Art. 64 OG; Art. 50 ff., insbesondere Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 OR: Ein im Berufungsschriftsatz nicht gestellter Rückweisungsantrag ist als Parteibegehren unzulässig; die blosse Bezugnahme des kantonalen Haupturteils auf die Motive der ersten Instanz genügt indessen, sofern Tatbestand und Beweisergebnis aus der kantonalen Begründung ersichtlich sind. Notwehr im Sinne von Art. 56 OR ist als Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu verstehen; die zivilrechtliche Beurteilung ist nicht an den strafgerichtlichen Freispruch gebunden. Selbst bei möglicher Überschreitung der Notwehr kann Art. 51 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht ausschliessen, namentlich wenn dem Geschädigten als Mitangreifer das schwerere Verschulden zukommt.
auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz behufs Feststellung der Beweisergebnisse an. Der Vertreter der Beklagten stellt die Anträge, auf den Rück weisungsantrag des Klägers sei als unzulässig nicht einzutreten, eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen, und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen; endlich sei der neu eingelegte ärztliche Befund aus den Akten wegzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
durch Art. 64 Organis. Gef. eingeräumten Befugnis der Rück weisung Gebrauch machen solle. Dies wäre zwar nicht schon, wie der Vertreter des Klägers heute auszuführen versucht hat, deshalb notwendig, weil das angefochtene Urteil keine selbständige Begrün dung enthält, sondern lediglich auf die Begründung des erstin stanzlichen Urteils verweist, da eine derartige Verweisung, die von Berufungsgerichten häufig angewendet wird, vollkommen zulässig erscheint, sofern die Feststellung des Thatbestandes und die recht liche Begründung dem erstinstanzlichen Urteile zu entnehmen sind; denn alsdann hat das Bundesgericht den Prozeßstoff, der dem an es gezogenen Urteile zu Grunde gelegen, vollständig vor sich und sind somit die Vorschriften des Art. 63 Ziff. 2 und 3 Org. Ges. erfüllt (s. Urteil des Bundesger, vom 18. Juli 1898 i. S. Fridlin Galliker u. Kons. gegen Sparkasse Zug, Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 564 Erw. 7). Allein in casu enthält nun auch das erstinstanzliche Urteil zwar wohl die Parteianträge, dagegen nicht die zu deren Begründung angeführten Thatsachen, noch die Feststellung des Ergebnisses der Beweisführung. Indessen nimmt das erstinstanzliche Urteil in letzterer Hinsicht ausdrücklich die Sachdarstellung der Kriminalkommission des Statthalteramtes auf, und eine derartige Verweisung auf ein von einer Anklage kammer begründetes Erkenntnis muß nun ebenfalls als genü gende Erfüllung der Vorschrift des Art. 63 Ziff. 3 Org. Ges. erklärt werden, sofern diese Sachdarstellung ihrerseits eine Fest stellung des Beweisergebnisses enthält. Dies ist hier der Fall und das Bundesgericht ist somit an diese Feststellungen, die es, wie gesagt, als solche des angefochtenen Urteils zu behandeln hat, ge bunden, wenn sie nicht aktenwidrig sind (Art. 81 Org. Ges.). Das sind sie nun nicht, gegenteils entspricht die in Erwägung 1 wiedergegebene Zusammenfassung der Beweisergebnisse durch die Vorinstanz (bezw. durch die Kriminalkommission) den Akten, speziell den Zeugenaussagen vollständig. Danach war der Her gang, kurz zusammengefaßt, der folgende (wird des nähern ausge führt). 3. Nach diesem Thatbestande muß die auf Art. 50 ff. O. R. gestützte Klage des Vaters Brunner von vornherein abgewiesen werden, soweit sie sich gegen Bühlmann und Müller richtet; denn beide erscheinen weder als Thäter der Körperverletzung, noch als Anstifter oder Gehilfen. Fraglich kann einzig sein, ob nicht der Beklagte Widmer, der festgestelltermaßen den Schlag versetzt hat, schadenersatzpflichtig zu erklären sei. Die kantonalen Instanzen haben diese Frage verneint, indem sie offenbar angenommen haben, Widmer habe in Notwehr gehandelt, Nach Art. 56 O. R. schließt nun Notwehr in der That die Ersatzpflicht aus; und bei Beur teilung der Frage, ob der Thäter in Notwehr gehandelt habe, ist das Bundesgericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 59 eod. an die Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. Das Obligationenrecht gibt nun eine Definition der Notwehr nicht, so daß sich frägt, was in seinem Sinne darunter zu ver stehen sei: Der Notwehrbegriff des jeweiligen kantonalen Straf rechts, derjenige des Bundesstrafrechtes (Art. 29), oder ein all gemein in der Wissenschaft anerkannter Begriff. Für erstere Lösung spräche der Umstand, daß die Notwehr vorzugsweise ein Begriff des Strafrechts ist und nun das Strafrecht im allgemeinen noch den Kantonen überlassen ist, sowie die Erwägung, daß für den kantonalen Richter die Anwendung zweier verschiedener Begriffe von Notwehr für den Straf und den Civilanspruch aus einem und demselben Thatbestande mit praktischen Schwierigkeiten ver bunden sein dürfte; für die zweite Alternative der Grundsatz, daß Lücken in Bundesgesetzen nicht aus dem kantonalen, sondern aus dem eidgenössischen Rechte zu ergänzen sind (so Stooß in den Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins pro 1886, S. 89 Indessen ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Erlaß der Bestimmung über Notwehr im Obligationenrecht an die betreffende Bestimmung im Bundesstrafrecht gedacht habe. Als die richtigste Lösung erscheint wohl die dritte, welche auch am ehesten aus dem in Art. 59 O. R. ausgesprochenen Grundsatz der Nichtgebunden heit des Civilrichters an die Freisprechung durch das Strafgericht gefolgert werden kann, obschon es nahe gelegen hätte, zu sagen, der Civilrichter sei nicht an die strafrechtliche Definition der Not wehr gebunden. Nach diesem, hiernach zur Anwendung kommenden allgemein wissenschaftlichen Begriffe der Notwehr ist dieselbe zu definieren als Abwehr, welche erforderlich ist, um einen gegen wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern ab
zuwenden (so 53 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Danach hat aber der Beklagte Widmer in Notwehr gehandelt, da er den unzweifelhaft rechtswidrigen Angriff der Hüsler und der Brunner von Bühlmann abwenden wollte. Fraglich könnte nur sein, ob er sich nicht eine Überschreitung der Notwehr habe zu schulden kommen lassen, indem eine maßvollere Verteidigung auch genügt hätte. Bei Bejahung dieser Frage wäre grundsätzlich seine Schaden ersatzpflicht wieder hergestellt. Allein diese Frage kann unent schieden gelassen werden, da dem Kläger Brunner trotzdem deshalb nichts zuzusprechen wäre, weil ihm, als Mitangreifer, jedenfalls ein größeres Verschulden zur Last fällt, als dem Beklagten Widmer, so daß in Anwendung der dem Richter in Art. 51 Abs. 2 O. R. eingeräumten Befugnis der Verletzer von der Ersatzpflicht unter allen Umständen zu entbinden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.