BGE 25 II 178Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II30.07.1897Dismissed
The bankruptcy estate of Samuel Schneider challenged two payments made to the Aargauische Bank while a current-account credit was still running, and sought recovery also from the debtor’s guarantors. The Federal Court held that the payments were not “payment of a non-mature debt” because, in a current account, interim payments are only accounting items until settlement. The avoidance claim under Art. 288 SchKG also failed against the bank because the bank’s knowledge of any fraudulent intent was not proven. The guarantors could not be sued merely because they benefited indirectly from the reduced exposure; Art. 290 SchKG did not apply without proof that they participated in or induced the avoidable act. The estate’s appeal was dismissed and the guarantors’ appeal allowed.
Art. 287 Ziff. 3, Art. 288, 290 SchKG; current-account payments and avoidance: Payments made into a still-open current-account credit do not constitute payment of an unfallen debt, since during the running account the individual entries remain mere accounting items and only the closing balance produces a claim. Avoidance under Art. 288 SchKG requires the debtor’s intent to prejudice creditors or prefer some over others and the counterparty’s recognizability of that intent; mere suspicion is insufficient. Art. 290 SchKG reaches only the contracting party, heirs, and bad-faith singular successors, not third persons who merely derive an accessory benefit, unless their own participation in the avoidable transaction is established (consid. 3-5).
ersatz derjenigen Summen zu klagen, die sie durch die unterm 5. Juli und 3. August 1897 vom Gemeinschuldner gemachten Einzah lungen mehr erhalten habe, als sie vom 5. Juli bis 13. August für denselben Zahlungen leistete. Die Konkursverwaltung stellte hierauf namens der Konkursmasse gegen die Aargauische Bank und die genannten Bürgen beim Bezirksgericht Lenzburg das Rechtsbegehren:
nem Zweifel. Das Kontokorrentverhältnis war zu der Zeit, als dieselben erfolgten, von keiner Seite gekündet; nachdem am 30. Juni 1897 eine Abrechnung stattgefunden hatte, wurde das Verhältnis durch Übertragung des Saldos auf neue Rechnung fortgesetzt, und eine weitere Abrechnung hatte nicht stattgefunden. Und da ferner bei den beiden anderen Zahlungen nichts bedungen war, muß davon ausgegangen werden, daß dieselben nach der Meinung der Parteien gleich wie die übrigen während der Dauer des Kontokorrentverhältnisses von Schneider an die Aargauische Bank geleisteten Zahlungen in den Kontokorrentnexus aufgenom men, und demnach lediglich als Faktoren für die dereinstige Sal doberechnung behandelt werden sollten. Aus dem Umstande, daß Schneider am 28. Juli die Einzahlung von 20,000 Fr. als eine größere Zahlung der Bank angekündigt hatte, kann ebensowenig auf eine abweichende Vereinbarung geschlossen werden, wie daraus, daß er am 30. Juli 1897, bevor er die 15,000 Fr. einbezahlte, die vollständige Abzahlung des Kredites in Aussicht stellte. Ent scheidend ist, daß auch bei dieser letzten Zahlung die Rechnung thatsächlich noch nicht abgeschlossen war, sondern weiter lief, so daß auch diese Zahlungen, wie die früheren, da sie nicht aus drücklich zu einem besonderen Zwecke, insbesondere nicht zum Zwecke der Tilgung und Ausscheidung bestimmter Kontokorrent posten gemacht wurde, die Erfüllung der durch das Kontokorrent verhältnis begründeten gegenseitigen Obligationen in suspenso ließ. Wenn thatsächlich die Einzahlungen Schneiders zwar dessen Guthaben aus dem Kontokorrent vermehrten, so bewirkten sie doch, so lange die Rechnung nicht abgeschlossen war, in keiner Weise eine Schuldentilgung, wie sie denn auch jederzeit durch Bezüge paralysiert werden konnten, soweit Schneider infolge der selben gegenüber dem Betrage des gewährten Kredites im Vor schusse war. 4. Es kann sich daher nur fragen, ob die genannten Zahlun gen aus dem allgemeinen Gesichtspunkte des Art. 288 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, d. h. deshalb der An fechtung unterliegen, weil der Gemeinschuldner sie in der, dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen habe, seine Gläu biger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nachteil an derer zu begünstigen. Die Absicht der Benachteiligung bezw. der Begünstigung einzelner zum Nachteil anderer, ist gemäß der kon stanten Praxis des Bundesgerichts (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1277 Erw. 6.) schon dann anzunehmen, wenn die Begünsti gung bezw. Schädigung vom Schuldner überhaupt als die natür liche Folge seiner Rechtshandlung vorausgesehen werden konnte, so daß es zur Anwendung von Art. 288 cit. eines besonderen Nachweises, daß dieser Erfolg gerade den Zweck des Rechts geschäftes gebildet habe, nicht bedarf. Nach den aktenmäßigen thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht nun kein Zwei fel, daß der Gemeinschuldner vollständig darüber im Klaren war, daß die angefochtenen Rechtshandlungen eine Begünstigung einzel ner seiner Gläubiger enthalten und zum Nachteil der übrigen ausschlagen werden. Denn nach seiner eigenen Darstellung vor dem Konkursamt war er sich beim Verkauf seines Geschäftes im Juni 1897 vollständig bewußt, daß er finanziell nicht gut stehe, und daß auch der durch den Verkauf erzielte Erlös nicht lange, um aus der Ueberschuldung herauszukommen. Wenn er sodann diesen Erlös, wie es thatsächlich geschehen ist, einesteils zur Siche rung des Frauengutes und der Forderung eines einzelnen Gläu bigers (Burkhard) und anderseits zu Einzahlungen in den Kon tokorrent bei der Aargauischen Bank verwendete, für dessen Passivsaldo sich seine Brüder nebst einem entfernteren Verwandten verbürgt hatten, so liegt auf der Hand, daß es ihm gerade darum zu thun war, diesen Erlös dem allgemeinen Zugriff der Gläubi ger zu entziehen, um damit einzelne Bevorzugte unter ihnen möglichst vor Verlust bewahren zu können. Daß jedoch der Aar gauischen Bank bei der Entgegennahme der beiden Einzahlungen vom Juli und August 1897 diese Absicht ihres Kunden bekannt gewesen sei, ist unerwiesen, und es läßt sich auch nicht sagen, daß die Bank bei der in dieser Richtung von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit dieselbe hätte erkennen können. Eine besondere Veranlassung, sich im eigenen Interesse über die sinanziellen Ver hältnisse Schneiders steis genau auf dem Laufenden zu erhalten, hatte sie nicht, da sie für den ihm gewährten Kredit durch die Bürgschaft, wie nicht bestritten ist, hinlänglich gedeckt war; und im Interesse allfällig gefährdeter dritter Gläubiger brauchte sie, solange dasjenige, was ihr über seine Verhältnisse wirklich bekannt war, keinen begründeten Anlaß zu Verdacht gab, besondere Erkun
digungen nicht einzuziehen. Die Thatsachen, welche die Klägerin zum Beweise dafür angerufen hat, daß der Aargauischen Bank die fraudulöse Absicht erkennbar gewesen sei, sind nun aber durch aus nicht derart, daß die Bank aus den fraglichen Einzahlungen hätte Verdacht schöpfen müssen. Die Vorinstanz hat in dieser Beziehung richtig ausgeführt, daß die Aargauische Bank weder aus den Informationen, welche sie über Schneider eingezogen hatte, noch aus der Thatsache, daß derselbe im Juni 1897 sein Sägereigeschäft an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte, auf eine Überschuldung Schneiders schließen mußte, daß gegenteils die An stellung Schneiders bei dieser Aktiengesellschaft als Leiter der Sägerei geeignet war, Vertrauen zu erwecken, und daß es endlich der Bank nur natürlich erscheinen mußte, wenn Schneider, nach dem er sein Geschäft, und zwar günstig, verkauft hatte, nunmehr an die Liquidation des Kontokorrentes ging und zu diesem Behufe aus dem Erlöse erhebliche Einzahlungen leistete. Auch die Auf kündigung der Bürgschaft seitens eines der Bürgen, war nicht geeignet, der Bank den Verdacht nahe zu legen, daß ihr Kunde überschuldet sei und damit umgehe, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil der andern zu begünstigen, vielmehr mußte gerade diese Aufkündigung und die damit verbundene Notwendigkeit, um das Kreditverhältnis fortzusetzen, einen Ersatzbürgen aufzubringen, als eine weitere durchaus natürliche Ursache erscheinen, warum Schneider bestrebt war, seine Rechnung zu begleichen. Der Nach weis, daß der Aargauischen Bank die fraudulöse Absicht des Ge meinschuldners bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bekannt gewesen sei, muß hiernach mit der Vorinstanz als miß lungen bezeichnet werden, weshalb die Anfechtungsklage ihr gegen über abzuweisen ist. 5. Gegenüber den Bürgen hat die Vorinstanz die Klage gutge heißen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß dieselben als bösgläubige Dritte im Sinne des Art. 290 Schuldbetreibungs und Konkursgesetz zu behandeln seien, und deshalb mit der An fechtungsklage belangt werden können, obschon sie das anfechtbare Rechtsgeschäft mit dem Schuldner nicht selbst abgeschlossen haben. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wenn Art. 290 cit. bestimmt, die Anfechtungsklage könne gegen diejenigen Perso nen angestellt werden, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, oder von ihm in anfechtbarer Weise befriedigt worden sind, gegen ihre Erben und gegen bös gläubige Dritte, so unterliegt keinem Zweifel, daß unter diesen Dritten einfach die Singularsuccessoren des Anfechtungsgegners gemeint sind, die gleich den Universalsuccessoren desselben von der Klage erreicht werden, sofern ihr Rechtserwerb in bösem Glauben erfolgt war. Nun ist zwar richtig, daß die beklagten Bürgen in folge der Einzahlungen, welche der Gemeinschuldner in seinen Kontokorrent bei der Aargauischen Bank gemacht hat, einen Vor teil erlangt haben, indem ihre Verpflichtungen als Bürgen in dem Maße als diese Einzahlungen reichten, und nicht wieder durch Bezüge wettgemacht wurden, gegenstandslos geworden sind. Allein diesen Vorteil haben sie nicht durch Succession in die Rechte der Aar gauischen Bank, d. h. desjenigen Rechtssubjektes, mit welchem das angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, erlangt, son dern derselbe war lediglich die Folge der accessorischen Natur jener Verpflichtung. Der von der Vorinstanz für die Passivlegitimation der beklagten Bürgen angeführte Grund trifft demnach nicht zu. Damit ist freilich die Möglichkeit der Anstellung einer Anfech tungsklage ihnen gegenüber nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn festgestellt wäre, daß die Leistung der Einzahlungen an die Aargauische Bank auf einer Verabredung zwischen den Bürgen und dem Gemeinschuldner beruhte, daß dieser den Kontokorrent nach Kräften solle auszugleichen suchen, um die Bürgschaft gegen standslos zu machen, oder wenigstens zu erleichtern, der Gemein schuldner also sich den Bürgen gegenüber zu jenen Einzahlungen und zur Unterlassung weiterer Bezüge verpflichtet hätte, so wür den offenbar diese Bürgen die Rechtmäßigkeit jener Einzahlungen nach Maßgabe der Grundsätze über die paullianische Klage zu vertreten haben, indem sie sich alsdann als Erfüllung einer zwi schen dem Gemeinschuldner und ihnen selbst abgeschlossenen Rechts handlung darstellen würden. Dieser Thatbestand liegt jedoch nach den Akten in den für das Bundesgericht verbindlichen thatsäch lichen Feststellungen der Vorinstanz nicht erweislich vor. Die Vorinstanz beschränkt sich in der Hauptsache darauf, zu konstatie ren, daß die beklagten Bürgen von der Absicht des Gemeinschuld
ners, sie durch die angefochtenen Einzahlungen an die Aargauische Bank zu begünstigen, Kenntnis gehabt haben oder wenigstens bei einiger Aufmerksamkeit diese fraudulöse Absicht haben erkennen können. Daneben führt sie allerdings aus, wenn der Bürge Schürch Marti an der Gläubigerversammlung erklärt habe, man habe gedacht, es sei am Platze, daß S. Schneider vom Erlös aus dem Verkauf seines Geschäftes an die Forderung der Aar gauischen Bank Zahlung leiste, so werde man ohne fehl zu gehen, sagen müssen, daß dieser Gedanke auch dem Schuldner geäußert und dieser von den mit Verlust bedrohten Bürgen ersucht worden sei, den von ihnen verbürgten Kredit aus jenem Erlös in erster Linie zu tilgen und sie vor Verlust zu schützen. Allein diese Aus führung kann doch nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Vorinstanz, mit Rücksicht auf die Erklärungen Schürchs, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen scheint, daß sowohl Schürch als auch die andern Bürgen den Gemeinschuldner zur Leistung jener Einzahlungen veranlaßt haben. Denn einerseits ist klar, daß die bezeichneten allgemeinen Erklärungen Schürchs einen direkten Beweis für die letztere Annahme nicht bilden, sondern in dieser Richtung bloß eine Vermutung begründen, und anderseits ist umsoweniger anzunehmen, daß dieselbe als Feststellung eines Beweisergebnisses im Sinne von Art. 81 des Organisations Gesetzes gemeint gewesen sei, als eine solche Feststellung von dem von der Vorinstanz eingenommenen rechtlichen Standpunkt aus überhaupt nicht notwendig war. Kann daher nicht als feststehend angenommen werden, daß sich die beklagten Bürgen bei der in Frage stehenden Begünstigungshandlung des Gemeinschuldners wirklich beteiligt haben, so muß die Anfechtungsklage ihnen gegen über ebenfalls abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der klägerischen Konkursmasse wird abgewiesen, dagegen die Berufung der beklagten Bürgen gutgeheißen und demgemäß die Klage der Masse gegenüber allen Beklagten abge wiesen.