- Urteil vom 24. Mai 1899 in Sachen
Schweizerische Seethalbahngesellschaft gegen
Geißeler Geißeler.
Anwendbarkeit des E.-H.-G. auf Strassenbahnen. Unfall
beim Betriebe , Art. 2 E.-H.-G.; Scheuwerden von Zugtieren
infolge eines heranfahrenden Zuges. Selbstverschulden des
Verletzten? Mass der Entschädigung bei Körperverletzung,
Art. 5 Abs. 3 E.-H.-G. Sachbeschädigung, Art. 8 eod.
A. Am 24. April 1896, nachmittags 1 Uhr, befand sich Hein
rich Geißeler im Bühl zu Littau mit einem Fuhrwerk auf der
Landstraße beim Hasli zu Emmen. Der mit Holz beladene Wa
gen war mit zwei Rindern und vor diesen mit einem Pferde be
spannt. Fuhrwerk und Bespannung gehörten dem Heinrich Geißeler
und seinem Bruder Kaspar. An der erwähnten Stelle befindet
sich auf der Fahrbahn der Straße das Geleise der Seethalbahn
gefellschaft in Hochdorf, auf dem damals gerade ein Zug hinter
dem Fuhrwerk des Geißeler herangefahren kam. Die Rinder
wurden darob scheu und fuhren mit dem Wagen gegen die
Straßenschale. Dabei stürzte der Wagen um, die Deichsel brach,
das Pferd sprang mit einem Stück derselben davon.
B. Aus diefem Vorfall leiteten Heinrich Geißeler einerseits, die
Gebrüder Geißeler anderseits Entschädigungsansprüche an die
Seethalbahngesellschaft her, die sie, da die Bahn jede Entschädi
gungspflicht bestritt, gerichtlich einklagten. Heinrich Geißeler be
hauptete, bei dem Unfall am linken Ellbogen verletzt worden zu
sein und verlangte hiefür eine Entschädigung von 4000 Fr. Die
Gebrüder Geißeler machten geltend, es habe das Pferd, sowie Wa
sr. und
gen und Geschirre Schaden genommen, wofür sie 300
50 Fr. forderten. Rechtlich beriefen sich die Kläger auf die Be
stimmungen des Obligationenrechts, Art. 50 ff., und auf diejeni
gen des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Das Verschulden der Bahn
erblickten sie darin, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zuges nicht
gemäß den Bestimmungen des Pflichtenheftes (Art. 283) vermin
dert worden sei. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage.
Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß der Unfall nicht beim
Betriebe der Bahn, sondern beim Fuhrwerkbetrieb sich ereignet
habe, und daß deshalb die Bestimmungen des Obligationenrechts
zur Anwendung zu kommen hätten, daß nun aber ein Verschulden
auf Seite der Bahn nicht vorliege. Eventuell, für den Fall, daß das
Haftpflichtgesetz als anwendbar erklärt würde, erhob die Beklagte
die Einrede des Selbstverschuldens, die sie in doppelter Weise
begründete: einmal habe H. Geißeler beim Herannahen des Zuges
nicht die nötigen Vorsichtsmaßregeln getroffen, insbesondere habe
er das Leitseil des Pferdes plötzlich losgelassen und dadurch das
selbe zur schnelleren Gangart veranlaßt; sodann hätte dem Ge
fährt mehr Bedienung beigegeben werden sollen. Überdies wurde
bestritten, daß H. Geißeler bei dem Vorfall verletzt worden sei,
und daß das Pferd dabei Schaden genommen habe, während
eventuell die Ersatzforderung für Geschirre und Wagen in einem
Betrage von 30 Fr. anerkannt wurde.
C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Hochdorf, hieß die
Klage des H. Geißeler für 1000 Fr., die der Gebr. Geißeler für
la Fr. gut. Beide Parteien appellierten an das luzernische
Obergericht, das unterm 27. Januar 1899 erkannte:
Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger Heinrich Geißeler
850 Fr., inbegriffen die Heilungskosten, und an Gebrüder Geiße
ler la Fr. zu bezahlen nebst Zins seit 18. März 1897; mit
der Mehrforderung seien Kläger abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Bahngesellschaft die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, um vor diesem den An
trag auf gänzliche Abweisung der Klage aufzunehmen. Der Klä
ger H. Geißeler schloß sich der Berufung an mit dem Antrage,
es sei die ihm zu zahlende Entschädigung auf 2000 Fr. zu er
höhen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Betreffend den Anspruch des Heinrich Geißeler:
Die erste Instanz stellte fest, und die obere kantonale Instanz
ist ihr hierin ohne weiteres beigetreten, daß Heinrich Geißeler bei
dem Vorfall vom 24. April 1896 am linken Ellbogen deshalb
verletzt worden ist, weil die Zugtiere des von ihm geführten
Fuhrwerkes ob dem von hinten heranfahrenden Seethalbahnzuge
scheuten. Diese Feststellungen sind rein thatsächlicher Natur und,
da sie in keiner Weise mit den Akten in Widerspruch geraten, für
das Bundesgericht verbindlich. Ob aber damit allein schon das
Fundament für eine Schadenersatzklage des Verletzten an die
Bahngesellschaft gegeben sei, hängt davon ab, nach welchen recht
lichen Normen die Verantwortlichkeit der letztern zu beurteilen, ob
dafür das Eisenbahnhaftpflichtgesetz oder das Obligationenrecht
maßgebend sei. Denn in letzterm Falle würde die Bahn nur haft
bar gemacht werden können, wenn weiterhin dargethan wäre, daß
sie schuldhafterweise den Schaden herbeigeführt habe, während im
erstern Falle die Haftbarkeit, unter Vorbehalt der zulässigen Ein
reden, auch ohne Verschulden der Bahn besteht. Daß nun die
Seethalbahngesellschaft an sich den Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 1. Heumonat 1875 unterliegt, ist nicht bestritten; es hat
denn auch das Bundesgericht schon in vielen Fällen ausgespro
chen, daß das genannte Gesetz auf Straßenbahnen ebenfalls An
wendung finde. Dagegen erhebt die Beklagte deshalb Einspruch
gegen die Anwendbarkeit der die Haftpflicht der Eisenbahnen be
treffenden spezialgesetzlichen Bestimmungen, weil sich der Unfall
nicht beim Betriebe der Bahn ereignet habe. Dieser Auffassung
kann nicht beigetreten werden. Wie die Vorinstanzen zutreffend
ausführen, beschränkt das Gesetz die strengere Haftbarkeit der
Transportanstalten, wenn es sie in Art. 2 davon abhängig macht,
daß die Tötung oder Verletzung beim Betriebe der Unterneh
mung sich ereignet habe, nicht auf die Fälle, in denen eine kör
perliche Kollision des Verletzten oder Getöteten mit den Betriebs
anlagen oder den übrigen Betriebsmitteln der Bahn stattgefunden
hat. Der Ausdruck beim Betriebe umfaßt vielmehr alle Fälle,
in denen sich eine dem Bahnbetriebe eigentümliche, besondere Ge
fahr für das Leben oder die körperliche Integrität eines Menschen
verwirklicht hat, ohne Unterschied, ob die Gefahr unmittelbar oder
nur mittelbar, durch ein Zwischenglied, den menschlichen Körper
bedrohte. Der Betrieb kann auch über das Gebiet hinaus, auf
dem sich die äußeren Vorgänge desselben abspielen, Kräfte in
Bewegung setzen und Wirkungen ausüben, die geeignet sind,
Körperverletzungen oder Tötungen herbeizuführen, und soweit der
artige Einwirkungen dem Eisenbahnbetrieb eigen sind, hat für ihre
körperschädigenden Folgen der Betriebsunternehmer nach Haft
pflichtrecht einzustehen. Danach kann denn keinem Zweifel unter
liegen, daß eine Verletzung, die dadurch herbeigeführt wurde, daß
Zugtiere ob einem heranfahrenden Zuge scheu werden, als beim
Betriebe der Bahn erfolgt zu betrachten ist und daß für den da
raus entstandenen Schaden die Bahnunternehmung, auch ohne
daß es des Nachweises eines Verschuldens bedarf, aufzukommen
hat. Der Eisenbahnbetrieb birgt die Gefahr in sich, daß Zugtiere,
die sich in der Nähe eines heranfahrenden Zuges befinden, scheu
werden, sei es, daß sie durch den ungewohnten Anblick oder durch
die rasche Bewegung oder durch das rollende Geräusch erschreckt
werden. Diese Gefahr ist ferner eine dem Bahnbetriebe eigentüm
liche. Denn wenn sie auch nicht ausschließlich dem Eisenbahn
betrieb anhaftet, so ist sie doch mit keinem andern Gewerbe speziell
Transportgewerbebetrieb in gleicher Weise und in gleichem Maße
verbunden. Es ist deshalb auch der Einwurf hinfällig, daß andere
Ursachen das Scheuwerden von Zugtieren ebenfalls bewirken
können, und daß sich so der Unfall eigentlich als eine Folge des
Fuhrwerkbetriebes darstelle. (Vgl. hiezu Eger, Komment. zum
deutsch. Reichshaftpflichtgesetz, 4. Aufl., S. 7, und die dort an
geführten Urteile.) Für die Folgen der Verletzung, die H. Geißeler
am 24. April 1896 erlitten hat, muß somit die Beklagte nach
Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes aufkommen, sofern nicht
einer der daselbst vorgesehenen Haftbefreiungsgründe zutrifft. Dies
bezüglich frägt es sich bloß, ob die Verletzung durch eigene Schuld
des Klägers verursacht worden sei. Die Beklagte behauptet nun
zunächst, derselbe habe die Tiere nicht genügend in der Hand ge
habt, er habe sogar das Leitseil des Pferdes im Momente des
Scheuwerdens losgelassen. Allein die Vorinstanzen nehmen an,
daß hiefür der Nachweis fehle, und an diese Feststellung ist das
Bundesgericht, da sie nicht aktenwidrig ist, gebunden. Da diesel
ben ferner weit besser als das Bundesgericht in der Lage sind,
zu beurteilen, ob ein Mann für die Bedienung des Gespanns
genügt habe, so ist ihnen auch in der abweisenden Beurteilung
dieses Einwandes beizutreten. Die Folgen des Unfalles betreffend
gehen die Vorinstanzen von dem Berichte des Sanitätsrates des
Kantons Luzern aus, der feststellte, daß die Verminderung der
Arbeitsfähigkeit nur eine vorübergehende und daß sie vom Datum
des Gutachtens an, 19. Juli 1898, für ein Jahr auf 10%,
für weitere zwei Jahre auf 5% anzuschlagen sei. Was die Zeit
vom Unfall bis zur Erstattung des Befindens betrifft, 2 ¼ Jahre,
so fehlt eine sachverständige Schätzung der Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit. Es ist aber klar, daß dieselbe größer war als
später, und es erscheint als angemessen, wenn das Obergericht
dieselbe auf durchschnittlich 20% anschlug. Auch über die Er
werbsverhältnisse des H. Geißeler fehlen feste Anhaltspunkte:
immerhin dürfte der Ansatz von 1200 Fr. im Jahr, den beide
kantonalen Instanzen der Rechnung zu Grunde legen, den Um
ständen entsprechen. Der Erwerbsausfall würde danach im gan
zen 780 Fr. betragen. Wenn nun das Obergericht darüber hinaus
nach freiem Ermessen noch 70 Fr. als Heilungskosten zugespro
chen hat, so liegt für das Bundesgericht kein Grund vor, hievon
abzugehen.
2. Betreffend die Klage der Gebrüder Geißeler
Der Anspruch stützt sich auf Art. 8 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes, dessen erster Absatz auf die im vorliegenden Fall einge
klagten Sachbeschädigungen in gleicher Weise Anwendung finden
muß, wie Art. 2 auf die Verletzung des H. Geißeler. Die Be
klagte hat daran keinen Anstand genommen, daß die Gebrüder
Geißeler und nicht Heinrich Geißeler den Anspruch einklagen. Die
Aktivlegitimation ist daher als gegeben anzunehmen, und der An
spruch erscheint grundsätzlich als begründet. Was den Schaden
betrifft, so haben die Vorinstanzen gestützt auf das Gutachten
Sachverständiger festgestellt, daß das Pferd bei dem Unfall ver
letzt wurde und einige Zeit nicht gebrauchsfähig war, woraus den
Eigentümern ein Schaden von 150 Fr. entstanden sei. Hinsicht
lich des Schadens an Geschirr und Wagen hat die Beklagte die
Forderung in einem Betrage von 30 Fr. eventuell anerkannt;
eine weitergehende Schädigung ist nicht nachgewiesen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden verworfen und
das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.