Art. 2 EHG; contributory fault of the deceased railway employee in a station accident is excluded where special service-related circumstances and the unexpected, unusually rapid movement of the vehicle make the omission of a precautionary glance excusable. Art. 5 Abs. 1 and 2 EHG; in assessing compensation for loss of support, the court may capitalize the expected maintenance contribution, then make a deduction for the advantages of lump-sum payment and for actuarial uncertainties. A cantonal award will not be disturbed if the overall amount remains within the reasonable range of judicial estimation (consid. 1-3).
Goldau abgeht, vorgespannt zu werden, ein Manöver, das regel mäßig auf diese Weise ausgeführt worden sein soll. Es muß nun wohl gesagt werden, daß in einem verkehrsreichen Bahnhofe ein Hauptgeleise zu einer Zeit, da auf demselben Züge verkehren und überdies darauf rangirt wird, auch von einem Bahnbediensteten nicht betreten werden soll, bevor er sich vergewissert hat, ob das selbe frei sei, und daß ihm die Unterlassung dieser primitiven Vorsichtsmaßregel, falls nicht besondere ihn entlastende Umstände vorliegen, zum Verschulden anzurechnen ist. Zwar trifft die Be stimmung des Art. 14 der Vorschriften über den Rangierdienst auf den schweizerischen Normalbahnen, welche die Beklagte ange rufen hat, und welche dem Küttel durch das Reglement, das er erhalten hatte, und durch Plakate bekannt sein mußte, den vor liegenden Fall nicht. Dieselbe untersagt bloß das Betreten der Geleise unmittelbar vor annähernden Zügen oder Fahrzeugen; sie setzt also voraus, daß die Angestellten den heranfahrenden Zug oder das anrückende Fahrzeug bemerken, und will sie vor dem Versuche warnen, vor denselben noch durchzukommen. Dagegen ist durch die Aussagen des Bahnhofpersonals, und zwar sowohl der Vorgesetzten als der Arbeiter, erstellt, daß diese von Zeit zu Zeit mündlich ermahnt werden, sich vor dem Überschreiten eines Geleises umzusehen, ob dasselbe frei sei. Überhaupt ist dies eine Vorsichtsmaßregel, die ein Bahnangestellter beim Bahnhofdienst zur Zeit eines intensiven Verkehrs auch ohne ausdrückliches Gebot aus eigener Einsicht und Erfahrung regelmäßig beobachten wird und beobachten soll, und deren Außerachtlassung ihm nur nachge sehen werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche liegen nun aber hier wirklich vor. Wenn sich Küttel, als er vom Perron her auf das Geleise trat, mit seinen Papieren befaßte, so geschah dies nicht aus bloßer müssiger Neugierde, son dern aus dienstlichem Pflichtgefühl. Er hatte die Distribution der Dienstkohlensendungen auf die Stationen Goldau Chiasso zu be sorgen. Es war daher begreiflich, daß er sich nach dem Eingang von zwei Kohlenwagen sofort die Frage vorlegte, wohin er die selben instradieren solle, und daß er zu diesem Zwecke die Begleit papiere ansah. Daß er dies sofort nach Ankunft der Wagen und auf dem Wege nach dem Aufnahmsgebäude that, muß wohl eher als Übereifer, denn als Unvorsichtigkeit bezeichnet werden. Er pflegte nämlich, abgesehen von seinen besondern Obliegenheiten, beim Ein und Ausladen von Gütern und Gepäck zu helfen, und es darf füglich angenommen werden, daß damals noch solche Ar beit seiner harrte. Dazu kommt, daß die Lokomotive der Central bahn am Unglückstage ausnahmsweise rasch dem Zug 50 auf Geleise II gefolgt sein muß. Die Vorinstanz stellt fest, daß sich der ausfahrende Zug erst bei den Weichen 2 und 3, etwas her wärts des Semaphors befand, als die Lokomotive herankam. Und daß man hierauf nicht gefaßt war, ergibt sich zur vollen Evidenz aus den Aussagen der Zeugen Jendle und Bachmann, die beide durch die Maschine ebenfalls überrascht wurden, und zwar Bach mann in einer Weise, daß er selbst in Gefahr geriet, von der selben überfahren zu werden. Er kam, wie Küttel, vom Geleise IV her schräg über den Zwischenperron, um sich nach dem Auf nahmsgebäude zu begeben; als er bereits einen Schritt auf das Geleise II gethan hatte, gewahrte er in nächster Nähe die Loko motive, von der herab im gleichen Momente ihm Jemand Obacht zurief; er konnte noch zurücktreten, wobei er den Warnungsruf weiter gab, ohne damit den Küttel, den er vor sich in einer Entfernung von 10 15 Meter auf das Geleise treten sah, noch retten zu können. Bachmann wurde, wie Jendle berichtet, bei dem Vorgange totenbleich. Jendle selbst wollte in umgekehrter Rich tung, von Zug 45 her und über diesen hinüber, das Geleise überschreiten und wurde von der Lokomotive überrascht, wie er sich anschickte, von dem Zuge abzusteigen. Da die Züge verspätet waren, läßt es sich begreifen, daß man sich beeilte, den Zug 456 zu bespannen. Aber diese Betrachtung war dem Küttel, der wohl nicht so genau auf die Fahrzeiten achtete und zu achten brauchte, nicht zuzumuten, und es ist deshalb entschuldbar, wenn er glaubte, daß er, was sonst erfahrungsgemäß ohne Gefahr bewerkstelligt werden konnte, auch dieses Mal das Geleise überschreiten könne, bevor die Lokomotive der Centralbahn darauf vorfuhr. Endlich ist zu berücksichtigen, daß sich die Bahnangestellten in gewissem Maße wenigstens auch darauf verlassen dürfen, daß sie durch ihr Gehör vor der Gefahr des Überfahrenwerdens gewarnt werden. Im vorliegenden Falle nun gab die Lokomotive, wie die Vorin
stanz feststellt, ein Signal mit der Pfeife nur bei der Abfahrt, und sie fuhr dann ohne weiteres Signal und auch im übrigen geräuschlos dem Zwischenperron entlang. Dieses zufällige Mo ment mußte hinzukommen, um den unglücklichen Erfolg herbeizu führen, der aber gerade deshalb um so weniger als durch ein schuldhaftes Verhalten des Verunglückten verursacht angesehen werden kann. 2. Ob die Bahn bezw. ihre Leute ein Verschulden treffe, braucht, sobald die Einrede des Selbstverschuldens verworfen wird, nicht geprüft zu werden. Daß ihr eine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Und das Maß ihrer Haftung bleibt sich gleich, ob man den Zufall ooer ein Verschulden der Beklagten als Ursache des Unfalles ansehe (Art. 2, 3 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes). 3. Küttel hatte einen Taglohn von 3 Fr. 60 Cts. Die Vor instanzen nehmen an, davon habe er bei seiner anerkannten Soli dität 2 Fr. bis 2 Fr. 20 Cts. auf seine Familie verwenden können, was einer Jahreszuwendung von 730 Fr. entspreche. Sie gehen damit wohl etwas zu weit, und es dürfte hoch genug gegriffen sein, wenn der Alimentationsanspruch der Familie auf Frau und 700 Fr. gewertet wird, wovon 400 Fr. auf älter war 300 Fr. auf die Kinder zu verlegen sind. Küttel, als feine Frau, war bei seinem Tode 33 Jahre alt. Eine lebens längliche Rente von 400 Fr. entspricht bei diesem Alter einem 7,100. Fr. Betrag von Den Kindern gegenüber war der Vater, wie die Vorinstanzen annehmen, bis zum 16. Altersjahre alimentationspflichtig. Das eine ist im Jahr 1894, das andere im Jahr 1896 geboren. Die kapitali 1,545, Fr. sierte Rente beträgt danach für das ältere Fr. 1,727. für das jüngere Total Fr. 10,372. Davon ist nun noch ein Abstrich wegen der Vorteile der Kapitalabfindung, sowie deshalb zu machen, weil sich die Lebens dauer nicht mit der gänzlichen Arbeitsfähigkeit deckt. Der Ab strich darf, da die übrigen Ansätze der Rechnung reichlich be messen sind, jedenfalls auf 20 % angesetzt werden. Man kommt so auf eine der gesprochenen Entschädigung sich derart annähernde Summe, daß davon nicht abzugehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden verworfen und demgemäß das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.