BGE 25 II 195Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II03.12.1897Partially Granted
The Swiss Central Railway challenged the Federal Council's principles for calculating concession-based net revenue and investment capital for a possible federal buyout. The Federal Court held that it had jurisdiction under the railway accounting law only for the preliminary determination of the revenue and capital principles, not for deductions from the buyout price. It ruled that the accounting law does not directly bind the buyout calculation on the renewal-fund issue, but that the concessions themselves govern the relevant revenue items. Accordingly, interest on monthly operating surpluses was included, Gotthard subsidy income excluded, and street/bridge contributions limited to maintenance expenses. The average net revenue is a simple arithmetic mean of the ten yearly results. The investment-capital question was left open for later.
Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 16 Rechnungsgesetz; Festsetzung des konzessionsgemäßen Reinertrages und Anlagekapitals für den Bahnrückkauf. Das Verfahren nach Art. 20 ist als staatsrechtlicher Vorentscheid ausgestaltet und erfasst nur die Grundsätze der Berechnung von Reinertrag und Anlagekapital, nicht hingegen die vom Rückkaufspreis vorzunehmenden Abzüge, welche dem Art. 21 vorbehalten bleiben. Maßgebend sind grundsätzlich die Konzessionen; das Rechnungsgesetz regelt die Rechnungsführung, entfaltet aber keine ohne Weiteres rückkaufsverbindliche Wirkung, sofern der Gesetzgeber dies nicht klar ausspricht. Der Erneuerungsfonds ist als wertbildendes Abschreibungskonto nach objektiven bilanzrechtlichen Grundsätzen zu bemessen und verkürzt den Reinertrag. Der durchschnittliche Reinertrag ist als arithmetischer Mittelwert der Jahresreinerträge zu ermitteln; eine kapitalgewichtete Prozentmethode ist ausgeschlossen.
in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be
tragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung
zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Ab
schreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefonds einverleibt
werden, in Abzug zu bringen.
punkt auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedi
gendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflich
tung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger
Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.
Am 1. Oktober 1889/10. Januar 1890 ist sodann zwischen
dem schweizerischen Post und Eisenbahndepartement und der
Centralbahngesellschaft eine Übereinkunft betreffend die Zusam
menlegung ihrer Konzessionen mit Bezug auf den dem Bunde
vorbehaltenen Rückkauf abgeschlossen worden, welche von der
Bundesversammlung am 22. Dezember 1893 genehmigt wurde.
In dieser Übereinkunft ist für sämtliche, im alleinigen Eigentum
der Centralbahngesellschaft befindlichen Linien als äußerster Kündi
gungstermin der 30. April 1898, und als äußerster offener
Rückkaufstermin der 1. Mai 1903 festgesetzt, und bestimmt, daß
auf diesen Termin im Falle des Rückkaufs des Centralbahnnetzes
auch die Anteile der Centralbahngesellschaft an Gemeinschafts
bahnen (der Bötzbergbahn, der Aargauischen Südbahn und der
Bahn Wohlen Bremgarten) in das Eigentum des Bundes über
gehen sollen. Art. 3 der Übereinkunft bestimmt, daß beim Rückkauf
auf den genannten Termin als Rückkaufssumme der 25fache Be
trag des durchschnittlichen Reinertrages der sämtlichen in der
Übereinkunft bezeichneten Linien und Anteile während der 10
Kalenderjahre 1888 bis und mit 1897 gelte, und wiederholt im
übrigen die auf die Rückkaufsentschädigung bezüglichen Vorschriften
der Konzessionen.
Nachdem am 30. Dezember 1896 die Centralbahngesellschaft
dem schweizerischen Eisenbahndepartement die in Art. 19 des
Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom
27. März 1896 vorgeschriebenen Ausweise über den konzessions
mäßigen Reinertrag und das Anlagekapital der Jahre 1888 bis
1895 vorgelegt hatte und eine hierauf abgehaltene Konferenz
behufs Verständigung über die Grundsätze, nach welchen der
Reinertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen
festgesetzt werden sollten, erfolglos geblieben war, hat der Bundes
rat durch Beschluß vom 3. Dezember 1897 in Anwendung
von Art. 20 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes für die Be
rechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des Anlage
kapitals der Schweizerischen Centralbahn folgende Grundsätze als
maßgebend erklärt:
I. Anlagekapital.
Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
luste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwen dung auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich der Materialvorräte (Kassabestände, Wertschriften und Guthaben, verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften). II. Erneuerungsfonds. Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs gesetzes maßgebend. Für die Ausmittelung der Höhe der Einlagen auf dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Schlußnahme vorbehalten. III. Reinertrag. Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft ent haltenen Einnahme und Ausgabeposten sind für den konzessions gemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungsposten, welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahn beziehen. Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen, daß der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus gaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt, und der hieraus resultierende Gesamtüberschuß durch zehn dividiert wird. Für den konzessionsgemäßen Reinertrag fallen in Betracht: a. Betriebseinnahmen.
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn gesellschaft;
Der Ertrag der von der Centralbahn an die Gotthardbahn geleisteten Subvention
Die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und zwar so wohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft geleiste ten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden Ergänzungszuschüsse
Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke;
Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen. b. Betriebsausgaben.
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn gesellschaft;
Die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft gemachten wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Er gänzungseinlagen
Die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften, insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufs objekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet worden ist
Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode abgeschrieben, bezw. dem Conto zu amorti sierender Verwendungen belastet werden mußten, insbesondere für technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Ein richtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und dergleichen;
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind; Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflicht fälle; Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen; jährliche Vergütung der Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zofingen Suhr Aarau. Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht in Betracht: a. Einnahmen.
Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode;
Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von Zinsen auf den Betriebseinnahmen;
Kursgewinne und Provisionen;
Bauzinse
Zuschüsse aus Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs fonds;
Zuschüsse aus Amortisations und Baufonds;
Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke;
Sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen. b. Ausgaben:
Verzinsung der schwebenden Schulden;
Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen;
Verzinsung der konsolidierten Anleihen;
Einlagen in Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs fonds
Einlagen in Amortisations und Baufonds;
Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende Periode zurückfällt;
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrech nung betreffen, insbesondere außerordentliche Beiträge an die Hülfskasse zur Deckung des vor der zehnjährigen Periode ent standenen versicherungstechnischen Defizits; Minderwertung ver fügbarer Mittel;
Aktiendividende
Saldovortrag auf neue Rechnung. IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung. a. Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Ab zug zu bringen: Der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen derselbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes aus machen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Er neuerungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte).
Die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Erneuerungs fonds nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte).
Der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebsrech nung oder auf Amortisationskonto zu buchende Anteil der Bau kosten, welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen befriedi genden Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials u. f. w. b. Für den Fall des Rückkaufes der Bahn auf Grund des Reinertrages ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug bringen:
Der Betrag des auf Baukonto zu buchenden Anteils der in litt. a, Ziff. 3 erwähnten Baukosten, immerhin in der Mei nung, daß die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als den auf Grund des Anlagekapitals gemäß litt. a Ziff. 1, 2 und 3 berechneten Betrag. Dabei ist verstanden, daß der für künftige Verkehrsbedürfnisse aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes fällt. B. Gegen diesen Beschluß hat die Schweizerische Centralbahn gesellschaft am 31. Dezember 1897 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gemäß Art. 20 Abs. 3 und Art. 16 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 erklärt und folgende Anträge gestellt: Das Bundesgericht wolle, unter Aufhebung des Bun desratsbeschlusses vom 3. Dezember 1897 für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des Anlagekapitals der Schweizerischen Centralbahn, folgende Grundsätze als maßgebend erklären: I. Reinertrag. Für den konzessionsgemäßen Reinertrag der einzelnen Jahre fallen in Betracht: a. Einnahmen:
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn gesellschaft mit Inbegriff der Netto Anteile an den Betriebser gebnissen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß der Netto Erträgnisse entbehrlicher Liegenschaften,
die Zinse auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres,
Kursgewinne, welche auf Betriebseinnahmen oder Betriebs ausgaben erzielt worden sind,
Betriebssubventionen für besondere Zwecke,
sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen, mit Inbegriff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung ge langen, dagegen mit Ausschluß des Ertrages der an die Gott hardbahn geleisteten Subvention. Hiebei ist verstanden, daß die Entschädigung für die Ansprüche aus dieser Subvention den Gegenstand besonderer Verhandlungen zu bilden hat. b. Ausgaben:
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn gesellschaft,
Kursverluste auf Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben,
Abschreibungen auf Bauobjekten, welche während der zehn jährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode der Gewinn und Verlustrechnung oder dem Konto der zu amortisierenden Verwendungen belastet werden mußten, insbesondere für technische Vorstudien und Wert untergegangener Anlagen und Einrichtungen.
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind, Gratifikationen an das Personal, Nachtragszahlungen und Rück vergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen, jährliche Ver gütung der Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zofingen Suhr Aarau. In Bezug auf letztern Posten ist verstanden, daß dagegen die bezügliche Verpflichtung für die Zukunft auf den Käufer übergeht.
Die Verzinsung der konsolidierten Anleihen unter Abzug allfälliger Bauzinse,
Kursverluste auf Anleihen, sofern sie während der maß gebenden zehnjährigen Periode entstanden sind. Bei Posten 5 und 6 ist verstanden, daß dagegen die bestehenden konsolidierten Anleihen vom Käufer übernommen werden, ohne daß dafür ein Abzug an der Entschädigungssumme gemacht wird. Ferner ist verstanden, daß bei dieser Art der Reinertragsberechnung unter Anlagekapital gemäß dem Hauptantrag unter II. das einbezahlte Aktienkapital zu verstehen ist. Eventuell: Sollten die Ausgabeposten 5 und 6 in der Rein ertragsrechnung nicht zu berücksichtigen sein, so ist das Anlage kapital im Sinne des eventuellen Antrages unter II. zu ver stehen; in diesem Falle sind auch allfällige unter den Betriebs ausgaben enthaltene Finanzunkosten dort in Abzug zu bringen. Nicht in Betracht fallen sämtliche unter a und b nicht er wähnte Einnahme oder Ausgabeposten, namentlich Einlagen in Spezialfonds und Entnahmen aus denselben, Verwendungen zur Kapitalamortisation, zur Tilgung alter Verluste und zur Erfüllung früher eingegangener Verpflichtungen und außerordentliche Zu schüsse an die Hülfskasse zur Deckung des vor der maßgebenden zehnjährigen Periode entstandenen versicherungstechnischen Defizits. Der durchschnittliche Reinertrag der maßgebenden 10 Jahre ist, wenn das Anlagekapital in dieser Periode unverändert geblieben ist, so zu berechnen, daß die Erträgnisse der 10 Jahre zusammengezählt und die hieraus sich ergebende Summe durch 10 dividiert wird. Hat sich dagegen das Anlagekapital während der zehnjährigen Periode erhöht oder vermindert, so ist zunächst auf Grund des jeweiligen Anlagekapitals der prozentuale Reiner trag der einzelnen Jahre und hieraus der durchschnittliche prozentuale Reinertrag zu ermitteln und dieser Prozentsatz mit dem am Ende der zehnjährigen Periode vorhandenen Anlagekapital zu multiplizieren. Die auf Grund dieser Reinertragsberechnung sich ergebende Kapitalsumme vorbehältlich allfälliger Abzüge wegen nicht vollkommen befriedigenden Zustandes bildet die Entschädigung für Abtretung der der Baurechnung belasteten Objekte, mit In begriff der bezüglichen Anteile der Centralbahn an den Gemein schaftsbahnen und der zu einem regelmäßigen Betrieb notwendigen Materialvorräte. II. Anlagekapital. Unter dem Anlagekapital im Sinne der Konzessionen ist das jeweilige einbezahlte Aktienkapital zu verstehen. Hiebei ist die Annahme unseres Hauptantrages zu I. Rein ertrag vorausgesetzt.
Eventuell, d. h. für den Fall, daß der Reinertrag ohne Abzug der Ausgabeposten 5 und 6 sub I, A, b, zu ermitteln ist, wird beantragt: Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
konsolidierten Anleihen. Dieser Auffassung entspreche es dann, daß die konsolidierten Anleihen mit der Bahn eo ipso auf den Käufer übergehen und von ihm zu übernehmen seien, selbst verständlich ohne weitern Abzug, da durch die Kapitalisierung der jährlichen Zinslast sich eine entsprechende Reduktion der Entschädigungssumme bereits ergebe. Ebenso sei bei dieser Rein ertragsrechnung unter dem im Minimum zu vergütenden ursprüng lichen Anlagekapital das Anlagekapital der Aktionäre, d. h. das von ihnen einbezahlte Kapital zu verstehen. Denn dieses Kapital habe ihnen mit den Rückkaufsbedingungen in minimo garantiert werden wollen, und diese Garantie habe s. Z. ein wesentliches Moment für die Entstehung der für den Bau der Eisenbahnen nötigen Privatunternehmungen gebildet. Die von der Rekurrentin vertretene Auslegung des Begriffes des Reinertrages stehe nicht nur in Übereinstimmung mit dem, was man im allgemeinen und im speziell geschäftlichen Sprachgebrauch unter Reinertrag verstehe, sowie mit der Bedeutung, in welcher der Begriff im eid genössischen Obligationenrecht verwendet worden sei (zu vergleichen Art. 556 Abs. 3 und 549 O. R.), sondern die gleiche Auffassung sei auch vom Bundesrat selbst bisher geteilt worden, indem der selbe anläßlich der Taxenrevision und bei der Berechnung der Höhe der Konzessionsgebühr, wie sie sowohl kraft der, die kanto nalen Konzessionen genehmigenden Bundesbeschlüsse, als gemäß Art. 19 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom 23. Juli 1872 ein gefordert worden sei, immer die Höhe des Ertrages des Aktien kapitals zu Grunde gelegt habe. Es liege auch in der Natur der Sache, daß die konsolidierten Eisenbahnanleihen mit der Eisenbahn auf den Käufer übergehen, d. h. eine von dem Rück kaufsobjekt nicht abzutrennende Last bilden. Wenn auch bei der Centralbahn für diese konsolidierten Anleihen keine förmliche Hypo thek bestellt worden sei, so sei den Obligationsgläubigern immer hin ein Vorrecht in dem Sinne eingeräumt worden, daß keinen andern Obligationen ein besserer Rang gewährt werden dürfe; und ein solches Vorrecht genieße bekanntlich nach dem Bundes gesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 ebenfalls gesetzlichen und dinglichen Schutz. a. Einnahmen.
behandeln, so hätte das lediglich die Wirkung, die betreffenden effektiven Ausgabeposten der Betriebsrechnung zu balancieren, d. h. die Rechnung so zu gestalten, wie wenn diese Ausgabeposten der Betriebsrechnung nicht existierten. Nach den Konzessionen komme es aber nicht darauf an, was die Gesellschaft während der maß gebenden 10 Jahre in irgend einen der ihr gehörenden Fonds gelegt, oder demselben entnommen habe, sondern darauf, welcher durchschnittliche wirkliche Reinertrag während dieser Periode effektiv erzielt worden sei. Die Rekurrentin beantrage daher, es seien in der Reinertragsrechnung weder die Zuschüsse aus den Erneue rungsfonds noch die Einlagen in dieselben, und zwar weder die wirklich geleisteten, noch die nach Ansicht des Bundesrates zu berücksichtigen, und demnach noch nachträglich zu leistenden, in dem vorliegenden Beschlusse Ziff. 3 der Betriebseinnahmen und Ziff. 2 der Betriebsausgaben zu streichen. Die wirklichen Ausgaben für das neu verwendete Oberbaumaterial und für Roll materialerneuerung seien bereits in der Betriebsrechnung aufge führt. Wenn diese effektiven Ausgaben samt den übrigen in Be tracht kommenden Ausgaben von den wirklichen Einnahmen abgerechnet werden, so ergebe sich von selbst der wirkliche kon zessionsmäßige Reinertrag. 5. Während die Rekurrentin in Ziff. 4 ihres Antrages mit Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses übereinstimme, bestehe zwischen Ziff. 5 ihres Antrages und Ziff. 2 und 5 des Bundesrats beschlusses folgende Differenz: Die Centralbahngesellschaft habe seinerzeit an den Bau der Gotthardbahn eine Subvention von 4,260,000 Fr. geleistet und sei im Jahre 1884 vom Bundesrat genötigt worden, diese Subvention in der Bilanz unter den zu amortisterenden Verwendungen einzustellen, welche laut Bundes ratsbeschluß, Abschnitt I, letzter Satz, nicht zu dem Anlagekapital gehören. Wenn demnach die Gotthardsubvention nicht zum An lagekapital gehöre, und wenn sie ferner, wie unbestritten sei, nicht zu den Rückkaufsobjekten gerechnet werden könne, so gehöre deren Ertrag auch nicht in den konzessionsgemäßen Reinertrag. Die Folge dieser Anschauung sei dann aber, daß die Abtretung, bezw. Ablösung der Ansprüche der Centralbahn aus dieser Sub vention sich keineswegs von selbst verstehe, sondern Gegenstand einer besondern Verständigung zu bilden habe, was die Rekur rentin bei Ziff. 5 beantrage. b. Ausgaben.
Beiträge an Straßen und Brücken hieher gehören, so sei even tuell beizufügen: sofern die Verpflichtung zu Leistung solcher Beiträge nicht schon vor der maßgebenden 10jährigen Periode eingegangen worden ist 4. Ziff. 4 des Antrages der Rekurrentin entspreche der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses. In Betreff der vertragsmäßigen Zah lung von jährlich 32,000 Fr. an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zofingen Suhr Aarau sei bei diesem Anlasse durch einen Zusatz festzustellen, daß infolge der Aufnahme dieses Postens unter die Ausgaben der Ertragsrechnung (womit ein Kapitalabzug von 25 X 32,000 800,000 Fr. herbeigeführt werde) auch die Verpflichtung zur Leistung dieser jährlichen Zahlung auf den Bund übergehe, womit übrigens der Bundesrat einverstanden sei. 5. Was die nicht in Betracht zu ziehenden Posten angehe, so erscheine es als richtiger, wenn gesagt werde, daß sämtliche nicht erwähnten Posten nicht in Betracht fallen, und wenn davon nur einige Hauptposten, bezüglich welcher etwa Zweifel entstehen könnten, besonders erwähnt werden, ohne daß die Aufzählung auf Vollständigkeit Anspruch mache. In diesem Sinne sei der Antrag der Rekurrentin formuliert. B. Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages der 10 Jahre. Die Ermittelung des durchschnittlichen Reinertrages durch ein fache Addition der 10 Jahreserträgnisse und durch Teilung mit 10 setze voraus, daß das maßgebende Anlagekapital während der 10 Jahre den gleichen Umfang gehabt habe. Wenn sich aber das maßgebende Kapital während der 10 Jahre erhöht oder ver mindert habe, so führe diese Methode der Durchschnittsberechnung zu unrichtigen Resultaten; es würde, wenn man auch bei ver ändertem Anlagekapital lediglich die Überschüsse der 10 Jahre durch 10 dividieren wollte, der Fehler gemacht, daß man das Mittel aus 10 Jahreserträgnissen zöge, bei deren Zustande kommen ganz verschiedene Kapitalsummen bezw. Faktoren beteiligt seien, und daß man dem Umfange, in welchem sich das Kaufs objekt am Schlusse der 10 Jahre befindet, was doch für den Käufer die Hauptsache sei, keine Rechnung trüge. Bei der vom Bundesrat beabsichtigten Art der Durchschnittsberechnung würde der Käufer ein Objekt erhalten, das erheblich größer oder auch erheblich kleiner sein könne, als es nach der Durchschnitts berechnung sein sollte. Demnach sei für jedes Jahr zu berechnen, wie viel Prozent des Anlagekapitals der Reinertrag ausmache, und aus den Prozentsätzen der 10 Jahre sei der Durchschnitt zu ziehen. Dieser Durchschnittsprozentsatz gebe an, welchen Reinertrag das jeweilige Anlagekapital abgeworfen habe, also auch, welchen prozentualen Reinertrag das Unternehmen überhaupt im Durch schnitt ergebe. Die Anwendung dieses Prozentsatzes auf das An lagekapital des letzten Jahres stelle somit den richtigen durch schnittlichen Reinertrag des Unternehmens nach dem Umfange, in welchem dieser sich am Schlusse der zehnjährigen Periode befinde, dar, welcher Betrag mit 25 multipliziert die Rückkaufssumme ergebe. Zu II. Anlagekapital. Wenn, wie in der Einleitung zu Ziff. I dargethan worden, der Reinertrag unter Abzug der Anleihenszinsen zu verstehen sei, so könne logischer Weise als Anlagekapital im Sinne der Kon zessionen nichts anderes, als das von den Aktionären in dem Unternehmen angelegte , d. h. das einbezahlte Aktienkapital ver standen werden, und nicht der Betrag des Baukonto. Hiefür spreche auch die Thatsache, daß in den Konzessionen der Central bahn immer nur vom Anlagekapital die Rede sei, nie etwa von Erstellungskosten oder Baukosten. Auch aus der Stipulation der Konzessionen, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dürfe, müsse der Schluß gezogen werden, daß es die Meinung gehabt habe, beim Rückkauf sollten die Aktionäre im Minimum das von ihnen einbezahlte Aktienkapital zurückerhalten, wogegen sämtliche Anleihensschulden auf den Käufer überzugehen hätten. Abgesehen von diesem Hauptpunkte haben die Entscheidungen des Bundesrates in diesem Abschnitte für die Centralbahn wenig praktische Bedeutung, da ihr Rückkauf voraussichtlich auf Grund des Reinertrages, nicht des Anlagekapitals stattfinden werde. Immerhin werde in Kürze zur Begründung der eventuellen Anträge im Rekurse bemerkt:
Mit Ziff. 1 des Antrages der Centralbahn sei die Streichung des letzten Absatzes von Ziff. 1 der bundesrätlichen Grundsätze verbunden; dieser Absatz enthalte eine Schlußnahme, der gesetzliche Begründung fehle. Nach dem klaren Wortlaut Art. 20 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes von 1896 habe die Fest setzung der Grundsätze über Berechnung von Reinertrag und An lagekapital ausschließlich im Sinne der Konzessionen stattzu finden. Auch der Vorbehalt in Ziff. 2 der bundesrätlichen Grundsätze habe wegzufallen, da er ganz überflüssig sei, und keinenfalls unter die Rubrik Anlagekapital falle. Eventuell wäre der in dem Eventualantrag des Rekurses bezeichnete Zusatz beizufügen. Über flüssig sei ferner der letzte Absatz der Ziff. I des Bundesrats beschlusses; denn selbstverständlich gehöre alles das nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen, was nicht unter den jenigen Posten aufgeführt sei, welche das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt Zu III. Erneuerungsfonds. Wenn der Bundesrat mit der in Ziff. II seines Beschlusses vom 3. Dezember 1897 formulierten Erklärung der Meinung Ausdruck verleihen wolle, es seien die angeführten Bestimmungen des Rechnungsgesetzes anwendbar für die Berechnung der Rück kaufssumme oder des konzessionsgemäßen Reinertrages, so müsse diese Ansicht als eine unbegründete bestritten werden. Sie finde nicht den mindesten Halt im Rechnungsgesetze selber, denn dieses Gesetz normiere, wie aus Titel und Inhalt hervorgehe, abgesehen von den Art. 20 und 21, lediglich die Art und Weise, nach welcher in Zukunft die Bahngesellschaften ihre Jahresrechnun gen aufstellen sollen. Wollte man aber auch im allgemeinen die Anwendbarkeit des Rechnungsgesetzes auf die konzessionsgemäße Reinertragsrechnung annehmen, so könnte eventuell diese Anwen dung keinenfalls eine rückwirkende sein; denn nicht nur habe das Rechnungsgesetz nirgends gesagt, daß die nach Vorschrift von Art. 11 zu machenden Einlagen in den Erneuerungsfonds bei Aufstellung der Reinertragsrechnungen als Betriebsausgaben zu berechnen seien, sondern es ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ganz klar, daß der Gesetzgeber diese Einwirkung die Reinertragsrechnungen überhaupt nicht, weder rückwirkend noch für die Zukunft, ins Gesetz habe hineinlegen wollen. (Es folgen nähere Ausführungen über die Entstehungsgeschichte des Rechnungsgesetzes. Der Erneuerungsfonds habe aber überhaupt für die Grund sätze über Feststellung des Reinertrages gar keine Bedeutung. Zur Zeit der Erteilung der Konzessionen der Centralbahn habe man an die Berücksichtigung eines solchen Fonds gar nicht gedacht, was daraus hervorgehe, daß von demselben in den Kon zessionen nirgends die Rede sei. Diese Einrichtung habe man damals noch nicht gekannt; sie sei bei der Centralbahn lediglich zum Zwecke gleichmäßigerer Verteilung der bezüglichen Lasten auf die einzelnen Jahre erst circa 20 Jahre später eingeführt worden, und zwar durch die Gesellschaftsstatuten von 1874. Für die Ein beziehung des Erneuerungsfonds bei der Berechnung des Rein ertrages sprechen auch nicht etwa Billigkeitserwägungen. Sollte je die jährliche Höhe der effektiven Erneuerungsausgaben zu gering sein, um ihrem Zwecke in richtiger Weise zu entsprechen, so könne der Bund dadurch beim Rückkauf nicht geschädigt werden: dann werde eben im Moment des Rückkaufs der vollkommen befriedigende Zu stand nicht mehr vorhanden sein, und dann sei der Bund berech tigt, hiefür die in den Konzessionen vorgesehenen Abzüge zu machen. Zu IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung. Im gegenwärtigen Verfahren habe sich das Bundesgericht ledig lich mit den in Art. 20 Abs. 2 des Rückkaufsgesetzes bezeichneten Gegenständen, d. h. mit der Aufstellung von Normen darüber, was unter dem Reinertrag und dem Anlagekapital zu verstehen sei, zu befassen, nicht mit der Festsetzung der Rückkaufssumme, welche dem in Art. 21 des Rückkaufsgesetzes an Stelle der schieds gerichtlichen Erledigung vorgesehenen Civilprozeß vorbehalten sei. In den Konzessionen sei das Schiedsgericht für alle mit der Rückkaufsentschädigung zusammenhängenden Streitigkeiten vorge sehen; unter den in Art. 21 genannten Streitigkeiten müssen also alle diejenigen verstanden werden, welche nicht durch Art. 20 Abs. 2 und 3 von vornherein ausgeschieden, und auf ein beson
deres, ausnahmsweises Verfahren (d. h. auf den Weg des staats rechtlichen Rekurses gegen die Beschlüsse des Bundesrates) ver wiesen seien, also alle Differenzen, welche sich nicht auf die Grundsätze betreffend Feststellung von Reinertrag und Anlage kapital beziehen. Zu diesen nicht ausgeschiedenen Differenzen ge hören aber alle diejenigen, welche mit den Abzügen an der Rückkaufsentschädigung im Zusammenhang stehen, seien sie grund sätzlicher Natur oder betreffen sie nur die Frage des Quantums; für sie gelte also einzig das in Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgeschriebene Verfahren. Wenn daher der Bundesrat in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1897 auch darüber entschieden habe, was für Ab züge von der Rückkaufssumme zu machen seien, so sei er über die Grenzen hinausgegangen, die ihm Art. 20 des Rechnungs gesetzes gesteckt habe. Abgesehen hievon sei es auch thatsächlich unmöglich, im jetzigen Stande der Dinge, und ohne Zuziehung von Sachverständigen, über die Frage der Abzüge einen richtigen Entscheid zu fällen (Es wird dann weiter ausgeführt, warum nach Ansicht der Rekurrentin eventuell, falls das Bundesgericht auf die materielle Behandlung der Sache eintreten sollte, die vom Bundesrate auf gestellten Grundsätze abzulehnen seien.) C. In seiner Antwort stellt der schweizerische Bundesrat den Anträgen der Rekurrentin das Rechtsbegehren entgegen: Es sei der Beschluß des schweizerischen Bundesrates vom 3. Dezember 1897 betreffend Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und des An lagekapitals der Schweizerischen Centralbahn in seinem ganzen Umfange zu bestätigen, und es seien demgemäß die Begehren der Schweizerischen Centralbahn in ihrem Rekurse vom 31. Dezember 1897, insoweit sie sich mit dem genannten Bundesratsbeschlusse im Widerspruch befinden, als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge für die Rekurrentin. Eventuell: Wenn wider Erwarten die vom Bundesrat aufgestellten Grundsätze in der einen oder andern Richtung nicht bestätigt werden sollten, so sei im Sinne der für diese Fälle in den nachfolgenden Ausführungen enthaltenen Eventualanträge zu erkennen. Aus der Begründung dieser Rechtsbegehren ist hervorzuheben: Zu I. Reinertrag. A. Begriff des Reinertrages. Wenn auch die Konzessionen über den Begriff des Reiner trages keinen direkten Aufschluß geben, so gehe aus denselben doch soviel unzweideutig hervor, daß die Meinung, die Obliga tionenanleihen gehen eo ipso und ohne Abrechnung vom Kauf preise auf den Bund über, eine vollständig unrichtige und un haltbare sei. Eine Verpflichtung des Bundes, die Obligationen schuld zu übernehmen, sei in den Konzessionen überall nicht ausgesprochen, und auch aus den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen über Kauf lasse sich eine solche Verpflichtung des Käufers nicht herleiten, wie es denn überhaupt nicht von den heutigen Parteien abhangen könne, ob die Succession des Bundes in die Schuld verpflichtungen der Rekurrentin, ja der Bahnen überhaupt, möglich und durchführbar sei, da zu einer solchen Novation durch Schuld nerwechsel die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, und eine solche gar nicht zum vornherein gegeben sei. Der Bund habe daher einfach die konzessionsgemäße Entschädigung zu bezahlen und könne es der Gesellschaft überlassen, wie sie sich mit den Obligationären auseinander setze. Die Rekurrentin verwechsle den Reingewinn ihrer geschäftlichen Unternehmung im allgemeinen mit dem Reinertrag ihres Transportgeschäftes im engeren Sinne. Nicht der erstere, sondern der letztere sei nach dem Sinne der Konzessionen maßgebend; denn billiger und vernünftigerweise habe ein Rückkaufswert ausbedungen werden wollen, welcher dem Bunde die Übernahme der Bahn zu einem Preise sicherte, der gleich sei den Reineinnahmen aus dem Eisenbahnbetrieb, ohne Rücksicht auf die zufällige Finanzgebahrung und Kreditfähigkeit der Gesellschaft. Den Hauptfaktor müsse daher die Betriebsrechnung im engeren Sinne bilden. Zu dieser gehören aber alle Ein nahmen und Ausgaben nicht, welche nicht vom Eisenbahnbetrieb herrühren, sondern mit der Finanzverwaltung der Gesellschaft zusammenhängen. Die Verzinsung der entlehnten fremden Gelder stehe nicht in direktem und notwendigem Zusammenhang mit der Bauunternehmung, da das zum rationellen und gewinnbringenden
Geschäftsbetrieb erforderliche Geld ja gar nicht notwendigerweise durch Anleihen aufgebracht werden müsse. Der Begriff des Rein gewinnes im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes sei hier deswegen nicht maßgebend, weil das Obligationenrecht darunter den Reingewinn der Gewinn und Verlustrechnung, welcher der Ausmittelung der Dividende zur Grundlage dient, verstehe, während es sich hier eben um die Berechnung des konzessionsgemäßen, auf ganz besonderen Verhältnissen und Voraussetzungen beruhenden Reinertrages, und nicht des Reingewinns des Unternehmers im Allgemeinen handle. Richtig sei, daß der Bundesrat, im Einver ständnis mit den Bahngesellschaften, für die Berechnung der Höhe der Konzessionsgebühr die Höhe des Betrages des Aktienkapitals zu Grunde gelegt habe. Allein mit dieser, der Einfachheit wegen vorgenommenen Berechnung (weil die Bahngesellschaften keine be sondern Ertragsrechnungen für die einzelnen konzedierten Bahnlinien aufgestellt haben) sei keineswegs anerkannt, oder gar vereinbart worden, daß der Überschuß der Gewinn und Verlustrechnung nun gleichbedeutend sei mit dem konzessionsgemäßen Reinertrag. Ebenso dürfe aus der Art und Weise wie s. Z. der Bundesrat anläßlich der Taxenrevision den Reinertrag berechnete, keine Schlüsse auf die Berechnung des für den Rückkauf maßgebenden Reinertrages ge zogen werden. a. Einnahmen. Der Bundesrat sei damit einverstanden, daß die Nettoanteile der Centralbahn an dem Betriebsergebnisse der sogenannten Ge meinschaftsbahnen unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen seien; es sei aber dabei zu untersuchen, ob diese Nettoergebnisse das wirkliche Betriebsresultat darstellen. Ad 2. Daß die Zinsen auf den monatlichen Betriebsüber schüssen bis Ende des Jahres unter die Betriebseinnahmen auf zunehmen seien, werde bestritten. Wenn einmal grundsätzlich die vom Bundesrate verlangte Ausscheidung von Betriebs und Finanzrechnung angenommen werde, seien alle die letztere Rech nung betreffenden Posten von den Betriebsausgaben auszuscheiden. Zinserträgnisse gehören nun offenbar zur Finanzverwaltung der Gesellschaft und haben mit dem Transportgewerbe als solchem nichts zu thun, müssen somit hier außer Betracht fallen. Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds. Bezüglich Ad 4. der Frage der Einwirkung des neuen Bundesgesetzes auf die Gestaltung, bezw. Dotierung des Erneuerungsfonds werde unter Abschnitt III nachgewiesen werden, daß das Rechnungsgesetz gerade mit Rücksicht auf den Rückkauf, und um die für Er mittelung der Rückkaufswerte nötigen Anhaltspunkte im Sinne der Konzessionen aufzustellen, geschaffen worden sei, und daß peziell bei Ermittelung des konzessionsmäßigen Reinertrages die durch dieses Gesetz im Prinzip in ihrer Höhe festgestellten Ein lagen maßgebend sein müssen, und zwar für die ganze Dauer r in Betracht fallenden zehnjährigen Rechnungsperiode. Nach Vorschrift der Konzession seien diejenigen Beträge, welche ent weder auf Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reserve fonds einverleibt sind (oder nach dem heutigen Sprachgebrauch im Eisenbahnrechnungswesen: diejenigen Beträge, die dem Erneuerungs fonds zugewiesen werden) von dem Reinertrag in Abzug zu bringen. Demnach entspreche es nicht nur dem Sinn, sondern auch dem Wortlaute der Konzessionen, daß die Einlagen in den Erneuerungs fonds bei der Reinertragsrechnung unter die Ausgaben eingestellt werden, und zwar, weil das Rechnungsgesetz für diese Frage maßgebend sei, in der durch dieses Gesetz verlangten Höhe. Das neue Rechnungsgesetz mit seinen Vorschriften über die Höhe der Einlagen in den Reservefonds sei nichts anderes, als der genaue und präzise Ausdruck für die bereits in den Konzessionen ent haltenen, aber nicht mit dieser Deutlichkeit ausgesprochenen Grund sätze. Man könne es nicht dabei bewenden lassen, daß in den Betriebsrechnungen der Bahn die effektiven Ausgaben für Erneuerungszwecke bereits enthalten seien; vielmehr müssen in der Reinertragsrechnung diejenigen Beträge in die Ausgaben ge stellt werden, welche nach Maßgabe des Rechnungsgesetzes in den Erneuerungsfonds einzulegen seien, und weil die effektiv gehaltenen Auslagen bereits unter den Betriebsausgaben figurieren, so müsse naturgemäß, damit die Bahnen nicht zum großen Teil doppelt be lastet werden, ein entsprechender Betrag in die Einnahmen einge stellt werden, und zwar unter der Bezeichnung Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds. Rechnerisch komme das auf das Gleiche hinaus, wie wenn unter die Ausgaben oder Sollposten der Rein
ertragsrechnung die Differenz zwischen der vorgeschriebenen Ein lage in den Erneuerungsfonds und den effektiven Ausgaben für Erneuerungszwecke eingesetzt würde, oder wenn die effektiv gemach ten Ausgaben für Erneuerungszwecke aus der Betriebsrechnung der Bahnen ausgeschieden, das Total der Betriebsausgaben ohne Inbegriff dieses Postens in das Soll der Reinertragsrechnung eingestellt und dann die Normaleinlage in den Erneuerungsfonds noch besonders hinterher aufgeführt würde. Ad 5. Über die Behandlung der Gotthardsubvention sei zu bemerken: Auf ein Gesuch der Centralbahn und der Nordost bahn hin habe die Bundesversammlung am 22. Juli 1870 rück sichtlich der von diesen Bahnen an das Gotthardbahnunternehmen geleisteten Subventionen beschlossen: Insofern der Bund auf den
Wenn das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Bundes rates finden sollte, daß bei der Reinertragsrechnung noch andere Posten als die zur Betriebsrechnung gehörenden zu berücksichtigen seien, so wäre eine grundsätzliche Abänderung des Bundesrats beschlusses vorzunehmen, und es wären eventuell der Rein ertragsrechnung folgende weitere Posten beizufügen: a. Einnahmen.
formuliert habe, habe von jeher den Worten: ursprüngliches Anlagekapital die gleiche Bedeutung beigelegt, und diese Auf fassung sei, da es sich ja nicht um einen Vertrag, sondern um einen einseitigen staatshoheitlichen Akt handle, für die Beurtei lung des Inhaltes desselben maßgebend. Sei somit der von der Rekurrentin geltend gemachte Hauptantrag als unbegründet zu verwerfen, so sei auf die eventuell geltend gemachten Differenz punkte noch speziell zu bemerken: a. Die Rekurrentin beanstande den Vorbehalt betreffend Be lastung der Baurechnung mit Unrecht. Daß nach Inhalt und Absicht des neuen Rechnungsgesetzes dasselbe für die konzessions gemäßen Rückkaufsberechnungen, insbesondere auch was die Bau rechnung anbelange, maßgebend sei, ergebe sich aus den Aus führungen im folgenden Abschnitt (Erneuerungsfonds), und namentlich auch aus den Ausführungen der Botschaft zu Art. 2 des Rechnungsgesetzes, wo ausdrücklich gesagt sei, daß in dem neuen Rechnungsschema eine Ausscheidung aller Rechnungs elemente verlangt werden müsse, welche für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und Anlagekapitals maßgebend seien. Es hätte keinen Sinn, die Rechnungen nach Vorschrift von Art. 16 des Rechnungsgesetzes durch den Bundesrat und eventuell durch das Bundesgericht zu bereinigen, und dann bei der Frage des Rückkaufes Alles neuerdings in Erörterung zu ziehen. b. Auch der Vorbehalt betreffend die Materialvorräte werde aufrecht erhalten. c. Der letzte Absatz der Ziffer I des Bundesratsbeschlusses sei keineswegs überflüssig, wenn bei der Ausrechnung Mißverständnisse ausgeschlossen sein sollen. d. Der Eventualantrag Ziffer 3 der Rekurrentin sei als überflüssig zu streichen, da die Anteile an den darin ge nannten Gemeinschaftsbahnen in der Übereinkunft betreffend Zu sammenlegung der Konzessionen ausdrücklich aufgeführt seien. Eventuell wäre nicht von dem Anteil an diesen Gemeinschafts bahnen überhaupt zu sprechen, sondern vom Anteil der Central bahn am Anlagekapital derselben. e. Der Vorbehalt der Rekurrentin betreffend die Linie Aarau Suhr Zofingen werde als vollständig unbegründet bestritten. Zu III. Erneuerungsfonds. Mit dem in Ziffer III des Bundesratsbeschlusses aufgestellten Grundsatze betreffend Dotierung des Erneuerungsfonds wolle allerdings festgestellt werden, daß auch die Vorschriften des neuen Rechnungsgesetzes über den Erneuerungsfonds unbeschränkte An wendung zu finden haben, und zwar sowohl für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages als auch für die von der Rückkaufsentschädigung zu machenden Abzüge. Die von der Re kurrentin vertretene Ansicht, daß das neue Rechnungsgesetz, ab gesehen von den Art. 20 und 21, lediglich Normen für die zu künftigen Jahresrechnungen der Bahngesellschaften habe aufstellen wollen, daß es aber nicht seine Anwendung auf die Berechnung der Rückkaufsentschädigung prätendiere, müsse als eine vollständig unrichtige bezeichnet werden, und es finde diese Ansicht die schla gendste Widerlegung in dem Gesetze selbst in Verbindung mit den in der bezüglichen bundesrätlichen Botschaft enthaltenen Ausführun gen, welche für den Erlaß des Gesetzes entscheidend und maßgebend gewesen seien. Die Bundesversammlung habe die Auffassung der Botschaft geteilt, indem sie den ihr vorgelegten Entwurf mit weni gen, nicht wesentlichen Änderungen zum Gesetz erhoben habe, und indem überdies die vom Bundesrat zur Begründung des Entwurfes vorgebrachten Argumente, teils wirklich reproduziert, teils näher ausgeführt worden seien. Wenn in Art. 25 des Gesetzesent wurfes ein vom Nationalral zuerst angenommener Antrag, lau tend: ... es sollen die im Sinne von Art. 11 berechneten normalen Einlagen in den Fonds bei der Ermittelung des kon zessionsgemäßen Reinertrages auch für den bereits abgelaufenen Teil der maßgebenden zehnjährigen Rechnungsperiode als Be triebsausgaben in Rechnung gebracht werden, vom Ständerat und schließlich auch wieder vom Nationalrat gestrichen worden sei, so beweise dies schon deshalb nichts, weil eine solche Vor schrift gar nicht in den, das Amortisationsverfahren und die Festsetzung der Amortisationsquote normierenden Art. 25 hinein gepaßt habe, und es unrichtig gewesen wäre, wenn man mit diesen Bestimmungen eine solche betreffend Einwirkung der nor malen Erneuerungsfondseinlagen auf die Reinertragsrechnung vermengt hätte. Mit den Tendenzen, die den Gesetzgeber zum Er
laß des Gesetzes veranlaßt haben, decke sich Inhalt und Wortlaut des Gesetzes durchaus. Wenn in Art. 20 des Rechnungsgesetzes bestimmt sei, daß mit den Bahnverwaltungen Unterhandlungen gepflogen werden sollen, um auf dem Wege gütlicher Verständi gung im Sinne des Rechnungsgesetzes die Beiträge zu ermitteln, die dem Erneuerungsfonds gutzuschreiben sind und daß mangels einer Verständigung der Bundesrat, vorbehältlich des Rekurses an das Bundesgericht, über diese Fragen zu entscheiden habe, so könne diese Bestimmung, die unter dem Titel Ermittelung des Rückkaufswertes figuriere, doch kaum anders verstanden werden, als daß die Vorschriften des Gesetzes über den Erneuerungsfonds bei der Ermittelung der Rückkaufssummen in Anwendung zu kommen haben. (Im weitern wird dann ausgeführt, daß und warum dem Rechnungsgesetz rückwirkende Kraft beigemessen wer den müsse.) Übrigens handle es sich in concreto in keiner Weise um Aufstellung von Normen, die eine Anderung der Konzessionen und der darin enthaltenen Bestimmungen bewirkten. Im Gegen teil; gerade in den Bestimmungen über den Erneuerungsfonds seien nur die etwas wenig präzisen der Konzessionen interpretiert, und zwar nach Maßgabe des Willens und der Absicht, wie sie bei Erteilung derselben obgewaltet haben. Abschreibungsrechnung und Reservefonds, von welchen die Konzessionen sprechen, seien im kaufmännischen Sprachgebrauch bestimmte Begriffe, die sowohl unter sich, als auch im Vergleich mit Erneuerungsfonds dem Sinne nach ganz gleichbedeutend seien, und zwar finde eine rich tige Reservestellung bezw. Abschreibung nur statt, wenn soviel bei Seite gelegt bezw. abgeschrieben werde, als die betreffenden Ob jekte durchschnittlich von Jahr zu Jahr weniger wert seien; wenn das neue Rechnungsgesetz vorschreibe, daß die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds nach den Erstellungs bezw. Anschaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der jenigen Objekte, die ihm unterworfen sind, zu bemessen seien, so liege hierin weder eine Abweichung von den Konzessionen zu Un gunsten der Bahnen, noch eine Unbilligkeit. Zu IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung. Hier bestreitet der Bundesrat den bezüglichen Streichungsan trag des Rekurses, indem die Feststellung der Grundsätze über die Abzüge, welche von der Rückkaufssumme zu machen seien, nicht in das zweite Verfahren gehöre; denn zur Abklärung der Be deutung der Begriffe Reinertrag und Anlagekapital der Konzes sionen gehöre eben notwendig, zu wissen, welche Posten grund sätzlich abzuziehen seien, damit der konzessionsgemäße kapitalisierte Reinertrag und das konzessionsgemäße Anlagekapital heraus komme. In materieller Beziehung wird unter eingehender Begrün dung an dem in dem Bundesbeschluß vom 3. Dezember 1897 eingenommenen Standpunkt festgehalten. D. In der Replik hält die Centralbahn die Anträge ihres Rekurses mit der Modifikation aufrecht, daß bei Festsetzung des konzessionsgemäßen Reinertrages unter die Einnahmen aufge nommen werden: die auf Grund der Statuten der schweizerischen Centralbahn und des bezüglichen Regulativs geleisteten Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und unter die Ausgaben: die auf Grund der Statuten der schweizerischen Centralbahn und des bezüglichen Regulativs gemachten Einlagen in den Erneuerungs fonds," sowie, daß beim Abschnitt Anlagekapital der letzte Ab schnitt der eventuellen Anträge des Rekurses (Vorbehalt betreffend die Linie Aarau Suhr Zofingen) zu streichen sei. Zu Ziffer 4, Ausgaben, des Rekursantrages wird behufs Vermeidung von Mißverständnissen ergänzend beigefügt, daß die Centralbahn zu den Ausgaben, welche das Transportgeschäft der Centralbahn be treffen, nicht rechne diejenigen Summen, welche die Centralbahn kraft einer besondern Vereinbarung an andere Bahnverwaltungen als Beitrag an solche Haftpflichtentschädigungen bezahlt habe, welche jene andern Verwaltungen kraft Gesetzes zu vertreten hatten. Es betreffe dies namentlich die Unfälle von Mönchenstein und Zollikofen, für welche ausschließlich die Jura Simplon Bahn verantwortlich gewesen sei. In der Duplik bestätigt der Bundesrat die in der Antwort gestellten Hauptrechtsbegehren und Eventualanträge. Bezüglich der in Ziff. 5, Ausgaben, des Bundesratsbeschlusses erwähnten Aus gaben zufolge der gegenseitigen Versicherung in Haftpflichtfällen weist er darauf hin, daß die Rekurrentin erklärt habe, gegen diese Ziffer nichts einzuwenden zu haben, weshalb dieselbe als
anerkannt gelten müsse. Eventuell sei die Aufnahme dieser Aus gaben unter die Betriebsrechnung, weil materiell begründet, zu bestätigen. Im übrigen enthalten Replik und Duplik weitere Ausführun gen über die bereits im Rekurs und in der Antwort erörterten Rechtsstandpunkte der Parteien. E. In einer vom Instruktionsrichter am 29. September 1898 mit den beidseitigen Parteivertretern abgehaltenen Konferenz haben sich diese über folgende Punkte geeinigt: a. daß in Abschnitt III des Bundesratsbeschlusses vom 3. De zember 1897 der Posten 1 der Betriebseinnahmen folgende Fassung erhalten solle: Die Betriebseinnahmen in den Jahres rechnungen der Bahngesellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Centralbahnnetzes als auch die Anteile der Centralbahn an den jenigen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß der Einnahmen für entbehrliche Liegenschaften , und daß gleichzeitig bezüglich der Betriebsausgaben die Bestimmung aufzunehmen sei: Die Be triebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Centralbahnnetzes als auch die An teile der Centralbahn an denjenigen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaften. Sind entbehrliche Liegenschaften zu Betriebszwecken benutzt worden, so ist hiefür ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben nach träglich aufzunehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist; b. daß ferner unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen seien: Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Betriebs einnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben , wogegen Kurs verluste auf fremden Valuten unter der gleichen Bedingung den Betriebsausgaben zugezählt werden sollen; c. daß im Abschnitt I, Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses bei gefügt werde: Ist bei Übergabe an den Bund der Bestand der Materialvorräte größer, als eine regelmäßige Betriebsführung es erfordert, so ist für den Mehrbetrag vom Bund entsprechende Vergütung zu leisten;" d. daß unter den Abschnitt Anlagekapital aufzunehmen sei als Ziff. 3: Der Anteil der Centralbahn an auf der Baurechnung der Bötzbergbahn, der aargauischen Südbahn und der Bahn Wohlen Bremgarten stehenden Beträgen , und daß in Ziff. 1 dieses Abschnittes nach den Worten: und Objekte beigefügt werde: sowohl des eigenen Netzes der Centralbahn als ihrer Anteile an Gemeinschaftsbahnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des vorliegenden Rekurses beurteilt sich nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisen bahnen vom 27. März 1896. Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid, den der Bundesrat am 3. Dezember 1897 ge mäß Art. 20 Abs. 3 leg. cit. erlassen hat, und nach dieser nämlichen Gesetzesbestimmung steht den Bahnunternehmungen gegen derartige Entscheidungen des Bundesrates das in Art. 16 des gleichen Gesetzes vorgesehene Recht des Rekurses an das Bundesgericht zu. Soweit der angefochtene Bundesratsbeschluß vom 3. Dezember 1897 einen Entscheid über die in Art. 20 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes genannten Gegenstände enthält, ist somit das Bundesgericht zur Beurteilung der gegen denselben gerichteten Beschwerde kompetent, und zwar in seiner Stellung als Staatsgerichtshof; denn gemäß Art. 16 des Rechnungsgesetzes, auf den Art. 20 Abs. 3 zur nähern Bezeichnung des in Rede stehenden Rechtsmittels abstellt, sind diese Rekurse nach dem für die staatsrechtlichen Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahren zu behan deln. Der Natur der Sache nach betreffen freilich die in Art. 20 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes genannten Gegenstände eivilrechtliche Streitigkeiten, indem es sich dabei um die Festsetzung der Grundsätze handelt, nach welchen der bei der Erwerbung der Bahnen durch den Bund zu vergütende Rückkaufswert zu ermitteln sein wird, also um die Erörterung von Rechtsfragen, die den Inhalt von vermögensrechtlichen Ansprüchen der Bahngesellschaften beschlagen, und einen Bestandteil der Materie bilden, worüber nach Art. 21 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 das Bundesgericht als Civilgerichtsinstanz zu urteilen hat. Das in Art. 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Verfahren bezweckt also in That und Wahr heit einen Vorentscheid in einer Civilprozeßsache herbeizuführen, analog dem Prozeß über Feststellungsklagen, aber mit der Eigen
tümlichkeit, daß die gerichtliche Feststellung der in Betracht kom menden Präjudizialfragen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu begehren, und an keine weitern Voraussetzungen prozeßrecht licher oder materiellrechtlicher Natur geknüpft ist, als die in Art. 20 Abs. 2 und 3 cit. ausdrücklich bezeichneten. Es ist nun allerdings für den vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Verfahrens nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Rechnungsgesetzes und damit die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des Rekurses der Schweizerischen Centralbahn mit der Einwendung in Zweifel gezogen worden, daß diese Bahngesellschaft im Jahre 1889/1890 mit dem Bunde eine besondere Übereinkunft rücksicht lich des Rückkaufes abgeschlossen habe, welche an Stelle der ursprünglichen Konzessionen die rechtsbegründende Thatsache für die beidseitigen Rechte und Pflichten anläßlich des Rückkaufes bilde, und daß dem Bunde die Kompetenz nicht zugestanden habe, dem in dieser Übereinkunft vorgesehenen schiedsgerichtlichen Prozeß verfahren das in Art. 20 Abs. 2 und 3 (sowie in Art. 21) des Rechnungsgesetzes vorgeschriebene zu substituieren. Allein diese Ein wendung muß deshalb als durchaus unbegründet bezeichnet werden, weil jener Übereinkunft überhaupt nicht die Bedeutung eines zur Feststellung der materiellen Grundlagen des Rückkaufsgeschäftes bestimmten Rechtsaktes, geschweige denn die eines rein privat rechtlichen, zu diesem Zwecke abgeschlossenen Vertrages zukommt, die genannte Übereinkunft sich vielmehr als nichts anderes, denn als eine Modifikation der ursprünglichen Konzessionen zum Zwecke der einheitlichen Behandlung der sämtlichen Linien beim Rückkauf, und zwar auf Grund der materiellen Bestimmungen der Konzessionen, darstellt. Wenn diese Bestimmungen in den Text der Übereinkunft aufgenommen worden sind, so geschah dies nicht etwa in der Meinung, damit dem auf den Rückkauf bezüg lichen Inhalt der Konzessionen zu derogieren, und die auf den Rückkauf bezüglichen Rechtsverhältnisse neu zu ordnen; im Gegen teil hat sich die Direktion der Centralbahngesellschaft in ihrer Zuschrift vom 1. Oktober 1889 an das schweizerische Eisenbahn departement ausdrücklich dagegen verwahrt, daß die Reproduktion des Wortlautes jener Bestimmungen dahin verstanden werde, als sei damit irgend welche Interpretation der konzessionsgemäßen Rückkaufsbestimmungen beabsichtigt gewesen. Demgemäß hat denn auch die Rekurrentin mit keinem Worte dem Bundesrat das Recht bestritten, ihr gegenüber den in Art. 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Weg einzuschlagen, sie hat vielmehr ohne allen Vorbehalt das daran anschließende Rechtsmittel ergriffen. Es unter liegt somit keinem Zweifel, daß der Bundesrat berechtigt war, auch bezüglich des Rückkaufes der Schweizerischen Centralbahn gemäß Art. 20 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes über die in Abs. 2 daselbst bezeichneten Gegenstände einen Entscheid zu fällen, und daß daher das Bundesgericht, soweit der angefochtene Bundesrats beschluß vom 3. Dezember 1897 einen solchen Entscheid enthält, zur Beurteilung des gegen denselben eingelegten Rekurses kompe tent ist. Da das Rechnungsgesetz die in Art. 16 und 20 genann ten Verfügungen des Bundesrates lediglich in Bezug auf ihren materiellen Inhalt der Überprüfung des Bundesgerichts unterwirft, so ist ferner klar, daß hiebei auf Erörterungen hinsichtlich der ür den Erlaß dieser Verfügungen aufgestellten Vorschriften rein formeller Natur überall nicht einzutreten ist. 2. Einen Entscheid im Sinne des Art. 20 Abs. 3 enthält der Beschluß des Bundesrates vom 3. Dezember 1897 nun offenbar in denjenigen seiner Bestimmungen, welche sich auf die Grundsätze beziehen, nach denen das Anlagekapital und der Reinertrag im Sinne der Konzessionen festgestellt werden sollen. Hiezu gehören aber nicht die rücksichtlich der Abzüge von der Rückkaufsentschädi gung aufgestellten Grundsätze; denn nach Art. 20 Abs. 2 und 3 soll sich das daselbst vorgezeichnete Verfahren nur erstrecken auf die Grundsätze für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung, soweit diese von der Größe des durchschnittlichen Reinertrages oder des Anlagekapitals abhängt, während im übrigen die Fest stellung der Rückkaufssumme dem in Art. 21 des Rechnungsgesetzes vorgesehenen Civilprozeßverfahren vorbehalten bleibt; mit andern Worten: das in Art. 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Vorver fahren bezieht sich nicht etwa auf alle für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung maßgebenden Faktoren, sondern ausdrücklich nur auf zwei derselben, nämlich den durchschnittlichen Reinertrag während der in Betracht kommenden zehnjährigen Rechnungs periode und das Anlagekapital. Die Frage, welchen Einfluß auf
die Rückkaufsentschädigung der Zustand des Rückkaufsobjektes im Zeitpunkt der Übergabe ausübe, bezw. welche Anforderungen an diesen Zustand nach den Vorschriften der Konzessionen der Bund zu machen berechtigt sei, gehört daher nicht zu den im gegen wärtigen Verfahren zu beurteilenden Gegenständen. 3. Was die beiden in diesem Verfahren zu behandelnden Fak toren der Rückkaufsentschädigung anbetrifft, so schließen sie sich in der praktischen Anwendung gegenseitig aus, indem die Ent schädigung nur entweder nach dem einen oder nach dem andern festgestellt werden soll. Steht daher fest, daß im einzelnen Falle für die Berechnung der Entschädigung der durchschnittliche Rein ertrag maßgebend sein wird, so entfällt für die Berechnung nach dem Anlagekapital die praktische Bedeutung, und wird es demnach auch überflüssig, die hierüber geltenden Grundsätze aufzustellen. Da nun die Parteien darin einig gehen, daß die Schweizerische Centralbahn ohne allen Zweifel nach Maßgabe der Reinertrags berechnung wird zurückgekauft werden, und die Bahngesellschaft, von diesem Standpunkte aus, denn auch ihre Rekursbegründung rücksichtlich des Anlagekapitals nur ganz summarisch gehalten hat, so rechtfertigt es sich, dermalen auf den Rekurs, soweit er das Anlagekapital betrifft, nicht einzutreten, immerhin in der Mei nung, daß der Schweizerischen Centralbahngesellschaft das Recht gewahrt bleibe, ihren Rekurs gegen den hierauf bezüglichen Teil des bundesrätlichen Entscheides von neuem anzumelden, so bald derselbe für sie praktische Bedeutung erlangen sollte. II. Muß demnach geprüft werden, nach welchen Grund sätzen der für die Bemessung der Rückkaufsentschädigung maß gebende Reinertrag im Sinne der Konzessionen festzusetzen sei, so ist hiebei in erster Linie das Objekt zu bestimmen, dessen Rein ertrag für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung maßgebend sein soll. Dem Wortlaut der Konzessionen ist für die Beant wortung dieser Frage nichts bestimmtes zu entnehmen. Indessen gehen die Parteien selbst darin einig, daß nicht etwa der Rein ertrag der geschäftlichen Unternehmung der Bahngesellschaften im allgemeinen gemeint sei, sondern daß es vielmehr nur darauf ankomme, was das Transportgeschäft im engern Sinne abwerfe (Replik, Seite 6). In der That konnte, wenn der Rück kaufspreis im Wege der Kapitalisierung eines Reinertrages bestimmen war, hiebei doch nur der aus dem Kaufsobjekt selbst zu erzielende Reinertrag ins Auge gefaßt sein, also der Rein ertrag aus dem bestimmungsmäßigen Betriebe der Objekte, welche der Bund nach den Konzessionen mittelst des Rückkaufs an sich zieht, d. h. der Eisenbahn samt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, welche dazu gehören. Von dem gesamten Ge schäftskreise der Bahngesellschaften muß somit, um die Basis die hier in Rede stehende Art der Entschädigungsfeststellung zu gewinnen, alles dasjenige ausgeschieden werden, was nicht zum Betriebe des Rückkaufsobjektes, d. h. zur Ausübung des Trans portgewerbes mit den dem Rückkauf unterliegenden Bahnlinien samt den genannten Zubehörden, gehört. Die Ermittelung des Reinertrages im Sinne der Konzessionen erfordert demnach Aufstellung einer Sonderbilanz, in welche nur diejenigen Fak toren aufzunehmen sind, welche sich auf den Betrieb der dem Rückkauf unterliegenden Linien beziehen, und durch deren Gegen überstellung sich also das Verhältnis ergeben soll, in welchem der Bruttoertrag dieses Betriebes zu dem Aufwand steht, mit dem, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Geschäftsführung, dieser Betrieb während der Rechnungsperiode zu belasten ist. Hieraus folgt denn ohne weiteres, daß für die Bestimmung des Rein ertrages im Sinne der Konzessionen nicht entscheidend sein kann, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter Reinertrag oder Rein gewinn etwa verstanden wird, oder in welchem Sinne z. B. das eidgenössische Obligationenrecht von Reingewinn spricht, indem es eben jeweilen für jeden einzelnen Fall darauf ankommt, ob es sich um das finanzielle Resultat der gesamten Geschäftsführung eines bestimmten Kaufmanns oder Unternehmers, oder um die Ertrags fähigkeit einer bestimmten gewerblichen Anstalt oder Anlage handle. Während im erstern Falle selbstverständlich ist, daß von Rein gewinn nur gesprochen werden kann deducto aere alieno, so ist ebenso klar, daß, wo der Reinertrag eines bestimmten Objekts, bezw. des Betriebs einer bestimmten industriellen Anlage in Frage steht, die zufälligen Schuldverhältnisse des jeweiligen Inhabers nicht in Betracht zu ziehen sind. Nun hat in casu die Ermittelung des Reinertrages ledig
lich den Zweck, den Rückkaufswert der an den Bund übergehen den Objekte zu bestimmen, und es kann deshalb keine Rede davon sein, daß auf diese Ermittelung die zufälligen Schuldver hältnisse der betreffenden Bahngesellschaft einen Einfluß ausüben. Ob diese Bahngesellschaft die für die Erstellung der Anlagen und für die Bestreitung der Betriebsausgaben nötigen Gelder aus eigenen Mitteln, oder durch Aufnahme von Anleihen beschafft habe, ist für die Bewertung der Rückkaufsobjekte völlig gleichgültig, und kann daher auch für die Frage, welches der Reinertrag auf dem Betrieb dieser Objekte sei, nicht in Betracht fallen. Bezüglich der schwebenden Schulden gibt dies die Rekurrentin zu; ein innerer Grund, rücksichtlich der konsolidierten Anleihen eine Ausnahme zu machen (wie die Rekurrentin will) besteht aber nicht; denn wenn einmal an der oben bezeichneten Bedeutung des Reinertrages, als eines durch Sonderbilanz festzustellenden Be wertungsfaktors festgehalten werden muß, so fallen für dessen Ermittelung überhaupt alle Ausgaben des Gewerbeinhabers, welche nicht zum Zwecke des Betriebes selbst oder zum Zwecke der Unter haltung der Betriebsanlagen in dauernd betriebsfähigem Zustande gemacht werden, außer Betracht, und können daher für diese Er tragsberechnung die Auslagen für Schuldenverzinsung nicht be rücksichtigt werden, gleichviel ob die Betriebsanlagen für die be treffenden Schulden verhaftet seien oder nicht. Dem gegenüber kann es endlich auch nicht darauf ankommen, ob der Begriff des Reinertrages bei Anwendung der Bestim mungen über den Bezug einer Konzessionsgebühr, und über die Herabsetzung der konzessionsmäßigen Taxen nicht in einem andern Sinne aufzufassen, bezw. ob derselbe vom Bundesrat anläßlich der Anwendung dieser Bestimmungen nicht in einem andern Sinne aufgefaßt worden sei; denn diese Bestimmungen haben mit der Frage, nach welchen Grundsätzen die Rückkaufsentschädigung zu berechnen sei, nichts zu thun, und es geht daher nicht an, aus deren Inhalt oder aus der Anwendung, die sie in der Praxis des Bundesrates erfahren haben, einen Rückschluß darauf zu ziehen, welche Bedeutung dem Begriff des Reinertrages bei seiner Anwendung als Faktor für die Berechnung der Rückkaufsentschä digung zukomme. Der Standpunkt der Rekurrentin, daß bei der Reinertrags berechnung die Verzinsung der konsolidierten Anleihen mit in An schlag zu bringen sei, muß daher als unrichtig bezeichnet, und demnach ihr Antrag auf Einreihung eines bezüglichen Postens in die Betriebsausgaben (Rekursantrag I, A, b 5 und 6) abge wiesen werden. (Was selbstverständlich zur Folge hat, daß, wie hier nicht näher auszuführen ist, für die Berechnung des An lagekapitals nicht der Betrag des Aktien und Obligationenkapitals maßgebend sein kann.) III. 1. Was nun die einzelnen Faktoren anbelangt, die für die Berechnung des Reinertrages im Sinne der Konzessionen in Betracht fallen, so steht unter den hierauf bezüglichen Streit punkten im Vordergrund die Frage nach der Bedeutung, welche dem Erneuerungsfonds bei der Feststellung des Reinertrages zukomme, und zwar streiten sich die Parteien dabei zunächst da rüber, welcher Rechtsquelle die für die Beantwortung dieser Frage entscheidenden Normen zu entnehmen seien. Während der Bundes rat die Vorschriften als maßgebend betrachtet wissen will, welche das Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 über die Bildung eines Erneuerungsfonds aufgestellt hat, behauptet die Rekurrentin, diese Vorschriften gelten nur für die Rechnungsstellung der Bahnen und haben keinerlei Bedeutung für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages; die hiefür maßgebenden Grund sätze seien vielmehr ausschließlich den Konzessionen zu entnehmen. Es handelt sich demnach in erster Linie darum, das Verhältnis festzustellen, in welchem die Eisenbahnkonzessionen, ihrer rechtlichen Natur nach, zu der Bundesgesetzgebung stehen. In dieser Be ziehung ist die bundesgerichtliche Praxis in Übereinstimmung mit derjenigen Auffassung, welche heute wohl als die herrschende bezeichnet werden darf davon ausgegangen, daß die Verleih ungen an öffentliche Unternehmungen sich zwar als Rechtsakte des öffentlichen Rechts und nicht als Privatverträge darstellen, daß aber daraus gleichwohl Privatrechte für die Beliehenen er wachsen können, insoweit nämlich, als sich diese Rechtsakte auf Vermögensrechte der Beliehenen beziehen (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 359 Erw. 4, S. 380 Erw. 11; Blumer Morel, Handbuch des schweiz. Bundesstaatsrechts,
Bd. II, S. 71 ff.; Heusler, Rechtsgutachten betreffend die recht liche Natur der Eisenbahnkonzessionen; ferner Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II, Seite 302 ff., 312). Zu diesen Privatrechten gehört unzweifelhaft auch der Anspruch des Beliehenen auf die Erfüllung der Bedingungen, zu welchen der Staat anläßlich der Verleihung sich den Rückkauf der für den Betrieb der Unternehmung erstellten Anlagen vorbehalten hat. Wenn nun der verleihende Staat diese Bedingungen einseitig auf dem Wege der Gesetzgebung feststellt, so greift er damit in das Gebiet der dem Konzessionsinhaber zustehenden Privatrechte ein; denn stehen diesem einmal solche Privatrechte zu, so folgt daraus auch das Recht, zu verlangen, daß im Streitfalle deren Inhalt durch den Richter, ohne Rücksicht auf die Auslegung der Parteien, festgestellt werde. Aus der Souveränität des Staates folgt freilich, daß er befugt ist, sofern er es als im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt lie gend findet, auch in wohlerworbene Privatrechte einzugreifen, und es ist speziell dem schweizerischen Staatsrecht ein Rekursverfahren gegenüber gesetzgeberischen Erlassen der Bundesversammlung nicht bekannt, in Art. 113 der Bundesverfassung vielmehr ausdrücklich festgesetzt, daß für das Bundesgericht die von der Bundesversamm lung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Vorschriften maßgebend seien, so daß somit keine Rede davon sein könnte, daß das Bundesgericht kompetent wäre, über die Verbindlichkeit bestehen der bundesgesetzlicher Vorschriften zu erkennen. Allein die Fälle, wo der Staat sich veranlaßt sieht, bei Erlaß von Spezialgesetzen sich über die Grundsätze der von ihm selbst gehandhabten Rechts ordnung hinwegzusetzen, sind doch nur seltene Ausnahmen, und es muß daher bei der Gesetzesinterpretation, soweit nicht eine andere Willensmeinung unzweideutig erhellt, von der Annahme ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe mit seinem Erlaß wohl erworbene Privatrechte nicht verletzen wollen. 2. Frägt es sich nun, ob unzweideutig der Wille des Gesetz gebers zu Tage liege, die für die Berechnung des Reinertrages und des Anlagekapitals maßgebenden Faktoren in einer auch für den Rückkauf der Bahnen verbindlichen Weise festzusetzen, so allerdings nicht zu leugnen, daß die ganze Tendenz des Bundes gesetzes vom 27. März 1896 darauf gerichtet ist, den Rückkauf vorzubereiten, indem es bei Aufstellung der Grundsätze, nach wel chen Eisenbahngesellschaften bei ihrer Rechnungsführung zu ver fahren haben, speziell darauf Rücksicht nimmt, daß die Rechnungs führung geeignet sei, als Basis für die Festsetzung der Rückkaufs entschädigung zu dienen, wie denn auch die Frist zur Vorlage der konzessionsmäßig ausgeschiedenen Rechnungsausweise dem nächsten Rückkaufstermin angepaßt ist, und indem das Gesetz end lich das Verfahren zur Ermittelung des Rückkaufwertes regelt. Es ist ferner richtig, daß die bundesrätliche Botschaft, um die Notwen digkeit einer Revision des bisherigen Rechnungsgesetzes zu be gründen, betont, es sei unerläßlich, daß über die infolge der wenig präzisen Fassung der Rückkaufsbestimmungen bestrittenen Begriffe des Reingewinnes und Anlagekapitals schon vor An kündigung des Rückkaufes möglichst Klarheit geschaffen, und sie in einer für die Bahnen beim Rückkauf verbindlichen Weise festgelegt werden, weshalb der bundesrätliche Gesetzesentwurf darauf abziele, vor allem eine Vorschrift aufzustellen, welche ermögliche, die Bahnunternehmungen schon vor Eintritt des Kündigungs termins zur Vorlage der Nachweise über den jährlichen Reiner trag und das Anlagekapital nach Maßgabe der Konzessionen an zuhalten, über deren Uebereinstimmung mit den Rückkaufsbe stimmungen der Konzessionen der Bundesrat und das Bun desgericht auf Grundlage der Bestimmungen des revidierten Rechnungsgesetzes zu entscheiden haben werden. Aus einer Reihe von Voten, die anläßlich der parlamentarischen Beratung des Rechnungsgesetzes abgegeben wurden, geht sodann hervor, daß auch in der gesetzgebenden Behörde die in der bundesrätlichen Botschaft vertretene Auffassung über Zweck und Bedeutung dieses Gesetzes geteilt und zum Ausdruck gebracht worden ist. Diesen Voten stehen freilich auch gegenteilige Außerungen gegenüber (so insbesondere die zu Protokoll gegebene Erklärung des national rätlichen Kommissionsreferenten, daß mit dem Rechnungsgesetz die Ermittelung des Rückkaufswertes nicht präjudiziert werden wolle, stenogr. Bulletin 1896, S. 220 u. 221 , sowie eine ähnliche Außerung des Referenten der ständerätlichen Kommission), und die Behauptung, daß sie den Standpunkt der Mehrheit des gesetz
gebenden Körpers bezeichnen, wäre wohl kaum vereinbar mit der Thatsache, daß der vom Nationalrat zuerst beschlossene Zusatz Art. 25 des Entwurfes (Art. 24 des Gesetzes), daß die Sinne des Art. 11 berechneten normalen Einlagen in den Er neuerungsfonds bei der Ermittelung des konzessionsmäßigen Rein ertrages auch für den bereits abgelaufenen Teil der maßgebenden zehnjährigen Rechnungsperiode als Betriebsausgaben in Rechnung gebracht werden sollen, vom Ständerat abgelehnt und hierauf auch vom Nationalrat wieder fallen gelassen worden ist; denn die schließliche Ablehnung dieses Zusatzes, mit welchem allerdings die Verbindlichkeit der Vorschriften des Rechnungsgesetzes für die Feststellung des Reinertrages als Basis für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung unzweideutig ausgesprochen gewesen wäre, kann doch nicht anders als dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber der richterlichen Entscheidung über diese Frage nicht habe vorgreifen, die Interpretation der Konzessionen also nicht habe beeinflussen wollen. Allein ganz abgesehen hievon muß der Wille des Gesetzes vor allem aus dem Gesetze selbst, als dem einzig maßgebenden Willensausdruck des Gesetzgebers, ermittelt werden. Darf schon im allgemeinen den sogenannten Gesetzesvor arbeiten oder Gesetzesmaterialien, speziell bei gesetzgeberischen Er lassen, die dem Referendum unterliegen, für die Ermittelung des Gesetzesinhaltes höchstens eine sekundäre Bedeutung beigemessen wer den (vgl. z. B. Regelsberger, Pandekten I, S. 150 und 151; Dernburg, Pandekten I, 35 Anm. 6; Kohler, in Grünhuts Zeitschrift XIII, S. 22 ff.), so können diese Materialien beim Mangel bestimmter, im Gesetze selbst liegender Anhaltspunkte, vollends nicht entscheidend sein für eine Interpretation des Ge setzes, nach welcher dasselbe einen Eingriff in wohlerworbene Privatrechte in sich schlösse. Denn da dieser Wille beim Gesetzgeber nicht zu vermuten ist, muß bei der Interpretation davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber nicht ermangelt haben würde, ihm im Gesetze klaren und unzweideutigen Ausdruck zu verschaffen. Aus dem gleichen Grunde könnte auch die Be trachtung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes den Schluß auf eine, von den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung ab weichende und im Gesetze selbst nicht unzweideutig zum Ausdruck gebrachte Willensrichtung desselben nur dann begründen, wenn sich anders ein vernünftiger Zweck des Gesetzes überhaupt nicht einsehen ließe. Nun enthält aber das Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 keine einzige Bestimmung, welche vorschriebe, daß die in demselben niedergelegten Grundsätze über die Gestaltung des Rechnungs wesens der Eisenbahnen auch unmittelbar maßgebend sein sollen ür die Festsetzung der konzessionsmäßigen Rückkaufsentschädi gung; ebenso findet sich darin überhaupt keine Bestimmung, welche expressis verbis abgesehen von dem zur Ermittelung die Ermittelung des Rückkaufswertes vorgezeichneten Verfahren der Rückkaufsentschädigung zum Gegenstand hätte. Eine derartige Bestimmung enthielt allerdings der bundesrätliche Entwurf, indem Art. 15 desselben festsetzte, daß bei Berechnung der Rückkaufs summe nach dem verwendeten Anlagekapital die indirekten Aus gaben (Art. 9 litt. d), welche im Zeitpunkte des konzessions mäßigen Rückkaufs einer Bahn noch nicht amortisiert sein wür den, zu Lasten des Käufers fallen, sowie der bereits erwähnte vom Nationalrat aufgenommene Zusatz zu Art. 25. Jener Art. 15 des bundesrätlichen Entwurfes ist jedoch bei der Gesetzesberatung vom Ständerat gestrichen worden, und zwar, wie dem Bericht des nationalrätlichen Berichterstatters (Amtl. stenograph. Bulletin der schweiz. Bundesversammlung v. 1896, S. 49) zu entnehmen ist, in der Erwägung, daß es sich um einen Punkt handle, der mit dem Rechnungswesen zunächst nichts zu thun habe. Der National rat hat denn auch dem Antrag auf Streichung ebenfalls ohne weiteres beigestimmt. Ebenso ist, wie schon bemerkt, auch der in der ersten Beratung des Nationalrats angenommene Zusatz zu Art. 25, nachdem er vom Ständerat gestrichen worden war, wieder fallen gelassen worden. Soweit aber das Rechnungsgesetz Bestimmungen darüber trifft wie bei der Rechnungslegung der Eisenbahnen zu verfahren sei, und nach welchen Grundsätzen die einzelnen Konti zu belasten feien, handelt es sich um Vorschriften, deren Erlaß sich durch das bedeutende, auch abgesehen vom Rückkauf bestehende, öffentliche Interesse an einer richtigen Rechnungsführung der Eisenbahnen doch hinreichend erklärt, so daß kein zwingender Grund dafür
vorliegt, diese Vorschriften auch dann als für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung unmittelbar maßgebende Normen zu be trachten, wenn es im Gesetze selbst nicht ausdrücklich gesagt ist. Eine solche ausdehnende Interpretation erscheint um so weniger dem Willen des Gesetzes entsprechend, als dieselbe dazu führen müßte, einem speziellen Anwendungsfall desselben eine ganz ungewöhnliche Tragweite zu verleihen, nämlich der in Art. 24 Abs. 4 des Rechnungsgesetzes geregelten Behandlung der Sekundär bahnen, rücksichtlich welcher der Bundesrat (bis zum Erlaß eines Spezialgesetzes) ermächtigt ist, bei Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes auf ihre besondern Verhältnisse, namentlich bei Bemessung der normalen Einlagen in den Erneuerungsfonds, sowie bei der Amortisation allfälliger rückständiger Einlagen in denselben Rück sicht zu nehmen. Wären die Vorschriften des Rechnungsgesetzes, insbesondere also diejenigen über die normale Dotierung des Er neuerungsfonds unmittelbar auch für die Berechnung des Rück kaufswertes verbindlich, so würde aus dieser Bestimmung folgen, daß der Bundesrat ermächtigt wäre, den Sekundärbahnen auch eine bevorzugte Stellung in Bezug auf den Rückkauf einzuräu men, was doch kaum hat gewollt sein können. Wenn der Gesetzgeber mit dem Rechnungsgesetz auch die mate riellen Grundlagen des Rückkaufs ordnen wollte, so war es insbesondere gegenüber der Art und Weise, wie Art. 20 Abs. 2 und 3 gefaßt ist, erforderlich, dieser Absicht unzweideutigen Ausdruck zu geben; denn Art. 20 Abs. 2 und 3, welcher das für die gegenwärtige Streitigkeit maßgebende Verfahren regelt, sieht die Anbahnung einer Verständigung und sodann den Erlaß eines Entscheides des Bundesrates, eventuell des Bundes gerichts über die Grundsätze vor, nach welchen der Rein ertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen festgesetzt werden sollen. Mangels jedes Vorbehaltes in Betreff einer allfällig hiebei vorausgesetzten Berücksichtigung der die Materie berührenden Vorschriften des Rechnungsgesetzes kann diese Bestimmung ihrem Wortlaute nach nicht anders ausgelegt werden, als daß die Festsetzung jener Grundsätze im Sinne der Konzessionen zu erfolgen habe, d. h. daß zu ermitteln sei, welche Grundsätze sich hiefür aus den Konzessionen ergeben. 3. Entscheidend kommen demnach für die hier streitige Frage, in wie weit bei der Feststellung des konzessionsmäßigen Rein ertrags der Erneuerungsfonds zu bedenken sei, einzig die einschlä gigen Konzessionsbestimmungen in Betracht. Diese enthalten über die Berechnung des Reinertrages, welcher der Ermittlung der Entschädigungssumme zu Grunde zu legen ist, lediglich die eine Vorschrift, daß von diesem Reinertrage Summen, welche auf bschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefonds einver leibt werden, in Abzug zu bringen seien. Wollte man nun aus dem Wortlaute dieser Vorschrift schließen, daß es bei der Berech nung des Reinertrages nur auf die jeweilen wirklich auf Ab schreibungsrechnung getragenen, bezw. einem Reservefonds einver leibten Summen ankommen könne, so würde eine solche Aus legung augenscheinlich gegen den allgemein anerkannten Grundsatz verstoßen, daß bei der Interpretation einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften ist. Denn sofern für die Frage, in welchem Umfange jeweilen Summen auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt werden sollen, aus schließlich das subjektive Ermessen der Bahngesellschaft maß gebend wäre, so würde doch kaum im Ernste daran zu denken gewesen sein, daß eine Bahngesellschaft während der für die Be rechnung der Rückkaufsentschädigung in Betracht kommenden 10 Jahre solche Abschreibungen bezw. Dotierungen vornehmen, und dadurch aus freien Stücken Abzüge bei der Berechnung der ihr zukommenden Entschädigungssumme provozieren werde. Unmöglich konnte bei der Verleihung der Konzessionen die Meinung obge waltet haben, daß der Bund im Falle des Rückkaufs den 25fachen Betrag des durchschnittlichen Reinertrags während der maßgeben den 10 Jahre ohne alle Rücksicht darauf zu bezahlen habe, ob während dieser Periode überhaupt Abschreibungen gemacht worden seien oder nicht. Die in Rede stehende Bestimmung der Konzessio nen kann daher vernünftigerweise gar nicht anders ausgelegt wer den, als so, daß dabei die Vornahme von Abschreibungen, bezw. die Dotierung eines Reservefonds nach einem objektiven Maß stab vorausgesetzt wird. Zieht man aber in Betracht, daß für die Interpretation der Konzessionen die Grundsätze der bona fides
leitend sein müssen, so steht von vorneherein fest, daß sie jede auf falschen Grundlagen beruhende, zu illusorischer Bewertung der Rückkaufsobjekte führende Rentabilitätsberechnung für die Ermitte lung der Rückkaufsentschädigung haben ablehnen wollen, und dem nach voraussetzen, daß die Bahngesellschaften auch rücksichtlich der Abschreibungen nach den für eine gesunde, nach richtigen Ge schäftsprinzipien geführte Verwaltung geltenden Regeln verfahren werden. 4. Es kann sich also nur fragen, ob die Grundsätze, welche der Bundesrat, unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmun gen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 bezüglich der Behandlung des Erneuerungsfonds bei Feststellung des kon zesstonsmäßigen Reinertrags als maßgebend bezeichnet, über diese im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung der Bahnunterneh mung zu beobachtenden Verwaltungsgrundsätze hinausgehen oder nicht. Die Kontrolle für das wirtschaftliche Gedeihen einer gewerb lichen Unternehmung besteht in der periodischen Erstellung einer Bilanz, welche für Erwerbsgesellschaften, insbesondere für Aktien gesellschaften, bekanntlich obligatorisch, in einzelnen Gesetzen, z. B. im deutschen Handelsgesetzbuch, sogar dem Einzelkaufmann vorge schrieben ist (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 30). Damit aber eine solche Kontrolle ihren Zweck erfülle, d. h. einen richtigen Maßstab für das Gedeihen oder den Rückgang des Unternehmens abgebe, müssen bei der periodischen Bilanzaufstellung die sämtlichen Vermögensstücke der Unternehmung nach demjenigen Werte ange setzt werden, welcher ihnen zur Zeit der jeweiligen Aufstellung der Bilanz beizulegen ist (vergl. D. H. G. B., Art. 31). Dem ent sprechend schreibt denn auch das Bundesgesetz über das Obliga tionenrecht rücksichtlich der Grundsätze über die Bilanzen der Aktiengesellschaften vor, daß Grundstücke, Gebäude, Maschinen, höchstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erfor derlichen und den Umständen angemessenen Abschreibun gen anzusetzen seien (Art. 656 Ziff. 2 O. R.), während das deutsche Handelsgesetzbuch bezw. das deutsche Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, im Hinblick auf die Übung, Abschreibun gen auch in Form der Bildung besonderer Konti oder Fonds zum Ausdruck zu bringen, bestimmt, daß Anlagen oder sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind, ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem Anschaffungs oder Herstellungspreis angesetzt werden dürfen, so fern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug ge bracht, oder ein derselben entsprechender Erneuerungs fonds in Ansatz gebracht wird. (D. H. G. B., Art. 185 a. Da für, daß die Anlegung von Erneuerungsfonds speziell auch bei den Eisenbahnverwaltungen längst in Übung ist, vergl. u. a. Röll, Encyclopädie des gesamten Eisenbahnwesens, s. v. Erneue rungsfonds. In der That ist der Erneuerungsfonds nichts anderes als ein der Bewertung von Aktiven dienender, die auf denselben erforderlichen Abschreibungen ersetzender Konto, also nicht etwa eine Rücklage, durch welche das in dem Unternehmen steckende Kapital vermehrt wird, sondern lediglich ein Bewertungskonto, der sich von den Abschreibungen nur durch die Buchform unter scheidet, und demnach auch keinen Teil des Reingewinns bildet, sondern vielmehr denselben verkürzt, so daß ein Reingewinn erst vorhanden ist, nachdem der Erneuerungsfonds richtig berechnet worden ist. (Vergl. unter anderen Thöl, Das Handelsrecht, I. Band, 163; Ring, Kommentar zum Reichsgesetz betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, zweite Auflage, S. 615; Staub, Kom mentar zum deutsch. H. G. B., fünfte Auflage, 15 zu Art. 185 a, und insbesondere Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, zweite Auflage, S. 129 ff. So erkennt denn auch Regelsberger in seinem zweiten, in der Rekurssache der Gotthardbahn gegen den Bundesrat erstatteten Gutachten ausdrücklich an, daß, wie die thatsächlichen Aufwendun gen für die Erneuerung des Oberbaus ec. den Reinertrag des Betriebs mindern, so auch die Einlagen in den Erneuerungsfonds als Passiven in der Betriebsrechnung erscheinen.) Die Bildung des Erneuerungsfonds muß sich demnach nach den gleichen Grundsätzen richten, nach welchen bei der Aufstellung einer ordnungsmäßigen Bilanz die Abschreibungen vorzunehmen sind, mit andern Worten es sind bei der Ermittelung des Rein
gewinnes in der Jahresbilanz vorerst diejenigen Summen dem Erneuerungsfonds zuzuweisen, welche zur Ausgleichung der auf das Rechnungsjahr entfallenden Wertverminderung der Betriebs anlage und Betriebsgegenstände erforderlich sind, und nicht am Werte derselben abgeschrieben werden oder thatsächlich zu Er neuerungszwecken verwendet worden sind. (Mit Recht bezeichnet. daher Simon, a. a. O., S. 389 Anm. 145, die Bestimmung des Art. 10 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 als der Sache nach swenn auch nicht der Fassung nach zutreffend, daß der Erneuerungsfonds auch dann in dem erforderlichen Maße be dacht, und die erforderlichen Beträge als Ausgaben in die Ge winn und Verlustrechnung eingestellt werden müssen, wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung derselben unzureichend sind.) Für die Höhe der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds, d. h. der Summen, welche jährlich auf den Erneuerungskonto gesetzt werden müssen, ist also gleich wie für die Höhe der jähr lichen Abschreibungen der Umfang der jährlichen Wertver minderung maßgebend, soweit diese nicht durch Erneuerungen (Re paraturen, Ersatzanschaffungen, u. dgl.) ausgeglichen worden ist. Der Umfang der Wertverminderung der dem Betrieb dienenden Objekte, auf welche bei den jährlichen Abschreibungen Bedacht genommen werden muß, ist nun aber nicht bloß dem Betrage gleich, zu welchem während der jeweiligen Rechnungsperiode Er neuerungen infolge von Abnützung erforderlich gewesen sind, da die Abnützung der Anlagen und vieler Betriebsgegenstände sich auf längere Zeit erstreckt. Dem Grundsatz, daß in den periodisch aufzustellenden Bilanzen der jeweilige bei Aufstellung der Bilanz vorhandene Wert dieser Objekte zum Ausdruck gebracht werden muß, entspricht es daher, daß bei den vorzunehmenden Abschrei bungen (bezw. Einlagen in den Erneuerungsfonds) nicht nur der Betrag, um welchen die Brauchbarkeit der Betriebsanlagen und Betriebsgegenstände sich gemindert hat, in Anschlag gebracht, son dern auch auf diejenigen Wertverminderungen Rücksicht genommen werde, welche erst in einem spätern Zeitpunkt, vielleicht erst nach einer langen Reihe von Jahren zur Notwendigkeit von Erneue rungen führen. Es muß deshalb grundsätzlich bei der periodischen Bilanzziehung diejenige Summe auf Abschreibungsrechnung bezw. auf Erneuerungskonto gesetzt werden, die dem Gesamtbetrag Wertverminderung, welche die einzelnen Objekte erleiden, im Ver hältnis zu der Anzahl Jahre, in denen die Wertverminderung sich vollzieht, entspricht (s. Simon, a. a. O., S. 384). 5. Wenn nun das Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 vor schreibt, es sei für die, einer wesentlichen Abnützung unter worfenen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahnen, als Ober bau, Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften ein Erneuerungs fonds anzulegen, dessen Bestand zu jeder Zeit dem vollen Betrage des durch Abnützung oder andere Einwirkungen entstandenen materiellen Minderwerts dieser genannten Anlagen oder Gegen stände entsprechen solle, und weiter bestimmt, die jährlichen Ein lagen in diesen Fonds seien nach den Erstellungs und An schaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der einzelnen Anlagen oder Gegenstände zu berechnen, so liegt, nach dem Gesagten, hierin keine Anforderung an die Bahngesellschaften, die über dasjenige Maß hinausgienge, nach welchem schon nach allgemein anerkannten Grundsätzen in einer richtigen Verwaltung bei Feststellung der Jahresbilanz auf die dauernde Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen zum Betriebe Bedacht genommen werden muß. Die diesbezüglichen Vorschriften des Rechnungsgesetzes enthalten vielmehr eine durchaus milde An wendung dieser Grundsätze, indem zu Gunsten der Ertragsbe rechnung der Bahnen für die Bildung des Erneuerungsfonds nicht alle einer Abnützung unterliegenden, sondern nur die einer wesentlichen Abnützung unterliegenden Anlagen und Einrich tungen in Betracht fallen sollen. Daß endlich die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds als Betriebsausgaben zu behandeln sind, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es eben der Betrieb ist, welcher die Auf wendungen für dauernde Instandhaltung der demselben dienenden Anlagen und Einrichtungen zu decken hat. 6. Aus diesen Gründen sind demnach die in dem Bundesrats beschluß Abschnitt III aufgeführten Posten, a. Betriebseinnahmen Ziff. 3 und b. Betriebsausgaben Ziff. 2 aufrecht zu erhalten, und muß das Begehren der Centralbahn, dieselben durch die in der Replik angegebene Fassung zu ersetzen, abgewiesen werden.
Da aber, wie in Erwägung I oben bemerkt ist, Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens nur die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Reinertrag und Anlagekapital im Sinne der Kon zessionen festzusetzen sind, bildet, ist auf die Bedeutung des Er neuerungsfonds für die Rückkaufsfrage auch nur soweit einzu treten, als derselbe für die Festsetzung dieser Grundsätze maßgebend ist. Soweit demnach die in Abschnitt II des Bundesratsbeschlusses behandelte allgemeine Frage, welche Vorschriften für die Berech nung der Einlagen in den Erneuerungsfonds maßgebend seien, weiter greift, gehört die Entscheidung darüber nicht hieher, son dern in den in Art. 21 des Rechnungsgesetzes vorgesehenen Civilprozeß; soweit sie sich aber auf die Feststellung der Grund sätze für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages bezieht, ist es überflüssig, sie nochmals besonders zu stellen, da sie durch den Entscheid über diese Grundsätze bereits ihre Erledigung findet. Abschnitt II des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1897 ist somit zu streichen, und ausdrücklich festzustellen, daß der gegenwärtige Entscheid in keiner Weise der Frage vorgreift, wie es sich bezüglich des Erneuerungsfonds bei Übergabe der Rück kaufsobjekte verhalte, bezw. welche Abzüge allfällig wegen nicht vollkommen befriedigenden Zustandes derselben zu machen seien. IV. In Bezug auf die übrigen unter den Parteien noch streitigen Fragen rücksichtlich der Grundsätze, nach welchen der konzessionsmäßige Reinertrag berechnet werden soll, ist zu be merken:
Betreffend die Zinsen auf den monatlichen Be triebsüberschüssen bis Ende des Jahres: Während der Bundesrat behauptet, diese Zinserträgnisse haben mit dem Transportgeschäft nichts zu thun, sondern gehören zur Finanzverwaltung der Bahngesellschaft, macht die Rekurrentin geltend, daß die daherigen Einnahmen richtigerweise als Betriebs einnahmen zu behandeln seien, und es ist ihr hierin beizutreten. Diese Erträgnisse werden dadurch erzielt, daß die je am Ende eines Monats aus den laufenden Betriebseinnahmen nach Be streitung der Ausgaben verbleibenden Betriebsgelder bis zum Schlusse des Rechnungsjahres zinstragend angelegt werden. handelt sich somit um Einnahmen, die sich allerdings nicht un mittelbar aus dem Betriebe der Transportgeschäfte ergeben, indem sie zunächst durch ein Finanzgeschäft erzielt werden; allein die Vornahme dieses Finanzgeschäftes wird doch nur durch eine Be sonderheit des Betriebes ermöglicht, nämlich dadurch, daß bei den Eisenbahnen sofort eingeht, was durch den Betrieb verdient wird so daß der Betrieb successive Gelder zur Verfügung stellt, welche nicht nur zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben dienen, sondern überdies, soweit bei den monatlichen Abrechnungen Über schüsse verbleiben, bis zum jährlichen Abschluß der Betriebs rechnung zinstragend angelegt werden können. Die hieraus er zielten Einnahmen stehen demnach mit der Natur des Eisenbahn betriebes in engem Zusammenhang; sie stellen sich, wenn auch nicht als direkte Betriebseinnahmen, so doch als mittelbare Ergeb nisse des Betriebes dar, und müssen deshalb bei der Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages in die Betriebsrechnung ein gestellt werden. Dies hat der Bundesrat übrigens in seinem Beschlusse vom 21. Juli 1888 über die Berechnung des Reiner trages der Eisenbahnen (s. Eisenbahnaktensammlung, n. F., Bd. X, S. 79 f.) selbst anerkannt, indem dort in Art. 2 litt. b die etwaigen Kontokorrentzinsen (aus den laufenden Betriebsein nahmen und den Vorschüssen an den Betrieb) ausdrücklich als zur Reinertragsberechnung gehörig aufgeführt werden. Aus der gleichen Erwägung müssen dagegen umgekehrt auch unter die Ausgaben der Betriebsrechnung die Zinsen solcher Be träge aufgenommen werden, welche zu Anfang des Geschäfts jahres, so lange zur Deckung von Betriebsausgaben etwa noch nicht bereits eingegangene Betriebsgelder zur Verfügung stehen, der Betriebsrechnung aus der allgemeinen Verwaltung vorge schossen werden müssen. Das Begehren der Rekurrentin rücksichtlich der Zinsen von Betriebsüberschüssen ist demnach in dem Sinne gutzuheißen, daß unter die Betriebseinnahmen der in der Aufstellung des Rekurses I, A, a, aufgeführte Posten 2 ( die Zinse auf den monatlichen Be triebsüberschüssen bis Ende des Jahres ) mit dem Zusatz aufge nommen wird: dagegen sind hievon abzurechnen die Zinse von Vorschüssen, welche etwa die Gewinn und Verlustrechnung der Betriebsrechnung gemacht haben sollte.
Betreffend den Ertrag der von der Centralbahn an die Gotthardbahn geleisteten Subvention: Aus den unbestrittenen Angaben der Rekursantwort ergiebt sich, daß die Centralbahn und die Nordostbahn im Jahre 1870 sich zur Leistung einer Subvention an die Gotthardbahn ver pflichtet und die Bundesversammlung am 22. Juli 1870 beschlossen hat, insofern der Bund auf den 1. Mai 1888 den Rückkauf der Nordostbahn oder der Centralbahn oder beider erkläre, bezahle die Eidgenossenschaft den beiden Bahngesellschaften das von ihnen wirklich ausbezahlte Subventionskapital ohne Zinsen, wogegen bei der Ausmittlung der Rückkaufssumme von dem Reinertrag der Durchschnittsjahre derjenige Nettogewinn abgezogen werde, welcher den genannten Bahngesellschaften aus dem durch die Eröff nung der Gotthardbahn erzielten Mehrverkehr entstanden sein werde. Der in diesem Bundesbeschluß vorgesehene Fall ist, da der Rückkauf auf den genannten Termin nicht erklärt worden ist, nicht eingetreten. Der Bundesrat behauptet nun, jenem Bundes ratsbeschluß, bezw. der Übereinkunft, aus welcher derselbe hervor gegangen sei, liege der Vertragswille zu Grunde, daß bei dem bevorstehenden Rückkaufe die Rechte aus der Subventionsleistung ohne weiteres auf den Bund übergehen, und da das darin vorge sehene Ausnahmeverhältnis dahingefallen sei, trete somit das als Regel vorgesehene Verhältnis in Kraft, daß die von der Central bahn geleistete Gotthardsubvention ihren Gegenwert finde in der Steigerung der Betriebseinnahmen der Centralbahn selbst und in den von der Gotthardbahn ausgerichteten Superdividenden, welche den Betriebseinnahmen zuzuzählen seien. Die Rekurrentin hat nicht in Widerspruch gesetzt, daß für den Fall, als ihre Ansprüche aus der Gotthardsubvention beim Rückkauf ohne weiteres an den Bund übergehen sollten, der Ertrag dieser Subvention bei Berech nung des konzessionsmäßigen Reinertrags in die Betriebseinnah men einzustellen sei, dagegen bestreitet sie, daß der Bund heute, wenn er ihre Rechte aus der Subvention an sich ziehen wolle, dies in der von ihm vorgeschlagenen Weise thun könne, indem hiefür vielmehr eine besondere Verständigung erforderlich sei. Wie der Bundesrat selbst zugiebt, kann der Anspruch, den die Rekurrentin neben den anderen Subvenienten der Gotthardbahn aus der von ihr geleisteten Subvention für diese Bahn besitzt nicht als ein in den Konzessionen vorgesehenes Rückkaufsobjekt angefehen werden. Er stützt denn auch seine Behauptung, daß dieser Anspruch anläßlich des Rückkaufs ohne weiteres auf den Bund übergehe, nicht auf die Konzessionen, sondern auf eine besondere Übereinkunft, und der Zusammenhang der auf die Gott hardsubvention bezüglichen Rechtsverhältnisse mit der Bemessung der Rückkaufsentschädigung beruht lediglich darauf, daß für den Fall, als gestützt auf die vom Bundesrat behauptete Übereinkunft die genannten Ansprüche aus der Gotthardsubvention beim Rück kauf ohne weiteres auf den Bund übergehen, das Aquivalent hie für, wie eventuell von der Centralbahn nicht bestritten worden ist, in der Steigerung der Betriebseinnahmen der Centralbahn selbst und in den von der Gotthardbahn ausgerichteten Super dividenden bestehen sollen, welche den Betriebseinnahmen zuzuzäh len sind. Die rechtliche Grundlage für die Behandlung der Erträgnisse aus der Gotthardsubvention besteht somit nicht in den Konzessio nen, sondern in einer besondern Übereinkunft, so daß also in der That für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrags diese Erträgnisse nicht in Betracht fallen. Denn die Frage, ob gewisse Einnahmen der Bahngesellschaften während der für den Rückkauf maßgebenden Rechnungsperiode aus dem Grunde in die Betriebsrechnung einzureihen seien, weil dies der Intention eines besondern von den Parteien im Hinblick auf den Rückkauf abge schlossenen Rechtsgeschäfts entspricht, gehört nicht zur Feststellung des Reinertrags im Sinne der Konzessionen. Es handelt sich dabei wohl um eine Rechnungsoperation zur Feststellung der im speziellen Fall in Betracht kommenden Rückkaufssumme, aber nicht um eine Rechnungsoperation zum Zwecke der Feststellung der konzessionsmäßigen Basis derselben. Der Antrag des Bundesrates, daß der Ertrag der von der Centralbahn an die Gotthardbahn geleisteten Subvention unter die, für den konzessionsmäßigen Reinertrag in Betracht fallenden Betriebseinnahmen aufzunehmen sei, muß daher abgewiesen wer den, und es ist lediglich von dem Einverständnis der Parteien Vormerk zu nehmen, daß wenn die Ansprüche aus der genannten
Subvention beim Rückkauf ohne weiteres auf Grund der vom Bundesrat behaupteten Übereinkunft übergehen, der Ertrag dieser Subvention unter die Einnahmen aufzunehmen ist. 3. Betreffend Beiträge an Straßen, Brücken u. drgl.: Es handelt sich hier um Leistungen für Objekte, die im Eigen tum Dritter sich befinden, und daher, da sie keine Vermögens stücke der Bahnen selbst bilden, auch nicht Gegenstand des Rück kaufes sein können. Zu welchem Zwecke thatsächlich solche Beiträge geleistet wor den sind, ist in diesem Verfahren, das sich lediglich mit den Grundsätzen der Reinertragsberechnung zu befassen hat, nicht zu erörtern, sondern einfach zu untersuchen, ob sie grundsätzlich dazu gehören, und eventuell, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei. Die Beiträge von Bahngesellschaften an die Erstellung von Brücken, Straßen u. drgl. können nun aus verschiedenen Beweg gründen geleistet werden, sei es aus reiner Munifizenz, sei es im Interesse der allgemeinen Finanzverwaltung, oder auch speziell im Interesse des Betriebes, z. B. als Ersatz für eigene Kon struktionen, die der Bahnbetrieb sonst erheischen würde. In allen diesen Fällen aber handelt es sich nicht um Ausgaben, die auf Betriebsrechnung zu setzen wären. Denn sind dieselben über haupt zu andern Zwecken, als demjenigen des Betriebs und der Werterhöhung der Betriebsanlagen erfolgt, so können sie für die Festsetzung der Rückkaufssumme im Sinne der Konzessionen von vornherein nicht in Betracht fallen; handelt es sich aber um An lagen, welche, wenn auch im Eigentum Dritter stehend, eigene Einrichtungen für den Betrieb der Bahnen zu ersetzen, oder sonst denselben zu fördern geeignet sind, so haben die Beiträge, welche seitens der Bahngesellschaften an die Erstellung solcher Anlagen gemacht werden, den gleichen Charakter wie die Aufwendungen für die Erstellung von Betriebsanlagen überhaupt und gehören daher so wenig wie diese in die Betriebsrechnung. Für Verwen dungen auf Anlagen, die dem Betriebe dienen, ist die Betriebs rechnung nur zu belasten, soweit es den Unterhalt, nicht aber so weit es die ursprüngliche Herstellung der Anlagen angeht. Dem gemäß ist denn der in den Bundesratsbeschluß (III b Betriebs ausgaben) unter Ziff. 4 aufgenommene Ausgabeposten dahin ab zuändern, daß gesagt wird: Beiträge zum Unterhalt an Straßen, Brücken u. drgl., soweit sie im Interesse des Bahnbetriebes er folgen." 4. Betreffend Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle: In ihrem Rekursantrag hat die Schweizerische Centralbahn unter der Rubrik Reinertrag, Ausgaben, Ziff. 4, die Ziff. 5 unter den Betriebsausgaben des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1897 vollständig aufgenommen, mit Ausnahme des Postens: Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflicht fälle , und in der Rekursbegründung bemerkt: Ziff. 4 unseres Antrages entspricht der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses. Nach dem dann der Bundesrat in der Rekursantwort erklärt hatte, er habe hiezu keine Bemerkung zu machen, hob die Centralbahn in der Replik hervor, es sei zur Vermeidung von Mißverständnissen zu beachten, daß sie zu den Ausgaben, welche das Transport geschäft der Centralbahn betreffen, nicht rechne diejenigen Sum men, welche die Centralbahn kraft einer besondern Vereinbarung an andere Bahnverwaltungen als Beitrag an solche Haftpflicht entschädigungen bezahlt habe, die jene anderen Verwaltungen kraft Gesetzes zu vertreten hatten. Mit Unrecht hat der Bundesrat in der Replik diesen Thatsachen gegenüber den Standpunkt einge nommen, daß die bezeichnete Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1897 als in vollem Umfange anerkannt gelten müsse; denn die Bemerkung in der Rekursbegründung, daß Ziff. 4 des Rekursantrages der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses ent spreche, kann angesichts der Differenz, welche in dem fraglichen Punkt zwischen der Formulierung des Rekursantrages, und der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses besteht, natürlich nicht als An erkennung dieser Ziffer in toto verstanden, sondern lediglich einem Versehen zugeschrieben werden, und da der Rekursantrag, indem er der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses eine andere Fassung, mit Weglassung der Worte: Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle gegenüberstellt, implicite den Antrag auf Streichung dieser Worte in Ziff. 5 des Bundesrats
beschlusses enthält, so kann auch von einer Verwirkung des Re kursrechtes in diesem Punkte nicht die Rede sein. In der Sache selbst muß dagegen dem Antrag des Bundes rates beigepflichtet werden. Darüber kann im Ernste kein Zweifel obwalten, daß Entschädigungen, welche die Bahngesellschaften kraft ihrer gesetzlichen Haftpflicht für die ökonomischen Folgen von Be triebsunfällen zahlen müssen, auf die Betriebsrechnung fallen; denn es handelt sich dabei um Ausgaben, die direkt durch den Betrieb verursacht werden und die denn auch, da sie erfahrungs gemäß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederzukehren pflegen, bei der Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages des Be triebes richtigerweise in Anschlag zu bringen sind. Ist also zuzugeben, daß die Haftpflichtentschädigungen die Be triebsrechnungen belasten, so muß folgerichtig das gleiche gelten rücksichtlich der von der Bahngesellschaft bezahlten Prämien für die Versicherung gegen die Folgen ihrer Haftpflicht, also rücksicht lich der Ausgaben, welche bestimmt sind, die mutmaßlichen Auf wendungen für Haftpflichtentschädigungen zu kompensieren. Auf welche Art diese Versicherung bewerkstelligt wird, ob im Wege einer gewöhnlichen Versicherung mit Prämienzahlung oder durch eine Versicherung auf Gegenseitigkeit, kann aber für die Natur der dafür gemachten Aufwendungen, als Betriebsausgaben, keinen Unterschied machen, wie es auch nicht darauf ankommen kann, ob die Bahngesellschaft die gewählte Versicherung thatsächlich zu ihrem Vorteil abgeschlossen habe, oder ob sie sich ökonomisch besser gestellt haben würde, wenn sie eine andere Versicherungsart gewählt, oder endlich gar keine Versicherung abgeschlossen hätte. Wenn daher die Centralbahn rücksichtlich der ein bestimmtes Entschädigungsmaximum übersteigenden Betriebsunfälle mit andern Bahngesellschaften eine Gefahrsgemeinschaft begründet hat, aus der sie verpflichtet wurde, an die Schäden aus Unfällen auf andern Bahnen Beiträge zu leisten, so müssen somit diese Beiträge ihrer Betriebsrechnung belastet werden, ohne Rücksicht darauf, in wel chem Umfange dagegen aus dieser Gefahrsgemeinschaft Schäden aus Unfällen auf ihrem eigenen Netze gedeckt worden seien. V. Endlich ist unter den Parteien noch streitig, wie es sich mit der Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages der 10 Jahre verhalte. Nach den Konzessionen und der Übereinkunft vom 1. Oktober 1889/10. Januar 1890 ist die Höhe der Rückkaufsentschädigung zu ermitteln nach dem 25fachen Wert des durchschnittlichen Rein ertrages der Jahre 1888 bis und mit 1897. Während aber der Bundesrat als durchschnittlichen Reinertrag einfach den zehnten Teil der Summe der Reinerträgnisse dieser 10 Jahre nimmt, be hauptet dagegen die Rekurrentin, es handle sich darum, für jedes Jahr zu berechnen, wie viele Prozente des Anlagekapitals der Reinertrag ausmache, und aus den Prozentsätzen der 10 Jahre den Durchschnitt zu ziehen. Diese von der Rekurrentin ver tretene Berechnungsart steht mit der maßgebenden Bestimmung der Konzessionen, welche ganz einfach von dem durchschnittlichen Reinertrag, und nicht etwa von dem durchschnittlichen prozentualen Verhältnis des Reinertrages zum Anlagekapital als Basis für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung spricht, im Wider pruch. Reinertrag im Sinne der Konzessionen bedeutet, wie bereits oben ausgeführt worden ist, das Verhältnis, in welchem, während einer gegebenen Rechnungsperiode, der Bruttoertrag des Betriebes der Rückkaufsobjekte zu dem Aufwand steht, den dieser Betrieb samt der Sorge für dauernd betriebsfähigen Zustand der Anlagen erfordert hat. Reinertrag eines Jahres ist also die Differenz dieser beiden Größen, d. h. der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben während eines Jahres, und der durchschnittliche Reinertrag von 10 Jahren der zehnte Teil der Summe von den so berechneten Reinerträgnissen der betreffenden 10 Jahre. Stehen einmal grundsätzlich und dem Betrage nach die Faktoren fest, nach welchen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu be rechnen sind, so handelt es sich somit bei der Ermittelung des Reinertrages eines Jahres lediglich darum, diese beiden Größen einander gegenüberzustellen, d. h. die Differenz derselben auszu rechnen, und bei der Ermittelung des durchschnittlichen Reiner trages einer Mehrzahl von Jahren, den Betrag, welchen die Summierung dieser Differenzen ausmacht, durch die Zahl der Jahre zu dividieren. Wenn die Centralbahn die Berechnung der Rückkaufssumme von der Berücksichtigung einer dritten Größe, d. h. dem Umfang des Anlagekapitals abhängig machen, bezw. dieser Berechnung einen Durchschnittsprozentsatz, bezogen auf das Anlagekapital des letzten Rechnungsjahres, zu Grunde legen will,
so handelt es sich daher überhaupt nicht sowohl um einen Streit über die Methode der Reinertragsberechnung, als vielmehr um einen Streit darüber, ob die Rückkaufssumme bloß nach dem Reinertrag, oder daneben noch auf Grund anderer Elemente zu berechnen sei. Nun sehen aber die Konzessionen nur zwei einander gegenseitig ausschließende Arten der Festsetzung der Rückkaufs entschädigung vor, nämlich die Festsetzung nach dem 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittel bar vorangehen, und die Festsetzung nach dem ursprünglichen Anlagekapital. Für die Anwendung einer dritten, zwischen diesen beiden Berechnungsarten vermittelnden Methode der Berechnung ist nach dem klaren Wortlaut der Konzessionen kein Raum. Hätte bei Erlaß der Konzessionen die Meinung obgewaltet, daß die Rückkaufsentschädigung nach Maßgabe des oben bezeichneten Verhältnisses zwischen Reinertrag und Anlagekapital zu berechnen sei, so wäre es unmöglich angegangen, einfach zu sagen, daß der 25fache Wert des durchschnittlichen Reinertrages der zehn in Betracht fallenden Jahre zu bezahlen sei, indem diese Fassung alsdann einen wesentlichen Faktor für eine derartige Berechnung der Entschädigung einfach unterdrückt hätte. Wenn schließlich die Rekurrentin darin, daß bei der Festsetzung des durchschnittlichen Reinertrages auf den Umfang des Anlage kapitals keine Rücksicht genommen werden soll, eine Unbilligkeit erblickt, so greift diese Einwendung schon deshalb nicht durch, weil die Konzessionen der Eventualität, daß die Berechnung nach dem Reinertrage zu Unbilligkeiten führen könnte, gerade durch die Vorschrift begegnet sind, wonach die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be tragen darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: I. Der Rekurs der Schweizerischen Centralbahngesellschaft wird in dem Sinne begründet erklärt, daß a. in dem gegenwärtigen Verfahren auf die Abzüge von der Rückkaufsentschädigung (Abschnitt IV des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1897 und zweiter Satz von Ziffer 2 in Ab schnitt I Vorbehalt von Abzügen bei Materialvorräten daselbst) nicht eingetreten wird, weil hinsichtlich dieser Punkte das vom Bundesrat eingeschlagene Verfahren ein unzulässiges ist b. der Abschnitt II (Erneuerungsfonds) des Bundesratsbe schlusses vom 3. Dezember 1897 gestrichen wird; c. der Entscheid des Bundesrates über die für den konzes sionsmäßigen Reinertrag in Betracht fallenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dahin abgeändert wird,
und daß gleichzeitig bezüglich der Betriebsausgaben die Be stimmung aufzunehmen sei: Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft, und zwar sowohl die jenigen des Centralbahnnetzes, als auch die Anteile der Central bahn an denjenigen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaften. Sind entbehrliche Liegenschaften zu Betriebszwecken benutzt worden, so ist hiefür ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben nachträglich aufzu nehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. b. Daß ferner unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen seien: Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben, wo- gegen Kursverluste auf fremden Valuten unter der gleichen Be dingung den Betriebsausgaben zugezählt werden sollen. c. Daß zu Ziffer 5 der Betriebsausgaben in Abschnitt III des Bundesratsbeschlusses ad jährliche Vergütung der Central bahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zofingen Suhr Aarau der Zusatz gemacht werde: In Bezug auf letztern Posten ist verstanden, daß dagegen die bezügliche Verpflichtung für die Zukunft auf den Käufer übergeht. III. Gemäß Dispositiv I und II wird der Inhalt des Buudes ratsbeschlusses betreffend die für den konzessionsgemäßen Rein ertrag nicht in Betracht fallenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend modifiziert. IV. Auf den Rekurs betreffend das Anlagekapital wird zur Zeit nicht eingetreten, in der Meinung, daß der schweizerischen Central bahn das Recht vorbehalten bleiben soll, den Rekurs über diesen Gegenstand von neuem anzumelden, wenn die Erörterung des selben für sie praktisch werden sollte.