Appeal time limit in collocation disputes

BGE 25 II 191Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II06.02.1899Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that the case was a collocation dispute within the meaning of Art. 250 SchKG and therefore had to be handled in accelerated proceedings. The appeal period to the Federal Court under Art. 65(2) OG was five days from written notification of the judgment. Since the Zurich appellate judgment was served on 28 January 1899 and the appeal was filed only on 6 February 1899, the appeal was out of time. The Court therefore did not enter into the appeal.

Regest

Art. 250 Abs. 4 SchKG; Art. 65 Abs. 2 OG; collocation disputes are to be conducted in accelerated proceedings, with the federal appeal period limited to five days from written notification of the judgment. This time limit is mandatory and begins upon service, not upon knowledge of the decision. An appeal lodged after expiry of the five-day period is inadmissible and must be dismissed without entering into the merits (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 18. Februar 1899 in Sachen Konkursmasse Festner gegen Festner. Frist zur Berufung an das Bundesgericht in Kollokations streitigkeiten. Art. 250 Abs. 4 Betr.-Ges., Art. 65 Abs. 2 Org.-Ges. A. Die Klägerin meldete in dem im Jahre 1897 ausge brochenen Konkurse ihres Ehemannes Hannibal Festner eine Weibergutsforderung im Betrage von 38,500 Fr. an, wofür sie das gesetzliche Privilegium gemäß Art. 219 Schuldbetr. u. Konk. Ges. beanspruchte. Außerdem sprach sie eine Anzahl Fahrhabe gegenstände des Aktivetats als ihr Eigentum an. Das Konkursamt anerkannte die angemeldete Weibergutsforderung im Betrage von 20,000 Fr., bestritt jedoch die Mehrforderung samt dem bean spruchten Privilegium (für die ganze Forderung), sowie auch die Fahrhabevindikation. Durch Urteil vom 4. Oktober 1898 hieß der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Winterthur die Weiberguts forderung im Betrage von weitern 7000 Fr. (außer den aner kannten 20,000 Fr.) gut, ebenso die Vindikation bezüglich der Mehrzahl der angesprochenen Gegenstände, die weitern Ansprüche der Klägerin, insbesondere auch bezüglich des Weibergutsprivi legiums, wurden dagegen abgewiesen. B. Auf den von der Klägerin hiegegen ergriffenen Rekurs, der die Anträge enthielt, es sei der Klägerin das gesetzliche Pri vilegium für den gutgeheißenen Betrag ihrer Weibergutsforderung (27,000 Fr.) zuzusprechen und überdies ihre Vindikation bezüg lich einiger (näher bezeichneten) weiteren Fahrhabegegenstände nach Abnahme der anerbotenen Beweise gutzuheißen, hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich unterm
  2. Dezember 1898 erkannt: Der Klägerin werde das gesetzliche Vorzugsrecht im Sinne des Art. 219 Schuldbetr. u. Konk. Ges. (IV. Klasse) für die Hälfte ihrer Weibergutsforderung von 27,000 Fr. zugesprochen; im übrigen werde der Rekurs abge wiesen. Dieses Erkenntnis ist dem Konkursamt Wülflingen laut Empfangschein am 28. Januar 1899 zugestellt worden.

C. Mit Eingabe vom 6. Februar 1899 erklärt nun das Kon kursamt Wülflingen namens der Beklagten gegen das Erkenntnis der Appellationskammer die Berufung an das Bundesgericht, mit den Anträgen: 1. Daß der Klägerin ein Privilegium im Sinne von Art. 219 Abs. 4 (IV. Klasse) Schuldbetr. und Konk. Ges. ür die gerichtlich gutgeheißene Forderung von 27,000 Fr. nicht zugesprochen, 2. eventuell, daß der Klägerin ein Vorzugsrecht bloß für die Hälfte von 7000 Fr. gutgeheißen werde. in Erwägung: Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Kollokations streitigkeit im Sinne des Art. 250 Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konk. handelt; daß derartige Prozesse nach Abs. 4 des citierten Artikels im beschleunigten Verfahren zu führen sind; daß nach Art. 65 Abs. 2 Org. Ges. die Frist zur Berufung an das Bundesgericht im beschleunigten Verfahren nur fünf Tage von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an beträgt; daß die Berufungsfrist sonach in casu, da die Mitteilung an das Konkursamt Wülflingen am 28. Januar 1899 erfolgte, am 2. Februar 1899 ablief daß die am 6. Februar 1899 eingelegte Berufung daher als verspätet erscheint; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

collocation disputeappeal deadlineaccelerated proceedingsbankruptcynon-entryservice of process