Art. 24 O.-R.; Art. 346 O.-R.; Art. 81 Org.-Ges.: A false statement in contract negotiations justifies avoidance only if it is shown to have materially induced the contract under the applicable burden of proof. Where the misrepresentation concerns a fact that is not generally decisive for the transaction, the party invoking fraud must prove causal reliance. In employment law, incorrect information may constitute an important reason for immediate termination only in exceptional circumstances, particularly where a special relationship of trust exists or the falsehood is objectively weighty. Absent such circumstances, the breach does not justify rescission, but it may be taken into account when fixing damages for premature dismissal (consid. 3-7).
anzufertigen verstehe. Rücksichtlich dieser beiden Voraussetzungen, von denen die Beklagte beim Vertragsabschluß ausging, herrscht somit, nach der für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, zwischen den vom Kläger abgegebenen Erklärungen und dem wirklichen Sachverhalt kein, oder jedenfalls kein erheblicher Unterschied. Wohl aber steht fest, daß der Kläger der Beklagten mit Bezug auf seine bisherigen Lohnverhältnisse die Unwahrheit gesagt hat, indem er vorgab, er habe bei Brand frère, wo er bis zum Eintritt in das Geschäft der Beklagten in Arbeit war, 8 Fr. im Tag verdient und überhaupt bis anhin 8 Fr. Taglohn gehabt. Denn thatsächlich war er, wie die Vor instanz, gestützt auf eine Bescheinigung von Brand frère fest stellt, bei dieser Firma auf einen Tagesverdienst von nicht mehr als 6 Fr. 50 Cts. gekommen und hatte früher sogar noch einen geringern Taglohn (durchschnittlich 5 Fr. 08 Cts.) gehabt. Daß der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben über den bisherigen Lohn bewußt gewesen ist, kann nicht bezweifelt werden, denn es ist doch unmöglich anzunehmen, daß ein Arbeiter sich darüber nicht ins Klare setze, wie hoch sich sein Tagesverdienst durch schnittlich belaufe, und der Kläger hat auch in keiner Weise dar gethan, daß er etwa mit Bezug auf seinen Verdienst bei Brand frère, oder früher, unrichtig gerechnet habe. 4. Was nun den Kausalzusammenhang zwischen den vom Kläger über seine Lohnverhältnisse gemachten Angaben und der Ent schließung der Beklagten, ihn als Sertisseur zu den im Vertrage angegebenen Bedingungen anzustellen, angeht, so hat die Vorinstanz denselben bejaht, indem sie ausführte, die Beklagte habe, indem ste sich zur Gewährung eines Taglohnes von wenigstens 8 Fr. und einem Engagement auf 6 Jahre entschloß, einen ganz vorzüglichen Sertisseur engagieren wollen, d. h. einen Arbeiter, dessen Leistungen einen Wert von nicht bloß 6½ Fr., sondern von wenigstens 8 Fr. haben. Hätte der Kläger bei Eingehung des Vertrages wahrheitstreu gesagt, er habe bis dahin bloß 6 Fr. 50 Cts. im Maximum verdient, so sei wohl anzunehmen, daß er von der Beklagten gar nicht angestellt worden wäre; denn gerade in den Spezialbranchen der Uhrenmacherei könne aus der Höhe des Lohnes auf die Qualität des Arbeiters geschlossen werden. Wenn der Vertreter der Beklagten sich in seinem heutigen Vortrag in erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, daß das Bundes gericht an diese Entscheidung der Vorinstanz, als eine thatsächliche Feststellung, gemäß Art. 81 Organisat. Gesetzes gebunden sei, so kann ihm hierin nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß die Frage, ob zwei Thatsachen zu einander in einem ursäch lichen Zusammenhang stehen, an sich nicht rechtlicher, sondern rein thatsächlicher Natur ist, und sofern es sich bei der Entschei dung darüber, ob in concreto ein Kausalzusammenhang anzu nehmen sei oder nicht, lediglich darum handelt, die Kansalität einer bestimmten Thatsache mit Bezug auf eine andere festzustellen, ist daher das Bundesgericht an das Erkenntnis des kantonalen Gerichts gebunden. Vielfach ist jedoch die Frage, ob eine bestimmte Thatsache einer andern als deren Wirkung zugeschrieben werden dürfe, von Erwägungen rechtlicher Natur beeinflußt, so insbeson dere soweit sich die thatsächlichen Schlüsse bloß auf Vermu tungen gründen lassen und es sich daher fragen muß, welche Partei die Beweislast trägt. In dieser Beziehung, hinsichtlich der Rechtsanwendung, ist aber der kantonalrichterliche Entscheid Überprüfung des Bundesgerichts unterstellt, auch wenn es bloß um Präjudizialfragen handelt, sofern dieselben nur dem eid genössischen Rechte angehören. Nun ist das Bundesgericht stets davon ausgegangen, daß dem Betrogenen ein besonderer Beweis dafür, daß er durch die betrügerische Vorspiegelung zum Geschäfts abschlusse verleitet worden sei, d. h. nicht auch ohne dieselbe den Vertrag abgeschlossen hätte, dann nicht aufgebürdet werden könne, enn die Täuschung sich auf eine für den Geschäftsabschluß nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Thatsache bezieht. (Bun desgerichtl. Entsch. Bd. XII, S. 637 E. 3; Bd. XV, S. 834 F. 5.) Daraus folgt, daß im gegenteiligen Falle, wenn die vor getäuschte Thatsache nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Geschäftsabschluß nicht als erheblich zu betrachten ist, derjenige den Kausalzusammenhang nachzuweisen hat, der denselben be hauptet, also der Anfechtungskläger. 5. Hievon ausgegangen lag in casu der Beklagten der Beweis dafür ob, daß sie durch die Erklärung des Klägers, daß er bis her 8 Fr. im Tag verdient habe, zur Anstellung desselben bewo
gen worden sei. Denn was der Arbeiter bisher verdient habe, interessiert den Dienstherrn, der denselben anzustellen beabsichtigt, in der Regel offenbar nur insoweit, als daraus auf dessen Tüch tigkeit zu der betreffenden Arbeitsstellung geschlossen werden kann. Nun hat der Kläger der Beklagten über seine Befähigung zu der Arbeit, für welche er bei ihr angestellt werden sollte, direkte Aus kunft gegeben, indem er versicherte, daß er allen Anforderungen eines Sertisseurs vollkommen entspreche, insbesondere auch die Plaggen auf der Sertirmaschine selbst anfertigen könne, und die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, daß der Kläger diesen Anforderungen wirklich entspreche und die angege bene Fähigkeit besitze. Soweit also die Erheblichkeit der Angaben des Klägers über seine bisherigen Lohnverhältnisse darin besteht, daß diese Angaben die Zusicherungen über seine Fähigkeit als Sertisseur bestärkten, fallen dieselben hier außer Betracht, da die Beklagte hinsichtlich dieser Fähigkeit des Klägers gar nicht in Irrtum versetzt worden ist, sondern der wirkliche Sachverhalt den Annahmen der Beklagten durchaus entsprach. Um den Dienstver trag wegen der unrichtigen Angaben über den bisherigen Lohn gemäß Art. 24 O. R. anfechten zu können, müßte demnach die Beklagte nachweisen, daß sie bei Abschluß des Dienstvertrages auf die Höhe des vom Kläger bezogenen Lohnes noch aus einem andern Grund Gewicht gelegt habe, als wegen seiner Bedeutung für die Beurteilung der Tüchtigkeit des Klägers als Sertisseur. Ein solcher Nachweis ist aber nicht erbracht. Darüber, was unter den Parteien beim Vertragsschlusse in dieser Richtung verhan delt worden sei, hat die Beklagte nichts näheres vorgebracht, als die Behauptung, daß der Kläger ihr die mehrerwähnten Angaben gemacht und die Beklagte auf dieselben hin, indem sie ihnen Glauben schenkte, den schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe. Aus dieser Thatsache, die vom Zeugen Stöwener bestätigt worden ist, geht aber keineswegs hervor, daß die Beklagte neben dem Inte resse an den Fähigkeiten, die der Kläger ihr zugesichert hat, noch ein besonderes Gewicht auf die Angaben über seinen bishe rigen Lohn gelegt habe, so daß angenommen werden könnte, sie würde den Kläger überhaupt nicht angestellt haben, wenn er den wirklichen Lohn angegeben hätte. Wäre dieser Punkt gegenüber den übrigen Erwägungen für ihre Entschließung der entscheidende gewesen, so würde sie wohl kaum unterlassen haben, bevor sie sich definitiv auf volle 6 Jahre hinaus verpflichtete, der Firma Brand frère wenigstens die Anfrage zu stellen, die sie dann nach träglich wirklich an dieselbe gestellt hat und die von dieser Firma auch sofort beantwortet worden ist. Zweifelhafter ist allerdings die Frage, ob nicht die That sache, daß der Kläger der Beklagten mit Bezug auf seinen bis herigen Lohn die Unwahrheit gesagt hat, der Beklagten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung gegeben habe. Dies läßt sich nicht allgemein entscheiden, da es dabei wesentlich auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommt. Insbesondere wer den, je nachdem durch den Dienstvertrag mehr oder weniger ein gegenseitiges Vertrauensverhälnis begründet werden sollte, unrich tige Angaben der Art strenger oder milder beurteilt werden müssen. Nun ist in casu einerseits nicht dargethan, daß der Kläger durch die Stellung, die er im Geschäft der Beklagten einzunehmen hatte, in ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten getreten wäre, und anderseits darf auch das subjektive Verschulden des Klägers nicht zu hoch angeschlagen werden mit Rücksicht darauf, daß derselbe kaum annehmen konnte, daß die Beklagte auf die Angaben über seine Lohnverhältnisse ein erhebliches Gewicht legen, sondern dieselben mit derjenigen Vorsicht und Zurückhaltung auf nehmen werde, welche Berühmungen derart im Geschäftsleben ent gegengesetzt zu werden pflegen, und sich jedenfalls selbst erkundigen werde, sofern es ihr wirklich auf diesen Punkt wesentlich ankom men sollte. Aus diesen Gründen würde es zu weit gehen, in den unrichtigen Angaben des Klägers einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu erblicken und muß daher auf die Frage des Schadenersatzes eingetreten werden. 7. Gemäß den vom Bundesgericht in konstanter Praxis aner kannten Grundsätzen über die Schadenersatzpflicht bei vorzeitiger Dienstentlassung ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Be trag des Lohnes, welchen er während der Vertragsdauer verdient haben würde, zu ersetzen, abzüglich des Verdienstes, welchen der Kläger durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Nun muß mit der ersten kantonalen
Instanz angenommen werden, daß der Kläger als anerkannt tüchtiger und gewissenhafter Arbeiter seit dem Austritt bei der Beklagten jedenfalls mehr als 1400 Fr. per Jahr, wie er selbst angiebt, zu verdienen im Stande war. Wird sodann berücksichtigt, daß den Kläger wegen seiner unrichtigen Angaben, wenn dieselben auch nicht die Auflösung des Vertrages rechtfertigten, immerhin ein Vorwurf trifft, der bei der Ausmessung der Entschädigung nschlag gebracht werden muß, so erscheint es angemessen, die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat, auf den von der ersten kantonalen Instanz gutgeheißenen Betrag von 1000 Fr., jedoch ohne Zins, anzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 1000 Fr., ohne Zius, zu bezahlen.