- Urteil vom 24. Mai /14. Juni 1899 in Sachen
Haldi gegen Haldi.
(Im Auszug.)
Art. 56 u. 58 Org.-Ges. : Haupturteil eines kantonalen Gerichtes
im Ehescheidungsprozess. Bedeutung der Frage des Verschuldens.
Zuspruch des aus der Ehe entsprossenen Kindes.
A. Die im Januar 1891 in Paris getrauten Eheleute Haldi,
deren Ehe ein Mädchen entsprossen ist, unternahmen im Jahre
1894 Schritte zur Ehescheidung: Frau Haldi klagte vor den
französischen Gerichten auf Trennung von Tisch und Bett (sépa
ration de corps). Unterm 19. Februar 1895 erklärte sich das
Civilgericht von Besançon in der Hauptsache als inkompetent,
gestattete aber der Klägerin, während der Dauer des Scheidungs
prozesses bei ihrer Mutter in Paris zu wohnen, vertraute ihr
die Obhut des Kindes an, wobei jedoch dem Ehemann Gelegen
heit gegeben werden sollte, dasselbe zu sehen, und verurteilte den
letztern gegenüber seiner Frau zu einer Alimentation von 1500 Fr.
per Monat. Dieser Entscheid wurde am 12. Juni 1895 durch
den Appellationshof von Besançon bestätigt mit einer Modifika
tion in betreff der Befugnis des Ehemannes Haldi, sein Kind zu
sehen, und unter Herabsetzung der genannten Alimentationsquote
auf 1000 Fr.
Der Ehemann Haldi seinerseits stellte beim Amtsgerichte Saa
nen (seinem Heimatort) folgende Rechtsbegehren:
- Die zwischen den Parteien bestehende Ehe sei gerichtlich zu
trennen.
- Das aus der Ehe entsprossene Kind (Mädchen) sei dem
Kläger zur Pflege und Erziehung zuzusprechen.
In ihrer Hauptverteidigung schloß Frau Haldi auf Abweisung
des klägerischen Rechtsbegehrens 2 und beantragte widerklags
weise
- Es sei die zwischen Parteien bestehende Ehe gerichtlich zu
trennen.
- Der Ehemann Haldi sei als der schuldige Teil zu erklären.
- Es sei das aus der Ehe entsprossene Kind der Beklagten
und Widerklägerin zur Pflege und Erziehung zuzusprechen.
- Es sei die zwischen Parteien bestehende Vermögensgemein
schaft (communauté) zu liquidieren.
Replikando konstatierte der Kläger ad Widerklagsbegehren 1,
daß die Trennung der Ehe von beiden Parteien verlangt werde.
Ad Widerklagsbegehren 2 trug er auf Abweisung resp. Nichtein
treten an; ad 3 auf Abweisung und ad 4 gab er die Erklärung
ab: daß er sich nicht weigere, die zwischen den Parteien vertrag
lich vereinbarte Errungenschaftsgemeinschaft zu liquidieren, dagegen
das Vorhandensein von errungenem Gute (acquêts) bestreite und
übrigens diesbezüglich zur Einlassung vor den französischen Ge
richten, der offenbaren Absicht der Beklagten entsprechend, bereit
sei, womit das 4. Begehren gegenstandslos werde.
B. Das Amtsgericht von Saanen erkannte am 8. Juni 1897
in der Sache in folgendem Sinne:
- Das gemeinschaftlich gestellte Rechtsbegehren auf Scheidung
r Ehe wird genehmigt und die zwischen den Parteien bestehende
Ehe gerichtlich getrennt.
- Das einzige aus dieser Ehe entsprossene Kind, Nadille
Bertha Leontine Antoinette Marie Alexandrine Elise Haldi, wird
dem Kläger zur Erziehung und Pflege zugesprochen.
- Auf das Widerklagsbegehren bezüglich die Frage des schul
digen Teils wird nicht eingetreten.
Die Frage anlangend, welche Gesetzesbestimmung anzuwenden
sei, führt das Urteil aus: Das Gericht hat vom Vorhandensein
des sub litt. b Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe zuletzt aufgeführten Ehescheidungsgrundes der tiefen Ehren
kränkungen die volle Überzeugung gewonnen und muß die sehr
tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses konstatieren. Art. 47
Bg. C. E. Die Annahme, dieses Zerwürfnis zwischen den Ehe
gatten Haldi könnte sich mit der Zeit wieder schlichten, ist voll
ständig ausgeschlossen. Daß Frau Haldi in Paris in gewisser
Beziehung ein freies Leben geführt, Beziehungen zu Herren ge
pflegt und Herren empfangen hat, ist durch Zeugenaussagen
bewiesen; dagegen ist der Beweis, daß Herr Haldi die Ehe ge
brochen, nicht erbracht worden. Das Gericht kann nicht Anstand
nehmen, dem gemeinsamen Begehren der Parteien um Lösung
ihres Ehebundes zu entsprechen.
C. Gegen das amtsgerichtliche Urteil ergriff die Beklagte die
Weiterziehung an den Appellations und Kassationshof des Kan
tons Bern, wobei sie die vor erster Instanz gestellten Anträge,
soweit dieselben mit denjenigen der Gegenpartei in Widerspruch
stehen, wieder aufnahm. Demgemäß beantragte sie, sei in Abän
derung des erstinstanzlichen Urteils:
- Der Kläger Emil Haldi als der schuldige Teil zu erklären;
- Das aus der Ehe entsprossene Kind der Mutter zuzusprechen.
D. Der Appellations und Kassationshof erkannte am 21. Ja
nuar 1898 wie folgt:
- Das aus der Ehe der Parteien entsprossene Kind Nadille
Bertha Leontine Antoinette Marie Alexandrine Elise Haldi ist
dem Vater Emil Alex. Leon Christ. Henri Haldi zur Verpflegung
und Erziehung zugesprochen.
- Auf das Widerklagsbegehren bezüglich der Frage des schul
digen Teils wird nicht eingetreten.
In der Begründung dieses Urteils wird zunächst ausgeführt:
Das erstinstanzliche Erkenntnis nehme zwar in seinen Mo
tiven das Vorliegen gegenseitiger tiefer Ehrenkränkungen im Sinne
des Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes an, spreche aber, da beide
Teile die Scheidung verlangten, dieselbe gestützt nicht auf Art. 46,
sondern auf Art. 45 aus. In Bezug auf diesen Punkt habe die
Appellantin keinen Abänderungsantrag gestellt; es habe daher
diesbezüglich beim erstinstanzlichen Urteile sein Bewenden.
Das Begehren, es sei der Ehemann als der schuldige Teil zu
erklären, habe nicht den Charakter eines selbständigen Petitums,
sondern komme lediglich als ein Motiv für das Begehren um
Zuspruch des Kindes in Betracht; über dasselbe sei daher nicht
zu urteilen.
Gegenstand des oberinstanzlichen Urteils bilde demnach
(neben dem Kostenpunkte) nur die Frage der Zusprechung des
Kindes. Nach der hiefür maßgebenden Satzung 129 Ziffer 3 des
bernischen Civilgesetzbuches sollen die in der getrennten Ehe er
zeugten Kinder in der Regel dem gesunden oder dem unschuldigen
Teile übergeben werden, es dessenungeachtet aber dem Ermessen des
Gerichtes überlassen bleiben, zum Vorteil der Kinder eine andere
Anordnung zu treffen. Die Frage des gesunden Teils habe sich
in casu nicht erhoben; dagegen schiebe jede Partei die Schuld an
dem ehelichen Zerwürfnis der andern zu und es sei deshalb zu
untersuchen, wie es sich diesbezüglich verhalte.
Sodann gelangt der Vorderrichter in eingehendster Würdigung
der Beweisergebnisse dazu, der Ehefrau den größeren Teil der
Verschuldung an der Zerrüttung der Ehe zur Last zu legen und
spricht aus diesem Grunde, also in ausdrücklicher Anwendung der
Satzung 129 des bernischen Civilgesetzbuches, wonach das Wohl
des Kindes entscheidend ist, das letzere dem Vater zu.
E. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern erklärte die Beklagte und Widerklägerin rechtzeitig
den Rekurs an das Bundesgericht mit den Begehren: es sei in
Abänderung dieses Urteils:
- Der Kläger Haldi als der schuldige Teil zu erklären.
- Das aus der Ehe entsprossene Kind der Mutter zuzusprechen.
Rekurrentin führt hiebei aus: Eine Verletzung des Bundes
rechtes liege zunächst darin, daß die kantonalen Gerichte über das
Begehren, der Ehemann sei als der schuldige Teil zu erklären,
gar nicht urteilten, was gegen Art. 48 u. 49 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe verstoße. Im fernern habe eine unrich
tige Würdigung von Thatsachen stattgefunden.
G. An der Hauptverhandlung vor Bundesgericht vom 24.
Mai /14. Juni 1899 beantragt der Anwalt der Rekurrentin in
seinem Vortrage, das Bundesgericht möge sich in allen Punkten
kompetent erklären und die gestellten Rekursbegehren zusprechen.
Der Anwalt des Rekursbeklagten beantragt in erster Linie Nicht
eintreten auf den Rekurs, weil ein definitives, im beidseitigen
Einverständnisse der Parteien gemäß Art. 45 des Bundesgesetzes
ausgesprochenes Scheidungsurteil bereits vorliege und die Schuld
frage für sich den Gegenstand eines Rekursbegehrens nicht bilden
könne, und weil endlich über den Zuspruch des Kindes die Vor
instanz nach dem hiefür maßgebenden bernischen Rechte endgültig
entschieden habe. Eventuell sei die Berufung als materiell unbe
gründet abzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Ehe aus beidseitigem Verschulden
als geschieden erklärt und bezüglich des Zuspruches des Kindes
das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Folgende
Erwägungen
sind von allgemeinem Interesse:
- Das angefochtene Urteil des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern betrifft ohne Zweifel eine Civilrechts
streitigkeit, und zwar eine solche, welche nach eidgenössischen Ge
setzen zu entscheiden ist; letzteres immerhin bezüglich des Begehrens
um Zuspruch des Kindes nur insofern, als hiebei die Frage des
Verschuldens in Betracht kommt. Da ferner die Rekurrentin eine
Verletzung von Bundesrecht behauptet, sind die gesetzlichen Voraus
setzungen für die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, wenn
im weitern das angefochtene Urteil sich als Haupturteil quali
fiziert.
- In letzterer Beziehung ist nun freilich zu bemerken, daß der
Appellations und Kassationshof, gestützt auf die Annahme, Frau
Haldi habe gegen das erstinstanzliche, die Scheidung auf Grund
von Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe aus
prechende Urteil nicht appelliert, und dasselbe sei also in Rechts
kraft erwachsen, über die Scheidung selbst nicht urteilte, wobei er
auf das Begehren, den Ehemann als den schuldigen Teil zu er
klären, als eines unstatthaften Rekurses gegen Urteilsmotive nicht
eintrat. Insofern liegt also ein den eingeklagten Anspruch mate
riell im Sinne des Zuspruches oder der Abweisung erledigendes
Urteil nicht vor, sondern vielmehr bloß ein solches über eine
Prozeßeinrede, nämlich die Einrede, das genannte Klag resp.
Appellationsbegehren sei ungeeignet, den Gegenstand eines richter
lichen Urteilsdispositives zu bilden. Dagegen wird trotzdem dieser
Entscheid als Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes zu
betrachten sein. Denn derselbe kommt dem Effekte nach einer den
Rechtsstreit materiell erledigenden Beurteilung gleich, indem er den
eingeklagten Anspruch definitif als unzulässig abweist.
- Die Verletzung von Bundesrecht, auf welche sich Rekurren
tin gemäß Art. 57 al. 1 des Organisationsgesetzes zu stützen hat,
liegt nach ihrer Behauptung in der Nichtberücksichtigung ihres
Widerklagebegehrens 2, was einer Verletzung des aus den Art. 48
und 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe sich ergebenden
Satzes gleichkomme, daß die Frage des Verschuldens beim Ehe
scheidungsurteile nicht nur eine motivierende, sondern eine den Cha
rakter und den Sinn des Urteils mitbestimmende Bedeutung habe.
Daß dieser Satz, wenn auch nicht eine ausdrücklich im genannten
Bundesgesetze ausgesprochene, so doch eine daraus sich ergebende
Rechtsnorm ist, muß der Rekurrentin zugestanden werden. In der
That haben die Parteien im Ehescheidungsprozesse ein wesentliches
Interesse nicht nur an dem die Scheidung als solche betreffenden
Dispositiv, sondern auch an der Lösung der Verschuldungsfrage
und es kann, so lange über den letztern Punkt noch Streit
waltet, von einem definitiven Scheidungsurteile nicht die Rede
sein. Dies ergiebt sich sowohl daraus, daß von der Beantwortung
der Schuldfrage im Scheidungsurteile wichtige, die Parteien be
schlagende Rechtsfolgen abhängig sein können, so bezüglich des
Eheverbotes des Art. 48, des Zuspruches der Kinder und der Pro
zeßkosten, als anderfeits daraus, daß unter Umständen die persönliche
Ehre, das äußere Ansehen und mit diesem die künftige Lebens
stellung der Ehegatten in hervorragender Weise hiebei in Frage
steht, so besonders, wenn es sich um die Anwendbarkeit der be
stimmten Scheidungsgründe des Art. 46 handelt. Im weitern kann
es aber auch bei der allgemeinen Fassung des Art. 57 al. 2 des
Organisationsgesetzes für die Zuständigkeit des Bundesgerichts
nicht von Belang sein, auf welchem Wege und durch welche
Mittel die behauptete und in casu auch erwiesene Verletzung des
Bundesrechts erfolgt sei (vgl. Reichel, Kommentar zu Art. 58
O. G. sub 2, a).
Endlich erscheint die Annahme als unbegründet, Frau Haldi habe
es bei dem amtsgerichtlichen Scheidungsurteile als solchem bewenden
lassen. Denn wenn sie in ihrer Appellationserklärung beantragte,
es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Kläge
Haldi als der schuldige Teil zu erklären, so liegt darin gewiß,
wenn nicht wörtlich ausgesprochen, so doch implicite enthalten,
das Begehren auf Abänderung des erstinstanzlichen, die Scheidung
auf Grund von Art. 45 Bundesges. aussprechenden Dispositivs 1.
Es folgt dies mit Notwendigkeit auch daraus, daß Rekurrentin
ihre Widerklage auf die bestimmten Scheidungsgründe des Ehe
bruchs und der schweren Mißhandlung stützt, was im Falle des
Nachweises ein Scheidungsurteil auf Grund nicht von Art. 45
sondern von Art. 46 zur Folge haben müßte. In diesem Sinne
ist denn auch offenbar die weitere Erklärung der Appellantin auf
zufassen, sie nehme die erstinstanzlich gestellten Anträge wieder auf,
soweit dieselben mit denjenigen der Gegenpartei in Widerspruch
stehen. Dieser Widerspruch ist eben gerade bezüglich der Frage
vorhanden, aus wessen Verschulden zu scheiden sei.
4. Hätte somit die Vorinstanz matertell auf die Scheidungs
klage als solche eintreten und sie beurteilen sollen, so rechtfertigt
sich trotzdem eine Rückweisung der Sache an dieselbe zu genann
tem Zweck nicht, da einer solchen doch nur bloß formelle, in keiner
Weise aber praktische Bedeutung zukäme. Denn im vorinstanzlichen
Urteile finden sich bereits alle auf die Frage des Verschuldens
und der Zerrüttung des ehelichen Lebens bezügliche Feststellungen
vor, gestützt auf welche das Bundesgericht sein Urteil über die
Scheidung auszusprechen hat. Daß diese Feststellungen von der
Vorinstanz vorgenommen wurden in der Absicht, nur über den
Zuspruch des Kindes, nicht aber auch über die Scheidung als
solche zu erkennen, bleibt sich gleichgültig. Im weitern ist zu be
merken, daß das Bundesgericht die von Frau Haldi im Revisions
prozesse neu geltend gemachten Anbringen nicht in Betracht ziehen
kann. Denn dieselben sind von den kantonalen Instanzen aus
Gründen des bernischen Prozeßrechtes, welche sich der Kognition
des Bundesgerichts entziehen, als für die Bewilligung des Revi
sionsgesuches nicht geeignet erklärt worden; sie bilden somit keinen
integrierenden Bestandteil des Thatbestandes, auf welchen sich das
Urteil des Appellations und Kassationshofes vom 21. Januar
1898 stützt, sondern qualifizieren sich als nicht zu berücksichtigende
nova im Sinne von Art. a des Organisationsgesetzes. Diese
letztere Bestimmung muß, da sie sich ganz allgemein ausdrückt,
auch beim Ehescheidungsprozesse gelten, trotz dessen nicht rein
civil sondern teilweise öffentlich rechtlichen Charakters (vgl. Entsch.
d. Bundesger. i. S. Eheleute Weber, A. Slg., Bd. XIX, S. 169).
5. Nach dem Gesagten hat somit das Bundesgericht einzig auf
die thatsächlichen Ausführungen abzustellen, wie sie im vorinstanz
lichen Urteile enthalten sind, und nur bezüglich derselben hat es
zu prüfen, ob und inwiefern sie mit dem vorinstanzlich zugelassenen
Aktenmaterial in Widerspruch stehen oder auf einer bundesrecht
liche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses
beruhen. Nun fällt aber zunächst der letztere Punkt außer Frage,
da bundesgesetzliche Bestimmungen betreffend die Würdigung des
Beweisergebnisses in Ehescheidungsprozessen nicht existieren.
(Es folgt sodann die Ausführung, daß von Aktenwidrigkeit in
den Feststellungen der Vorinstanz nicht gesprochen werden kann.,
6. Hat aber nach all dem das Bundesgericht in casu seinem
Entscheide den im vorinstanzlichen Urteile festgestellten Thatbestand
unverändert zu Grunde zu legen, so beschränkt sich seine Auf
gabe auf die rechtliche Würdigung dieses Thatbestandes. (Das
Gericht führt hierauf aus, daß das gegenseitige Verschulden der
Ehegatten in casu, in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil,
etwa als gleichwertig anzusehen sei.)
(Bezüglich des Zuspruches des Kindes fährt es sodann fort:)
7. Diese Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vermag aber
keine solche in Bezug auf die Zuteilung des Kindes zur Folge
zu haben. Denn wie der Appellations und Kassationshof aus
drücklich hervorhebt, betrachtet er als ausschlaggebend bei seinem
Entscheid über diesen Punkt nicht die Frage des Verschuldens der
Ehegatten, sondern das Wohl des Kindes. Von diesem Gesichts
punkte aus kommt er unter Anwendung der Satzung 129 des
bernischen Civilgesetzbuches zu dem Schlusse, das Kind sei dem
Vater zuzusprechen. Dieser auf kantonales Recht gestützte Ent
scheid ist für das Bundesgericht verbindlich, wie er sich denn auch
teilweise auf der Schuldfrage völlig fernstehende Momente stützt,
so auf die Annahme eines möglichen ungünstigen Einflusses der
Verwandten der Frau dem Kinde gegenüber und auf die Erwar
tung, der Vater werde das letztere einer Anstalt zur Erziehung
übergeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe wird aus beid
seitigem Verschulden als geschieden erklärt.
- Bezüglich des Zuspruches des Kindes Bertha Leontine
Antoinette Marie Alexandrine Elise Haldi hat es beim vorinstanz
lichen Urteil sein Bewenden.