Art. 24 Markenschutzgesetz; Art. 51 OR; Art. 32 Abs. 1 Markenschutzgesetz; assessment of damages and publication in trademark infringement cases: the civil action under the Trademark Protection Act is, save for special rules, governed by the general law of tort; the judge fixes the amount of compensation according to free judicial discretion in light of all circumstances, especially the degree of fault and the causal contribution of the unlawful conduct (consid. 5). A separate unjust-enrichment claim is not a necessary substitute for damages. Publication of the judgment may also serve compensatory purposes under Art. 51(1) OR and is to be limited to what affords adequate satisfaction; the extent of publication is reviewed only within those limits (consid. 7). Matters of cantonal procedural costs are not open to federal review (consid. 6).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beklagte ist, unter dem Namen Goldseife Savon d or , ein Produkt in den Handel, das nach seiner eigenen, im vorliegenden Prozeß abgegebenen Erklärung dazu bestimmt sein soll, das Fa brikat der Kläger zu verdrängen. Er verpackt die den klägerischen im äußern täuschend ähnlich nachgebildeten Seifenstücke in Karton schachteln von derselben Größe wie die klägerischen, denen er oben und unten (auf dem Deckel und Boden, einmal in deutscher, das andere Mal in französischer Sprache) folgende Ausstattung in Farben gibt: Deckel und Boden sind in gleicher Weise eingeteilt wie bei der klägerischen Schachtel, und zwar in nahezu genau gleichen Verhältnissen. Oben an der Längsseite führt der gleiche dunkelblaue Streifen durch, mit den großen weißen Lettern, nur daß diese statt Sunlight den Namen Goldseife (Savon d or, der Anfangsbuchstabe über den Streifen hinausragend) geben. In dem linken Teile des Mittelstückes sind auf dem nach rechts aufwärts gebogenen roten Band, da, wo in der klägerischen Eti kette das Wort Seife steht, sechs Zwanzigfrankenstücke abge bildet, und darunter steht auf dem gleichen schmalen dunkelblauen Rand mit weißer Schrift Große Ersparnis an Arbeit, Zeit und Geld. Auch hier trägt der ebenfalls gelbe Teil des Mittelfeldes einen Zweig mit Blumen (Convallaria majalalis). Die rechte schmälere Hälfte des Mittelstückes ist, wie bei der Etikette der Kläger, hellblau, und zeigt das Bild einer Frauensperson, welche ein Kind wäscht. Links unten, an der Stelle, wo sich in der klägerischen Etikette der hellblaue Kreisausschnitt befindet, ist eine ungefähr gleich große, ebenfalls in blau gehaltene Vignette mit dem Bilde einer Fabrik, worunter die Worte stehen: Carl Schuler Cie., Kreuzlingen, Thurgau. Rechts davon befindet sich der gleiche hellgelbe Streifen wie auf der klägerischen Etikette, mit genau kopierter Aufschrift in roten Lettern. Auch die Seitenstücke der Schachteln sind in gleicher Farbenzusammenstellung und An ordnung gehalten. Der Eintrag dieser Etikette durch den Beklagten erfolgte am 28. Juli 1893 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum. 2. Am 15. Dezember 1895 erhoben die Kläger gegen C. Schuler Cie. Klage auf Schadenersatz im Betrage von 8000 Fr. und Verurteilung zur Publikation des Urteils auf Kosten Beklagten in zwei Tagesblättern nach ihrer Wahl. Sie stützten diese Klage ausdrücklich auf Art. 50 ff. O. R., als Klage aus concurrence déloyale, wobei sie sich auf die Nachahmung der Seifenstücke, der Schachteln, der Plakate und der Gebrauchsan weisung beriefen, und behielten sich den Markenschutzprozeß aus drücklich vor. Das Bundesgericht erklärte mit Urteil vom 19. Juli 1896 diese Klage im Prinzipe begründet und wies die Sache zur Feststellung des Quantitativs des den Klägern erwachsenen Scha dens an das kantonale Gericht zurück (s. Amtl. Samml. Bd. XXII, S. 580 ff.). 3. Mit der gegenwärtigen Klage verfolgen die Kläger ihre auf die eingetragene Etikette gegründeten Markenrechte; dabei haben sie erklärt, daß sich die Klage nur auf diejenigen Widerhandlungen beziehe, welche seit 15. Dezember 1895 erfolgt seien. Sie haben den Beklagten wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz Art. 24 litt. a, c und d, straf und civilrechtlich belangt. 4. Für das Bundesgericht kann es sich im vorliegenden Falle, wo es als Berufungsgericht amtet, nur um den Civilpunkt han deln; und zwar ist das Fundament der Civilansprüche der Kläger Die Thatsache der Nachahmung der klägerischen Marke, vor Bun desgericht nicht mehr bestritten. (Wird des nähern ausgeführt, und dabei bemerkt, daß dies mit Recht geschehen sei. 5. Die in den Art. 24 ff. des Markenschutzgesetzes dem Mar keninhaber u. s. w. gegebene Civilklage nun ist dort, mit Aus nahme der Bestimmungen über Legitimation, Verjährung und Gerichtsstand, nicht näher geregelt. Sie ist nichts anderes, als eine Klage aus unerlaubter Handlung, und es kommen daher sie, soweit das Markenschutzgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft (von denen hier keine in Frage steht) die allgemeinen Grund sätze des Obligationenrechtes über Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen, insbesondere also Art. 51 O. R., zur Anwendung, wonach der Richter Art und Größe des Schadenersatzes nach freiem Ermessen in Würdigung der Umstände, insbesondere der Größe der Verschuldung, bemißt. Der Vertreter der Kläger hat heute, unter Berufung auf ein Urteil des Reichsgerichtes vom 8. Juni 1895 (Entsch. d. R. G. in Civilsachen, Bd. XXXV S. 63 ff.), darzuthun versucht, daß für die Bemessung des Scha
dens die Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung maßgebend seien und der Beklagte im Schadenersatzprozesse wegen Marken nachahmung somit immer zum Ersatze dieser Bereicherung zu ver urteilen sei. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der vom Bundes gerichte in seinem Urteile vom 13. Februar 1891 in Sachen Patek, Philippe Cie. gegen Schwob, Amtl. Samml. Bd. XVII, S. 140 Erw. 12, aufgestellte Grundsatz, daß bei Schadenersatz klagen wegen Markenrechtsverletzung die ungerechtfertigte Be reicherung nicht zu berücksichtigen sei, in dieser Allgemeinheit bei näherer Prüfung aufrecht erhalten werden könne. Gegen die Zu lässigkeit einer Bereicherungsklage dürfte wohl kaum die Ver gleichung des Markenschutzgesetzes mit dem Urheberrechtsgesetz herangezogen und argumentiert werden, dieses letztere Gesetz lasse ausdrücklich einen Anspruch auf die Bereicherungsklage zu und daraus sei zu folgern, nach dem Markenschutzgesetz sei ein der artiger Anspruch nicht zulässig, da er andernfalls ausdrücklich anerkannt worden wäre. Diese Argumentation würde fehl gehen, da das Urheberrechtsgesetz bezüglich der Regelung der Civilklagen aus Verletzungen der durch dasselbe anerkannten Rechte auf einem andern Boden steht, als das Markenschutzgesetz: nach ersterm Gesetz ist eine Schadenersatzklage nur gegeben bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Übertreters, und da erscheint nun die beim Mangel eines solchen Verschuldens zulässige Klage auf Herausgabe der Bereicherung lediglich als das mindere; das Markenschutzgesetz dagegen läßt den Anspruch auf Schadenersatz bei jedem Grad der Fahrlässigkeit entstehen. Es ist indessen nicht notwendig, die Frage des Verhältnisses des Markenschutzgesetzes zu den Bestimmungen des Obligationenrechtes über ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 70 ff.) und des Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung zu demjenigen aus unerlaubten Handlungen (Art. 50 ff. O. R.) hier näher zu erörtern. Denn jedenfalls müßte, damit Art. 70 ff. O. R. zur Anwendung kommen könnten, die Be reicherung des Beklagten stattgefunden haben aus dem Vermögen der Kläger; den letztern muß also ein Schaden entstanden sein. Das Maß des Schadenersatzes ist nun, wie bemerkt, nach Art. 51 O. R. vom Richter zu bestimmen. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteile der Bemessung des Schadenersatzes zwei Faktoren zu Grunde gelegt, indem sie einmal den den Klägern durch die wider rechtliche Handlung des Beklagten entgangenen Gewinn auf 1000 Fr. angesetzt und sodann einen weitern Betrag von 1000 Fr. unter dem Titel des indirekten Schadens dafür zugesprochen hat, daß Seife unter einer der Sunlightseife nachgeahmten Marke zu einem Preise, der niedriger ist, als derjenige der Sunlightseife, in den Handel gebracht worden ist. Zu jenem ersten Ansatze von 1000 Fr. für entgangenen Gewinn ist die Vorinstanz auf folgende Weise gelangt: verkauft worden seien von Schuler Cie. 41,342 Schachteln; die Annahme, daß von dieser Anzahl ein Zehntel nur verkauft worden sei infolge der Nachahmung der Sunlightseife, dürfe etwa das richtige treffen; nun belaufe sich der den Klägern entgan gene Gewinn nach ihrer eigenen Angabe auf 25 Cts. per Schachtel, auf 4134 Schachteln also auf rund 1000 Fr. Bei dieser Rech nungsweise ist jedenfalls das richtig, daß nicht, wie die Kläger wollen, der gesamte an den 41,342 Schachteln entgangene Ge winn den Klägern zuzusprechen ist, da in der That neben der Nachahmung der Marke eine ganze Reihe anderer, hievon unab hängiger Faktoren den Absatz der Goldseife bewirkt haben können, so ihr billigerer Preis und ihre anerkanntermaßen gute Qualität. Eine ziffermäßige Ausscheidung dieser verschiedenen Faktoren ist schwierig; bei der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Größe der Verschuldung des Beklagten, erscheint indessen eine Gesamtenschädigung von 2000 Fr., ohne daß zwischen direk tem und indirektem Schaden eine Unterscheidung zu treffen wäre, als den Verhältnissen angemessen. 6. Auf den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Verur teilung zu den Interventionskosten, eventuell auf Ermäßigung derselben, kann das Bundesgericht, nachdem der Beklagte grund sätzlich unterlegen ist, nicht eintreten, da es sich hiebei um kanto nales Prozeßrecht handelt. 7. Bei der Frage der Publikation des Urteils könnte es sich fragen, ob diese Maßregel in casu als in Ausübung der Civil gerichtsbarkeit oder aber der Strafgerichtsbarkeit des Staates er lassen anzusehen sei; im letztern Falle wäre das Bundesgericht zu Überprüfung derselben nicht befugt. Indessen haben die Parteien offenbar übereinstimmend die Publikation als einen Civilpunkt
des Urteils der Polizeikammer aufgefaßt, und nichts hindert das Bundesgericht, dieser Auffassung beizutreten, da die nach Art. 32 Abs. 1 Markenschutzgesetz gestattete Publikation nicht nur in einem Strafprozesse, sondern auch im Civilprozeß ausgesprochen werden kann, und überdies nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis die Publikation eine Art des Schadenersatzes gemäß Art. 51 Abs. 1 O. R. bildet. Im vorliegenden Falle erscheint nun die Publikation namentlich in Berücksichtigung des hohen Verschuldens des Beklagten als durchaus gerechtfertigt; doch dürfte die von der Vorinstanz verfügte Publikation in drei Blättern den Klägern genügende Genugthuung verschaffen, und ist ihr weiter gehender Antrag abzulehnen. Bemerkt sei nur, daß die Publikation sich auf das Dispositiv des angefochtenen und des bundesgericht lichen Urteils zu beschränken hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen, und somit das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember 1898 in allen Teilen bestätigt.