Common grazing right as corporate collective right; standing of corporate council to sue for compensation after expropriation; expropriation compensation only for the part of the burdened land actually withdrawn from the communal use. Where the right survives for other areas, no offset of hypothetical advantages may be made on the basis of an erroneous assumption that the expropriating party will abandon the use entirely. The historical common-grazing regime and the corporate statutes may show that the corporation, not the individual users, is the holder of the right and therefore the entitled claimant (consid. 2-3). Built-over land exits the communal grazing nexus and is not compensable as such (consid. 4).
Die eidg. Schätzungskommission erklärte diesen Einwand für be gründet und wies die Forderung der Korporation Ursern ab. Eventuell schätzte sie den Wert des abgelösten Weidrechts auf einen Rappen per m2 des effektiven Weidbodens. Da die Eidge nossenschaft die Absicht kundgegeben hatte, für den Fall, daß etwas für die Abtretung des Weidrechts zu vergüten wäre, den Rück griff auf ihre Vorbesitzer mit Ausnahme von Casimir Nagers Erben zu nehmen, waren diese in den Rechtsstreit interveniert, und es wurde eventuell die Eidgenossenschaft durch die Schätzungs kommission diesen gegenüber für berechtigt erklärt, die Beträge, die sie für die Ablösung des Weidrechts zu zahlen hätte, den resp. Verkäufern in Rechnung zu bringen. B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat vorab der Korporationsrat namens der Korporation Ursern den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die Eid genossenschaft zu verurteilen, der Korporation für Ablösung resp. für den Verlust des Weidgangsrechts in und an den von ihr er worbenen, im Schätzungsentscheid angeführten Liegenschaften im ganzen 10,000 Fr. nebst Zins zu 4% vom Tage der Inbesitz nahme an zu bezahlen. Für den Fall, daß die Entschädigungs forderung nicht von vornherein abgewiesen werden sollte, rekur rierten auch die Eidgenossenschaft und die Intervenienten Adelrich Meyer, Jos. Fidel Christen und Anton Danioths Erben. Erstere beantragte eventuell Reduktion der Entschädigung auf ¼ Rp. per m2; letztere schlossen dahin, daß eventuell höchstens auf ½ Rp. per m2 des verkauften und nicht überbauten Bodens gegangen werde und stellten überdies das Begehren, die Eidgenossenschaft sei nicht berechtigt, die allfällig für Ablösung des Weidrechts zu bezahlenden Beträge den Intervenienten in Anrechnung zu brin gen. In erster Linie hielten die Eidgenossenschaft und die Inter venienten an dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Entschädi gungsforderung der Korporation Ursern fest, weil das Weidrecht nicht bestehe resp. nicht der Korporation zustehe, sondern den sämtlichen Viehbesitzern im Ursernthale, und weil dasselbe jeden falls wertlos sei. Die Intervenienten bestritten dem Korporations rat von Ursern überdies die Prozeßlegitimation. Die bundesge richtliche Instruktionskommission erließ, nachdem sie einen Augen schein eingenommen und von den HH. Professor Moos in Zürich, Direktor Fellmann in Vitznau und Ingenieur Peter in Zürich sich ein Gutachten hatte erstatten lassen, unterm 30. Januar 1899 einen Vorentscheid, durch den sie die Expropriatin mit ihrem Entschädigungsanspruch abwies. Sie bejahte die Frage der Pro zeßlegitimation des Korporationsrates von Ursern, sowie die Frage des Bestandes des Weidrechts und der Sachlegitimation der Expropriatin, erklärte aber dann, im Anschluß an das Experten befinden, die Nachteile, die der Korporation Ursern durch den Untergang des Weidrechts auf den von der Eidgenossenschaft er worbenen Liegenschaften entstünden, würden mehr als aufgewogen durch die Vorteile, die der Korporation daraus erwüchsen, daß auf den fraglichen Gütern in Zukunft kein Vieh mehr gehalten werde, was eine Entlastung sowohl des privaten Grundbesitzes im Thale, als der gemeinen Alpen bedeute, bezw. das verbleibende Weiderecht zu einem wertvolleren mache. Die Intervention wurde entgegen dem Antrag der Expropriatin als zulässig er klärt; dagegen wurde es abgelehnt, über das Verhältnis der Intervenienten zur Eidgenossenschaft in diesem Verfahren abzu sprechen. C. Nach Eröffnung des Instruktionsantrages gab der Vertreter der Eidgenossenschaft mit Eingabe vom 24. Februar 1899 die Erklärung ab, daß die Expropriantin nicht auf das Recht ver zichte, auf allen ihren Liegenschaften im Bereiche der Korporation Ursern Vieh zu halten, daß sie auch nicht auf das Recht ver zichte, Vieh auf den Alpen der Korporation Ursern zu sömmern und daß sie endlich nicht auf das Recht des allgemeinen Weid ganges in den Privatgütern verzichte; das Expertengutachten und der Instruktionsantrag beruhten somit auf irrtümlichen Voraus setzungen; das Dispositiv des Instruktionsantrages werde natür lich nicht beanstandet. Auch die Intervenienten nahmen diesen an, nicht dagegen die Expropriatin. Diese hat heute durch ihren Ver treter den Rekursantrag wiederholen lassen. Bezüglich der Frage der Intervention erklärte sie den Vorentscheid anzunehmen. Die Vertreter der Expropriantin und der Intervenienten schlossen, unter Aufrechterhaltung ihrer sämtlichen Einwendungen, auf Ab weisung des Entschädigungsanspruches. Sie erklärten sich damit
einverstanden, daß das Regreßverhältnis nicht in diesem Verfahren gelöst werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schaftsrecht, Bd. II, S. 213; derselbe, Genossenschaftstheorie, S. 318; Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. I, S. 264, Bd. II, S. 53; Maurer, Geschichte der Dorf verfassung in Deutschland, Bd. I, S. 251; Blumer, Staats und Rechtsgeschichte der schweiz. Demokratien, Bd. I, S. 383). Dem Inhalt nach ist das Weidgangsrecht ein dingliches Nutzungs recht, das den Eigentümern des belasteten Terrains gegenüber wohl als Recht an fremder Sache zu qualifizieren ist. Hieraus geht aber weiter hervor, daß Trägerin des Rechtes die Markge nossenschaft, die Korporation als solche ist, die einzig darüber verfügen kann, und der es einzig zusteht, zu bestimmen, von wem und wie das Recht auszuüben sei. Den einzelnen zur Ausübung Zugelassenen steht ja wohl auch ein individuelles Recht zu; das selbe stellt sich aber, nach außen jedenfalls, nur als eine aus dem Gesamtrecht abgeleitete, nicht als eine selbständige Berechtigung dar. Die Korporation ist danach legitimiert, das Recht denjenigen gegenüber, die es bestreiten wollen, zur Anerkennung zu bringen, bezw. wenn dasselbe aus öffentlich rechtlichen Gründen abgelöst wird, die daraus sich ergebenden Entschädigungsansprüche geltend zu machen (vergl. hiezu Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 214). Hieran hat der Umstand, daß sich mit den Jahren eine Umge staltung der Gemeinwesen vollzogen hat, indem namentlich die Aus scheidung der öffentlich rechtlichen Funktionen eine andere Organi sation zur Folge hatte, nichts geändert. Die Korporation Ursern ist die Trägerin der ökonomischen Rechte der frühern Markgenos senschaft geblieben, wie sich namentlich aus Art. 93 und 94 der Urner Verfassung von 1888 in Verbindung mit dem gestützt hierauf von der Korporation Ursern im Jahre 1890 erlassenen Organisationsstatut ergiebt, mittelst dessen im wesentlichen eben die Verwaltung der Korporationsgüter daneben auch die Ver waltung des Armenwesens, das nach Art. 89 der Urner Verfas sung ebenfalls Sache der Korporationsgemeinde Ursern ist geregelt wurde. Es finden sich in dieser Organisation insbesondere auch Bestimmungen über die Einziehung der Weidgelder (Art. 7 litt. d, und 18 Ziffer 1), die Kompetenz zum Erlaß von Weide verordnungen und deren Handhabung (Art. 8 Ziffer 5 und Art. 14), die sich gewiß nicht nur auf das Weiderecht an der gemeinen Allmend, sondern auch auf das Weiderecht an den im Thale befindlichen Privatgütern beziehen. Auch dadurch wird die Aktivlegitimation der Korporation Ursern nicht ausgeschlossen, daß zum allgemeinen Weidgang nicht allein die Korporationsgenossen, sondern auch die sog. Niedergelassenen und alle, welche im Thale Ursern Vieh halten, zugelassen werden. Es ist dies eine interne Angelegenheit der Korporationsverfassung, und wenn nach dieser zum Genuß eines genossenschaftlichen Nutzungsrechts auch Personen zugelassen werden, die im übrigen nicht Korporations genossen sind, so ändert dies an der Berechtigung der Korpora tion, jenes Nutzungsrecht zur Geltung zu bringen, nichts. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es ergiebt sich daraus, daß das Weidgangsrecht Dritten gegenüber als eine der Korpora tion als solchen zustehende Gesamtberechtigung sich darstellt, von der die Berechtigungen der Korporationsgenossen und übrigen zum Weidgang zugelassenen als Sonderrechte sich ableiten. 4. Wenn die Instruktionskommission trotzdem dazu gelangt ist, die Entschädigungsforderung der Expropriatin abzuweisen, so ge schah dies deshalb, weil sie mit den bundesgerichtlichen Experten von der Annahme ausging, es werde die Eidgenossenschaft auf dem von ihr erworbenen Terrain kein Vieh mehr halten und weil sie unter dieser Annahme sagen zu müssen glaubte, die Expro priation habe nicht nur die Ablösung einer auf dem fraglichen Boden zu Gunsten der Korporation ruhenden Last, sondern auch den Untergang einer mit dem Besitze des Bodens verknüpften Be rechtigung zur Folge. Nach der von der Eidgenossenschaft am 24. Februar 1899 abgegebenen Erklärung war die Annahme der Experten und der Instruktionskommission eine irrige, und es kann der Instruktionsantrag deshalb nicht aufrecht erhalten wer den. In der That involviert jene Erklärung einen Verzicht auf die im Vorentscheid vorgenommene Kompensation von Vor und Nachteilen der Expropriation. Sobald die Eidgenossenschaft erklärt, daß sie sich vorbehalte, auf dem fraglichen Terrain Vieh zu halten, und daß sie das Recht beanspruche, dieses Vieh sowohl auf den Alpen, als auf den Privatgütern nach Maßgabe der bestehenden Weideordnungen weiden zu lassen, so fällt die Voraussetzung zu einer Kompensation im Sinne des Instruktionsantrages dahin.
Dieser beruhte darauf, daß das von der Eidgenossenschaft erwor bene Land gänzlich, passiv und aktiv, aus den genossenschaftlichen Weiderechtsverhältnissen ausgeschieden werde. Nachdem nun aber die Expropriantin erklärt hat, auf die Weideberechtigung nicht verzichten zu wollen, kann natürlich von einer Aufrechnung der der Korporation daraus erwachsenden Vorteile gegen die Nachteile, welche die Ablösung der Weideberechtigung auf den fraglichen Gütern für sie zur Folge hat, nicht mehr die Rede sein. Eine solche Aufrechnung bleibt nur noch möglich hinsichtlich desjenigen Terrains, auf dem nach seiner Benutzungsart das Halten von Vieh zum vornherein nicht mehr möglich ist, d. h. mit dem zu Bauzwecken verwendeten Terrain. Dieses tritt durch die Überbau ung aus dem genossenschaftlichen Nexus sowohl hinsichtlich der Last, als hinsichtlich des Rechts zum Weidgang ohne weiteres aus, und für dasselbe kann deshalb eine Entschädigung wegen des Untergangs der korporativen Weidberechtigung nicht verlangt werden, wie denn auch anerkanntermaßen in den Fällen, in wel chen früher mit dem allgemeinen Weidgangsrecht belasteter Grund und Boden überbaut worden ist, niemals von der Korporation eine Einsprache erhoben oder eine Entschädigungsforderung gel tend gemacht worden ist. Für die Schätzung des Wertes der ein gegangenen Weidberechtigung muß selbstverständlich auf die Ex perten abgestellt werden, die dieselbe eventuell vorgenommen und in eingehender Weise begründet haben. Es ist somit die Entschä digung auf 1¼ Rp. per m2 anzusetzen. Was das Flächenmaß des Terrains betrifft, für das Entschädigung zu leisten ist, so hat die Schätzungskommission in detaillierter, von keiner Seite ange fochtener Aufstellung 226,712 m2 einbezogen. Es betrifft dies jedoch nur das Gebiet auf dem rechten Ufer der Reuß, und es kommen dazu nach Schätzungsprotokoll und Plan auf dem linken Ufer 31,549 m2 von Isidor Meyer 4,879 Dominik Regli 11,908 Jos. Maria Russi 48,336 m2 Total: Es ist somit ein Flächeninhalt von 275,048 m2 der Rechnung zu Grunde zu legen. Die Experten setzen bloß 274,898 m2 aus; es ist dies aber lediglich auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen, weshalb auch das Urteil, wie es mündlich dem Antrag der Ex perten gemäß eröffnet wurde, in diesem Punkte einfach richtig zu stellen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Expropriantin hat der Expropriatin eine Entschädigung von 1¼ Rappen per m2, oder im ganzen von 3438 Fr. 10 Cts. zu bezahlen; Nachmaß vorbehalten.