Art. 250 Abs. 4 SchKG; Art. 65 Abs. 2 OG; collocation disputes are to be conducted in accelerated proceedings, with the federal appeal period limited to five days from written notification of the judgment. This time limit is mandatory and begins upon service, not upon knowledge of the decision. An appeal lodged after expiry of the five-day period is inadmissible and must be dismissed without entering into the merits (consid. 1).
C. Mit Eingabe vom 6. Februar 1899 erklärt nun das Kon kursamt Wülflingen namens der Beklagten gegen das Erkenntnis der Appellationskammer die Berufung an das Bundesgericht, mit den Anträgen: 1. Daß der Klägerin ein Privilegium im Sinne von Art. 219 Abs. 4 (IV. Klasse) Schuldbetr. und Konk. Ges. ür die gerichtlich gutgeheißene Forderung von 27,000 Fr. nicht zugesprochen, 2. eventuell, daß der Klägerin ein Vorzugsrecht bloß für die Hälfte von 7000 Fr. gutgeheißen werde. in Erwägung: Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Kollokations streitigkeit im Sinne des Art. 250 Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konk. handelt; daß derartige Prozesse nach Abs. 4 des citierten Artikels im beschleunigten Verfahren zu führen sind; daß nach Art. 65 Abs. 2 Org. Ges. die Frist zur Berufung an das Bundesgericht im beschleunigten Verfahren nur fünf Tage von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an beträgt; daß die Berufungsfrist sonach in casu, da die Mitteilung an das Konkursamt Wülflingen am 28. Januar 1899 erfolgte, am 2. Februar 1899 ablief daß die am 6. Februar 1899 eingelegte Berufung daher als verspätet erscheint; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.