- Urteil vom 26. Januar 1899 in Sachen Zschokke
gegen Mauderli.
Art. 2 F.-H.-G.: Betriebsunfall? Selbstverschulden des Ver
letzten? Mitverschulden eines Mitarbeiters?
A. Mit Klage vom 23. Juni 1897 erhob Viktor Mauderli,
Zimmermann in Obererlinsbach, gegenüber dem Bauunternehmer
O. Zschokke in Aarau einen Haftpflichtanfpruch von 3059 Fr.
50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1897, den er folgen
dermaßen begründete: Er habe am 1. Juni 1896 im Dienste des
Beklagten, in dessen der Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden
Geschäfte er seit dem März 1896 gearbeitet habe, einen Unfall
erlitten: Er habe damals mit andern Arbeitern an einem vom
Beklagten übernommenen Neubau in Schönenwerd an der Dach
verschalung gearbeitet. Gegen Abend habe er bei einem Neben
arbeiter Widmer Holzfedern holen wollen; dieser habe ihn abge
wiesen; beim Weitergehen sei er, Kläger, mit dem Fuße zwischen
zwei Flecklinge geraten und infolge dessen umgestürzt; dabei
habe er einen doppelseitigen Fußknöchelbruch erlitten, der einige
Zeit gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt und überdies
einen bleibenden Nachteil hinterlassen habe.
B. Der Beklagte gab in der Antwort eine andere Darstellung
des Sachverhalts: Mauderli, der den ganzen Tag über sich als
händelsüchtig gezeigt, habe, als er bei den Arbeitern Widmer und
Bodmer Holzfedern holen wollte, selber noch solche besessen. Die
beiden hätten ihm die Federn verweigert. Mauderli habe jedoch
nicht nachgelassen und den Arbeiter Buser zu Hülfe gerufen. Als
dieser herbeigekommen sei, habe sich eine Rauferei entwickelt; Mau
derli habe dabei von Widmer einen Stoß erhalten, der den un
zur Folge gehabt habe. Daraus wurde gefol
glücklichen Stur,
gert, daß man es nicht mit einem Betriebsunfall zu thun habe,
weshalb die Klage abzuweisen sei. Eventuell wurde die Forderung
als übersetzt bezeichnet.
C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Aarau, hieß, nachdem
über den Hergang Zeugen und über die Folgen des Unfalls
Experten vernommen worden waren, die Klage in einem Betrage
von 1481 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1897
gut. Sie nahm an, daß zwar ein Betriebsunfall vorliege,
daß aber der Kläger diesen mitverschuldet habe, was eine Reduk
tion des Anspruchs rechtfertige. Eine Minderheit des Gerichts
hatte die Klage abweisen wollen, davon ausgehend, daß der Klä
ger am Unfallstage noch Holzfedern genug gehabt habe und daß
es von ihm reiner Mutwillen gewesen sei, wenn er seinen Mit
arbeitern solche habe entreißen wollen, daß deshalb der hieraus
entstandene Unfall nicht als Betriebsunfall angesehen werden
könne und daß auch bei Annahme eines solchen ein die Haftpflicht
ausschließendes Selbstverschulden vorliege.
D. Die obere Instanz, das Obergericht des Kantons Aargau,
an das beide Parteien appelliert hatten, wies durch Urteil vom
11. November 1898 beide Appellationen ab.
Das Obergericht, von der Feststellung ausgehend, daß eine
Rauferei nicht stattgefunden habe, nahm mit der Vorinstanz an,
man habe es mit einem Betriebsunfall zu thun; und was das
Verschulden betreffe, so müsse dem Kläger allerdings ein solches
beigemessen werden; allein es qualifiziere sich dasselbe bloß als
ein die Haftpflicht reduzierendes Mitverschulden.
E. Der Beklagte hat gegen das obergerichtliche Urteil die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, um zu beantragen, es sei
der Kläger mit seiner Klage gänzlich abzuweisen. Der Kläger hat
sich der Berufung angeschlossen mit dem Begehren, es sei die von
dem Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf 2500 Fr. nebst
Zins zu erhöhen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignete, waren
nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz folgende: Zur Erstellung der Dachverschalung brauch
ten die Zimmerleute des Beklagten Holzfedern. Zimmermann Gott
lieb Bodmer brachte einen Bund Holzfedern hinauf an den Ort,
wo der Kläger und seine Mitarbeiter mit der Erstellung der
Dachverschalung beschäftigt waren. Wie zwei andere Arbeiter,
wollte auch der Kläger einige von diesen Federn wegnehmen. Zim
mermann Gottlieb Bodmer und Zimmermann Gottfried Widmer
sehnten sich dagegen auf. Als der Kläger trotzdem die von ihm mit
den Händen ergriffenen Federn vom Bunde wegziehen wollte, wurde
ihm von Zimmermann Gottfried Widmer ein Stoß versetzt, in
folge dessen er rücklings über einen Haufen Laden stürzte und den
Unfall erlitt. Es mag nun zugegeben werden, daß dieser letztere
Vorgang nicht als eine eigentliche Rauferei sich darstellt, da sich
hiermit doch stets die Vorstellung des ernsthaften verbindet, wäh
rend man es hier eher mit einer, wohl etwas rohen, aber doch
im Grunde bloß scherzhaften Balgerei zu thun hat. Wenn aber
auch in dieser thatsächlichen Würdigung des Sachverhalts der
Vorinstanz beigetreten wird, so ist damit doch die rechtliche Frage
noch nicht entschieden, ob ein Betriebsunfall vorliege. Wohl geht
aus der Darstellung des Vorgangs, wie sie im obergerichtlichen
Urteil enthalten ist, hervor, daß sich der Unfall während der Ar
beitszeit und an einem Orte ereignete, an dem sich der Kläger
zur Besorgung der ihm übertragenen Arbeitsleistungen aufhielt;
allein es ist fraglich, ob nicht der zur Begründung der Haftpflicht
eines Unternehmers erforderliche ursächliche Zusammenhang des
Unfalls mit dem Betriebe ein engerer sein müsse, da das Gesetz
(Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes) verlangt, daß derselbe durch
den Betrieb herbeigeführt sein muß, und da hieraus gefolgert
werden kann, daß dem Arbeiter ein besonderer Schutz nur gegen
die besondern aus dem Betriebe selbst sich ergebenden oder dem
selben immanenten Gefahren habe gewährt werden wollen, oder
daß doch jedenfalls der Unfall sich bei einer für den Betrieb not
wendigen, oder als notwendig betrachteten Verrichtung ereignet
haben müsse. Und es müßte von diesem Standpunkte aus gesagt
werden, daß im vorliegenden Falle der Vorgang, der den Unfall
zur Folge hatte, außerhalb des Geschäftsbetriebes lag, da es ge
wiß nicht zu den Dienstvorrichtungen des Klägers gehörte, sich
gegen den Widerspruch seiner Mitarbeiter der Holzfedern, die diese
für ihre Arbeit hergeholt hatten, zu bemächtigen. Dies um so
mehr, weil, was freilich die Vorinstanz nicht erwähnt, was aber
aus den Zeugenaussagen sich ergiebt, dem Kläger da, wo er ar
beitete, noch genügend Holzfedern zur Verfügung standen. Wollte
man aber auch annehmen, es stehe der Unfall mit dem Betriebe
in dem vom Gesetze geforderten ursächlichen Zusammenhange, so
führen dann die hervorgehobenen thatsächlichen Momente doch
jedenfalls dazu, daß der Unfall als selbstverschuldet angesehen und
die Haftpflicht aus diesem Grunde ausgeschlossen werden muß.
Das Gebahren des Klägers, der, trotzdem er selbst noch genügend
Arbeitsmaterial besaß, andern Arbeitern von dem durch sie her
beigeschafften Material wegnehmen wollte, und zwar ihres Wider
spruchs ungeachtet mit Gewalt, ist ein rein mutwilliges, von dem
durch die Umstände gebotenen Verhalten völlig abweichendes, und
es muß dasselbe gewiß als ein schuldhaftes bezeichnet werden.
Weil sich Mauderli dessen versehen mußte, daß seiner Gewalt von
der andern Seite ebenfalls mit Gewalt begegnet werde, kann fer
ner ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Mitarbei
ters Widmer, der den verhängnisvollen Stoß eben nur infolge
der Provokation des Klägers getan hat, nicht angenommen wer
den, ganz abgesehen davon, daß sich der Kläger selbst nicht auf
diesen Standpunkt gestellt hat. Ist aber der Unfall lediglich auf
das eigene Verschulden des Klägers zurückzuführen, so ist seine
Klage gänzlich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und der Kläger
Mauderli, unter Verwerfung seiner Anschlußberufung, und unter
Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 11. November 1898, mit seiner Klage abgewiesen.