Art. 2 F.-H.-G.; factory accident and exclusion of liability through self-inflicted fault. An injury occurring during working time and at the workplace is not necessarily compensable if the decisive conduct of the worker lies outside the protected sphere of the business. Where the injured worker, although sufficiently supplied with work material, wantonly and forcibly seeks to appropriate material from co-workers against their resistance, his behaviour constitutes culpable self-endangerment excluding the employer's liability. A reaction by a co-worker provoked by such conduct does not amount to legally relevant contributory fault; in the absence of an independently relevant causal contribution on the employer side, the claim must be dismissed (consid. 2).
gert, daß man es nicht mit einem Betriebsunfall zu thun habe, weshalb die Klage abzuweisen sei. Eventuell wurde die Forderung als übersetzt bezeichnet. C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Aarau, hieß, nachdem über den Hergang Zeugen und über die Folgen des Unfalls Experten vernommen worden waren, die Klage in einem Betrage von 1481 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1897 gut. Sie nahm an, daß zwar ein Betriebsunfall vorliege, daß aber der Kläger diesen mitverschuldet habe, was eine Reduk tion des Anspruchs rechtfertige. Eine Minderheit des Gerichts hatte die Klage abweisen wollen, davon ausgehend, daß der Klä ger am Unfallstage noch Holzfedern genug gehabt habe und daß es von ihm reiner Mutwillen gewesen sei, wenn er seinen Mit arbeitern solche habe entreißen wollen, daß deshalb der hieraus entstandene Unfall nicht als Betriebsunfall angesehen werden könne und daß auch bei Annahme eines solchen ein die Haftpflicht ausschließendes Selbstverschulden vorliege. D. Die obere Instanz, das Obergericht des Kantons Aargau, an das beide Parteien appelliert hatten, wies durch Urteil vom 11. November 1898 beide Appellationen ab. Das Obergericht, von der Feststellung ausgehend, daß eine Rauferei nicht stattgefunden habe, nahm mit der Vorinstanz an, man habe es mit einem Betriebsunfall zu thun; und was das Verschulden betreffe, so müsse dem Kläger allerdings ein solches beigemessen werden; allein es qualifiziere sich dasselbe bloß als ein die Haftpflicht reduzierendes Mitverschulden. E. Der Beklagte hat gegen das obergerichtliche Urteil die Be rufung an das Bundesgericht erklärt, um zu beantragen, es sei der Kläger mit seiner Klage gänzlich abzuweisen. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Begehren, es sei die von dem Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf 2500 Fr. nebst Zins zu erhöhen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignete, waren nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz folgende: Zur Erstellung der Dachverschalung brauch ten die Zimmerleute des Beklagten Holzfedern. Zimmermann Gott lieb Bodmer brachte einen Bund Holzfedern hinauf an den Ort, wo der Kläger und seine Mitarbeiter mit der Erstellung der Dachverschalung beschäftigt waren. Wie zwei andere Arbeiter, wollte auch der Kläger einige von diesen Federn wegnehmen. Zim mermann Gottlieb Bodmer und Zimmermann Gottfried Widmer sehnten sich dagegen auf. Als der Kläger trotzdem die von ihm mit den Händen ergriffenen Federn vom Bunde wegziehen wollte, wurde ihm von Zimmermann Gottfried Widmer ein Stoß versetzt, in folge dessen er rücklings über einen Haufen Laden stürzte und den Unfall erlitt. Es mag nun zugegeben werden, daß dieser letztere Vorgang nicht als eine eigentliche Rauferei sich darstellt, da sich hiermit doch stets die Vorstellung des ernsthaften verbindet, wäh rend man es hier eher mit einer, wohl etwas rohen, aber doch im Grunde bloß scherzhaften Balgerei zu thun hat. Wenn aber auch in dieser thatsächlichen Würdigung des Sachverhalts der Vorinstanz beigetreten wird, so ist damit doch die rechtliche Frage noch nicht entschieden, ob ein Betriebsunfall vorliege. Wohl geht aus der Darstellung des Vorgangs, wie sie im obergerichtlichen Urteil enthalten ist, hervor, daß sich der Unfall während der Ar beitszeit und an einem Orte ereignete, an dem sich der Kläger zur Besorgung der ihm übertragenen Arbeitsleistungen aufhielt; allein es ist fraglich, ob nicht der zur Begründung der Haftpflicht eines Unternehmers erforderliche ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Betriebe ein engerer sein müsse, da das Gesetz (Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes) verlangt, daß derselbe durch den Betrieb herbeigeführt sein muß, und da hieraus gefolgert werden kann, daß dem Arbeiter ein besonderer Schutz nur gegen die besondern aus dem Betriebe selbst sich ergebenden oder dem selben immanenten Gefahren habe gewährt werden wollen, oder daß doch jedenfalls der Unfall sich bei einer für den Betrieb not wendigen, oder als notwendig betrachteten Verrichtung ereignet haben müsse. Und es müßte von diesem Standpunkte aus gesagt werden, daß im vorliegenden Falle der Vorgang, der den Unfall zur Folge hatte, außerhalb des Geschäftsbetriebes lag, da es ge wiß nicht zu den Dienstvorrichtungen des Klägers gehörte, sich gegen den Widerspruch seiner Mitarbeiter der Holzfedern, die diese für ihre Arbeit hergeholt hatten, zu bemächtigen. Dies um so
mehr, weil, was freilich die Vorinstanz nicht erwähnt, was aber aus den Zeugenaussagen sich ergiebt, dem Kläger da, wo er ar beitete, noch genügend Holzfedern zur Verfügung standen. Wollte man aber auch annehmen, es stehe der Unfall mit dem Betriebe in dem vom Gesetze geforderten ursächlichen Zusammenhange, so führen dann die hervorgehobenen thatsächlichen Momente doch jedenfalls dazu, daß der Unfall als selbstverschuldet angesehen und die Haftpflicht aus diesem Grunde ausgeschlossen werden muß. Das Gebahren des Klägers, der, trotzdem er selbst noch genügend Arbeitsmaterial besaß, andern Arbeitern von dem durch sie her beigeschafften Material wegnehmen wollte, und zwar ihres Wider spruchs ungeachtet mit Gewalt, ist ein rein mutwilliges, von dem durch die Umstände gebotenen Verhalten völlig abweichendes, und es muß dasselbe gewiß als ein schuldhaftes bezeichnet werden. Weil sich Mauderli dessen versehen mußte, daß seiner Gewalt von der andern Seite ebenfalls mit Gewalt begegnet werde, kann fer ner ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Mitarbei ters Widmer, der den verhängnisvollen Stoß eben nur infolge der Provokation des Klägers getan hat, nicht angenommen wer den, ganz abgesehen davon, daß sich der Kläger selbst nicht auf diesen Standpunkt gestellt hat. Ist aber der Unfall lediglich auf das eigene Verschulden des Klägers zurückzuführen, so ist seine Klage gänzlich abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und der Kläger Mauderli, unter Verwerfung seiner Anschlußberufung, und unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 1898, mit seiner Klage abgewiesen.