BGE 25 II 263
BGE 25 II 263Bge01.05.1850Originalquelle öffnen →
eine Entschädigung von 4 Fr. per m2 des abzutretenden Landes zuerkannte, hat nun die Expropriatin den Rekurs an das Bun¬ desgericht erklärt und den Antrag auf Erhöhung der Entschädi¬ gung auf 30 Fr. per m2 gestellt. In der Begründung des Re¬ kurses wird bemerkt: Die Rekurrentin habe ihre Eingabe erst nach Ablauf der 30tägigen Frist gemacht. Sie sei seit Dezember 1897 infolge von Altersschwäche bettlägerig und habe von der Planauflage keine Kenntnis gehabt. Sie ersuche daher, sie gegen die Folgen der Versäumnis in integrum zu restituieren und ihren Rekurs zuzulassen. Im Entscheid der Schätzungskommission am Schlusse werde ihr das Rekursrecht ausdrücklich zugesprochen. Die Rekurrentin legte diesem Rekurs ein Attestat des Dr. med. L. Reidhaar bei, daß dieselbe seit Dezember 1897 infolge Alters¬ schwäche bettlägerig und während dieser Zeit ab und zu von die¬ sem Arzte behandelt worden sei. Die Rekursbeklagte beantragt, den Rekurs schon aus formellen ründen, wegen Verwirkung des Rekursrechts nach Art. 14 Expr.=Ges., eventuell als materiell unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 12 des eidg. Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 müssen die Forderungsanmeldungen wegen Expropriation innerhalb 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung des Expropriationsplanes an gerechnet, geschehen, widrigenfalls die in Art. 14 das. näher bezeichneten Säumnisfolgen, sofortiger Übergang der abzutretenden Rechte an den Unternehmer, und Verlust des Rekursrechts gegen den Entscheid der Schätzungs¬ kommission für den Expropriaten mit Bezug auf das Maß der Entschädigung, eintreten. Die hier festgesetzte Frist ist keine Pro¬ zeßfrist, sondern eine Frist in einem Aufgebotsverfahren, auf welches die prozessualen Restitutionsgründe nicht ohne weiteres angewendet werden können. Die Art. 63 f. und 69 f. der eidg. C.=P.=O. finden deshalb hier keine Anwendung, vielmehr sind die Folgen der Versäumung der Anmeldungsfrist ausschließlich nach dem Inhalt des Spezialgesetzes, welches das Aufgebotsverfahren regelt, d. h. des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Ab¬ tretung von Privatrechten, zu bestimmen. Nun setzt Art. 14 des Expr.=Ges. nicht nur die Folgen der Fristversäumung fest, son¬ dern bestimmt auch darüber, unter welchen Voraussetzungen die¬ selben ausnahmsweise nicht eintreten sollen, und da dabei die Restitution gegen den Ablauf der Frist nicht vorgesehen ist, muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber dieses Rechtsmittel nicht habe gewähren wollen. Das Restitutionsgesuch ist daher abzu¬ weisen und damit das Rekursrecht als verwirkt zu betrachten. Daran kann die Thatsache, daß in dem Entscheid der Schätzungs¬ kommission für beide Parteien gleichwohl eine Rekursfrist ange¬ setzt worden ist, nichts ändern, indem es natürlich der Schätzungs¬ kommission nicht zusteht, einer Partei ein Rechtsmittel zu gewäh¬ ren, welches ihr nach dem Gesetze versagt ist. Das Restitutions¬ gesuch müßte übrigens auch abgelehnt werden, wenn die in Art. 69 ff. der eidg. C.=P.=O. enthaltenen Grundsätze Platz greifen würden; denn erstens muß das Gesuch nach Art. 70 litt. a da¬ selbst innerhalb 10 Tagen von dem Augenblicke an gerechnet eingereicht werden, wo der Gesuchsteller von der Folge der Ver¬ säumung Kenntnis erhalten hat, und nun ergiebt sich aus dem Protokoll der Schätzungskommission, daß die Expropriatin schon bei der Verhandlung vor Schätzungskommission diese Kenntnis besaß, indem sie, bezw. ihr Vertreter damals, selbst anerkannte, daß das Rechtsmittel des Rekurses an das Bundesgericht ver¬ wirkt sei; und zweitens würde auch kein genügender Restitutions¬ grund vorliegen, da die von der Expropriatin geltend gemachte Bettlägerigkeit sie nicht gehindert haben würde, mit ihrer Forde¬ rungseingabe die 30tägige Frist einzuhalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verwirkung des Rekursrechts nicht eingetreten.
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