt auch hier das oben in Erwägung 4 ausgeführte. 6. (In dieser Erwägung werden die weitern von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers teils als nicht er wiesen, teils als gänzlich unerheblich bezeichnet.) 7. Danach erscheint der Schadenersatzanspruch des Klägers im Prinzipe als begründet. Das Quantitativ desselben richtet sich ge mäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis nach Art. 116 O. R., und beträgt das Interesse des Klägers an der Erfüllung des Dienstvertrages, abzüglich derjenigen Auslagen, die ihm durch die Auflösung des Vertrages erspart werden, und desjenigen Gewinnes, den er aus dem Freiwerden seiner Arbeitskraft bei gehöriger Ver wendung derselben erzielen konnte. Diese Faktoren sind von der Vorinstanz in ausgiebigem Maße berücksichtigt worden, so daß ein Rechtsirrtum dem angefochtenen Urteile in dieser Hinsicht nicht zu Grunde liegt. Sodann zieht die Vorinstanz zur Re duktion des Entschädigungsanspruches des Klägers weiterhin sein Mitverschulden an der Entlassung in Betracht, das sie in der eigenmächtigen Anstellung des Rowbottom findet. Nun ist aller dings richtig, daß das Mitverschulden des Klägers auch bei Schadenersatzklagen aus Vertrag zu berücksichtigen ist; allein es könnte doch fraglich erscheinen, ob dieser Faktor hier noch geltend gemacht werden dürfe, nachdem ausgesprochen ist, daß die Beklagte auf alle Rechte aus jener Pflichtverletzung verzichtet habe. Wie dem indessen auch sein mag, so erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene und ihrem freien Ermessen entspringende Fest setzung der Entschädigung auf einen Jahresgehalt keineswegs rechtsirrtümlich oder unangemessen; insbesondere sind dabei die für eine Reduktion sprechenden Umstände, um welche es sich heute einzig handeln kann, genügend gewürdigt. Danach stellt sich die Rechnung mit der Vorinstanz folgendermaßen: Nach seiner Dar stellung schuldet der Kläger an die Beklagte, bei Gutschrift eines Vierteljahrssalärs per 31. März 1897 noch 625 Fr. 35 Cts.; diese fallen von dem Gehalt für das restierende Dreivierteljahr, im Betrage von 6750 Fr., in Abzug, so daß eine Forderung des Klägers von 6124 Fr. 65 Cts. verbleibt. Die verlangten Verzugszinsen, die nicht speziell bestritten worden sind, sind seit der Fälligkeit des Salärs, 1. Januar 1897, gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1898 in allen Teilen bestätigt.