- Urteil vom 28. April 1899 in Sachen
Kreditanstalt St. Gallen gegen Eckert.
Bereicherungsklage, Art. 70 ff. O.-R. Sparkassebüchlein mit
der Legitimationsklausel; rechtliche Natur. Cession der
Sparkasseguthaben? Verpfändung derselben; Art. 215 O.-R.
Derartige Sparkassebüchlein können nicht Gegenstand des
Retentionsrechts (Art. 224 O.-R.) sein.
A. Durch Urteil vom 12./27. Januar 1899 hat das Kan
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Klage ist im Sinne der Erwägungen geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt:
- Die Klage sei abzuweisen.
- Es seien diejenigen Editionsakten, welche von den Parteien
ins Recht verlangt worden seien, jedoch nicht vorgelegen haben,
einzufordern, speziell das Guthabenbüchlein Nr. 7523 der Hypo
thekenbank Basel, in Kopie oder beglaubigtem Duplikat.
- Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zum Zwecke
der Aktenvervollständigung zurückzuweisen, und der Beklagten der
Zeugenbeweis dafür abzunehmen, daß im Bankverkehr die kan
tonsgerichtliche Auslegung des Art. 184 Abs. 2 O. R. nicht als
richtig angesehen werde, derselbe vielmehr annehme, daß in Fällen
wie der vorliegende die schriftliche Beurkundung der Cession von
Sparkassascheinen, Guthabenbüchlein, durch den Hinterleger, auf
dessen Namen sie nicht lauten, nicht nötig sei.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Berufungsklägerin diese Anträge; der Anwalt der Berufungsbe
klagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der fallite und flüchtig gewordene Pfarrer Eugster trat am
- Juli 1894 mit der beklagten Kreditanstalt St. Gallen in Ge
schäftsverbindung durch Erhebung eines Darlehens von 7000 Fr.
gegen Hinterlegung von Wertpapieren, welchem bald weiter
gleiche Geschäfte folgten. Am 23. August 1894 stellte er, auf
gedrucktem Formular der Beklagten, für ein empfangenes Dar
lehen ein Schuldanerkenntnis von 12,000 Fr. aus mit der Be
merkung, er hinterlege ihr als Sicherheit für diese, sowie allfällig
übrige Verbindlichkeiten in Faustpfandrechten diverse Papiere laut
Verzeichnis. Am 24. August 1894 übergab Eugster der Beklagten
als Hinterlage 21 Werttitel im Nominalbetrage von 38,818 Fr.
65 Cts. und sodann am 9. Oktober ein auf den Namen der
Klägerin ausgestelltes Depositenbüchlein Nr. 4997 der Hand
werkerbank Basel, und ein Guthabenbüchlein Nr. 7523 der Hy
pothekenbank in Basel, ebenfalls auf den Namen der Klägerin
lautend. Das Depositenbüchlein wies per 1. Dezember 1897 ein
Guthaben der Klägerin von 3210 Fr. 85 Cts., und das Gut
habenbüchlein per Ende 1897 ein solches von 6871 Fr. auf.
Auf dem Umschlag des Depositenbüchleins sind die für Annahme
von Depostten bestehenden Bestimmungen abgedruckt, worunter
folgende: Die Einleger erhalten auf den Namen ausgestellte mit
der Unterschrift des Direktors versehene Büchlein, worin alle
Ein oder Rückzahlungen eingetragen und mit dem Visa des
Kassiers versehen werden. Bei ganzen oder teilweisen Rückzah
lungen ist die Verwaltung berechtigt, den Vorweiser eines Büch
leins als von dem rechtmäßigen Eigentümer zum Rückzug des
Guthabens bevollmächtigt zu betrachten, und entschlägt sich somit
der Verantwortlichkeit für allfälligen Mißbrauch dieses Büchleins.
Das Original des Guthabenbüchleins Nr. 7523 ist nicht zu den
Akten gebracht worden. Die Vorinstanz stellt aber thatsächlich fest,
daß die Klägerin in ihrem mündlichen Vortrage behauptet habe,
dasselbe enthalte die gleiche Bestimmung, wie das andere, und daß
diese Behauptung von der Beklagten nicht bestritten und daher
gemäß 132 der st. gall. C. P. O. als wahr anzunehmen sei.
Am 2. November 1894 gab die Beklagte der Hypothekenbank
Basel und am 3. Dezember gl. J. der Handwerkerbank in Basel
von der Verpfändung der beiden Büchlein Kenntnis. Ende Mai
1897 wurde über Pfr. Eugster der Konkurs eröffnet. In dem
selben meldete die Beklagte eine Forderung von 21,625 Fr. an
und machte dafür u. a. auch ein Faustpfandrecht an den beiden
Büchlein geltend. Dieselben wurden von der Konkursverwaltung
durch Inkasso vom 1. und 3. Dezember 1897 liquidiert und er
gaben einen Vorerlös von 695 Fr. 75 Cts., welcher der Kläge
rin in bar behändigt wurde. Die Klägerin hatte im Konkurse
Eugster das Eigentum an den beiden Büchlein resp. an dem ein
kassierten Betrag angesprochen, und das Pfandrecht der Beklagten
bestritten, war aber vom Konkursgericht wegen Inkompetenz ab
gewiesen worden, weil der Gerichtsstand da begründet sei, wo das
Pfandrecht konstituiert worden. Die Klägerin erhob hierauf in
St. Gallen gegen die Kreditanstalt St. Gallen Klage mit dem
Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klägerin sei
Eigentümerin der beiden auf ihren Namen lautenden Guthaben
büchlein Nr. 7523 der Hypothekenbank in Basel und Nr. 4997
der Handwerkerbank in Basel, die Beklagte sei daher pflichtig, die
genannten Guthabenbüchlein oder deren Wert unbeschwert an die
Klägerin herauszugeben. Zur Begründung dieser Klage führte sie
an: Sie sei im Sommer 1894 in der Kneippschen Anstalt in
Dußnang als Kurgast gewesen. Eugster müsse von ihren Ver
mögensverhälnissen Kenntnis bekommen haben, und habe sie damals
ersucht, ihm durch Übergabe von Effekten auszuhelfen, welchem
Ansinnen sie jedoch nicht entsprochen habe. Darauf sei Eugster
im Oktober 1894 nach Basel gekommen und habe sie veranlaßt,
ihm damals das Büchlein Nr. 7523, und nach circa 4 Wochen
auch dasjenige auf die Handwerkerbank zu überlassen, gegen das
Versprechen, ihr diese Büchlein binnen kurzem wieder zurückgeben
zu wollen. Sie sei Eigentümerin dieser Sparhefte, welche keine
Inhaberpapiere seien. Für deren Verpfändung gelte Art. 215
O. R.; eine schriftliche Verpfändung liege weder von ihrer Seite
noch seitens des Debitors Eugster vor. Die Beklagte trug auf
Abweisung der Klage an und machte im wesentlichen geltend:
Die beiden Büchlein seien dem Eugster übergeben worden zum
Zwecke der Geldbeschaffung. Eine besondere Form sei hiefür nicht
notwendig gewesen. Es sei anzunehmen, daß die Klägerin die
beiden Titel dem Eugster zu Eigentum übergeben habe. Aber auch
wenn sie dieselben nur zur Verpfändung übergeben, so sei dieselbe
doch rechtsgültig erfolgt, und zwar auch nach Art. 215 O. N.
Der Schuldner sei von der Verpfändung benachrichtigt und die
beiden Schuldscheine seien dem Pfandgläubiger übergeben worden.
Auch die schriftliche Beurkundung sei erfolgt: In dieser Beziehung
handle es sich um eine Frage der Interpretation des Obligo vom
23. August 1894. Dieses bedeute eine generelle Verpfändung in
dem Sinne, daß der Unterzeichner des Obligo für seine sowohl
im Zeitpunkt der Unterzeichnung, als später vorhandenen Ver
bindlichkeiten gegenüber der Beklagten dieser diverse Papiere laut
Verzeichnis, d. h. diejenigen Papiere, welche auf einem zu erstel
lenden und fortzuführenden Verzeichnis notiert werden, in Faust
pfandrechten hinterlegt werden. Eventuell mache die Beklagte ein
Retentionsrecht an den beiden streitigen Kassabüchlein, bezw. deren
Erlös geltend nach Art. 224 O. R.
2. Zu der von der Berufungsklägerin beantragten Aktenvervoll
ständigung ist keine Veranlassung vorhanden (was des näheren
ausgeführt wird).
3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die vorliegende
Klage stellt sich als condictio sine causa, Klage aus ungerecht
fertigter Bereicherung dar. Denn die Klägerin verlangt von der
Beklagten Rückerstattung der von dieser bei der Handwerkerbank und
der Hypothekenbank Basel erhobenen Beträge, weil die Beklagte zu
diesem Bezuge nicht berechtigt gewesen sei, und ihr kein Rechts
grund, wonach sie die bezogenen Beträge behalten dürfe, zur Seite
stehe, die Beklagte also durch Rückhaltung jener Beträge ohne Grund
bereichert wäre, und zwar auf Kosten der Klägerin, da dieselben
ihr gehören. Frägt es sich nun, ob die Beklagte die zurückgeforderte
Summe ohne rechtfertigenden Grund bei den beiden Geldinstitu
ten bezogen habe, so ist davon auszugehen, daß die beiden Spar
kassabüchlein, welche die Klägerin dem Pfr. Eugster übergeben,
und dieser bei der Beklagten hinterlegt hat, nicht Träger der darin
verurkundeten Forderungsrechte, also keine Wertpapiere, sondern
lediglich Legitimationspapiere, Beweisurkunden, sind. Denn nach
dem klaren Inhalt der denselben aufgedruckten Bestimmungen hat
der Inhaber als solcher kein Recht auf Zahlung gegen den
Schuldner, sondern bloß der Schuldner ein Recht auf Zahlung
an den Inhaber. Allerdings ist in den Bedingungen der Hand
werkerbank Basel (welchen diejenigen der Hypothekenbank nach der
Feststellung der Vorinstanz gleichlauten) nicht ausdrücklich gesagt,
daß die Schuldnerin sich die Legitimationsprüfung vorbehalte.
Allein ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt war auch nicht not
wendig, vielmehr folgt die Berechtigung derselben zur Legitima
tionsprüfung schon daraus, daß sie sich lediglich das Recht wahrte,
an den Vorweiser des Büchleins Zahlung zu leisten, dagegen
überall keine solche Pflicht übernahm, und nach dem Wortlaut der
Bestimmungen offenbar auch nicht übernehmen wollte. Wie das
Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Appenzeller
gegen Brand und Hofmann gegen Wüthrich (Amtl. Samml. der
bundesgerichtl. Entscheide Bd. XXIII, S. 786 E. 2 u. S. 1650
3) ausgeführt hat, verkörpern aber solche Urkunden das For
derungsrecht nicht derart, daß es in seinem Inhalt, seiner Aus
übung und Übertragung an dieselben gebunden wäre, sondern sie
sind, wie einfache Schuldscheine, bloß Beweisurkunden, auf welche
die besondern Bestimmungen über Inhaberpapiere und indossable
Papiere (welche das Obligationenrecht einzig als eigentliche Wert
papiere anerkennt) keine Anwendung finden, insbesondere nicht die
sachenrechtlichen Bestimmungen über Abtretung (Übertragung
und Verpfändung der beweglichen Sachen und Inhaberpapiere.
Vielmehr kommen für die Übertragung und Verpfändung der in
solchen Heften oder Büchern verurkundeten Forderungsrechte ein
fach die Bestimmungen über Abtretung und Verpfändung gewöhn
licher Schuldforderungen zur Anwendung, und ist daher zu un
tersuchen, ob denselben in casu Genüge geleistet sei.
4. Was nun zunächst die von der Beklagten behauptete Cession
der beiden Sparkassaguthaben an Eugster anbetrifft, so ist der
Vorinstanz darin beizutreten, daß der Beweis dafür, daß eine
solche Cession erfolgt sei, nicht erbracht worden ist. Denn es liegt
nichts weiteres vor, als daß die Klägerin dem Eugster die beiden
Hefte mit der Erklärung und zu dem Zwecke übergeben hat, da
mit er sich durch dieselben Geld verschaffe. Die Übergabe erfolgte
also allerdings, wie die Klägerin anerkannt hat, zum Zwecke der
Geldbeschaffung durch Eugster. Die Klägerin hat aber ausdrück
lich bestritten, daß sie demselben das Recht eingeräumt habe, die
beiden Guthaben bei der Handwerkerbank und der Hypothekenbank
einzuziehen, wozu er selbstverständlich im Falle einer wirklichen
Abtretung ohne weiteres berechtigt gewesen wäre. Es ist auch die
Annahme unbedenklich, daß Eugster, wenn ihm die beiden Gut
haben wirklich cediert worden wären, nicht unterlassen hätte, die
selben zu realisieren, statt sich durch deren Verpfändung teureres
Geld zu verschaffen, so daß auch das Verhalten Eugsters für
Richtigkeit der Behauptung der Klägerin spricht, daß eine Abtre
tung nicht stattgefunden habe. Damit steht in Übereinstimmung
daß auch die Konkursmasse Eugster die beiden Guthaben nicht
ür sich, als Aktivum Eugsters, in Anspruch genommen, sondern
den Überschuß über die Pfandforderung der Beklagten hinaus
der Klägerin zugestellt hat. Es kann auch nicht etwa gesagt
werden, daß der Zweck, zu dem die beiden Büchlein dem Eugster
übergeben worden sind, nämlich die Geldbeschaffung, nur durch
Abtretung habe erreicht werden können, und daher die Klägerin
wegen dieses Zweckes die Abtretung habe wollen müssen. War,
wie mit der Vorinstanz angenommen werden muß, der Zweck der
Übergabe der beiden Büchlein, dem Eugster die Beschaffung von
Geld durch Verpfändung derselben, bezw. der darin verurkundeten
Forderungen zu ermöglichen, so konnte dieser Zweck ohne Zweifel
dadurch erreicht werden, daß die Klägerin den Eugster bevoll
mächtigte, die Forderungen in ihrem Namen, als ihr Stellver
treter, zu verpfänden. Gewiß können gewöhnliche Schuldforderun
gen nicht wie Wertpapiere, speziell Inhaberpapiere, und beweg
liche Sachen zum Zwecke der Verpfändung verliehen, sondern nur
vom Gläubiger selbst verpfändet werden, und ist eine andere Per
son, als der Gläubiger, nicht in der Lage, ein Pfandrecht
solchen Forderungen zu bestellen. Allein der Gläubiger braucht die
Verpfändung nicht persönlich vorzunehmen, sondern er kann eine
andere Person ermächtigen, dieselbe als sein Stellvertreter zu be
werkstelligen. Im Gegensatz zu der Annahme der Vorinstanz muß
in der Übergabe der beiden Sparkassabüchlein zu dem von der
Klägerin (wie sie anerkannt) dem Eugster gegenüber erklärten
Zweck eine solche Ermächtigung gefunden werden, indem nur bei
dieser Auslegung der Erklärung der Klägerin ein vernünftiger
Sinn zukommt. Zwar ist nicht unwahrscheinlich, daß sowohl
Eugster, als die Klägerin, die Sparkassebüchlein als Wertpapiere
angesehen haben und davon ausgegangen seien, daß die Verpfän
dung der darin verurkundeten Forderungen durch bloße Übergabe
der Urkunden erfolgen könne; allein völlig sicher ist dies doch
nicht, und es darf daher aus dem Verhalten der Klägerin nicht
gefolgert werden, daß sie den Eugster bloß zur Verpfändung der
Forderungen in seinem eigenen Namen, nicht aber auf ihren
Namen, als ihr Stellvertreter habe ermächtigen wollen. Es frägt
sich daher, ob Eugster von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch
gemacht und die in den beiden Büchlein verurkundeten Forderun
gen wirklich der Beklagten rechtsgültig verpfändet habe.
5. Diese Frage muß jedoch verneint werden. Für die Beant
worlung derselben ist Art. 215 O. R. maßgebend, und nun ist
allerdings zwei Erfordernissen, welche diese Gesetzesbestimmung
aufstellt, Genüge geleistet, nämlich der Benachrichtigung des
Schuldners und der Übergabe der Schuldurkunde an den Pfand
gläubiger, dagen ist das dritte Erfordernis, die schriftliche Beur
kundung der Verfändung, nicht erfüllt. Die Beklagte beruft sich
für ihre gegenteilige Behauptung auf die Pfandklausel des Obligos
vom 23. August 1894, indem sie in derselben eine generelle Ver
pfändung erblickt, welche sich auf alle diejenigen Papiere erstrecke,
welche ihr damals oder später von Eugster übergeben, und von
ihr auf das Hinterlagenverzeichnis aufgetragen worden seien. Für
diese Interpretation stellt sie namentlich ab auf ihren Verkehr mit
Eugster, wie derselbe sich nach der Ausstellung des Obligo that
sächlich gestaltet hat. Allein diese Beweisführung geht fehl, indem
sie einfach darauf hinausläuft, daß die Pfandklausel in dem
Obligo vom 23. August 1894 deshalb auf die Verpfändung der
beiden Guthaben bezogen werden müsse, weil die Parteien ver
säumt haben, deren Verpfändung besonders schriftlich zu bekunden.
Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich nämlich die erwähnte
Pfandklausel nur auf die damals der Beklagten übergebenen
diversen Papiere, welche allerdings nicht bloß für das damals
von Eugster erhobene Darlehen, sondern auch für dessen übrige
- ohne Zweifel auch später entstehenden Verbindlichkeiten als
Sicherheit haften sollten, und nun steht fest, daß die Übergabe
und Verpfändung der beiden Büchlein erst viel später, im Oktober
und November 1894, erfolgt ist, Eugster die Büchlein am 24.
August noch gar nicht besessen, und damals keine Partei an de
ren Verpfändung gedacht hat. Wollte man übrigens die Pfand
verschreibung vom 23. August 1894 nicht bloß auf die damals
der Beklagten übergebenen Papiere beschränken, sondern auch auf
solche Papiere beziehen, welche später mit dem Willen Eugsters
in den Gewahrsam der Beklagten gelangen würden, so wäre es
gleichwohl unmöglich, darin auch eine rechtsgültige Verpfändung
der beiden Guthaben der Klägerin auf die Hypothekenbank und
Handwerkerbank in Basel zu erblicken, indem die diese Guthaben
verurkundenden Büchlein keine Wertpapiere, sondern lediglich Le
gitimationspapiere sind, welche, abgesehen von der Legitimations
klausel, die rechtliche Natur gewöhnlicher Schuldscheine haben, die
Verpfändung solcher Forderungen, welche nicht in Urkunden ver
körpert sind, aber unbedingt die Errichtung einer Verpfändungs
urkunde voraussetzt, in welcher die verpfändete Forderung deutlich
bezeichnet ist, zumal die Benachrichtigung des Drittschuldners nach
Obligationenrecht nicht vom Verpfänder ausgehen muß, sondern
auch vom Pfandgläubiger geschehen kann. Daß die Abschrift des
Hinterlegungsverzeichnisses, welches die Beklagte dem Eugster zu
gestellt hat, die Verpfändungsurkunde nicht zu ersetzen vermag,
liegt auf der Hand, da dasselbe der Unterschrift Eugsters entbehrt.
- Nicht verständlich ist, wie die Beklagte daraus, daß die
Pfandrechtsansprache im Konkurse Eugster anerkannt worden ist,
gegen die Klägerin etwas für sich herleiten will. Die Konkurs
masse hat sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die
beiden Sparhefte, resp. die darin verurkundeten Forderungen, nicht
dem Gemeinschuldner Eugster gehören, und das Konkursgericht
hat auf die von der Klägerin erhobene Klage hin es abgelehnt,
die Frage zu entscheiden, ob der Beklagten ein gültiges Pfand
recht an den Forderungen bestellt worden sei, weil nur der Richter
am Orte der Begründung des Pfandrechts zum Entscheid dieser
Frage zuständig sei. Den Rechten der Klägerin ist daher durch
die Vorgänge im Konkurse Eugster in keiner Weise präjudiziert,
indem die Konkursmasse sich einfach auf den Boden gestellt hat,
daß die Frage, ob der Beklagten ein Pfandrecht an den beiden For
derungen zustehe, nicht sie, sondern lediglich die Parteien dieses
Prozesses angehe und daher zwischen ihnen zum gerichtlichen Aus
trag zu bringen sei.
7. Ebenso ist klar, daß die bloße Möglichkeit der Einkassierung
der beiden Guthaben auf Seite der Beklagten für den Entscheid
des vorliegenden Prozesses ganz ohne Einfluß sein muß. Daraus,
daß sich die Schuldner der Guthaben das Recht vorbehielten, an
den Vorweiser des Büchleins zu leisten, können nur sie Rechte
gegen den Gläubiger herleiten, dagegen kann ein Dritter, welcher
die Forderung eingezogen hat, sich darauf gegenüber dem wahren
Gläubiger nicht berufen. Sein Bezugsrecht kann sich vielmehr nur
daraus ergeben, daß ihm an der betreffenden Forderung ein sol
ches Recht eingeräumt worden ist, welches ihn zum Bezuge recht
lich befugt erscheinen läßt, also entweder ein Gläubigerrecht, oder
ein Pfandrecht mit der Befugnis zur Einkassierung der Forderung,
oder ein Mandat, eine Anweisung, wonach der Dritte, sei es im
Interesse des Gläubigers, sei es im eigenen Interesse, zum Einzug
bevollmächtigt wurde. Von alledem ist in casu keine Rede; viel
mehr hat die Beklagte die Forderungen lediglich als vermeint
licher Pfandgläubiger eingezogen, während ihr in That und
Wahrheit ein solches Pfandrecht nicht zustand. Sie hat daher die
von der Klägerin zurückgeforderte Summe ohne Rechtsgrund er
halten und ist durch dieselbe ohne rechtfertigenden Grund auf
Kosten der Klägerin bereichert.
8. Was schließlich das von der Beklagten eventuell geltend
gemachte Retentionsrecht anbetrifft, so ist dasselbe von der Vor
instanz mit Recht verworfen worden. Denn Art. 224 O. R.
kennt nur ein Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wert
papieren, und zu den letzteren gehören nun eben die beiden
Sparkassabüchlein nicht. Allerdings sind dieselben bewegliche Sachen,
aber sie haben, da sie bloße Beweisurkunden sind, keinen Ver
mögenswert, weshalb sie nicht Gegenstand des Retentionsrechts
im Sinne des Art. 224 O. R. sein können. (Vrgl. bundesger.
Entsch. Bd. XI, S. 384 E. 6 u. Bd. XX, S. 376 E. 8.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom
12./27. Januar 1899 in allen Teilen bestätigt.