- Urteil vom 18./21. Januar 1899
in Sachen Schweizerische Centralbahngesellschaft
gegen Bund.
Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzes
sionsgemässen Reinertrages der Schweizerischen Central
bahn. Kompetenz des Bundesgerichtes ; Art. 20 Abs. 2 u. 3,
Art. 21 sowie Art. 16 Rechnungsgesetz. Erneuerungs
fonds. Will das Rechnungsgesetz die für die Berechnung
des Reinertrages und des Anlagekapitals massgebenden
Faktoren in einer auch für den Rückkauf der Bahnen ver
bindlichen Weise festsetzen? Entscheidung an Hand der
Konzessionen.
A. In den Konzessionen, welche der Schweiz. Centralbahn
gesellschaft für ihr ursprüngliches Bahnnetz erteilt worden sind,
ist dem Bunde das Recht gewahrt, die betreffenden Eisenbahnen
samt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, welche
dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99.
Jahres, von dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes auf der
ganzen Bahnstrecke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu
ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum Voraus
hievon benachrichtigt haben wird. Für die Ausmittelung der Ent
schädigung enthalten diese Konzessionen übereinstimmend folgende
Bestimmungen:
a. Im Falle des Rückkaufes im 30., 45. und 60. Jahre
ist der 25fache Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen
10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rück
kauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes
im 75. Jahre der 22½fache, und im Falle des Rückkaufes im
- Jahre der 20fache Wert dieses Reinertrages zu bezahlen,
immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme
in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be
tragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung
zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Ab
schreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefonds einverleibt
werden, in Abzug zu bringen.
- (bezieht sich auf den Rückkauf im 99. Jahre).
- Die Bahn samt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeit
punkt auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedi
gendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflich
tung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger
Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.
Am 1. Oktober 1889/10. Januar 1890 ist sodann zwischen
dem schweizerischen Post und Eisenbahndepartement und der
Centralbahngesellschaft eine Übereinkunft betreffend die Zusam
menlegung ihrer Konzessionen mit Bezug auf den dem Bunde
vorbehaltenen Rückkauf abgeschlossen worden, welche von der
Bundesversammlung am 22. Dezember 1893 genehmigt wurde.
In dieser Übereinkunft ist für sämtliche, im alleinigen Eigentum
der Centralbahngesellschaft befindlichen Linien als äußerster Kündi
gungstermin der 30. April 1898, und als äußerster offener
Rückkaufstermin der 1. Mai 1903 festgesetzt, und bestimmt, daß
auf diesen Termin im Falle des Rückkaufs des Centralbahnnetzes
auch die Anteile der Centralbahngesellschaft an Gemeinschafts
bahnen (der Bötzbergbahn, der Aargauischen Südbahn und der
Bahn Wohlen Bremgarten) in das Eigentum des Bundes über
gehen sollen. Art. 3 der Übereinkunft bestimmt, daß beim Rückkauf
auf den genannten Termin als Rückkaufssumme der 25fache Be
trag des durchschnittlichen Reinertrages der sämtlichen in der
Übereinkunft bezeichneten Linien und Anteile während der 10
Kalenderjahre 1888 bis und mit 1897 gelte, und wiederholt im
übrigen die auf die Rückkaufsentschädigung bezüglichen Vorschriften
der Konzessionen.
Nachdem am 30. Dezember 1896 die Centralbahngesellschaft
dem schweizerischen Eisenbahndepartement die in Art. 19 des
Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom
27. März 1896 vorgeschriebenen Ausweise über den konzessions
mäßigen Reinertrag und das Anlagekapital der Jahre 1888 bis
1895 vorgelegt hatte und eine hierauf abgehaltene Konferenz
behufs Verständigung über die Grundsätze, nach welchen der
Reinertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen
festgesetzt werden sollten, erfolglos geblieben war, hat der Bundes
rat durch Beschluß vom 3. Dezember 1897 in Anwendung
von Art. 20 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes für die Be
rechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und des Anlage
kapitals der Schweizerischen Centralbahn folgende Grundsätze als
maßgebend erklärt:
I. Anlagekapital.
Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
- Die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten
Baukosten, bezw. Anschaffungskosten für:
a, Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des
Oberbaues,
- Oberbau,
- Rollmaterial,
- Mobiliar und Gerätschaften,
und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau
befindlichen Linien und Objekte.
Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden,
deren Verrechnung zu Lasten des Baukontos durch die Bestim
mungen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4
bis und mit 9, vorbehältlich des Art. 24 Abs. 3, ausdrücklich
gestattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung zu
entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch die genannten
gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.
- Die Materialvorräte.
Bezüglich der letztern ist vorzubehalten, daß sie bei der Über
gabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmäßige
Betriebsführung ausreichenden Maße vorhanden sein müssen, an
dernfalls der Fehlbetrag gegenüber den Bahngesellschaften, die
nach dem Reinertrag zurückgekauft werden, von der Rückkaufs
summe in Abzug gebracht wird.
Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören
alle übrigen in der Bilanz der Bahngesellschaft aufgeführten
Aktivposten, als: noch nicht einbezahlte Anleihen, Emissionsver
luste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwen
dung auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich der
Materialvorräte (Kassabestände, Wertschriften und Guthaben,
verfügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).
II. Erneuerungsfonds.
Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds
sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs
gesetzes maßgebend. Für die Ausmittelung der Höhe der Einlagen
auf dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Schlußnahme
vorbehalten.
III. Reinertrag.
Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft ent
haltenen Einnahme und Ausgabeposten sind für den konzessions
gemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und
die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem
Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und
Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungsposten,
welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahn beziehen.
Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen,
daß der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus
gaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt, und
der hieraus resultierende Gesamtüberschuß durch zehn dividiert wird.
Für den konzessionsgemäßen Reinertrag fallen in Betracht:
a. Betriebseinnahmen.
-
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft;
-
Der Ertrag der von der Centralbahn an die Gotthardbahn
geleisteten Subvention
-
Die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und zwar so
wohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft geleiste
ten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden
Ergänzungszuschüsse
-
Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke;
-
Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen.
b. Betriebsausgaben.
-
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft;
-
Die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl
die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft gemachten
wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Er
gänzungseinlagen
-
Die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften,
insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufs
objekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden
sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet
worden ist
-
Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf
maßgebenden Periode abgeschrieben, bezw. dem Conto zu amorti
sierender Verwendungen belastet werden mußten, insbesondere für
technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Ein
richtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und dergleichen;
-
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die
Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind;
Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflicht
fälle; Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und
Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen; jährliche
Vergütung der Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung
der Linie Zofingen Suhr Aarau.
Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht
in Betracht:
a. Einnahmen.
-
Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen
für den Rückkauf maßgebenden Periode;
-
Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von
Zinsen auf den Betriebseinnahmen;
-
Kursgewinne und Provisionen;
-
Bauzinse
-
Zuschüsse aus Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs
fonds;
-
Zuschüsse aus Amortisations und Baufonds;
-
Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke;
-
Sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen.
b. Ausgaben:
-
Verzinsung der schwebenden Schulden;
-
Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen;
-
Verzinsung der konsolidierten Anleihen;
-
Einlagen in Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs
fonds
-
Einlagen in Amortisations und Baufonds;
-
Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der
Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende
Periode zurückfällt;
-
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrech
nung betreffen, insbesondere außerordentliche Beiträge an die
Hülfskasse zur Deckung des vor der zehnjährigen Periode ent
standenen versicherungstechnischen Defizits; Minderwertung ver
fügbarer Mittel;
-
Aktiendividende
-
Saldovortrag auf neue Rechnung.
IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
a. Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf
Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Ab
zug zu bringen:
Der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen
derselbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes aus
machen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Er
neuerungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte).
-
Die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte
eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Erneuerungs
fonds nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen
Minderwert dieser Objekte).
-
Der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebsrech
nung oder auf Amortisationskonto zu buchende Anteil der Bau
kosten, welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den
Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen befriedi
genden Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen
und Stationen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des
Rollmaterials u. f. w.
b. Für den Fall des Rückkaufes der Bahn auf Grund des
Reinertrages ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug
bringen:
-
Der Betrag des auf Baukonto zu buchenden Anteils der
in litt. a, Ziff. 3 erwähnten Baukosten, immerhin in der Mei
nung, daß die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als
den auf Grund des Anlagekapitals gemäß litt. a Ziff. 1, 2 und
3 berechneten Betrag.
Dabei ist verstanden, daß der für künftige Verkehrsbedürfnisse
aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes
fällt.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Schweizerische Centralbahn
gesellschaft am 31. Dezember 1897 den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht gemäß Art. 20 Abs. 3 und Art. 16 des
Bundesgesetzes vom 27. März 1896 erklärt und folgende Anträge
gestellt: Das Bundesgericht wolle, unter Aufhebung des Bun
desratsbeschlusses vom 3. Dezember 1897 für die Berechnung
des konzessionsmäßigen Reinertrages und des Anlagekapitals der
Schweizerischen Centralbahn, folgende Grundsätze als maßgebend
erklären:
I. Reinertrag.
Für den konzessionsgemäßen Reinertrag der einzelnen Jahre
fallen in Betracht:
a. Einnahmen:
-
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft mit Inbegriff der Netto Anteile an den Betriebser
gebnissen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß der Netto
Erträgnisse entbehrlicher Liegenschaften,
-
die Zinse auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende
des Jahres,
-
Kursgewinne, welche auf Betriebseinnahmen oder Betriebs
ausgaben erzielt worden sind,
-
Betriebssubventionen für besondere Zwecke,
-
sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen, mit
Inbegriff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung ge
langen, dagegen mit Ausschluß des Ertrages der an die Gott
hardbahn geleisteten Subvention. Hiebei ist verstanden, daß die
Entschädigung für die Ansprüche aus dieser Subvention den
Gegenstand besonderer Verhandlungen zu bilden hat.
b. Ausgaben:
-
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft,
-
Kursverluste auf Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben,
-
Abschreibungen auf Bauobjekten, welche während der zehn
jährigen für den Rückkauf maßgebenden Periode der Gewinn
und Verlustrechnung oder dem Konto der zu amortisierenden
Verwendungen belastet werden mußten, insbesondere für technische
Vorstudien und Wert untergegangener Anlagen und Einrichtungen.
-
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die
Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind,
Gratifikationen an das Personal, Nachtragszahlungen und Rück
vergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen, jährliche Ver
gütung der Centralbahn an die Nordostbahn für Abtretung der
Linie Zofingen Suhr Aarau.
In Bezug auf letztern Posten ist verstanden, daß dagegen die
bezügliche Verpflichtung für die Zukunft auf den Käufer übergeht.
-
Die Verzinsung der konsolidierten Anleihen unter Abzug
allfälliger Bauzinse,
-
Kursverluste auf Anleihen, sofern sie während der maß
gebenden zehnjährigen Periode entstanden sind.
Bei Posten 5 und 6 ist verstanden, daß dagegen die bestehenden
konsolidierten Anleihen vom Käufer übernommen werden, ohne
daß dafür ein Abzug an der Entschädigungssumme gemacht wird.
Ferner ist verstanden, daß bei dieser Art der Reinertragsberechnung
unter Anlagekapital gemäß dem Hauptantrag unter II. das
einbezahlte Aktienkapital zu verstehen ist.
Eventuell: Sollten die Ausgabeposten 5 und 6 in der Rein
ertragsrechnung nicht zu berücksichtigen sein, so ist das Anlage
kapital im Sinne des eventuellen Antrages unter II. zu ver
stehen; in diesem Falle sind auch allfällige unter den Betriebs
ausgaben enthaltene Finanzunkosten dort in Abzug zu bringen.
Nicht in Betracht fallen sämtliche unter a und b nicht er
wähnte Einnahme oder Ausgabeposten, namentlich Einlagen in
Spezialfonds und Entnahmen aus denselben, Verwendungen zur
Kapitalamortisation, zur Tilgung alter Verluste und zur Erfüllung
früher eingegangener Verpflichtungen und außerordentliche Zu
schüsse an die Hülfskasse zur Deckung des vor der maßgebenden
zehnjährigen Periode entstandenen versicherungstechnischen Defizits.
Der durchschnittliche Reinertrag der maßgebenden 10
Jahre ist, wenn das Anlagekapital in dieser Periode unverändert
geblieben ist, so zu berechnen, daß die Erträgnisse der 10 Jahre
zusammengezählt und die hieraus sich ergebende Summe durch 10
dividiert wird. Hat sich dagegen das Anlagekapital während der
zehnjährigen Periode erhöht oder vermindert, so ist zunächst auf
Grund des jeweiligen Anlagekapitals der prozentuale Reiner
trag der einzelnen Jahre und hieraus der durchschnittliche
prozentuale Reinertrag zu ermitteln und dieser Prozentsatz mit
dem am Ende der zehnjährigen Periode vorhandenen Anlagekapital
zu multiplizieren.
Die auf Grund dieser Reinertragsberechnung sich ergebende
Kapitalsumme vorbehältlich allfälliger Abzüge wegen nicht
vollkommen befriedigenden Zustandes bildet die Entschädigung
für Abtretung der der Baurechnung belasteten Objekte, mit In
begriff der bezüglichen Anteile der Centralbahn an den Gemein
schaftsbahnen und der zu einem regelmäßigen Betrieb notwendigen
Materialvorräte.
II. Anlagekapital.
Unter dem Anlagekapital im Sinne der Konzessionen ist das
jeweilige einbezahlte Aktienkapital zu verstehen.
Hiebei ist die Annahme unseres Hauptantrages zu I. Rein
ertrag vorausgesetzt.
Eventuell, d. h. für den Fall, daß der Reinertrag ohne
Abzug der Ausgabeposten 5 und 6 sub I, A, b, zu ermitteln
ist, wird beantragt:
Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
- die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten
Baukosten, bezw. Anschaffungskosten für:
a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des
Oberbaues,
b. Oberbau,
c. Rollmaterial,
d. Mobiliar und Gerätschaften,
und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im
Bau befindlichen Linien und Objekte,
- den Wert der Materialvorräte,
- den Anteil der Centralbahngesellschaft an den auf den Bau
rechnungen der Bötzbergbahn, der Aargauischen Südbahn und der
Bahn Wohlen Bremgarten stehenden Beträgen.
Vorbehalten bleibt die Einrechnung des ursprünglichen Anlage
kapitals der Linie Aarau Suhr Zofingen für den Fall des Rück
kaufs auf Grund des Anlagekapitals.
Die übrigen unter I. des Bundesratsbeschlusses enthaltenen
Bestimmungen sind als überflüssig oder nicht hieher gehörend zu
streichen.
Sollte der Vorbehalt betreffend die Übergabe der Materialvor
räte an den Bund aufrecht erhalten werden, so wird dazu folgen
der Zusatz beantragt:
Ist dagegen bei der Übergabe an den Bund der Bestand der
Materialvorräte größer als eine regelmäßige Betriebsführung er
fordert, so ist für den Mehrbetrag vom Bunde entsprechende Ver
gütung zu leisten.
III. Erneuerungsfonds.
Es wird beantragt, die unter II. des Bundesratsbeschlusses
enthaltenen Bestimmungen zu streichen und dagegen zu erkennen:
Die Art. 11 14 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896
sind für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages nicht
maßgebend.
IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
Es wird Streichung des ganzen Abschnittes IV. beantragt,
weil dem Bundesrate die Kompetenz fehlt, über diese Abzüge
im Sinne von Art. 20 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes eine Ent
scheidung zu treffen.
Eventuell werden die hier vom Bundesrate aufgestellten
Grundsätze materiell aus den in der Rekursschrift aufgeführten
Gründen gänzlich bestritten, und es wird dagegen beantragt,
zu erkennen:
a. Wenn vom Ende der zehnjährigen Periode bis zum Zeit
punkt der Abtretung der Bahn sich der Baukonto erhöht oder
vermindert, so ist der Betrag einer Erhöhung der Entschädigungs
summe beizufügen, der Betrag einer Verminderung dagegen davon
in Abrechnung zu bringen.
b. An den auf Betriebsrechnung fallenden Teil der Ausgaben für
Ergänzungs und Erweiterungsbauten, welche in der erwähnten
Zwischenperiode ausgeführt werden, hat die Bahngesellschaft inso
weit beizutragen, als ihr durch die Baute Unterhaltungs oder Er
neuerungskosten erspart werden oder sonstige Vorteile erwachsen.
c. Bei Beurteilung von Abzugsbegehren wegen nicht voll
kommen befriedigenden Zustandes sind auch Mehrleistungen der
Bahnverwaltung, welche über das dermalige Bedürfniß hinaus
gehen, in Betracht zu ziehen.
Zur Begründung dieser Anträge führte die Rekurrentin im
wesentlichen aus:
Zu I. Reinertrag.
A. Begriff des Reinertrages.
Im Gegensatz zu dem Bundesratsbeschluß, welcher unter dem
Reinertrag die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Be
triebsausgaben verstehe, ohne die konsolidierten Anleihen in Be
tracht zu ziehen, nehme die Rekurrentin den Standpunkt ein, daß,
gleichwie Reinvermögen stets nur vorhanden sei deducto aere
alieno, so auch vom Reinertrag einer Unternehmung nur ge
sprochen werden könne nach Abzug der Schuldenzinse. Rein
ertrag sei also die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und
den Betriebsausgaben, mit Einschluß der Verzinsung der
konsolidierten Anleihen. Dieser Auffassung entspreche es
dann, daß die konsolidierten Anleihen mit der Bahn eo ipso auf
den Käufer übergehen und von ihm zu übernehmen seien, selbst
verständlich ohne weitern Abzug, da durch die Kapitalisierung
der jährlichen Zinslast sich eine entsprechende Reduktion der
Entschädigungssumme bereits ergebe. Ebenso sei bei dieser Rein
ertragsrechnung unter dem im Minimum zu vergütenden ursprüng
lichen Anlagekapital das Anlagekapital der Aktionäre, d. h. das
von ihnen einbezahlte Kapital zu verstehen. Denn dieses Kapital
habe ihnen mit den Rückkaufsbedingungen in minimo garantiert
werden wollen, und diese Garantie habe s. Z. ein wesentliches
Moment für die Entstehung der für den Bau der Eisenbahnen
nötigen Privatunternehmungen gebildet. Die von der Rekurrentin
vertretene Auslegung des Begriffes des Reinertrages stehe nicht
nur in Übereinstimmung mit dem, was man im allgemeinen
und im speziell geschäftlichen Sprachgebrauch unter Reinertrag
verstehe, sowie mit der Bedeutung, in welcher der Begriff im eid
genössischen Obligationenrecht verwendet worden sei (zu vergleichen
Art. 556 Abs. 3 und 549 O. R.), sondern die gleiche Auffassung
sei auch vom Bundesrat selbst bisher geteilt worden, indem der
selbe anläßlich der Taxenrevision und bei der Berechnung der
Höhe der Konzessionsgebühr, wie sie sowohl kraft der, die kanto
nalen Konzessionen genehmigenden Bundesbeschlüsse, als gemäß
Art. 19 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom 23. Juli 1872 ein
gefordert worden sei, immer die Höhe des Ertrages des Aktien
kapitals zu Grunde gelegt habe. Es liege auch in der Natur
der Sache, daß die konsolidierten Eisenbahnanleihen mit der
Eisenbahn auf den Käufer übergehen, d. h. eine von dem Rück
kaufsobjekt nicht abzutrennende Last bilden. Wenn auch bei der
Centralbahn für diese konsolidierten Anleihen keine förmliche Hypo
thek bestellt worden sei, so sei den Obligationsgläubigern immer
hin ein Vorrecht in dem Sinne eingeräumt worden, daß keinen
andern Obligationen ein besserer Rang gewährt werden dürfe;
und ein solches Vorrecht genieße bekanntlich nach dem Bundes
gesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen
vom 24. Juni 1874 ebenfalls gesetzlichen und dinglichen Schutz.
a. Einnahmen.
- Mit dem Bundesratsbeschluß gehe die Rekurrentin darin
einig, daß hier in erster Linie die Betriebseinnahmen, wie sie in
den Betriebsrechnungen der einzelnen Jahre enthalten sind, in
Betracht fallen. Der Vollständigkeit wegen seien hier noch zu er
wähnen die Netto Anteile der Centralbahn an dem Betriebsergeb
nisse der sogenannten Gemeinschaftsbahnen, wogegen von diesen
Einnahmen in Abzug fallen die Netto Erträgnisse von entbehr
lichen Liegenschaften, weil diese Liegenschaften beim Rückkauf
nicht auf den Bund überzugehen haben.
- Ebenso sei die Rekurrentin mit dem Bundesrat darin ein
verstanden, daß der Ertrag von Wertschriften, in welchen verfüg
bare Kapitalien oder Reserven (Spezialfonds) angelegt worden
sind, nicht in Rechnung zu fallen habe, weil diese Wertschriften
und Fonds ebenfalls nicht zu den Rückkaufsobjekten gehören.
Anders sei es aber mit den Zinsen, welche durch vorübergehende
Nutzbarmachung der Betriebsüberschüsse, d. h. der aus den lau
fenden Betriebseinnahmen nach Bestreitung der Ausgaben verblei
benden Betriebsgelder, erzielt werden; denn diese Einnahmen ge
hören, wenn sie auch gemäß den vorgeschriebenen Rechnungs
schemen in der Gewinn und Verlustrechnung erscheinen, ihrer
Natur nach zu den Einnahmen des Betriebes, und seien deshalb
jedenfalls in Betracht zu ziehen.
- Vom Wertschriftenverkehr herrührende Kursgewinne seien
allerdings nicht in die konzessionsmäßige Reinertragsrechnung
aufzunehmen; dagegen befinden sich unter diesen Kursgewinnen
auch solche Posten, welche sich auf Betriebsausgaben und Ein
nahmen beziehen und deshalb in die Reinertragsrechnung ge
hören.
- Die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds", welche nach
dem Bundesratsbeschluß (Ziff. 3 unter den Betriebseinnahmen
auch als Einnahmen behandelt werden sollen, repräsentieren je
weilen diejenigen Beträge, welche in den betreffenden Jahren
effektiv für verwendete Oberbaumaterialien und für Erneuerung
des Rollmaterials ausgegeben und unter den Betriebsausgaben
verrechnet worden sind. Würde man diese Zuschüsse gemäß dem
Bundesratsbeschluß in der Reinertragsrechnung als Einnahmen
behandeln, so hätte das lediglich die Wirkung, die betreffenden
effektiven Ausgabeposten der Betriebsrechnung zu balancieren, d. h.
die Rechnung so zu gestalten, wie wenn diese Ausgabeposten der
Betriebsrechnung nicht existierten. Nach den Konzessionen komme
es aber nicht darauf an, was die Gesellschaft während der maß
gebenden 10 Jahre in irgend einen der ihr gehörenden Fonds
gelegt, oder demselben entnommen habe, sondern darauf, welcher
durchschnittliche wirkliche Reinertrag während dieser Periode effektiv
erzielt worden sei. Die Rekurrentin beantrage daher, es seien in
der Reinertragsrechnung weder die Zuschüsse aus den Erneue
rungsfonds noch die Einlagen in dieselben, und zwar weder
die wirklich geleisteten, noch die nach Ansicht des Bundesrates
zu berücksichtigen, und demnach
noch nachträglich zu leistenden,
in dem vorliegenden Beschlusse Ziff. 3 der Betriebseinnahmen
und Ziff. 2 der Betriebsausgaben zu streichen. Die wirklichen
Ausgaben für das neu verwendete Oberbaumaterial und für Roll
materialerneuerung seien bereits in der Betriebsrechnung aufge
führt. Wenn diese effektiven Ausgaben samt den übrigen in Be
tracht kommenden Ausgaben von den wirklichen Einnahmen
abgerechnet werden, so ergebe sich von selbst der wirkliche kon
zessionsmäßige Reinertrag.
5. Während die Rekurrentin in Ziff. 4 ihres Antrages mit
Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses übereinstimme, bestehe zwischen
Ziff. 5 ihres Antrages und Ziff. 2 und 5 des Bundesrats
beschlusses folgende Differenz: Die Centralbahngesellschaft habe
seinerzeit an den Bau der Gotthardbahn eine Subvention von
4,260,000 Fr. geleistet und sei im Jahre 1884 vom Bundesrat
genötigt worden, diese Subvention in der Bilanz unter den zu
amortisterenden Verwendungen einzustellen, welche laut Bundes
ratsbeschluß, Abschnitt I, letzter Satz, nicht zu dem Anlagekapital
gehören. Wenn demnach die Gotthardsubvention nicht zum An
lagekapital gehöre, und wenn sie ferner, wie unbestritten sei, nicht
zu den Rückkaufsobjekten gerechnet werden könne, so gehöre deren
Ertrag auch nicht in den konzessionsgemäßen Reinertrag. Die
Folge dieser Anschauung sei dann aber, daß die Abtretung,
bezw. Ablösung der Ansprüche der Centralbahn aus dieser Sub
vention sich keineswegs von selbst verstehe, sondern Gegenstand
einer besondern Verständigung zu bilden habe, was die Rekur
rentin bei Ziff. 5 beantrage.
b. Ausgaben.
- Hier sei bloß zu bemerken, daß in den Betriebsausgaben
einzelner Jahresrechnungen auch einige Posten für Finanz
unkosten , z. B. Unkosten für neue Anleihen, enthalten seien.
Falls die Anleihensverzinsung u. s. w. bei der Reinertrags
rechnung nicht berücksichtigt werden sollte, wären die Ausgaben
für Finanzunkosten hier in Abrechnung zu bringen. Im Uebrigen
werden mit dem Bundesrat die in den Jahresrechnungen enthal
tenen Betriebsausgaben als maßgebend anerkannt.
- Betreffend die Kursverluste gelten die gleichen Grundsätze
bei den Ausgaben wie bei den Einnahmen.
In Bezug auf Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses (Betriebs
ausgaben) werde Streichung beantragt, weil, wie bereits er
wähnt, die Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht an Stelle
der wirklichen Ausgaben für Erneuerungszwecke zu treten haben.
- Die Ziff. 3 des Bundesratsbeschlusses betreffenden Fälle
seien bereits bei Ziff. 1 der Einnahmen berücksichtigt. Unter
Ziff. 3 ihres Antrages habe die Rekurrentin die Abschreibungen
aufgenommen, welche in Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses be
handelt sind; jedoch seien richtiger Weise nur solche Posten auf
zuführen, welche der Gewinn und Verlustrechnung, oder dem
Konto der zu amortisierenden Verwendungen (statt der Betriebs
rechnung) belastet worden sind. Bereits in der Betriebsrechnung
enthaltene Abschreibungen dürfen natürlich nicht zum zweiten
Mal als Ausgaben behandelt werden.
Sodann anerkenne die Rekurrentin nicht, daß Beiträge der Ge
sellschaft an Straßen, Brücken, u. dergl., hier in Betracht
fallen haben, insbesondere dann nicht, wenn die Verpflichtung zur
Leistung solcher Beiträge in früherer Zeit, d. h. vor der maß
gebenden 10jährigen Periode, eingegangen worden seien. Sie
beantrage deshalb, diesen Posten zu beschränken auf Abschreibun
gen auf Bauobjekten, welche während der 10jährigen Periode der
Gewinn und Verlustrechnung oder dem Konto der zu amortisie
renden Verwendungen belastet werden mußten. Sollten aber auch
Beiträge an Straßen und Brücken hieher gehören, so sei even
tuell beizufügen: sofern die Verpflichtung zu Leistung solcher
Beiträge nicht schon vor der maßgebenden 10jährigen Periode
eingegangen worden ist
4. Ziff. 4 des Antrages der Rekurrentin entspreche der Ziff. 5
des Bundesratsbeschlusses. In Betreff der vertragsmäßigen Zah
lung von jährlich 32,000 Fr. an die Nordostbahn für Abtretung
der Linie Zofingen Suhr Aarau sei bei diesem Anlasse durch einen
Zusatz festzustellen, daß infolge der Aufnahme dieses Postens
unter die Ausgaben der Ertragsrechnung (womit ein Kapitalabzug
von 25 X 32,000 800,000 Fr. herbeigeführt werde) auch
die Verpflichtung zur Leistung dieser jährlichen Zahlung auf den
Bund übergehe, womit übrigens der Bundesrat einverstanden sei.
5. Was die nicht in Betracht zu ziehenden Posten angehe,
so erscheine es als richtiger, wenn gesagt werde, daß sämtliche
nicht erwähnten Posten nicht in Betracht fallen, und wenn davon
nur einige Hauptposten, bezüglich welcher etwa Zweifel entstehen
könnten, besonders erwähnt werden, ohne daß die Aufzählung
auf Vollständigkeit Anspruch mache. In diesem Sinne sei der
Antrag der Rekurrentin formuliert.
B. Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages
der 10 Jahre.
Die Ermittelung des durchschnittlichen Reinertrages durch ein
fache Addition der 10 Jahreserträgnisse und durch Teilung mit
10 setze voraus, daß das maßgebende Anlagekapital während der
10 Jahre den gleichen Umfang gehabt habe. Wenn sich aber das
maßgebende Kapital während der 10 Jahre erhöht oder ver
mindert habe, so führe diese Methode der Durchschnittsberechnung
zu unrichtigen Resultaten; es würde, wenn man auch bei ver
ändertem Anlagekapital lediglich die Überschüsse der 10 Jahre
durch 10 dividieren wollte, der Fehler gemacht, daß man das
Mittel aus 10 Jahreserträgnissen zöge, bei deren Zustande
kommen ganz verschiedene Kapitalsummen bezw. Faktoren beteiligt
seien, und daß man dem Umfange, in welchem sich das Kaufs
objekt am Schlusse der 10 Jahre befindet, was doch für
den Käufer die Hauptsache sei, keine Rechnung trüge. Bei der
vom Bundesrat beabsichtigten Art der Durchschnittsberechnung
würde der Käufer ein Objekt erhalten, das erheblich größer oder
auch erheblich kleiner sein könne, als es nach der Durchschnitts
berechnung sein sollte. Demnach sei für jedes Jahr zu berechnen,
wie viel Prozent des Anlagekapitals der Reinertrag ausmache,
und aus den Prozentsätzen der 10 Jahre sei der Durchschnitt zu
ziehen. Dieser Durchschnittsprozentsatz gebe an, welchen Reinertrag
das jeweilige Anlagekapital abgeworfen habe, also auch, welchen
prozentualen Reinertrag das Unternehmen überhaupt im Durch
schnitt ergebe. Die Anwendung dieses Prozentsatzes auf das An
lagekapital des letzten Jahres stelle somit den richtigen durch
schnittlichen Reinertrag des Unternehmens nach dem Umfange, in
welchem dieser sich am Schlusse der zehnjährigen Periode befinde,
dar, welcher Betrag mit 25 multipliziert die Rückkaufssumme
ergebe.
Zu II. Anlagekapital.
Wenn, wie in der Einleitung zu Ziff. I dargethan worden,
der Reinertrag unter Abzug der Anleihenszinsen zu verstehen sei,
so könne logischer Weise als Anlagekapital im Sinne der Kon
zessionen nichts anderes, als das von den Aktionären in dem
Unternehmen angelegte , d. h. das einbezahlte Aktienkapital ver
standen werden, und nicht der Betrag des Baukonto. Hiefür
spreche auch die Thatsache, daß in den Konzessionen der Central
bahn immer nur vom Anlagekapital die Rede sei, nie etwa von
Erstellungskosten oder Baukosten. Auch aus der Stipulation der
Konzessionen, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle
weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dürfe,
müsse der Schluß gezogen werden, daß es die Meinung gehabt
habe, beim Rückkauf sollten die Aktionäre im Minimum das von
ihnen einbezahlte Aktienkapital zurückerhalten, wogegen sämtliche
Anleihensschulden auf den Käufer überzugehen hätten.
Abgesehen von diesem Hauptpunkte haben die Entscheidungen
des Bundesrates in diesem Abschnitte für die Centralbahn wenig
praktische Bedeutung, da ihr Rückkauf voraussichtlich auf Grund
des Reinertrages, nicht des Anlagekapitals stattfinden werde.
Immerhin werde in Kürze zur Begründung der eventuellen
Anträge im Rekurse bemerkt:
Mit Ziff. 1 des Antrages der Centralbahn sei die Streichung
des letzten Absatzes von Ziff. 1 der bundesrätlichen Grundsätze
verbunden; dieser Absatz enthalte eine Schlußnahme, der
gesetzliche Begründung fehle. Nach dem klaren Wortlaut
Art. 20 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes von 1896 habe die Fest
setzung der Grundsätze über Berechnung von Reinertrag und An
lagekapital ausschließlich im Sinne der Konzessionen stattzu
finden.
Auch der Vorbehalt in Ziff. 2 der bundesrätlichen Grundsätze
habe wegzufallen, da er ganz überflüssig sei, und keinenfalls
unter die Rubrik Anlagekapital falle. Eventuell wäre der in dem
Eventualantrag des Rekurses bezeichnete Zusatz beizufügen. Über
flüssig sei ferner der letzte Absatz der Ziff. I des Bundesrats
beschlusses; denn selbstverständlich gehöre alles das nicht zum
Anlagekapital im Sinne der Konzessionen, was nicht unter den
jenigen Posten aufgeführt sei, welche das Anlagekapital im Sinne
der Konzessionen umfaßt
Zu III. Erneuerungsfonds.
Wenn der Bundesrat mit der in Ziff. II seines Beschlusses
vom 3. Dezember 1897 formulierten Erklärung der Meinung
Ausdruck verleihen wolle, es seien die angeführten Bestimmungen
des Rechnungsgesetzes anwendbar für die Berechnung der Rück
kaufssumme oder des konzessionsgemäßen Reinertrages, so müsse
diese Ansicht als eine unbegründete bestritten werden. Sie finde
nicht den mindesten Halt im Rechnungsgesetze selber, denn dieses
Gesetz normiere, wie aus Titel und Inhalt hervorgehe, abgesehen
von den Art. 20 und 21, lediglich die Art und Weise, nach
welcher in Zukunft die Bahngesellschaften ihre Jahresrechnun
gen aufstellen sollen. Wollte man aber auch im allgemeinen die
Anwendbarkeit des Rechnungsgesetzes auf die konzessionsgemäße
Reinertragsrechnung annehmen, so könnte eventuell diese Anwen
dung keinenfalls eine rückwirkende sein; denn nicht nur habe
das Rechnungsgesetz nirgends gesagt, daß die nach Vorschrift von
Art. 11 zu machenden Einlagen in den Erneuerungsfonds bei
Aufstellung der Reinertragsrechnungen als Betriebsausgaben zu
berechnen seien, sondern es ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes ganz klar, daß der Gesetzgeber diese Einwirkung
die Reinertragsrechnungen überhaupt nicht, weder rückwirkend
noch für die Zukunft, ins Gesetz habe hineinlegen wollen. (Es
folgen nähere Ausführungen über die Entstehungsgeschichte des
Rechnungsgesetzes.
Der Erneuerungsfonds habe aber überhaupt für die Grund
sätze über Feststellung des Reinertrages gar keine Bedeutung.
Zur Zeit der Erteilung der Konzessionen der Centralbahn habe
man an die Berücksichtigung eines solchen Fonds gar nicht
gedacht, was daraus hervorgehe, daß von demselben in den Kon
zessionen nirgends die Rede sei. Diese Einrichtung habe man
damals noch nicht gekannt; sie sei bei der Centralbahn lediglich
zum Zwecke gleichmäßigerer Verteilung der bezüglichen Lasten auf
die einzelnen Jahre erst circa 20 Jahre später eingeführt worden,
und zwar durch die Gesellschaftsstatuten von 1874. Für die Ein
beziehung des Erneuerungsfonds bei der Berechnung des Rein
ertrages sprechen auch nicht etwa Billigkeitserwägungen. Sollte
je die jährliche Höhe der effektiven Erneuerungsausgaben zu gering
sein, um ihrem Zwecke in richtiger Weise zu entsprechen, so könne
der Bund dadurch beim Rückkauf nicht geschädigt werden: dann werde
eben im Moment des Rückkaufs der vollkommen befriedigende Zu
stand nicht mehr vorhanden sein, und dann sei der Bund berech
tigt, hiefür die in den Konzessionen vorgesehenen Abzüge zu machen.
Zu IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
Im gegenwärtigen Verfahren habe sich das Bundesgericht ledig
lich mit den in Art. 20 Abs. 2 des Rückkaufsgesetzes bezeichneten
Gegenständen, d. h. mit der Aufstellung von Normen darüber,
was unter dem Reinertrag und dem Anlagekapital zu verstehen
sei, zu befassen, nicht mit der Festsetzung der Rückkaufssumme,
welche dem in Art. 21 des Rückkaufsgesetzes an Stelle der schieds
gerichtlichen Erledigung vorgesehenen Civilprozeß vorbehalten sei.
In den Konzessionen sei das Schiedsgericht für alle mit der
Rückkaufsentschädigung zusammenhängenden Streitigkeiten vorge
sehen; unter den in Art. 21 genannten Streitigkeiten müssen
also alle diejenigen verstanden werden, welche nicht durch Art. 20
Abs. 2 und 3 von vornherein ausgeschieden, und auf ein beson
deres, ausnahmsweises Verfahren (d. h. auf den Weg des staats
rechtlichen Rekurses gegen die Beschlüsse des Bundesrates) ver
wiesen seien, also alle Differenzen, welche sich nicht auf die
Grundsätze betreffend Feststellung von Reinertrag und Anlage
kapital beziehen. Zu diesen nicht ausgeschiedenen Differenzen ge
hören aber alle diejenigen, welche mit den Abzügen an der
Rückkaufsentschädigung im Zusammenhang
stehen, seien sie grund
sätzlicher Natur oder betreffen sie nur die Frage des Quantums;
für sie gelte also einzig das in Abschnitt II des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgeschriebene
Verfahren. Wenn daher der Bundesrat in seinem Beschluß vom
3. Dezember 1897 auch darüber entschieden habe, was für Ab
züge von der Rückkaufssumme zu machen seien, so sei er über
die Grenzen hinausgegangen, die ihm Art. 20 des Rechnungs
gesetzes gesteckt habe. Abgesehen hievon sei es auch thatsächlich
unmöglich, im jetzigen Stande der Dinge, und ohne Zuziehung
von Sachverständigen, über die Frage der Abzüge einen richtigen
Entscheid zu fällen
(Es wird dann weiter ausgeführt, warum nach Ansicht der
Rekurrentin eventuell, falls das Bundesgericht auf die materielle
Behandlung der Sache eintreten sollte, die vom Bundesrate auf
gestellten Grundsätze abzulehnen seien.)
C. In seiner Antwort stellt der schweizerische Bundesrat den
Anträgen der Rekurrentin das Rechtsbegehren entgegen:
Es sei der Beschluß des schweizerischen Bundesrates vom
3. Dezember 1897 betreffend Festsetzung der Grundsätze für die
Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und des An
lagekapitals der Schweizerischen Centralbahn in seinem ganzen
Umfange zu bestätigen, und es seien demgemäß die Begehren der
Schweizerischen Centralbahn in ihrem Rekurse vom 31. Dezember
1897, insoweit sie sich mit dem genannten Bundesratsbeschlusse
im Widerspruch befinden, als unbegründet abzuweisen, unter
Kostenfolge für die Rekurrentin.
Eventuell: Wenn wider Erwarten die vom Bundesrat aufgestellten
Grundsätze in der einen oder andern Richtung nicht bestätigt werden
sollten, so sei im Sinne der für diese Fälle in den nachfolgenden
Ausführungen enthaltenen Eventualanträge zu erkennen.
Aus der Begründung dieser Rechtsbegehren ist hervorzuheben:
Zu I. Reinertrag.
A. Begriff des Reinertrages.
Wenn auch die Konzessionen über den Begriff des Reiner
trages keinen direkten Aufschluß geben, so gehe aus denselben
doch soviel unzweideutig hervor, daß die Meinung, die Obliga
tionenanleihen gehen eo ipso und ohne Abrechnung vom Kauf
preise auf den Bund über, eine vollständig unrichtige und un
haltbare sei. Eine Verpflichtung des Bundes, die Obligationen
schuld zu übernehmen, sei in den Konzessionen überall nicht
ausgesprochen, und auch aus den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen
über Kauf lasse sich eine solche Verpflichtung des Käufers nicht
herleiten, wie es denn überhaupt nicht von den heutigen Parteien
abhangen könne, ob die Succession des Bundes in die Schuld
verpflichtungen der Rekurrentin, ja der Bahnen überhaupt, möglich
und durchführbar sei, da zu einer solchen Novation durch Schuld
nerwechsel die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, und eine
solche gar nicht zum vornherein gegeben sei. Der Bund habe
daher einfach die konzessionsgemäße Entschädigung zu bezahlen
und könne es der Gesellschaft überlassen, wie sie sich mit den
Obligationären auseinander setze. Die Rekurrentin verwechsle den
Reingewinn ihrer geschäftlichen Unternehmung im allgemeinen
mit dem Reinertrag ihres Transportgeschäftes im engeren Sinne.
Nicht der erstere, sondern der letztere sei nach dem Sinne der
Konzessionen maßgebend; denn billiger und vernünftigerweise
habe ein Rückkaufswert ausbedungen werden wollen, welcher dem
Bunde die Übernahme der Bahn zu einem Preise sicherte, der
gleich sei den Reineinnahmen aus dem Eisenbahnbetrieb, ohne
Rücksicht auf die zufällige Finanzgebahrung und Kreditfähigkeit
der Gesellschaft. Den Hauptfaktor müsse daher die Betriebsrechnung
im engeren Sinne bilden. Zu dieser gehören aber alle Ein
nahmen und Ausgaben nicht, welche nicht vom Eisenbahnbetrieb
herrühren, sondern mit der Finanzverwaltung der Gesellschaft
zusammenhängen. Die Verzinsung der entlehnten fremden Gelder
stehe nicht in direktem und notwendigem Zusammenhang mit der
Bauunternehmung, da das zum rationellen und gewinnbringenden
Geschäftsbetrieb erforderliche Geld ja gar nicht notwendigerweise
durch Anleihen aufgebracht werden müsse. Der Begriff des Rein
gewinnes im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes sei hier
deswegen nicht maßgebend, weil das Obligationenrecht darunter
den Reingewinn der Gewinn und Verlustrechnung, welcher der
Ausmittelung der Dividende zur Grundlage dient, verstehe, während
es sich hier eben um die Berechnung des konzessionsgemäßen, auf
ganz besonderen Verhältnissen und Voraussetzungen beruhenden
Reinertrages, und nicht des Reingewinns des Unternehmers im
Allgemeinen handle. Richtig sei, daß der Bundesrat, im Einver
ständnis mit den Bahngesellschaften, für die Berechnung der Höhe
der Konzessionsgebühr die Höhe des Betrages des Aktienkapitals
zu Grunde gelegt habe. Allein mit dieser, der Einfachheit wegen
vorgenommenen Berechnung (weil die Bahngesellschaften keine be
sondern Ertragsrechnungen für die einzelnen konzedierten Bahnlinien
aufgestellt haben) sei keineswegs anerkannt, oder gar vereinbart
worden, daß der Überschuß der Gewinn und Verlustrechnung nun
gleichbedeutend sei mit dem konzessionsgemäßen Reinertrag. Ebenso
dürfe aus der Art und Weise wie s. Z. der Bundesrat anläßlich der
Taxenrevision den Reinertrag berechnete, keine Schlüsse auf die
Berechnung des für den Rückkauf maßgebenden Reinertrages ge
zogen werden.
a. Einnahmen.
Der Bundesrat sei damit einverstanden, daß die Nettoanteile
der Centralbahn an dem Betriebsergebnisse der sogenannten Ge
meinschaftsbahnen unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen seien;
es sei aber dabei zu untersuchen, ob diese Nettoergebnisse das
wirkliche Betriebsresultat darstellen.
Ad 2. Daß die Zinsen auf den monatlichen Betriebsüber
schüssen bis Ende des Jahres unter die Betriebseinnahmen auf
zunehmen seien, werde bestritten. Wenn einmal grundsätzlich die
vom Bundesrate verlangte Ausscheidung von Betriebs und
Finanzrechnung angenommen werde, seien alle die letztere Rech
nung betreffenden Posten von den Betriebsausgaben auszuscheiden.
Zinserträgnisse gehören nun offenbar zur Finanzverwaltung der
Gesellschaft und haben mit dem Transportgewerbe als solchem
nichts zu thun, müssen somit hier außer Betracht fallen.
Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds. Bezüglich
Ad 4.
der Frage der Einwirkung des neuen Bundesgesetzes auf die
Gestaltung, bezw. Dotierung des Erneuerungsfonds werde unter
Abschnitt III nachgewiesen werden, daß das Rechnungsgesetz
gerade mit Rücksicht auf den Rückkauf, und um die für Er
mittelung der Rückkaufswerte nötigen Anhaltspunkte im Sinne
der Konzessionen aufzustellen, geschaffen worden sei, und daß
peziell bei Ermittelung des konzessionsmäßigen Reinertrages die
durch dieses Gesetz im Prinzip in ihrer Höhe festgestellten Ein
lagen maßgebend sein müssen, und zwar für die ganze Dauer
r in Betracht fallenden zehnjährigen Rechnungsperiode. Nach
Vorschrift der Konzession seien diejenigen Beträge, welche ent
weder auf Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reserve
fonds einverleibt sind (oder nach dem heutigen Sprachgebrauch im
Eisenbahnrechnungswesen: diejenigen Beträge, die dem Erneuerungs
fonds zugewiesen werden) von dem Reinertrag in Abzug zu bringen.
Demnach entspreche es nicht nur dem Sinn, sondern auch dem
Wortlaute der Konzessionen, daß die Einlagen in den Erneuerungs
fonds bei der Reinertragsrechnung unter die Ausgaben eingestellt
werden, und zwar, weil das Rechnungsgesetz für diese Frage
maßgebend sei, in der durch dieses Gesetz verlangten Höhe. Das
neue Rechnungsgesetz mit seinen Vorschriften über die Höhe der
Einlagen in den Reservefonds sei nichts anderes, als der genaue
und präzise Ausdruck für die bereits in den Konzessionen ent
haltenen, aber nicht mit dieser Deutlichkeit ausgesprochenen Grund
sätze. Man könne es nicht dabei bewenden lassen, daß in den
Betriebsrechnungen der Bahn die effektiven Ausgaben für
Erneuerungszwecke bereits enthalten seien; vielmehr müssen in
der Reinertragsrechnung diejenigen Beträge in die Ausgaben ge
stellt werden, welche nach Maßgabe des Rechnungsgesetzes in den
Erneuerungsfonds einzulegen seien, und weil die effektiv gehaltenen
Auslagen bereits unter den Betriebsausgaben figurieren, so müsse
naturgemäß, damit die Bahnen nicht zum großen Teil doppelt be
lastet werden, ein entsprechender Betrag in die Einnahmen einge
stellt werden, und zwar unter der Bezeichnung Zuschüsse aus dem
Erneuerungsfonds. Rechnerisch komme das auf das Gleiche
hinaus, wie wenn unter die Ausgaben oder Sollposten der Rein
ertragsrechnung die Differenz zwischen der vorgeschriebenen Ein
lage in den Erneuerungsfonds und den effektiven Ausgaben für
Erneuerungszwecke eingesetzt würde, oder wenn die effektiv gemach
ten Ausgaben für Erneuerungszwecke aus der Betriebsrechnung
der Bahnen ausgeschieden, das Total der Betriebsausgaben ohne
Inbegriff dieses Postens in das Soll der Reinertragsrechnung
eingestellt und dann die Normaleinlage in den Erneuerungsfonds
noch besonders hinterher aufgeführt würde.
Ad 5. Über die Behandlung der Gotthardsubvention sei zu
bemerken: Auf ein Gesuch der Centralbahn und der Nordost
bahn hin habe die Bundesversammlung am 22. Juli 1870 rück
sichtlich der von diesen Bahnen an das Gotthardbahnunternehmen
geleisteten Subventionen beschlossen: Insofern der Bund auf den
- Mai 1888 den Rückkauf der Schweizerischen Nordostbahn
oder der Schweizerischen Centralbahn oder beider erklärt, gelten
in Bezug auf die Subventionssumme, welche diese Bahnen auf
Grundlage des schweizerisch italienischen Vertrages vom 15. Wein
monat 1869 an das Gotthardeisenbahnunternehmen bezahlt haben
werden, folgende Bestimmungen
a. Bei der nach Mitgabe des Art. 2 der betreffenden Bundes
beschlüsse vorzunehmenden Ausmittelung der Rückkaufssumme wird
von dem Reinertrag der Durchschnittsjahre derjenige Nettogewinn
abgezogen, welcher den genannten Bahngesellschaften aus dem
durch die Eröffnung der Gotthardbahn erzielten Mehrverkehr ent
standen sein wird.
b. Über die nach diesem Grundsatz (litt. a) festgesetzte Rück
kaufssumme hinaus bezahlt die Eidgenossenschaft den beiden Bahn
gesellschaften dasjenige Subventionskapital ohne Zinsen, zu wel
chem sie sich dem Bunde gegenüber zu Gunsten des Gotthard
unternehmens verpflichtet, und insoweit sie dasselbe wirklich aus
bezahlt haben. Diese Bestimmungen seien dann nachträglich, auf
Verlangen der genannten Bahngesellschaften auch auf die Nach
subventionen für das Gotthardunternehmen ausgedehnt worden.
Damit sei nun gesagt, daß die Gotthardsubvention der Central
bahn ihre Kompensation für den Fall des Rückkaufs ausschließ
lich in der zu erwartenden Erhöhung der Betriebseinnahmen, die
thatsächlich auch in hohem Maße eingetreten sei, zu suchen habe,
und daß sie nicht etwa eine besondere Enkschädigung für diese
Subvention zu beanspruchen berechtigt sein solle; eine Ausnahne
sei nur zugestanden worden für den Fall, daß der Rückkauf schon
auf den 1. Mai 1888 eintrete; da dieses Ausnahmsverhältnis
nun aber dahingefallen sei, so trete somit das als Regel vorge
sehene Verhältnis in Kraft, daß die von der Centralbahn ge
leistete Gotthardsubvention ihren Gegenwert finde in der Steige
rung der Betriebseinnahmen der Centralbahn selbst und in den
von der Gotthardbahn ausgerichteten Superdividenden, welche
diesen Betriebseinnahmen zuzuzählen seien. Allerdings gehen die
Ansprüche aus der Gotthardsubvention ohne weiteres auf den
Bund über, aus den oben entwickelten Gründen. Deren Ertrag
gehöre demnach in den konzessionsgemäßen Reinertrag, und es sei
eine besondere Abtretung oder Ablösung der Ansprüche der
Centralbahn aus dieser Subvention keineswegs mehr notwendig;
eine besondere Verständigung hierüber sei also nicht erforderlich.
Daher werde Ablehnung des Begehrens des Rekurses zu Ziff. 5
beantragt.
b. Ausgaben.
Ad 1. Gegen den Vorbehalt der Rekurrentin betreffend allfällig
in den Betriebsausgaben verrechnete Finanzunkosten sei nichts
einzuwenden.
Ad 2. (Verweisung auf die Ausführungen der Antwort ad a
3 u. 4.)
Ad 3. Unter Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses seien selbstver
ständlich nur die Abschreibungen erwähnt, welche nicht schon in
Ziff. 1 enthalten sind. Beiträge der Bahngesellschaften an Straßen,
Brücken u. dergl. dürfen nach Vorschrift von Art. 9 des Rech
nungsgesetzes nicht auf Baukonto getragen werden. Die Bau
werke, die dort genannt seien, haben mit der Erstellung der
Bahn nichts zu thun und stehen auch mit dem Zwecke der Bahn
meist nur in sehr entferntem Zusammenhang. Die diesbezüglichen
Auslagen vermehren also keineswegs den Vermögensbestand der
Bahn und können nicht Anspruch darauf machen, den Anlage
kosten zugezählt zu werden. Unter diesen Umständen gehören sie
daher grundsätzlich als Betriebsausgaben in die Betriebsrechnung.
Ad 4. Keine Bemerkung.
Wenn das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Bundes
rates finden sollte, daß bei der Reinertragsrechnung noch andere
Posten als die zur Betriebsrechnung gehörenden zu berücksichtigen
seien, so wäre eine grundsätzliche Abänderung des Bundesrats
beschlusses vorzunehmen, und es wären eventuell der Rein
ertragsrechnung folgende weitere Posten beizufügen:
a. Einnahmen.
- Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien;
- Kursgewinne und Provisionen;
- Zuschüsse aus den Spezialfonds.
b. Ausgaben.
- Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen;
- Einlagen in die Spezialfonds;
- Tilgung alter Verluste, welche während der zehnjährigen
für den Rückkauf maßgebenden Periode effektiv abgeschrieben
worden sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Entstehungs
grundes der Abschreibung:
- Sämtliche Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit Inbe
griff der außerordentlichen Beiträge an die Hülfskasse zur
Deckung des vor der zehnjährigen Periode entstandenen ver
sicherungstechnischen Defizits.
Eventuell werde die Einstellung aller dieser Posten in die
Reinertragsrechnung ausdrücklich beantragt, wogegen dann auch
sämtliche Aktiven der Bahngesellschaft beim Rückkauf an den Bund
überzugehen hätten.
Endlich werde für den Fall, daß wider Erwarten der Bund
verpflichtet erklärt werden sollte, die bestehenden Anleihen zu über
nehmen, beantragt, es sei festzustellen, daß bei den Anleihen,
welche zu mehr als 3½ % zu verzinsen sind, ein entsprechender
Abzug an der Rückkaufsentschädigung zu machen sei, und zwar
in dem Sinne, daß die Differenz zwischen 3½ % und dem
höheren Zinsfuß zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre,
sowie ferner, daß Anleihen, welche nach Ablauf der 10jährigen
Rechnungsperiode aufgenommen werden sollten, unter allen Um
ständen von der Uebernahme ausgeschlossen seien.
B. Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages
der 10 Jahre.
Gegenüber der klaren, mit der Konzession übereinstimmenden
Vorschrift der Übereinkunft vom 1. Oktober 1889/10. Januar
1890, daß als Rückkaufssumme der 25fache Betrag des durch
schnittlichen Reinertrages während der 10 Kalenderjahre 1888
bis und mit 1897 zu gelten habe, sei die Ermittelung der Rück
kaufsentschädigung auf keine andere Weise möglich als dadurch,
daß die Reinerträge der Jahre 1888 bis und mit 1897 addiert
werden, daß die Summe durch 10 dividiert und das Ergebnis
mit 25 multipliziert werde. Von einem Unterschiede, der zu
machen sei je nachdem das Kapital, das zur Erzielung des Er
trages gedient hat, während der 10jährigen Periode unverändert
blieb oder nicht, sei nirgends die Rede, und ebenso wenig davon,
daß auf den durchschnittlichen prozentualen Reinertrag abgestellt,
und dieser letztere mit dem am Ende der Periode vorhandenen
Kapital in Verbindung gebracht werden müsse. Ob bei dem Vor
gehen, das der Bundesrat will, das Mittel aus den Jahres
erträgnissen gezogen werde, bei deren Zustandekommen verschiedene
Höhen des Anlagekapitals beteiligt waren, oder ob man es immer
mit dem gleichen Anlagekapital zu thun habe, sei ganz irrelevant;
denn die Größe des Anlagekapitals stehe mit dem Reinertrage
nur in sehr mittelbarem Zusammenhang und es gehe nicht an,
diese beiden Faktoren in der von der Centralbahn gewünschten
Art und Weise zu kombinieren. Dieselbe würde (wie näher aus
geführt wird) zu ganz unannehmbaren Resultaten führen.
Zu II. Anlagekapital.
Wie im Eisenbahnrechnungswesen unter Anlagekapital über
haupt nur das Kapital verstanden werde, welches für die erste
Herstellung der Bahnanlage samt Zubehör (stehende Maschinen,
Fahrbetriebmittel 2c.), sowie für die über die gewöhnliche Ab
nützung hinausgehenden nachträglichen Herstellungen und An
schaffungen aufgewendet wird (Viktor Röll, Encyclopädie des
gesamten Eisenbahnwesens, Bd. 1), so sei das Wort auch von
den Konzessionen gemeint als Herstellungskosten der Bahn. Der
Bundesrat, der auch die Rückkaufsklauseln der alten Konzessionen
formuliert habe, habe von jeher den Worten: ursprüngliches
Anlagekapital die gleiche Bedeutung beigelegt, und diese Auf
fassung sei, da es sich ja nicht um einen Vertrag, sondern um
einen einseitigen staatshoheitlichen Akt handle, für die Beurtei
lung des Inhaltes desselben maßgebend. Sei somit der von der
Rekurrentin geltend gemachte Hauptantrag als unbegründet zu
verwerfen, so sei auf die eventuell geltend gemachten Differenz
punkte noch speziell zu bemerken:
a. Die Rekurrentin beanstande den Vorbehalt betreffend Be
lastung der Baurechnung mit Unrecht. Daß nach Inhalt und
Absicht des neuen Rechnungsgesetzes dasselbe für die konzessions
gemäßen Rückkaufsberechnungen, insbesondere auch was die Bau
rechnung anbelange, maßgebend sei, ergebe sich aus den Aus
führungen im folgenden Abschnitt (Erneuerungsfonds), und
namentlich auch aus den Ausführungen der Botschaft zu Art. 2
des Rechnungsgesetzes, wo ausdrücklich gesagt sei, daß in dem
neuen Rechnungsschema eine Ausscheidung aller Rechnungs
elemente verlangt werden müsse, welche für die Berechnung des
konzessionsmäßigen Reinertrages und Anlagekapitals maßgebend
seien. Es hätte keinen Sinn, die Rechnungen nach Vorschrift
von Art. 16 des Rechnungsgesetzes durch den Bundesrat und
eventuell durch das Bundesgericht zu bereinigen, und dann bei der
Frage des Rückkaufes Alles neuerdings in Erörterung zu ziehen.
b. Auch der Vorbehalt betreffend die Materialvorräte werde
aufrecht erhalten.
c. Der letzte Absatz der Ziffer I des Bundesratsbeschlusses sei
keineswegs überflüssig, wenn bei der Ausrechnung Mißverständnisse
ausgeschlossen sein sollen.
d. Der Eventualantrag Ziffer 3 der Rekurrentin sei als
überflüssig zu streichen, da die Anteile an den darin ge
nannten Gemeinschaftsbahnen in der Übereinkunft betreffend Zu
sammenlegung der Konzessionen ausdrücklich aufgeführt seien.
Eventuell wäre nicht von dem Anteil an diesen Gemeinschafts
bahnen überhaupt zu sprechen, sondern vom Anteil der Central
bahn am Anlagekapital derselben.
e. Der Vorbehalt der Rekurrentin betreffend die Linie Aarau
Suhr Zofingen werde als vollständig unbegründet bestritten.
Zu III. Erneuerungsfonds.
Mit dem in Ziffer III des Bundesratsbeschlusses aufgestellten
Grundsatze betreffend Dotierung des Erneuerungsfonds wolle
allerdings festgestellt werden, daß auch die Vorschriften des neuen
Rechnungsgesetzes über den Erneuerungsfonds unbeschränkte An
wendung zu finden haben, und zwar sowohl für die Berechnung
des konzessionsgemäßen Reinertrages als auch für die von der
Rückkaufsentschädigung zu machenden Abzüge. Die von der Re
kurrentin vertretene Ansicht, daß das neue Rechnungsgesetz, ab
gesehen von den Art. 20 und 21, lediglich Normen für die zu
künftigen Jahresrechnungen der Bahngesellschaften habe aufstellen
wollen, daß es aber nicht seine Anwendung auf die Berechnung
der Rückkaufsentschädigung prätendiere, müsse als eine vollständig
unrichtige bezeichnet werden, und es finde diese Ansicht die schla
gendste Widerlegung in dem Gesetze selbst in Verbindung mit den
in der bezüglichen bundesrätlichen Botschaft enthaltenen Ausführun
gen, welche für den Erlaß des Gesetzes entscheidend und maßgebend
gewesen seien. Die Bundesversammlung habe die Auffassung der
Botschaft geteilt, indem sie den ihr vorgelegten Entwurf mit weni
gen, nicht wesentlichen Änderungen zum Gesetz erhoben habe, und
indem überdies die vom Bundesrat zur Begründung des Entwurfes
vorgebrachten Argumente, teils wirklich reproduziert, teils näher
ausgeführt worden seien. Wenn in Art. 25 des Gesetzesent
wurfes ein vom Nationalral zuerst angenommener Antrag, lau
tend: ... es sollen die im Sinne von Art. 11 berechneten
normalen Einlagen in den Fonds bei der Ermittelung des kon
zessionsgemäßen Reinertrages auch für den bereits abgelaufenen
Teil der maßgebenden zehnjährigen Rechnungsperiode als Be
triebsausgaben in Rechnung gebracht werden, vom Ständerat
und schließlich auch wieder vom Nationalrat gestrichen worden
sei, so beweise dies schon deshalb nichts, weil eine solche Vor
schrift gar nicht in den, das Amortisationsverfahren und die
Festsetzung der Amortisationsquote normierenden Art. 25 hinein
gepaßt habe, und es unrichtig gewesen wäre, wenn man mit
diesen Bestimmungen eine solche betreffend Einwirkung der nor
malen Erneuerungsfondseinlagen auf die Reinertragsrechnung
vermengt hätte. Mit den Tendenzen, die den Gesetzgeber zum Er
laß des Gesetzes veranlaßt haben, decke sich Inhalt und Wortlaut
des Gesetzes durchaus. Wenn in Art. 20 des Rechnungsgesetzes
bestimmt sei, daß mit den Bahnverwaltungen Unterhandlungen
gepflogen werden sollen, um auf dem Wege gütlicher Verständi
gung im Sinne des Rechnungsgesetzes die Beiträge zu ermitteln,
die dem Erneuerungsfonds gutzuschreiben sind und daß mangels
einer Verständigung der Bundesrat, vorbehältlich des Rekurses an
das Bundesgericht, über diese Fragen zu entscheiden habe, so
könne diese Bestimmung, die unter dem Titel Ermittelung des
Rückkaufswertes figuriere, doch kaum anders verstanden werden,
als daß die Vorschriften des Gesetzes über den Erneuerungsfonds
bei der Ermittelung der Rückkaufssummen in Anwendung zu
kommen haben. (Im weitern wird dann ausgeführt, daß und
warum dem Rechnungsgesetz rückwirkende Kraft beigemessen wer
den müsse.) Übrigens handle es sich in concreto in keiner Weise
um Aufstellung von Normen, die eine Anderung der Konzessionen
und der darin enthaltenen Bestimmungen bewirkten. Im Gegen
teil; gerade in den Bestimmungen über den Erneuerungsfonds
seien nur die etwas wenig präzisen der Konzessionen interpretiert,
und zwar nach Maßgabe des Willens und der Absicht, wie sie
bei Erteilung derselben obgewaltet haben. Abschreibungsrechnung
und Reservefonds, von welchen die Konzessionen sprechen, seien
im kaufmännischen Sprachgebrauch bestimmte Begriffe, die sowohl
unter sich, als auch im Vergleich mit Erneuerungsfonds dem
Sinne nach ganz gleichbedeutend seien, und zwar finde eine rich
tige Reservestellung bezw. Abschreibung nur statt, wenn soviel bei
Seite gelegt bezw. abgeschrieben werde, als die betreffenden Ob
jekte durchschnittlich von Jahr zu Jahr weniger wert seien;
wenn das neue Rechnungsgesetz vorschreibe, daß die jährlichen
Einlagen in den Erneuerungsfonds nach den Erstellungs bezw.
Anschaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der
jenigen Objekte, die ihm unterworfen sind, zu bemessen seien, so
liege hierin weder eine Abweichung von den Konzessionen zu Un
gunsten der Bahnen, noch eine Unbilligkeit.
Zu IV. Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
Hier bestreitet der Bundesrat den bezüglichen Streichungsan
trag des Rekurses, indem die Feststellung der Grundsätze über die
Abzüge, welche von der Rückkaufssumme zu machen seien, nicht
in das zweite Verfahren gehöre; denn zur Abklärung der Be
deutung der Begriffe Reinertrag und Anlagekapital der Konzes
sionen gehöre eben notwendig, zu wissen, welche Posten grund
sätzlich abzuziehen seien, damit der konzessionsgemäße kapitalisierte
Reinertrag und das konzessionsgemäße Anlagekapital heraus
komme. In materieller Beziehung wird unter eingehender Begrün
dung an dem in dem Bundesbeschluß vom 3. Dezember 1897
eingenommenen Standpunkt festgehalten.
D. In der Replik hält die Centralbahn die Anträge ihres
Rekurses mit der Modifikation aufrecht, daß bei Festsetzung des
konzessionsgemäßen Reinertrages unter die Einnahmen aufge
nommen werden: die auf Grund der Statuten der schweizerischen
Centralbahn und des bezüglichen Regulativs geleisteten Zuschüsse
aus dem Erneuerungsfonds, und unter die Ausgaben: die
auf Grund der Statuten der schweizerischen Centralbahn und
des bezüglichen Regulativs gemachten Einlagen in den Erneuerungs
fonds," sowie, daß beim Abschnitt Anlagekapital der letzte Ab
schnitt der eventuellen Anträge des Rekurses (Vorbehalt betreffend
die Linie Aarau Suhr Zofingen) zu streichen sei. Zu Ziffer 4,
Ausgaben, des Rekursantrages wird behufs Vermeidung von
Mißverständnissen ergänzend beigefügt, daß die Centralbahn zu
den Ausgaben, welche das Transportgeschäft der Centralbahn be
treffen, nicht rechne diejenigen Summen, welche die Centralbahn
kraft einer besondern Vereinbarung an andere Bahnverwaltungen
als Beitrag an solche Haftpflichtentschädigungen bezahlt habe,
welche jene andern Verwaltungen kraft Gesetzes zu vertreten
hatten. Es betreffe dies namentlich die Unfälle von Mönchenstein
und Zollikofen, für welche ausschließlich die Jura Simplon Bahn
verantwortlich gewesen sei.
In der Duplik bestätigt der Bundesrat die in der Antwort
gestellten Hauptrechtsbegehren und Eventualanträge. Bezüglich der
in Ziff. 5, Ausgaben, des Bundesratsbeschlusses erwähnten Aus
gaben zufolge der gegenseitigen Versicherung in Haftpflichtfällen
weist er darauf hin, daß die Rekurrentin erklärt habe, gegen
diese Ziffer nichts einzuwenden zu haben, weshalb dieselbe als
anerkannt gelten müsse. Eventuell sei die Aufnahme dieser Aus
gaben unter die Betriebsrechnung, weil materiell begründet, zu
bestätigen.
Im übrigen enthalten Replik und Duplik weitere Ausführun
gen über die bereits im Rekurs und in der Antwort erörterten
Rechtsstandpunkte der Parteien.
E. In einer vom Instruktionsrichter am 29. September 1898
mit den beidseitigen Parteivertretern abgehaltenen Konferenz haben
sich diese über folgende Punkte geeinigt:
a. daß in Abschnitt III des Bundesratsbeschlusses vom 3. De
zember 1897 der Posten 1 der Betriebseinnahmen folgende
Fassung erhalten solle: Die Betriebseinnahmen in den Jahres
rechnungen der Bahngesellschaft, und zwar sowohl diejenigen des
Centralbahnnetzes als auch die Anteile der Centralbahn an den
jenigen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß der Einnahmen
für entbehrliche Liegenschaften , und daß gleichzeitig bezüglich der
Betriebsausgaben die Bestimmung aufzunehmen sei: Die Be
triebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft, und
zwar sowohl diejenigen des Centralbahnnetzes als auch die An
teile der Centralbahn an denjenigen der Gemeinschaftsbahnen,
unter Ausschluß der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaften.
Sind entbehrliche Liegenschaften zu Betriebszwecken benutzt worden,
so ist hiefür ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben nach
träglich aufzunehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist;
b. daß ferner unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen seien:
Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Betriebs
einnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben , wogegen Kurs
verluste auf fremden Valuten unter der gleichen Bedingung den
Betriebsausgaben zugezählt werden sollen;
c. daß im Abschnitt I, Ziff. 2 des Bundesratsbeschlusses bei
gefügt werde: Ist bei Übergabe an den Bund der Bestand der
Materialvorräte größer, als eine regelmäßige Betriebsführung es
erfordert, so ist für den Mehrbetrag vom Bund entsprechende
Vergütung zu leisten;"
d. daß unter den Abschnitt Anlagekapital aufzunehmen sei als
Ziff. 3: Der Anteil der Centralbahn an auf der Baurechnung
der Bötzbergbahn, der aargauischen Südbahn und der Bahn
Wohlen Bremgarten stehenden Beträgen , und daß in Ziff. 1
dieses Abschnittes nach den Worten: und Objekte beigefügt
werde: sowohl des eigenen Netzes der Centralbahn als ihrer
Anteile an Gemeinschaftsbahnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung
des vorliegenden Rekurses beurteilt sich nach Art. 20 Abs. 2
und 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisen
bahnen vom 27. März 1896. Der Rekurs richtet sich gegen
einen Entscheid, den der Bundesrat am 3. Dezember 1897 ge
mäß Art. 20 Abs. 3 leg. cit. erlassen hat, und nach dieser
nämlichen Gesetzesbestimmung steht den Bahnunternehmungen
gegen derartige Entscheidungen des Bundesrates das in Art. 16
des gleichen Gesetzes vorgesehene Recht des Rekurses an das
Bundesgericht zu. Soweit der angefochtene Bundesratsbeschluß
vom 3. Dezember 1897 einen Entscheid über die in Art. 20
Abs. 2 des Rechnungsgesetzes genannten Gegenstände enthält, ist
somit das Bundesgericht zur Beurteilung der gegen denselben
gerichteten Beschwerde kompetent, und zwar in seiner Stellung als
Staatsgerichtshof; denn gemäß Art. 16 des Rechnungsgesetzes,
auf den Art. 20 Abs. 3 zur nähern Bezeichnung des in Rede
stehenden Rechtsmittels abstellt, sind diese Rekurse nach dem für die
staatsrechtlichen Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahren zu behan
deln. Der Natur der Sache nach betreffen freilich die in Art. 20
Abs. 2 des Rechnungsgesetzes genannten Gegenstände eivilrechtliche
Streitigkeiten, indem es sich dabei um die Festsetzung der Grundsätze
handelt, nach welchen der bei der Erwerbung der Bahnen durch
den Bund zu vergütende Rückkaufswert zu ermitteln sein wird,
also um die Erörterung von Rechtsfragen, die den Inhalt von
vermögensrechtlichen Ansprüchen der Bahngesellschaften beschlagen,
und einen Bestandteil der Materie bilden, worüber nach Art. 21
des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 das Bundesgericht
als Civilgerichtsinstanz zu urteilen hat. Das in Art. 20 Abs. 2
und 3 vorgeschriebene Verfahren bezweckt also in That und Wahr
heit einen Vorentscheid in einer Civilprozeßsache herbeizuführen,
analog dem Prozeß über Feststellungsklagen, aber mit der Eigen
tümlichkeit, daß die gerichtliche Feststellung der in Betracht kom
menden Präjudizialfragen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses
zu begehren, und an keine weitern Voraussetzungen prozeßrecht
licher oder materiellrechtlicher Natur geknüpft ist, als die in
Art. 20 Abs. 2 und 3 cit. ausdrücklich bezeichneten. Es ist nun
allerdings für den vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Verfahrens
nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Rechnungsgesetzes
und damit die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung
des Rekurses der Schweizerischen Centralbahn mit der Einwendung
in Zweifel gezogen worden, daß diese Bahngesellschaft im Jahre
1889/1890 mit dem Bunde eine besondere Übereinkunft rücksicht
lich des Rückkaufes abgeschlossen habe, welche an Stelle der
ursprünglichen Konzessionen die rechtsbegründende Thatsache für
die beidseitigen Rechte und Pflichten anläßlich des Rückkaufes
bilde, und daß dem Bunde die Kompetenz nicht zugestanden habe,
dem in dieser Übereinkunft vorgesehenen schiedsgerichtlichen Prozeß
verfahren das in Art. 20 Abs. 2 und 3 (sowie in Art. 21) des
Rechnungsgesetzes vorgeschriebene zu substituieren. Allein diese Ein
wendung muß deshalb als durchaus unbegründet bezeichnet werden,
weil jener Übereinkunft überhaupt nicht die Bedeutung eines zur
Feststellung der materiellen Grundlagen des Rückkaufsgeschäftes
bestimmten Rechtsaktes, geschweige denn die eines rein privat
rechtlichen, zu diesem Zwecke abgeschlossenen Vertrages zukommt,
die genannte Übereinkunft sich vielmehr als nichts anderes, denn
als eine Modifikation der ursprünglichen Konzessionen zum
Zwecke der einheitlichen Behandlung der sämtlichen Linien beim
Rückkauf, und zwar auf Grund der materiellen Bestimmungen
der Konzessionen, darstellt. Wenn diese Bestimmungen in den
Text der Übereinkunft aufgenommen worden sind, so geschah dies
nicht etwa in der Meinung, damit dem auf den Rückkauf bezüg
lichen Inhalt der Konzessionen zu derogieren, und die auf den
Rückkauf bezüglichen Rechtsverhältnisse neu zu ordnen; im Gegen
teil hat sich die Direktion der Centralbahngesellschaft in ihrer
Zuschrift vom 1. Oktober 1889 an das schweizerische Eisenbahn
departement ausdrücklich dagegen verwahrt, daß die Reproduktion
des Wortlautes jener Bestimmungen dahin verstanden werde, als
sei damit irgend welche Interpretation der konzessionsgemäßen
Rückkaufsbestimmungen beabsichtigt gewesen. Demgemäß hat denn
auch die Rekurrentin mit keinem Worte dem Bundesrat das
Recht bestritten, ihr gegenüber den in Art. 20 Abs. 2 und 3
vorgeschriebenen Weg einzuschlagen, sie hat vielmehr ohne allen
Vorbehalt das daran anschließende Rechtsmittel ergriffen. Es unter
liegt somit keinem Zweifel, daß der Bundesrat berechtigt war,
auch bezüglich des Rückkaufes der Schweizerischen Centralbahn
gemäß Art. 20 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes über die in Abs. 2
daselbst bezeichneten Gegenstände einen Entscheid zu fällen, und
daß daher das Bundesgericht, soweit der angefochtene Bundesrats
beschluß vom 3. Dezember 1897 einen solchen Entscheid enthält,
zur Beurteilung des gegen denselben eingelegten Rekurses kompe
tent ist. Da das Rechnungsgesetz die in Art. 16 und 20 genann
ten Verfügungen des Bundesrates lediglich in Bezug auf ihren
materiellen Inhalt der Überprüfung des Bundesgerichts unterwirft,
so ist ferner klar, daß hiebei auf Erörterungen hinsichtlich der
ür den Erlaß dieser Verfügungen aufgestellten Vorschriften rein
formeller Natur überall nicht einzutreten ist.
2. Einen Entscheid im Sinne des Art. 20 Abs. 3 enthält der
Beschluß des Bundesrates vom 3. Dezember 1897 nun offenbar
in denjenigen seiner Bestimmungen, welche sich auf die Grundsätze
beziehen, nach denen das Anlagekapital und der Reinertrag im
Sinne der Konzessionen festgestellt werden sollen. Hiezu gehören
aber nicht die rücksichtlich der Abzüge von der Rückkaufsentschädi
gung aufgestellten Grundsätze; denn nach Art. 20 Abs. 2 und 3
soll sich das daselbst vorgezeichnete Verfahren nur erstrecken auf
die Grundsätze für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung,
soweit diese von der Größe des durchschnittlichen Reinertrages
oder des Anlagekapitals abhängt, während im übrigen die Fest
stellung der Rückkaufssumme dem in Art. 21 des Rechnungsgesetzes
vorgesehenen Civilprozeßverfahren vorbehalten bleibt; mit andern
Worten: das in Art. 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Vorver
fahren bezieht sich nicht etwa auf alle für die Berechnung der
Rückkaufsentschädigung maßgebenden Faktoren, sondern ausdrücklich
nur auf zwei derselben, nämlich den durchschnittlichen Reinertrag
während der in Betracht kommenden zehnjährigen Rechnungs
periode und das Anlagekapital. Die Frage, welchen Einfluß auf
die Rückkaufsentschädigung der Zustand des Rückkaufsobjektes im
Zeitpunkt der Übergabe ausübe, bezw. welche Anforderungen an
diesen Zustand nach den Vorschriften der Konzessionen der Bund
zu machen berechtigt sei, gehört daher nicht zu den im gegen
wärtigen Verfahren zu beurteilenden Gegenständen.
3. Was die beiden in diesem Verfahren zu behandelnden Fak
toren der Rückkaufsentschädigung anbetrifft, so schließen sie sich
in der praktischen Anwendung gegenseitig aus, indem die Ent
schädigung nur entweder nach dem einen oder nach dem andern
festgestellt werden soll. Steht daher fest, daß im einzelnen Falle
für die Berechnung der Entschädigung der durchschnittliche Rein
ertrag maßgebend sein wird, so entfällt für die Berechnung nach
dem Anlagekapital die praktische Bedeutung, und wird es demnach
auch überflüssig, die hierüber geltenden Grundsätze aufzustellen.
Da nun die Parteien darin einig gehen, daß die Schweizerische
Centralbahn ohne allen Zweifel nach Maßgabe der Reinertrags
berechnung wird zurückgekauft werden, und die Bahngesellschaft,
von diesem Standpunkte aus, denn auch ihre Rekursbegründung
rücksichtlich des Anlagekapitals nur ganz summarisch gehalten hat,
so rechtfertigt es sich, dermalen auf den Rekurs, soweit er das
Anlagekapital betrifft, nicht einzutreten, immerhin in der Mei
nung, daß der Schweizerischen Centralbahngesellschaft das Recht
gewahrt bleibe, ihren Rekurs gegen den hierauf bezüglichen Teil
des bundesrätlichen Entscheides von neuem anzumelden, so bald
derselbe für sie praktische Bedeutung erlangen sollte.
II. Muß demnach geprüft werden, nach welchen Grund
sätzen der für die Bemessung der Rückkaufsentschädigung maß
gebende Reinertrag im Sinne der Konzessionen festzusetzen sei, so
ist hiebei in erster Linie das Objekt zu bestimmen, dessen Rein
ertrag für die Berechnung der Rückkaufsentschädigung maßgebend
sein soll. Dem Wortlaut der Konzessionen ist für die Beant
wortung dieser Frage nichts bestimmtes zu entnehmen. Indessen
gehen die Parteien selbst darin einig, daß nicht etwa der Rein
ertrag der geschäftlichen Unternehmung der Bahngesellschaften im
allgemeinen gemeint sei, sondern daß es vielmehr nur darauf
ankomme, was das Transportgeschäft im engern Sinne
abwerfe (Replik, Seite 6). In der That konnte, wenn der Rück
kaufspreis im Wege der Kapitalisierung eines Reinertrages
bestimmen war, hiebei doch nur der aus dem Kaufsobjekt selbst
zu erzielende Reinertrag ins Auge gefaßt sein, also der Rein
ertrag aus dem bestimmungsmäßigen Betriebe der Objekte, welche
der Bund nach den Konzessionen mittelst des Rückkaufs an sich
zieht, d. h. der Eisenbahn samt dem Material, den Gebäulichkeiten
und den Vorräten, welche dazu gehören. Von dem gesamten Ge
schäftskreise der Bahngesellschaften muß somit, um die Basis
die hier in Rede stehende Art der Entschädigungsfeststellung zu
gewinnen, alles dasjenige ausgeschieden werden, was nicht zum
Betriebe des Rückkaufsobjektes, d. h. zur Ausübung des Trans
portgewerbes mit den dem Rückkauf unterliegenden Bahnlinien
samt den genannten Zubehörden, gehört. Die Ermittelung des
Reinertrages im Sinne der Konzessionen erfordert demnach
Aufstellung einer Sonderbilanz, in welche nur diejenigen Fak
toren aufzunehmen sind, welche sich auf den Betrieb der dem
Rückkauf unterliegenden Linien beziehen, und durch deren Gegen
überstellung sich also das Verhältnis ergeben soll, in welchem der
Bruttoertrag dieses Betriebes zu dem Aufwand steht, mit dem,
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Geschäftsführung, dieser
Betrieb während der Rechnungsperiode zu belasten ist. Hieraus
folgt denn ohne weiteres, daß für die Bestimmung des Rein
ertrages im Sinne der Konzessionen nicht entscheidend sein kann,
was im allgemeinen Sprachgebrauch unter Reinertrag oder Rein
gewinn etwa verstanden wird, oder in welchem Sinne z. B. das
eidgenössische Obligationenrecht von Reingewinn spricht, indem es
eben jeweilen für jeden einzelnen Fall darauf ankommt, ob es sich
um das finanzielle Resultat der gesamten Geschäftsführung eines
bestimmten Kaufmanns oder Unternehmers, oder um die Ertrags
fähigkeit einer bestimmten gewerblichen Anstalt oder Anlage handle.
Während im erstern Falle selbstverständlich ist, daß von Rein
gewinn nur gesprochen werden kann deducto aere alieno, so ist
ebenso klar, daß, wo der Reinertrag eines bestimmten Objekts,
bezw. des Betriebs einer bestimmten industriellen Anlage in Frage
steht, die zufälligen Schuldverhältnisse des jeweiligen Inhabers
nicht in Betracht zu ziehen sind.
Nun hat in casu die Ermittelung des Reinertrages ledig
lich den Zweck, den Rückkaufswert der an den Bund übergehen
den Objekte zu bestimmen, und es kann deshalb keine Rede
davon sein, daß auf diese Ermittelung die zufälligen Schuldver
hältnisse der betreffenden Bahngesellschaft einen Einfluß ausüben.
Ob diese Bahngesellschaft die für die Erstellung der Anlagen und
für die Bestreitung der Betriebsausgaben nötigen Gelder aus
eigenen Mitteln, oder durch Aufnahme von Anleihen beschafft habe,
ist für die Bewertung der Rückkaufsobjekte völlig gleichgültig, und
kann daher auch für die Frage, welches der Reinertrag auf dem
Betrieb dieser Objekte sei, nicht in Betracht fallen.
Bezüglich der schwebenden Schulden gibt dies die Rekurrentin
zu; ein innerer Grund, rücksichtlich der konsolidierten Anleihen
eine Ausnahme zu machen (wie die Rekurrentin will) besteht aber
nicht; denn wenn einmal an der oben bezeichneten Bedeutung des
Reinertrages, als eines durch Sonderbilanz festzustellenden Be
wertungsfaktors festgehalten werden muß, so fallen für dessen
Ermittelung überhaupt alle Ausgaben des Gewerbeinhabers, welche
nicht zum Zwecke des Betriebes selbst oder zum Zwecke der Unter
haltung der Betriebsanlagen in dauernd betriebsfähigem Zustande
gemacht werden, außer Betracht, und können daher für diese Er
tragsberechnung die Auslagen für Schuldenverzinsung nicht be
rücksichtigt werden, gleichviel ob die Betriebsanlagen für die be
treffenden Schulden verhaftet seien oder nicht.
Dem gegenüber kann es endlich auch nicht darauf ankommen,
ob der Begriff des Reinertrages bei Anwendung der Bestim
mungen über den Bezug einer Konzessionsgebühr, und über die
Herabsetzung der konzessionsmäßigen Taxen nicht in einem andern
Sinne aufzufassen, bezw. ob derselbe vom Bundesrat anläßlich
der Anwendung dieser Bestimmungen nicht in einem andern Sinne
aufgefaßt worden sei; denn diese Bestimmungen haben mit der
Frage, nach welchen Grundsätzen die Rückkaufsentschädigung zu
berechnen sei, nichts zu thun, und es geht daher nicht an, aus
deren Inhalt oder aus der Anwendung, die sie in der Praxis
des Bundesrates erfahren haben, einen Rückschluß darauf zu
ziehen, welche Bedeutung dem Begriff des Reinertrages bei seiner
Anwendung als Faktor für die Berechnung der Rückkaufsentschä
digung zukomme.
Der Standpunkt der Rekurrentin, daß bei der Reinertrags
berechnung die Verzinsung der konsolidierten Anleihen mit in An
schlag zu bringen sei, muß daher als unrichtig bezeichnet, und
demnach ihr Antrag auf Einreihung eines bezüglichen Postens
in die Betriebsausgaben (Rekursantrag I, A, b 5 und 6) abge
wiesen werden. (Was selbstverständlich zur Folge hat, daß, wie
hier nicht näher auszuführen ist, für die Berechnung des An
lagekapitals nicht der Betrag des Aktien und Obligationenkapitals
maßgebend sein kann.)
III. 1. Was nun die einzelnen Faktoren anbelangt, die
für die Berechnung des Reinertrages im Sinne der Konzessionen
in Betracht fallen, so steht unter den hierauf bezüglichen Streit
punkten im Vordergrund die Frage nach der Bedeutung, welche
dem Erneuerungsfonds bei der Feststellung des Reinertrages
zukomme, und zwar streiten sich die Parteien dabei zunächst da
rüber, welcher Rechtsquelle die für die Beantwortung dieser Frage
entscheidenden Normen zu entnehmen seien. Während der Bundes
rat die Vorschriften als maßgebend betrachtet wissen will, welche
das Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 über die Bildung
eines Erneuerungsfonds aufgestellt hat, behauptet die Rekurrentin,
diese Vorschriften gelten nur für die Rechnungsstellung der
Bahnen und haben keinerlei Bedeutung für die Berechnung des
konzessionsmäßigen Reinertrages; die hiefür maßgebenden Grund
sätze seien vielmehr ausschließlich den Konzessionen zu entnehmen.
Es handelt sich demnach in erster Linie darum, das Verhältnis
festzustellen, in welchem die Eisenbahnkonzessionen, ihrer rechtlichen
Natur nach, zu der Bundesgesetzgebung stehen. In dieser Be
ziehung ist die bundesgerichtliche Praxis in Übereinstimmung
mit derjenigen Auffassung, welche heute wohl als die herrschende
bezeichnet werden darf davon ausgegangen, daß die Verleih
ungen an öffentliche Unternehmungen sich zwar als Rechtsakte
des öffentlichen Rechts und nicht als Privatverträge darstellen,
daß aber daraus gleichwohl Privatrechte für die Beliehenen er
wachsen können, insoweit nämlich, als sich diese Rechtsakte auf
Vermögensrechte der Beliehenen beziehen (vgl. bundesger. Entsch.,
Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 359 Erw. 4, S. 380 Erw. 11;
Blumer Morel, Handbuch des schweiz. Bundesstaatsrechts,
Bd. II, S. 71 ff.; Heusler, Rechtsgutachten betreffend die recht
liche Natur der Eisenbahnkonzessionen; ferner Otto Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II, Seite 302 ff., 312). Zu
diesen Privatrechten gehört unzweifelhaft auch der Anspruch
des Beliehenen auf die Erfüllung der Bedingungen, zu welchen
der Staat anläßlich der Verleihung sich den Rückkauf der für den
Betrieb der Unternehmung erstellten Anlagen vorbehalten hat.
Wenn nun der verleihende Staat diese Bedingungen einseitig auf
dem Wege der Gesetzgebung feststellt, so greift er damit in das
Gebiet der dem Konzessionsinhaber zustehenden Privatrechte ein;
denn stehen diesem einmal solche Privatrechte zu, so folgt daraus
auch das Recht, zu verlangen, daß im Streitfalle deren Inhalt
durch den Richter, ohne Rücksicht auf die Auslegung der Parteien,
festgestellt werde.
Aus der Souveränität des Staates folgt freilich, daß er befugt
ist, sofern er es als im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt lie
gend findet, auch in wohlerworbene Privatrechte einzugreifen, und
es ist speziell dem schweizerischen Staatsrecht ein Rekursverfahren
gegenüber gesetzgeberischen Erlassen der Bundesversammlung nicht
bekannt, in Art. 113 der Bundesverfassung vielmehr ausdrücklich
festgesetzt, daß für das Bundesgericht die von der Bundesversamm
lung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Vorschriften
maßgebend seien, so daß somit keine Rede davon sein könnte, daß
das Bundesgericht kompetent wäre, über die Verbindlichkeit bestehen
der bundesgesetzlicher Vorschriften zu erkennen. Allein die Fälle,
wo der Staat sich veranlaßt sieht, bei Erlaß von Spezialgesetzen
sich über die Grundsätze der von ihm selbst gehandhabten Rechts
ordnung hinwegzusetzen, sind doch nur seltene Ausnahmen, und
es muß daher bei der Gesetzesinterpretation, soweit nicht eine
andere Willensmeinung unzweideutig erhellt, von der Annahme
ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe mit seinem Erlaß wohl
erworbene Privatrechte nicht verletzen wollen.
2. Frägt es sich nun, ob unzweideutig der Wille des Gesetz
gebers zu Tage liege, die für die Berechnung des Reinertrages
und des Anlagekapitals maßgebenden Faktoren in einer auch für
den Rückkauf der Bahnen verbindlichen Weise festzusetzen, so
allerdings nicht zu leugnen, daß die ganze Tendenz des Bundes
gesetzes vom 27. März 1896 darauf gerichtet ist, den Rückkauf
vorzubereiten, indem es bei Aufstellung der Grundsätze, nach wel
chen Eisenbahngesellschaften bei ihrer Rechnungsführung zu ver
fahren haben, speziell darauf Rücksicht nimmt, daß die Rechnungs
führung geeignet sei, als Basis für die Festsetzung der Rückkaufs
entschädigung zu dienen, wie denn auch die Frist zur Vorlage
der konzessionsmäßig ausgeschiedenen Rechnungsausweise dem
nächsten Rückkaufstermin angepaßt ist, und indem das Gesetz end
lich das Verfahren zur Ermittelung des Rückkaufwertes regelt. Es
ist ferner richtig, daß die bundesrätliche Botschaft, um die Notwen
digkeit einer Revision des bisherigen Rechnungsgesetzes zu be
gründen, betont, es sei unerläßlich, daß über die infolge der
wenig präzisen Fassung der Rückkaufsbestimmungen bestrittenen
Begriffe des Reingewinnes und Anlagekapitals schon vor An
kündigung des Rückkaufes möglichst Klarheit geschaffen, und sie
in einer für die Bahnen beim Rückkauf verbindlichen Weise
festgelegt werden, weshalb der bundesrätliche Gesetzesentwurf darauf
abziele, vor allem eine Vorschrift aufzustellen, welche ermögliche,
die Bahnunternehmungen schon vor Eintritt des Kündigungs
termins zur Vorlage der Nachweise über den jährlichen Reiner
trag und das Anlagekapital nach Maßgabe der Konzessionen an
zuhalten, über deren Uebereinstimmung mit den Rückkaufsbe
stimmungen der Konzessionen der Bundesrat und das Bun
desgericht auf Grundlage der Bestimmungen des revidierten
Rechnungsgesetzes zu entscheiden haben werden. Aus einer Reihe
von Voten, die anläßlich der parlamentarischen Beratung des
Rechnungsgesetzes abgegeben wurden, geht sodann hervor, daß
auch in der gesetzgebenden Behörde die in der bundesrätlichen
Botschaft vertretene Auffassung über Zweck und Bedeutung dieses
Gesetzes geteilt und zum Ausdruck gebracht worden ist. Diesen
Voten stehen freilich auch gegenteilige Außerungen gegenüber (so
insbesondere die zu Protokoll gegebene Erklärung des national
rätlichen Kommissionsreferenten, daß mit dem Rechnungsgesetz die
Ermittelung des Rückkaufswertes nicht präjudiziert werden wolle,
stenogr. Bulletin 1896, S. 220 u. 221 , sowie eine ähnliche
Außerung des Referenten der ständerätlichen Kommission), und
die Behauptung, daß sie den Standpunkt der Mehrheit des gesetz
gebenden Körpers bezeichnen, wäre wohl kaum vereinbar mit der
Thatsache, daß der vom Nationalrat zuerst beschlossene Zusatz
Art. 25 des Entwurfes (Art. 24 des Gesetzes), daß die
Sinne des Art. 11 berechneten normalen Einlagen in den Er
neuerungsfonds bei der Ermittelung des konzessionsmäßigen Rein
ertrages auch für den bereits abgelaufenen Teil der maßgebenden
zehnjährigen Rechnungsperiode als Betriebsausgaben in Rechnung
gebracht werden sollen, vom Ständerat abgelehnt und hierauf auch
vom Nationalrat wieder fallen gelassen worden ist; denn die
schließliche Ablehnung dieses Zusatzes, mit welchem allerdings die
Verbindlichkeit der Vorschriften des Rechnungsgesetzes für die
Feststellung des Reinertrages als Basis für die Berechnung der
Rückkaufsentschädigung unzweideutig ausgesprochen gewesen wäre,
kann doch nicht anders als dahin verstanden werden, daß der
Gesetzgeber der richterlichen Entscheidung über diese Frage nicht
habe vorgreifen, die Interpretation der Konzessionen also nicht
habe beeinflussen wollen. Allein ganz abgesehen hievon muß der
Wille des Gesetzes vor allem aus dem Gesetze selbst, als dem
einzig maßgebenden Willensausdruck des Gesetzgebers, ermittelt
werden. Darf schon im allgemeinen den sogenannten Gesetzesvor
arbeiten oder Gesetzesmaterialien, speziell bei gesetzgeberischen Er
lassen, die dem Referendum unterliegen, für die Ermittelung des
Gesetzesinhaltes höchstens eine sekundäre Bedeutung beigemessen wer
den (vgl. z. B. Regelsberger, Pandekten I, S. 150 und 151;
Dernburg, Pandekten I, 35 Anm. 6; Kohler, in Grünhuts
Zeitschrift XIII, S. 22 ff.), so können diese Materialien beim
Mangel bestimmter, im Gesetze selbst liegender Anhaltspunkte,
vollends nicht entscheidend sein für eine Interpretation des Ge
setzes, nach welcher dasselbe einen Eingriff in wohlerworbene
Privatrechte in sich schlösse. Denn da dieser Wille beim
Gesetzgeber nicht zu vermuten ist, muß bei der Interpretation
davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber nicht ermangelt
haben würde, ihm im Gesetze klaren und unzweideutigen Ausdruck
zu verschaffen. Aus dem gleichen Grunde könnte auch die Be
trachtung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes den Schluß auf
eine, von den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung ab
weichende und im Gesetze selbst nicht unzweideutig zum Ausdruck
gebrachte Willensrichtung desselben nur dann begründen, wenn
sich anders ein vernünftiger Zweck des Gesetzes überhaupt nicht
einsehen ließe.
Nun enthält aber das Rechnungsgesetz vom 27. März 1896
keine einzige Bestimmung, welche vorschriebe, daß die in demselben
niedergelegten Grundsätze über die Gestaltung
des Rechnungs
wesens der Eisenbahnen auch unmittelbar maßgebend sein sollen
ür die Festsetzung der konzessionsmäßigen Rückkaufsentschädi
gung; ebenso findet sich darin überhaupt keine Bestimmung,
welche expressis verbis abgesehen von dem zur Ermittelung
die Ermittelung
des Rückkaufswertes vorgezeichneten Verfahren
der Rückkaufsentschädigung zum Gegenstand hätte. Eine derartige
Bestimmung enthielt allerdings der bundesrätliche Entwurf, indem
Art. 15 desselben festsetzte, daß bei Berechnung der Rückkaufs
summe nach dem verwendeten Anlagekapital die indirekten Aus
gaben (Art. 9 litt. d), welche im Zeitpunkte des konzessions
mäßigen Rückkaufs einer Bahn noch nicht amortisiert sein wür
den, zu Lasten des Käufers fallen, sowie der bereits erwähnte
vom Nationalrat aufgenommene Zusatz zu Art. 25. Jener Art. 15
des bundesrätlichen Entwurfes ist jedoch bei der Gesetzesberatung
vom Ständerat gestrichen worden, und zwar, wie dem Bericht des
nationalrätlichen Berichterstatters (Amtl. stenograph. Bulletin der
schweiz. Bundesversammlung v. 1896, S. 49) zu entnehmen ist,
in der Erwägung, daß es sich um einen Punkt handle, der mit
dem Rechnungswesen zunächst nichts zu thun habe. Der National
rat hat denn auch dem Antrag auf Streichung ebenfalls ohne
weiteres beigestimmt. Ebenso ist, wie schon bemerkt, auch der in
der ersten Beratung des Nationalrats angenommene Zusatz zu
Art. 25, nachdem er vom Ständerat gestrichen worden war,
wieder fallen gelassen worden.
Soweit aber das Rechnungsgesetz Bestimmungen darüber trifft
wie bei der Rechnungslegung der Eisenbahnen zu verfahren
sei, und nach welchen Grundsätzen die einzelnen Konti zu belasten
feien, handelt es sich um Vorschriften, deren Erlaß sich durch das
bedeutende, auch abgesehen vom Rückkauf bestehende, öffentliche
Interesse an einer richtigen Rechnungsführung der Eisenbahnen
doch hinreichend erklärt, so daß kein zwingender Grund dafür
vorliegt, diese Vorschriften auch dann als für die Berechnung der
Rückkaufsentschädigung unmittelbar maßgebende Normen zu be
trachten, wenn es im Gesetze selbst nicht ausdrücklich gesagt ist.
Eine solche ausdehnende Interpretation erscheint um so weniger
dem Willen des Gesetzes entsprechend, als dieselbe dazu führen
müßte, einem speziellen Anwendungsfall desselben eine ganz
ungewöhnliche Tragweite zu verleihen, nämlich der in Art. 24
Abs. 4 des Rechnungsgesetzes geregelten Behandlung der Sekundär
bahnen, rücksichtlich welcher der Bundesrat (bis zum Erlaß eines
Spezialgesetzes) ermächtigt ist, bei Anwendung des gegenwärtigen
Gesetzes auf ihre besondern Verhältnisse, namentlich bei Bemessung
der normalen Einlagen in den Erneuerungsfonds, sowie bei der
Amortisation allfälliger rückständiger Einlagen in denselben Rück
sicht zu nehmen. Wären die Vorschriften des Rechnungsgesetzes,
insbesondere also diejenigen über die normale Dotierung des Er
neuerungsfonds unmittelbar auch für die Berechnung des Rück
kaufswertes verbindlich, so würde aus dieser Bestimmung folgen,
daß der Bundesrat ermächtigt wäre, den Sekundärbahnen auch
eine bevorzugte Stellung in Bezug auf den Rückkauf einzuräu
men, was doch kaum hat gewollt sein können.
Wenn der Gesetzgeber mit dem Rechnungsgesetz auch die mate
riellen Grundlagen des Rückkaufs ordnen wollte, so war es
insbesondere gegenüber der Art und Weise, wie Art. 20 Abs. 2
und 3 gefaßt ist, erforderlich, dieser Absicht unzweideutigen
Ausdruck zu geben; denn Art. 20 Abs. 2 und 3, welcher das
für die gegenwärtige Streitigkeit maßgebende Verfahren regelt,
sieht die Anbahnung einer Verständigung und sodann den
Erlaß eines Entscheides des Bundesrates, eventuell des Bundes
gerichts über die Grundsätze vor, nach welchen der Rein
ertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen
festgesetzt werden sollen. Mangels jedes Vorbehaltes in Betreff
einer allfällig hiebei vorausgesetzten Berücksichtigung der die
Materie berührenden Vorschriften des Rechnungsgesetzes kann
diese Bestimmung ihrem Wortlaute nach nicht anders ausgelegt
werden, als daß die Festsetzung jener Grundsätze im Sinne der
Konzessionen zu erfolgen habe, d. h. daß zu ermitteln sei, welche
Grundsätze sich hiefür aus den Konzessionen ergeben.
3. Entscheidend kommen demnach für die hier streitige Frage,
in wie weit bei der Feststellung des konzessionsmäßigen Rein
ertrags der Erneuerungsfonds zu bedenken sei, einzig die einschlä
gigen Konzessionsbestimmungen in Betracht. Diese enthalten über
die Berechnung des Reinertrages, welcher der Ermittlung der
Entschädigungssumme zu Grunde zu legen ist, lediglich die eine
Vorschrift, daß von diesem Reinertrage Summen, welche auf
bschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefonds einver
leibt werden, in Abzug zu bringen seien. Wollte man nun aus
dem Wortlaute dieser Vorschrift schließen, daß es bei der Berech
nung des Reinertrages nur auf die jeweilen wirklich auf Ab
schreibungsrechnung getragenen, bezw. einem Reservefonds einver
leibten Summen ankommen könne, so würde eine solche Aus
legung augenscheinlich gegen den allgemein anerkannten Grundsatz
verstoßen, daß bei der Interpretation einer Willenserklärung der
wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen
Sinne des Ausdruckes zu haften ist. Denn sofern für die Frage,
in welchem Umfange jeweilen Summen auf Abschreibungsrechnung
getragen oder einem Reservefonds einverleibt werden sollen, aus
schließlich das subjektive Ermessen der Bahngesellschaft maß
gebend wäre, so würde doch kaum im Ernste daran zu denken
gewesen sein, daß eine Bahngesellschaft während der für die Be
rechnung der Rückkaufsentschädigung in Betracht kommenden 10
Jahre solche Abschreibungen bezw. Dotierungen vornehmen, und
dadurch aus freien Stücken Abzüge bei der Berechnung der ihr
zukommenden Entschädigungssumme provozieren werde. Unmöglich
konnte bei der Verleihung der Konzessionen die Meinung obge
waltet haben, daß der Bund im Falle des Rückkaufs den 25fachen
Betrag des durchschnittlichen Reinertrags während der maßgeben
den 10 Jahre ohne alle Rücksicht darauf zu bezahlen habe, ob
während dieser Periode überhaupt Abschreibungen gemacht worden
seien oder nicht. Die in Rede stehende Bestimmung der Konzessio
nen kann daher vernünftigerweise gar nicht anders ausgelegt wer
den, als so, daß dabei die Vornahme von Abschreibungen, bezw.
die Dotierung eines Reservefonds nach einem objektiven Maß
stab vorausgesetzt wird. Zieht man aber in Betracht, daß für die
Interpretation der Konzessionen die Grundsätze der bona fides
leitend sein müssen, so steht von vorneherein fest, daß sie jede
auf falschen Grundlagen beruhende, zu illusorischer Bewertung der
Rückkaufsobjekte führende Rentabilitätsberechnung für die Ermitte
lung der Rückkaufsentschädigung haben ablehnen wollen, und dem
nach voraussetzen, daß die Bahngesellschaften auch rücksichtlich der
Abschreibungen nach den für eine gesunde, nach richtigen Ge
schäftsprinzipien geführte Verwaltung geltenden Regeln verfahren
werden.
4. Es kann sich also nur fragen, ob die Grundsätze, welche
der Bundesrat, unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmun
gen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 bezüglich der
Behandlung des Erneuerungsfonds bei Feststellung des kon
zesstonsmäßigen Reinertrags als maßgebend bezeichnet, über diese
im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung der Bahnunterneh
mung zu beobachtenden Verwaltungsgrundsätze hinausgehen oder
nicht. Die Kontrolle für das wirtschaftliche Gedeihen einer gewerb
lichen Unternehmung besteht in der periodischen Erstellung einer
Bilanz, welche für Erwerbsgesellschaften, insbesondere für Aktien
gesellschaften, bekanntlich obligatorisch, in einzelnen Gesetzen, z. B.
im deutschen Handelsgesetzbuch, sogar dem Einzelkaufmann vorge
schrieben ist (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 30). Damit aber
eine solche Kontrolle ihren Zweck erfülle, d. h. einen richtigen
Maßstab für das Gedeihen oder den Rückgang des Unternehmens
abgebe, müssen bei der periodischen Bilanzaufstellung die sämtlichen
Vermögensstücke der Unternehmung nach demjenigen Werte ange
setzt werden, welcher ihnen zur Zeit der jeweiligen Aufstellung der
Bilanz beizulegen ist (vergl. D. H. G. B., Art. 31). Dem ent
sprechend schreibt denn auch das Bundesgesetz über das Obliga
tionenrecht rücksichtlich der Grundsätze über die Bilanzen der
Aktiengesellschaften vor, daß Grundstücke, Gebäude, Maschinen,
höchstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erfor
derlichen und den Umständen angemessenen Abschreibun
gen anzusetzen seien (Art. 656 Ziff. 2 O. R.), während das
deutsche Handelsgesetzbuch bezw. das deutsche Reichsgesetz betreffend
die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften
vom 18. Juli 1884, im Hinblick auf die Übung, Abschreibun
gen auch in Form der Bildung besonderer Konti oder Fonds
zum Ausdruck zu bringen, bestimmt, daß Anlagen oder sonstige
Gegenstände, welche dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft
bestimmt sind, ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem
Anschaffungs oder Herstellungspreis angesetzt werden dürfen, so
fern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug ge
bracht, oder ein derselben entsprechender Erneuerungs
fonds in Ansatz gebracht wird. (D. H. G. B., Art. 185 a. Da
für, daß die Anlegung von Erneuerungsfonds speziell auch bei
den Eisenbahnverwaltungen längst in Übung ist, vergl. u. a.
Röll, Encyclopädie des gesamten Eisenbahnwesens, s. v. Erneue
rungsfonds.
In der That ist der Erneuerungsfonds nichts anderes als
ein der Bewertung von Aktiven dienender, die auf denselben
erforderlichen Abschreibungen ersetzender Konto, also nicht etwa
eine Rücklage, durch welche das in dem Unternehmen steckende
Kapital vermehrt wird, sondern lediglich ein Bewertungskonto,
der sich von den Abschreibungen nur durch die Buchform unter
scheidet, und demnach auch keinen Teil des Reingewinns bildet,
sondern vielmehr denselben verkürzt, so daß ein Reingewinn erst
vorhanden ist, nachdem der Erneuerungsfonds richtig berechnet
worden ist. (Vergl. unter anderen Thöl, Das Handelsrecht,
I. Band, 163; Ring, Kommentar zum Reichsgesetz betr. die
Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften
vom 18. Juli 1884, zweite Auflage, S. 615; Staub, Kom
mentar zum deutsch. H. G. B., fünfte Auflage, 15 zu Art. 185 a,
und insbesondere Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, zweite Auflage, S. 129 ff.
So erkennt denn auch Regelsberger in seinem zweiten, in der
Rekurssache der Gotthardbahn gegen den Bundesrat erstatteten
Gutachten ausdrücklich an, daß, wie die thatsächlichen Aufwendun
gen für die Erneuerung des Oberbaus ec. den Reinertrag des
Betriebs mindern, so auch die Einlagen in den Erneuerungsfonds
als Passiven in der Betriebsrechnung erscheinen.)
Die Bildung des Erneuerungsfonds muß sich demnach nach
den gleichen Grundsätzen richten, nach welchen bei der Aufstellung
einer ordnungsmäßigen Bilanz die Abschreibungen vorzunehmen
sind, mit andern Worten es sind bei der Ermittelung des Rein
gewinnes in der Jahresbilanz vorerst diejenigen Summen dem
Erneuerungsfonds zuzuweisen, welche zur Ausgleichung der auf
das Rechnungsjahr entfallenden Wertverminderung der Betriebs
anlage und Betriebsgegenstände erforderlich sind, und nicht am
Werte derselben abgeschrieben werden oder thatsächlich zu Er
neuerungszwecken verwendet worden sind. (Mit Recht bezeichnet.
daher Simon, a. a. O., S. 389 Anm. 145, die Bestimmung
des Art. 10 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 als der
Sache nach swenn auch nicht der Fassung nach zutreffend, daß
der Erneuerungsfonds auch dann in dem erforderlichen Maße be
dacht, und die erforderlichen Beträge als Ausgaben in die Ge
winn und Verlustrechnung eingestellt werden müssen, wenn die
Betriebseinnahmen zur Bestreitung derselben unzureichend sind.)
Für die Höhe der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds,
d. h. der Summen, welche jährlich auf den Erneuerungskonto
gesetzt werden müssen, ist also gleich wie für die Höhe der jähr
lichen Abschreibungen der Umfang der jährlichen Wertver
minderung maßgebend, soweit diese nicht durch Erneuerungen (Re
paraturen, Ersatzanschaffungen, u. dgl.) ausgeglichen worden ist.
Der Umfang der Wertverminderung der dem Betrieb dienenden
Objekte, auf welche bei den jährlichen Abschreibungen Bedacht
genommen werden muß, ist nun aber nicht bloß dem Betrage
gleich, zu welchem während der jeweiligen Rechnungsperiode Er
neuerungen infolge von Abnützung erforderlich gewesen sind, da
die Abnützung der Anlagen und vieler Betriebsgegenstände sich
auf längere Zeit erstreckt. Dem Grundsatz, daß in den periodisch
aufzustellenden Bilanzen der jeweilige bei Aufstellung der Bilanz
vorhandene Wert dieser Objekte zum Ausdruck gebracht werden
muß, entspricht es daher, daß bei den vorzunehmenden Abschrei
bungen (bezw. Einlagen in den Erneuerungsfonds) nicht nur der
Betrag, um welchen die Brauchbarkeit der Betriebsanlagen und
Betriebsgegenstände sich gemindert hat, in Anschlag gebracht, son
dern auch auf diejenigen Wertverminderungen Rücksicht genommen
werde, welche erst in einem spätern Zeitpunkt, vielleicht erst nach
einer langen Reihe von Jahren zur Notwendigkeit von Erneue
rungen führen. Es muß deshalb grundsätzlich bei der periodischen
Bilanzziehung diejenige Summe auf Abschreibungsrechnung bezw.
auf Erneuerungskonto gesetzt werden, die dem Gesamtbetrag
Wertverminderung, welche die einzelnen Objekte erleiden, im Ver
hältnis zu der Anzahl Jahre, in denen die Wertverminderung
sich vollzieht, entspricht (s. Simon, a. a. O., S. 384).
5. Wenn nun das Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 vor
schreibt, es sei für die, einer wesentlichen Abnützung unter
worfenen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahnen, als Ober
bau, Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften ein Erneuerungs
fonds anzulegen, dessen Bestand zu jeder Zeit dem vollen Betrage
des durch Abnützung oder andere Einwirkungen entstandenen
materiellen Minderwerts dieser genannten Anlagen oder Gegen
stände entsprechen solle, und weiter bestimmt, die jährlichen Ein
lagen in diesen Fonds seien nach den Erstellungs und An
schaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der
einzelnen Anlagen oder Gegenstände zu berechnen, so liegt, nach
dem Gesagten, hierin keine Anforderung an die Bahngesellschaften,
die über dasjenige Maß hinausgienge, nach welchem schon nach
allgemein anerkannten Grundsätzen in einer richtigen Verwaltung
bei Feststellung der Jahresbilanz auf die dauernde Unterhaltung
der bestehenden Anlagen und Einrichtungen zum Betriebe Bedacht
genommen werden muß. Die diesbezüglichen Vorschriften des
Rechnungsgesetzes enthalten vielmehr eine durchaus milde An
wendung dieser Grundsätze, indem zu Gunsten der Ertragsbe
rechnung der Bahnen für die Bildung des Erneuerungsfonds nicht
alle einer Abnützung unterliegenden, sondern nur die einer
wesentlichen Abnützung unterliegenden Anlagen und Einrich
tungen in Betracht fallen sollen.
Daß endlich die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds
als Betriebsausgaben zu behandeln sind, ergibt sich ohne
weiteres daraus, daß es eben der Betrieb ist, welcher die Auf
wendungen für dauernde Instandhaltung der demselben dienenden
Anlagen und Einrichtungen zu decken hat.
6. Aus diesen Gründen sind demnach die in dem Bundesrats
beschluß Abschnitt III aufgeführten Posten, a. Betriebseinnahmen
Ziff. 3 und b. Betriebsausgaben Ziff. 2 aufrecht zu erhalten,
und muß das Begehren der Centralbahn, dieselben durch die in
der Replik angegebene Fassung zu ersetzen, abgewiesen werden.
Da aber, wie in Erwägung I oben bemerkt ist, Gegenstand des
gegenwärtigen Verfahrens nur die Feststellung der Grundsätze,
nach welchen Reinertrag und Anlagekapital im Sinne der Kon
zessionen festzusetzen sind, bildet, ist auf die Bedeutung des Er
neuerungsfonds für die Rückkaufsfrage auch nur soweit einzu
treten, als derselbe für die Festsetzung dieser Grundsätze maßgebend
ist. Soweit demnach die in Abschnitt II des Bundesratsbeschlusses
behandelte allgemeine Frage, welche Vorschriften für die Berech
nung der Einlagen in den Erneuerungsfonds maßgebend seien,
weiter greift, gehört die Entscheidung darüber nicht hieher, son
dern in den in Art. 21 des Rechnungsgesetzes vorgesehenen
Civilprozeß; soweit sie sich aber auf die Feststellung der Grund
sätze für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages
bezieht, ist es überflüssig, sie nochmals besonders zu stellen, da sie
durch den Entscheid über diese Grundsätze bereits ihre Erledigung
findet. Abschnitt II des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember
1897 ist somit zu streichen, und ausdrücklich festzustellen, daß der
gegenwärtige Entscheid in keiner Weise der Frage vorgreift, wie
es sich bezüglich des Erneuerungsfonds bei Übergabe der Rück
kaufsobjekte verhalte, bezw. welche Abzüge allfällig wegen nicht
vollkommen befriedigenden Zustandes derselben zu machen seien.
IV. In Bezug auf die übrigen unter den Parteien noch
streitigen Fragen rücksichtlich der Grundsätze, nach welchen der
konzessionsmäßige Reinertrag berechnet werden soll, ist zu be
merken:
-
Betreffend die Zinsen auf den monatlichen Be
triebsüberschüssen bis Ende des Jahres:
Während der Bundesrat behauptet, diese Zinserträgnisse haben
mit dem Transportgeschäft nichts zu thun, sondern gehören zur
Finanzverwaltung der Bahngesellschaft, macht die Rekurrentin
geltend, daß die daherigen Einnahmen richtigerweise als Betriebs
einnahmen zu behandeln seien, und es ist ihr hierin beizutreten.
Diese Erträgnisse werden dadurch erzielt, daß die je am Ende
eines Monats aus den laufenden Betriebseinnahmen nach Be
streitung der Ausgaben verbleibenden Betriebsgelder bis zum
Schlusse des Rechnungsjahres zinstragend angelegt werden.
handelt sich somit um Einnahmen, die sich allerdings nicht un
mittelbar aus dem Betriebe der Transportgeschäfte ergeben, indem
sie zunächst durch ein Finanzgeschäft erzielt werden; allein die
Vornahme dieses Finanzgeschäftes wird doch nur durch eine Be
sonderheit des Betriebes ermöglicht, nämlich dadurch, daß bei den
Eisenbahnen sofort eingeht, was durch den Betrieb verdient wird
so daß der Betrieb successive Gelder zur Verfügung stellt, welche
nicht nur zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben dienen,
sondern überdies, soweit bei den monatlichen Abrechnungen Über
schüsse verbleiben, bis zum jährlichen Abschluß der Betriebs
rechnung zinstragend angelegt werden können. Die hieraus er
zielten Einnahmen stehen demnach mit der Natur des Eisenbahn
betriebes in engem Zusammenhang; sie stellen sich, wenn auch
nicht als direkte Betriebseinnahmen, so doch als mittelbare Ergeb
nisse des Betriebes dar, und müssen deshalb bei der Berechnung
des konzessionsmäßigen Reinertrages in die Betriebsrechnung ein
gestellt werden. Dies hat der Bundesrat übrigens in seinem
Beschlusse vom 21. Juli 1888 über die Berechnung des Reiner
trages der Eisenbahnen (s. Eisenbahnaktensammlung, n. F., Bd. X,
S. 79 f.) selbst anerkannt, indem dort in Art. 2 litt. b die
etwaigen Kontokorrentzinsen (aus den laufenden Betriebsein
nahmen und den Vorschüssen an den Betrieb) ausdrücklich als
zur Reinertragsberechnung gehörig aufgeführt werden.
Aus der gleichen Erwägung müssen dagegen umgekehrt auch
unter die Ausgaben der Betriebsrechnung die Zinsen solcher Be
träge aufgenommen werden, welche zu Anfang des Geschäfts
jahres, so lange zur Deckung von Betriebsausgaben etwa noch
nicht bereits eingegangene Betriebsgelder zur Verfügung stehen,
der Betriebsrechnung aus der allgemeinen Verwaltung vorge
schossen werden müssen.
Das Begehren der Rekurrentin rücksichtlich der Zinsen von
Betriebsüberschüssen ist demnach in dem Sinne gutzuheißen, daß
unter die Betriebseinnahmen der in der Aufstellung des Rekurses
I, A, a, aufgeführte Posten 2 ( die Zinse auf den monatlichen Be
triebsüberschüssen bis Ende des Jahres ) mit dem Zusatz aufge
nommen wird: dagegen sind hievon abzurechnen die Zinse von
Vorschüssen, welche etwa die Gewinn und Verlustrechnung der
Betriebsrechnung gemacht haben sollte.
-
Betreffend den Ertrag der von der Centralbahn
an die Gotthardbahn geleisteten Subvention:
Aus den unbestrittenen Angaben der Rekursantwort ergiebt
sich, daß die Centralbahn und die Nordostbahn im Jahre 1870
sich zur Leistung einer Subvention an die Gotthardbahn ver
pflichtet und die Bundesversammlung am 22. Juli 1870 beschlossen
hat, insofern der Bund auf den 1. Mai 1888 den Rückkauf der
Nordostbahn oder der Centralbahn oder beider erkläre, bezahle die
Eidgenossenschaft den beiden Bahngesellschaften das von ihnen
wirklich ausbezahlte Subventionskapital ohne Zinsen, wogegen
bei der Ausmittlung der Rückkaufssumme von dem Reinertrag
der Durchschnittsjahre derjenige Nettogewinn abgezogen werde,
welcher den genannten Bahngesellschaften aus dem durch die Eröff
nung der Gotthardbahn erzielten Mehrverkehr entstanden sein
werde. Der in diesem Bundesbeschluß vorgesehene Fall ist, da der
Rückkauf auf den genannten Termin nicht erklärt worden ist,
nicht eingetreten. Der Bundesrat behauptet nun, jenem Bundes
ratsbeschluß, bezw. der Übereinkunft, aus welcher derselbe hervor
gegangen sei, liege der Vertragswille zu Grunde, daß bei dem
bevorstehenden Rückkaufe die Rechte aus der Subventionsleistung
ohne weiteres auf den Bund übergehen, und da das darin vorge
sehene Ausnahmeverhältnis dahingefallen sei, trete somit das als
Regel vorgesehene Verhältnis in Kraft, daß die von der Central
bahn geleistete Gotthardsubvention ihren Gegenwert finde in der
Steigerung der Betriebseinnahmen der Centralbahn selbst und in
den von der Gotthardbahn ausgerichteten Superdividenden, welche
den Betriebseinnahmen zuzuzählen seien. Die Rekurrentin hat
nicht in Widerspruch gesetzt, daß für den Fall, als ihre Ansprüche
aus der Gotthardsubvention beim Rückkauf ohne weiteres an den
Bund übergehen sollten, der Ertrag dieser Subvention bei Berech
nung des konzessionsmäßigen Reinertrags in die Betriebseinnah
men einzustellen sei, dagegen bestreitet sie, daß der Bund heute,
wenn er ihre Rechte aus der Subvention an sich ziehen wolle,
dies in der von ihm vorgeschlagenen Weise thun könne, indem
hiefür vielmehr eine besondere Verständigung erforderlich sei.
Wie der Bundesrat selbst zugiebt, kann der Anspruch, den die
Rekurrentin neben den anderen Subvenienten der Gotthardbahn
aus der von ihr geleisteten Subvention für diese Bahn besitzt
nicht als ein in den Konzessionen vorgesehenes Rückkaufsobjekt
angefehen werden. Er stützt denn auch seine Behauptung, daß
dieser Anspruch anläßlich des Rückkaufs ohne weiteres auf den
Bund übergehe, nicht auf die Konzessionen, sondern auf eine
besondere Übereinkunft, und der Zusammenhang der auf die Gott
hardsubvention bezüglichen Rechtsverhältnisse mit der Bemessung
der Rückkaufsentschädigung beruht lediglich darauf, daß für den
Fall, als gestützt auf die vom Bundesrat behauptete Übereinkunft
die genannten Ansprüche aus der Gotthardsubvention beim Rück
kauf ohne weiteres auf den Bund übergehen, das Aquivalent hie
für, wie eventuell von der Centralbahn nicht bestritten worden
ist, in der Steigerung der Betriebseinnahmen der Centralbahn
selbst und in den von der Gotthardbahn ausgerichteten Super
dividenden bestehen sollen, welche den Betriebseinnahmen zuzuzäh
len sind.
Die rechtliche Grundlage für die Behandlung der Erträgnisse
aus der Gotthardsubvention besteht somit nicht in den Konzessio
nen, sondern in einer besondern Übereinkunft, so daß also in der
That für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrags
diese Erträgnisse nicht in Betracht fallen. Denn die Frage, ob
gewisse Einnahmen der Bahngesellschaften während der für den
Rückkauf maßgebenden Rechnungsperiode aus dem Grunde in die
Betriebsrechnung einzureihen seien, weil dies der Intention eines
besondern von den Parteien im Hinblick auf den Rückkauf abge
schlossenen Rechtsgeschäfts entspricht, gehört nicht zur Feststellung
des Reinertrags im Sinne der Konzessionen. Es handelt sich
dabei wohl um eine Rechnungsoperation zur Feststellung der im
speziellen Fall in Betracht kommenden Rückkaufssumme, aber nicht
um eine Rechnungsoperation zum Zwecke der Feststellung der
konzessionsmäßigen Basis derselben.
Der Antrag des Bundesrates, daß der Ertrag der von der
Centralbahn an die Gotthardbahn geleisteten Subvention unter
die, für den konzessionsmäßigen Reinertrag in Betracht fallenden
Betriebseinnahmen aufzunehmen sei, muß daher abgewiesen wer
den, und es ist lediglich von dem Einverständnis der Parteien
Vormerk zu nehmen, daß wenn die Ansprüche aus der genannten
Subvention beim Rückkauf ohne weiteres auf Grund der vom
Bundesrat behaupteten Übereinkunft übergehen, der Ertrag dieser
Subvention unter die Einnahmen aufzunehmen ist.
3. Betreffend Beiträge an Straßen, Brücken u. drgl.:
Es handelt sich hier um Leistungen für Objekte, die im Eigen
tum Dritter sich befinden, und daher, da sie keine Vermögens
stücke der Bahnen selbst bilden, auch nicht Gegenstand des Rück
kaufes sein können.
Zu welchem Zwecke thatsächlich solche Beiträge geleistet wor
den sind, ist in diesem Verfahren, das sich lediglich mit den
Grundsätzen der Reinertragsberechnung zu befassen hat, nicht
zu erörtern, sondern einfach zu untersuchen, ob sie grundsätzlich
dazu gehören, und eventuell, unter welchen Voraussetzungen dies
der Fall sei.
Die Beiträge von Bahngesellschaften an die Erstellung von
Brücken, Straßen u. drgl. können nun aus verschiedenen Beweg
gründen geleistet werden, sei es aus reiner Munifizenz, sei es im
Interesse der allgemeinen Finanzverwaltung, oder auch speziell
im Interesse des Betriebes, z. B. als Ersatz für eigene Kon
struktionen, die der Bahnbetrieb sonst erheischen würde. In allen
diesen Fällen aber handelt es sich nicht um Ausgaben, die auf
Betriebsrechnung zu setzen wären. Denn sind dieselben über
haupt zu andern Zwecken, als demjenigen des Betriebs und der
Werterhöhung der Betriebsanlagen erfolgt, so können sie für die
Festsetzung der Rückkaufssumme im Sinne der Konzessionen von
vornherein nicht in Betracht fallen; handelt es sich aber um An
lagen, welche, wenn auch im Eigentum Dritter stehend, eigene
Einrichtungen für den Betrieb der Bahnen zu ersetzen, oder sonst
denselben zu fördern geeignet sind, so haben die Beiträge, welche
seitens der Bahngesellschaften an die Erstellung solcher Anlagen
gemacht werden, den gleichen Charakter wie die Aufwendungen
für die Erstellung von Betriebsanlagen überhaupt und gehören
daher so wenig wie diese in die Betriebsrechnung. Für Verwen
dungen auf Anlagen, die dem Betriebe dienen, ist die Betriebs
rechnung nur zu belasten, soweit es den Unterhalt, nicht aber so
weit es die ursprüngliche Herstellung der Anlagen angeht. Dem
gemäß ist denn der in den Bundesratsbeschluß (III b Betriebs
ausgaben) unter Ziff. 4 aufgenommene Ausgabeposten dahin ab
zuändern, daß gesagt wird: Beiträge zum Unterhalt an Straßen,
Brücken u. drgl., soweit sie im Interesse des Bahnbetriebes er
folgen."
4. Betreffend Ausgaben zufolge der gegenseitigen
Versicherung für Haftpflichtfälle:
In ihrem Rekursantrag hat die Schweizerische Centralbahn
unter der Rubrik Reinertrag, Ausgaben, Ziff. 4, die Ziff. 5 unter
den Betriebsausgaben des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember
1897 vollständig aufgenommen, mit Ausnahme des Postens:
Ausgaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflicht
fälle , und in der Rekursbegründung bemerkt: Ziff. 4 unseres
Antrages entspricht der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses. Nach
dem dann der Bundesrat in der Rekursantwort erklärt hatte, er
habe hiezu keine Bemerkung zu machen, hob die Centralbahn in
der Replik hervor, es sei zur Vermeidung von Mißverständnissen
zu beachten, daß sie zu den Ausgaben, welche das Transport
geschäft der Centralbahn betreffen, nicht rechne diejenigen Sum
men, welche die Centralbahn kraft einer besondern Vereinbarung
an andere Bahnverwaltungen als Beitrag an solche Haftpflicht
entschädigungen bezahlt habe, die jene anderen Verwaltungen kraft
Gesetzes zu vertreten hatten. Mit Unrecht hat der Bundesrat in
der Replik diesen Thatsachen gegenüber den Standpunkt einge
nommen, daß die bezeichnete Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses
vom 3. Dezember 1897 als in vollem Umfange anerkannt gelten
müsse; denn die Bemerkung in der Rekursbegründung, daß Ziff. 4
des Rekursantrages der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses ent
spreche, kann angesichts der Differenz, welche in dem fraglichen
Punkt zwischen der Formulierung des Rekursantrages, und der
Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses besteht, natürlich nicht als An
erkennung dieser Ziffer in toto verstanden, sondern lediglich einem
Versehen zugeschrieben werden, und da der Rekursantrag, indem
er der Ziff. 5 des Bundesratsbeschlusses eine andere Fassung, mit
Weglassung der Worte: Ausgaben zufolge der gegenseitigen
Versicherung für Haftpflichtfälle gegenüberstellt, implicite den
Antrag auf Streichung dieser Worte in Ziff. 5 des Bundesrats
beschlusses enthält, so kann auch von einer Verwirkung des Re
kursrechtes in diesem Punkte nicht die Rede sein.
In der Sache selbst muß dagegen dem Antrag des Bundes
rates beigepflichtet werden. Darüber kann im Ernste kein Zweifel
obwalten, daß Entschädigungen, welche die Bahngesellschaften kraft
ihrer gesetzlichen Haftpflicht für die ökonomischen Folgen von Be
triebsunfällen zahlen müssen, auf die Betriebsrechnung fallen;
denn es handelt sich dabei um Ausgaben, die direkt durch den
Betrieb verursacht werden und die denn auch, da sie erfahrungs
gemäß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederzukehren pflegen,
bei der Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages des Be
triebes richtigerweise in Anschlag zu bringen sind.
Ist also zuzugeben, daß die Haftpflichtentschädigungen die Be
triebsrechnungen belasten, so muß folgerichtig das gleiche gelten
rücksichtlich der von der Bahngesellschaft bezahlten Prämien für
die Versicherung gegen die Folgen ihrer Haftpflicht, also rücksicht
lich der Ausgaben, welche bestimmt sind, die mutmaßlichen Auf
wendungen für Haftpflichtentschädigungen zu kompensieren. Auf
welche Art diese Versicherung bewerkstelligt wird, ob im Wege
einer gewöhnlichen Versicherung mit Prämienzahlung oder durch
eine Versicherung auf Gegenseitigkeit, kann aber für die Natur
der dafür gemachten Aufwendungen, als Betriebsausgaben, keinen
Unterschied machen, wie es auch nicht darauf ankommen kann,
ob die Bahngesellschaft die gewählte Versicherung thatsächlich zu
ihrem Vorteil abgeschlossen habe, oder ob sie sich ökonomisch
besser gestellt haben würde, wenn sie eine andere Versicherungsart
gewählt, oder endlich gar keine Versicherung abgeschlossen hätte.
Wenn daher die Centralbahn rücksichtlich der ein bestimmtes
Entschädigungsmaximum übersteigenden Betriebsunfälle mit andern
Bahngesellschaften eine Gefahrsgemeinschaft begründet hat, aus der
sie verpflichtet wurde, an die Schäden aus Unfällen auf andern
Bahnen Beiträge zu leisten, so müssen somit diese Beiträge ihrer
Betriebsrechnung belastet werden, ohne Rücksicht darauf, in wel
chem Umfange dagegen aus dieser Gefahrsgemeinschaft Schäden
aus Unfällen auf ihrem eigenen Netze gedeckt worden seien.
V. Endlich ist unter den Parteien noch streitig, wie es sich
mit der Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages
der 10 Jahre verhalte.
Nach den Konzessionen und der Übereinkunft vom 1. Oktober
1889/10. Januar 1890 ist die Höhe der Rückkaufsentschädigung
zu ermitteln nach dem 25fachen Wert des durchschnittlichen Rein
ertrages der Jahre 1888 bis und mit 1897. Während aber der
Bundesrat als durchschnittlichen Reinertrag einfach den zehnten
Teil der Summe der Reinerträgnisse dieser 10 Jahre nimmt, be
hauptet dagegen die Rekurrentin, es handle sich darum, für jedes
Jahr zu berechnen, wie viele Prozente des Anlagekapitals der
Reinertrag ausmache, und aus den Prozentsätzen der 10 Jahre
den Durchschnitt zu ziehen. Diese von der Rekurrentin ver
tretene Berechnungsart steht mit der maßgebenden Bestimmung
der Konzessionen, welche ganz einfach von dem durchschnittlichen
Reinertrag, und nicht etwa von dem durchschnittlichen prozentualen
Verhältnis des Reinertrages zum Anlagekapital als Basis für
die Berechnung der Rückkaufsentschädigung spricht, im Wider
pruch. Reinertrag im Sinne der Konzessionen bedeutet, wie
bereits oben ausgeführt worden ist, das Verhältnis, in welchem,
während einer gegebenen Rechnungsperiode, der Bruttoertrag des
Betriebes der Rückkaufsobjekte zu dem Aufwand steht, den dieser
Betrieb samt der Sorge für dauernd betriebsfähigen Zustand der
Anlagen erfordert hat. Reinertrag eines Jahres ist also die
Differenz dieser beiden Größen, d. h. der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben während eines Jahres, und der durchschnittliche
Reinertrag von 10 Jahren der zehnte Teil der Summe von den
so berechneten Reinerträgnissen der betreffenden 10 Jahre. Stehen
einmal grundsätzlich und dem Betrage nach die Faktoren fest,
nach welchen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu be
rechnen sind, so handelt es sich somit bei der Ermittelung des
Reinertrages eines Jahres lediglich darum, diese beiden Größen
einander gegenüberzustellen, d. h. die Differenz derselben auszu
rechnen, und bei der Ermittelung des durchschnittlichen Reiner
trages einer Mehrzahl von Jahren, den Betrag, welchen die
Summierung dieser Differenzen ausmacht, durch die Zahl der
Jahre zu dividieren. Wenn die Centralbahn die Berechnung der
Rückkaufssumme von der Berücksichtigung einer dritten Größe,
d. h. dem Umfang des Anlagekapitals abhängig machen, bezw.
dieser Berechnung einen Durchschnittsprozentsatz, bezogen auf das
Anlagekapital des letzten Rechnungsjahres, zu Grunde legen will,
so handelt es sich daher überhaupt nicht sowohl um einen Streit
über die Methode der Reinertragsberechnung, als vielmehr um
einen Streit darüber, ob die Rückkaufssumme bloß nach dem
Reinertrag, oder daneben noch auf Grund anderer Elemente zu
berechnen sei. Nun sehen aber die Konzessionen nur zwei einander
gegenseitig ausschließende Arten der Festsetzung der Rückkaufs
entschädigung vor, nämlich die Festsetzung nach dem 25fachen
Wert des durchschnittlichen Reinertrages der 10 Jahre, die dem
Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittel
bar vorangehen, und die Festsetzung nach dem ursprünglichen
Anlagekapital. Für die Anwendung einer dritten, zwischen diesen
beiden Berechnungsarten vermittelnden Methode der Berechnung
ist nach dem klaren Wortlaut der Konzessionen kein Raum.
Hätte bei Erlaß der Konzessionen die Meinung obgewaltet, daß
die Rückkaufsentschädigung nach Maßgabe des oben bezeichneten
Verhältnisses zwischen Reinertrag und Anlagekapital zu berechnen
sei, so wäre es unmöglich angegangen, einfach zu sagen, daß der
25fache Wert des durchschnittlichen Reinertrages der zehn in
Betracht fallenden Jahre zu bezahlen sei, indem diese Fassung
alsdann einen wesentlichen Faktor für eine derartige Berechnung
der Entschädigung einfach unterdrückt hätte.
Wenn schließlich die Rekurrentin darin, daß bei der Festsetzung
des durchschnittlichen Reinertrages auf den Umfang des Anlage
kapitals keine Rücksicht genommen werden soll, eine Unbilligkeit
erblickt, so greift diese Einwendung schon deshalb nicht durch,
weil die Konzessionen der Eventualität, daß die Berechnung nach
dem Reinertrage zu Unbilligkeiten führen könnte, gerade durch
die Vorschrift begegnet sind, wonach die Entschädigungssumme in
keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be
tragen darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
I. Der Rekurs der Schweizerischen Centralbahngesellschaft wird
in dem Sinne begründet erklärt, daß
a. in dem gegenwärtigen Verfahren auf die Abzüge von der
Rückkaufsentschädigung (Abschnitt IV des Bundesratsbeschlusses
vom 3. Dezember 1897 und zweiter Satz von Ziffer 2 in Ab
schnitt I Vorbehalt von Abzügen bei Materialvorräten daselbst)
nicht eingetreten wird, weil hinsichtlich dieser Punkte das vom
Bundesrat eingeschlagene Verfahren ein unzulässiges ist
b. der Abschnitt II (Erneuerungsfonds) des Bundesratsbe
schlusses vom 3. Dezember 1897 gestrichen wird;
c. der Entscheid des Bundesrates über die für den konzes
sionsmäßigen Reinertrag in Betracht fallenden Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben dahin abgeändert wird,
- daß unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen sind: die
Zinsen auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende des
Jahres, unter Abrechnung der Zinsen von Vorschüssen, welche
etwa die Gewinn und Verlustrechnung der Betriebsrechnung
gemacht haben sollte,
- daß der Ertrag der von der Centralbahn an die Gott
hardbahn geleisteten Subvention unter den Betriebseinnahmen
nicht aufzuführen ist,
- daß in dem Bundesratsbeschluß unter der Rubrik: Be
triebsausgaben Ziffer 4 die Worte: Beiträge an Straßen,
Brücken u. dgl. gestrichen und ersetzt werden durch: Beiträge
zum Unterhalt von Straßen, Brücken u. dgl., soweit sie im
Interesse des Bahnbetriebes erfolgen,
- daß in Ziffer 5, Betriebseinnahmen, des Bundesrats
beschlusses ( sonstige das Transportgeschäft betreffende Ein
nahmen ) beigefügt wird: mit Inbegriff solcher, welche erst
nachträglich zur Verrechnung gelangen.
II. Es wird davon Vormerk genommen, daß sich die Parteien
darüber verständigt haben:
a. Daß in Abschnitt III des Bundesratsbeschlusses vom 3. De
zember 1897 der Posten 1 der Betriebseinnnahmen folgende
Fassung erhalten solle:
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft, und zwar sowohl diejenigen des Centralbahnnetzes,
als auch die Anteile der Centralbahn an denjenigen der Gemein
schaftsbahnen, unter Ausschluß der Einnahmen für entbehrliche
Liegenschaften,
und daß gleichzeitig bezüglich der Betriebsausgaben die Be
stimmung aufzunehmen sei: Die Betriebsausgaben in den
Jahresrechnungen der Bahngesellschaft, und zwar sowohl die
jenigen des Centralbahnnetzes, als auch die Anteile der Central
bahn an denjenigen der Gemeinschaftsbahnen, unter Ausschluß
der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaften. Sind entbehrliche
Liegenschaften zu Betriebszwecken benutzt worden, so ist hiefür
ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben nachträglich aufzu
nehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
b. Daß ferner unter die Betriebseinnahmen aufzunehmen seien:
Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben,
wo-
gegen Kursverluste auf fremden Valuten unter der gleichen Be
dingung den Betriebsausgaben zugezählt werden sollen.
c. Daß zu Ziffer 5 der Betriebsausgaben in Abschnitt III
des Bundesratsbeschlusses ad jährliche Vergütung der Central
bahn an die Nordostbahn für Abtretung der Linie Zofingen
Suhr Aarau der Zusatz gemacht werde: In Bezug auf letztern
Posten ist verstanden, daß dagegen die bezügliche Verpflichtung für
die Zukunft auf den Käufer übergeht.
III. Gemäß Dispositiv I und II wird der Inhalt des Buudes
ratsbeschlusses betreffend die für den konzessionsgemäßen Rein
ertrag nicht in Betracht fallenden Einnahmen und Ausgaben
entsprechend modifiziert.
IV. Auf den Rekurs betreffend das Anlagekapital wird zur Zeit
nicht eingetreten, in der Meinung, daß der schweizerischen Central
bahn das Recht vorbehalten bleiben soll, den Rekurs über diesen
Gegenstand von neuem anzumelden, wenn die Erörterung des
selben für sie praktisch werden sollte.