Accident insurance; burden of proof for death by accident and admissibility of probability evidence. In claims for the insured sum upon death, the claimant must prove not only the death but also that it resulted from an insured accident and that causal connection. No legal presumption exists in favour of involuntary death or against suicide. Where strict proof is impossible, circumstantial evidence may suffice if it establishes, on a balance of probabilities, that suicide is excluded and an accidental or involuntary violent death is more probable. Appellate review of factual findings is limited; absent record contradiction or violation of evidentiary rules, the federal court does not reweigh evidence or substitute its own inference (consid. 2-3).
eintretende Körperverletzung, welche durch eine plötzliche, äußere mechanische Einwirkung hervorgerufen wird und sofort oder binnen Jahresfrist in direkter und ausschließlicher Folge den Tod des Versicherten herbeiführt oder seine Erwerbsfähigkeit bleibend oder vorübergehend aufhebt oder einschränkt. Ausgeschlossen von der Versicherung waren u. a. die Selbsttötung ohne Unterschied des Geisteszustandes, Körperverletzungen, die der Versicherte durch eigene grobe Fahrlässigkeit erleiden sollte, sowie Unfälle, die durch offenbare Trunkenheit des Versicherten entstünden. Nach 16 der Police tritt die Entschädigungspflicht der Gesellschaft ein, sobald der Beweis dafür erbracht ist, daß der Versicherte infolge eines durch die Police gedeckten Unfalls... den Tod erlitten hat... Sonn tag den 2. Mai 1897, abends zwischen 9 und 10 Uhr, wurde Vo nesch nach den auf Zeugenaussagen gegründeten thatsächlichen Fest stellungen der Vorinstanz zum letzten Male lebend gesehen in der Wirtschaft Hecht in Außersihl; seither war er verschwunden. Samstag den 22. Mai, abends 5 Uhr, wurde seine Leiche in der Lim mat bei Höngg aufgefunden. Auf der Leiche befanden sich u. a. eine goldene Uhr, ein glatter, goldener Ring, 1 Fr. 45 an Barschaft, kein Portemonnaie. Die Uhr zeigte auf 11 Uhr 20 Minuten. Die Juppe war stellenweise zerrissen; Verletzungen wurden keine vorgefunden, doch hatte der zugezogene Arzt Dr. Brem die Leiche nicht berührt und entkleidet. Die Leiche wurde sofort in die Ana tomie verbracht. Nach der Aussage des Dr. Brem soll die Leiche circa 9, 10 oder 11 Tage, nach derjenigen des Anatomieabwarts Müller etwa 3 Wochen im Wasser gelegen haben. Die Erben des Vonesch verlangten nun von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme, und da diese ihre Zahlungspflicht be tritt, indem der Beweis eines Unfalls nicht erbracht sei, erhoben sie Klage auf Bezahlung dieser Summe nebst Zins zu 5 % vom 23. September 1897 (Datum der Weisung) an. 2. Beide kantonalen Instanzen sind in Übereinstimmung mit dem bundesgerichtlichen Urteile vom 13. Oktober 1894 in Sachen Basler Lebensversicherungsgesellschaft gegen Haller (Amtliche Samml., Bd. XX, S. 930 ff.) davon ausgegangen, daß derjenige, der die Bezahlung der Unfallversicherungssumme wegen Todes des Versicherten durch Unfall verlange, den Beweis, daß der Tod durch Unfall erfolgt sei, zu leisten habe, daß indessen dieser Be weis nicht ein strikter, rigoroser sein müsse, sondern daß ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge; zu diesem Wahrscheinlichkeits beweis gehöre auch der Nachweis von Thatumständen, die eine Selbsttötung als unwahrscheinlich erscheinen ließen. Während jedoch die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) den so den Klägern obleigenden Wahrscheinlichkeitsbeweis als nicht geleistet ansah, ist die Vorinstanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteil gelangt auf Grund folgender thatsächlicher Annahmen, die sich überall auf das durchgeführte Beweisverfahren stützen und in keiner Weise akten widrig sind: Selbstverschulden des Vonesch in der Weise, daß er etwa in betrunkenem Zustande ins Wasser gefallen und ertrunken sei, sei ausgeschlossen, daher könne es sich nur um die Alternative: freiwillig gesuchter oder unfreiwilliger Tod, handeln. Zunächst haben nun die Kläger dargethan, daß jedes ersichtliche Motiv für eine Selbsttötung bei dem geistig und körperlich gesunden Vonesch fehle: das Verhältnis zu seiner Familie sei ein glückliches gewesen. Auch seine ökonomischen Verhältnisse seien nicht zerrüttet gewesen. Richtig sei allerdings, daß das nach seinem Tode aufgenom mene Inventar ein Defizit von circa 2000 Fr. aufweise; allein darunter befinde sich auch das Frauengut mit 1000 Fr., und daß dieses aufgebraucht werden könne, wenn sechs Kinder zu erziehen seien, sei nichts auffallendes. Zuzugeben sei allerdings, daß er früher eine besser besoldete Stellung gehabt habe und daß ihm sein Salär in neuerer Zeit gekürzt worden sei; allein anderseits befinden sich nun drei seiner Söhne in besoldeten Stellungen und tragen zu den Kosten des Haushaltes bei, und sein Dienstherr Weltert habe immer noch für ihn gesorgt. Ferner sei er in den letzten Tagen vor seinem Verschwinden fröhlich und heiter gewe sen. Sodann habe die Klagepartei wahrscheinlich gemacht, daß Vonesch am 2. Mai gewaltsam ins Wasser gestoßen worden sei. Hiefür wird angeführt: Vonesch sei, nachdem er am 2. Mai die Wirtschaft zum Hecht verlassen, nicht mehr lebend gesehen worden. Bezüglich der Frage, wie lange seine Leiche im Wasser gelegen, sei der Aussage des Anatomieabwartes Müller, da dieser diesbe züglich mehr Sachkenntnis besitze als Dr. Brem, zu folgen. So sann sei durch vier Zeugen festgestellt, daß am 2. Mai, abends zwi
schen 10 und 11 Uhr, in der Gegend zwischen der Wipkingerbrücke und dem Hardturm (oberhalb der Stelle, wo die Leiche aufgefunden worden ist) eine Rauferei stattgefunden habe und dabei (nach der Aussage eines Zeugen) ein Geräusch vernommen worden sei, wie wenn jemand ins Wasser gefallen wäre. Dafür nun, daß jemand anders als Vonesch angegriffen und verwundet oder ins Wasser gestoßen worden sei, liege nichts vor, dagegen lasse sich sehr wohl denken, daß er am 2. Mai nach dem Verlassen des Hecht noch nach Wipkingen gegangen sei, sei es spazierenshalber, sei es zu geschäftlichen Zwecken, und dabei angegriffen und ins Wasser ge stoßen worden sei. Daß an der Leiche keine Verletzungen konsta tiert worden seien, beweise nichts, da sie nicht entkleidet worden sei, auch bloße Quetschungen schwerlich festzustellen gewesen wären. Der Umstand, daß die Uhr noch auf der Leiche gefunden worden sei, schließe ein Verbrechen nicht aus, da nicht nur Raubmord in Frage komme. Aus diesen thatsächlichen Feststellungen: einerseits, daß Vonesch in glücklichen Familien und ordentlichen Vermögens verhältnissen gelebt habe; anderseits, daß er am Abend des 2. Mai, zwischen 9 und 10 Uhr, zum letzten Male lebend gesehen wor den, daß an demselben Abend zwischen 10 und 11 Uhr zwischen der Wipkingerbrücke und dem Hardturm eine Rauferei stattgefun den, bei der ein Mann ins Wasser gefallen sei, daß die Leiche Voneschs am 22. Mai in der Limmat, etwas unterhalb der Stelle, wo diese Rauferei stattfand, aufgefunden worden ist, daß ferner seine Leiche circa 3 Wochen im Wasser gelegen haben müsse, und daß endlich dafür, daß eine andere Person als Vonesch bei jener Rau zieht dieferei ins Wasser gestoßen worden sei, nichts vorliege, Vorinstanz den Schluß, der den Klägern obliegende Wahrschein lichkeitsbeweis für den Ausschluß einer Selbsttötung und für einen unfreiwilligen gewaltsamen Tod sei erbracht. 3. Die Vorinstanz ist bei ihrem Urteile zunächst vom richtigen Begriffe des Unfalles, wie er in der Police der Beklagten gege ben ist, ausgegangen und hat auch in richtiger Verteilung der Beweislast den Nachweis dafür, daß der Tod des Vonesch auf einen Unfall zurückzuführen sei, den Klägern auferlegt. Denn zum Anspruche aus dem Unfallversicherungsvertrag auf die beim Todesfalle zu zahlende Summe gehört nicht nur der Nachweis des Todes, sondern auch der Nachweis des Unfalls und des Kausal zusammenhangs zwischen Unfall und Tod, da der Tod durch Un fall nicht ein unabänderliches jeden Menschen treffendes Ereig nis ist, wie der Tod überhaupt, sondern nur eine Todesart unter vielen und andernfalls die Unfallversicherung in ihrem praktischen Effekte geradezu der Lebensversicherung gleichgestellt würde, während sie von dieser gänzlich verschiedene wirtschaftliche Zwecke verfolgt, gegen eine ganz andere Gefahr versichert und daher auch einer ganz anderen Vertragsregelung bedarf. Die Vorinstanz hat sodann auch nicht etwa den Satz aufgestellt, daß bei Fällen wie dem vorliegenden eine Präsumtion für unfreiwilli gen Tod und gegen freiwillige Selbsttötung spreche, da der Wille zur Erhaltung des Lebens erfahrungsgemäß ein derart starker sei, daß dem gegenüber die Selbsttötung als das durchaus anormale erscheine und deshalb von dem, der sie behaupte, bewiesen werden müsse. Eine derartige Verteilung der Beweislast wäre allerdings, wie dies das Bundesgericht in dem oben citierten Falle Basler Lebensversicherungsgesellschaft gegen Haller ausgesprochen hat, bundesrechtswidrig; sie würde eine Rechtsvermutung aufstellen, die nicht existiert, entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, daß anspruchbegründenden Thatsachen vom Kläger zu beweisen sind. Dagegen führt die Vorinstanz nun allerdings aus, es genüge bei Umständen, wie dem vorliegenden: wo ein strikter Beweis für das eine oder andere freiwillige Selbsttötung oder unfreiwilliger gewaltsamer Tod nicht geleistet werden könne, an einem Wahr scheinlichkeitsbeweise dafür, daß Selbsttötung ausgeschlossen und Unfall anzunehmen sei. Auch dieser Grundsatz steht völlig im Einklang mit dem angeführten bundesgerichtlichen Urteile, an dem auch in dieser Richtung durchaus festzuhalten ist. Wenn nun die Vorinstanz an Hand dieser richtigen Grundsätze gefunden hat, der erforderliche, von den Klägern zu leistende Wahrscheinlichkeits beweis sei erbracht, so ist zu bemerken: die thatsächlichen Feststel lungen, auf welche die Vorinstanz ihr Urteil gründet, könnten vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie mit dem Inhalte der Akten in Widerspruch stünden oder bundesgesetzliche Bestimmungen über Beweiswürdigung verletzen würden (Art. 81 Abs. 1 Org. G.). Letzteres ist in casu von vornherein ausgeschlos
sen, da bundesgesetzliche Bestimmungen über die Würdigung des Beweisergebnisses in Prozessen über Unfallversicherung nicht (wie z. B. in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes) existieren. Und von einer Aktenwidrigkeit der festgestellten Thatsachen kann eben falls keine Rede sein; die Feststellungen gründen sich vielmehr, wie bemerkt, überall auf eine Würdigung der Zeugenaussagen, welche das Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob die Schlußfolgerungen, die die Vorin stanz aus ihren thatsächlichen Feststellungen zieht, bundesrechtliche Bestimmungen verletzen. Dies müßte dann bejaht werden, wenn diese Schlußfolgerungen dazu führen würden, die oben entwickel ten richtigen Grundsätze über die Beweislast in That und Wahr heit umzustoßen, so daß der Rechtsbegriff des Wahrscheinlichkeits beweises verletzt wäre, insbesondere, wenn diese Schlußfolgerungen mit den Grundsätzen der Logik im Widerspruch stünden. Auch das endlich ist nicht der Fall; die von der Vorinstanz vorgenom mene Würdigung des Beweisergebnisses, die im übrigen Sache des kantonalen Richters ist, enthält keinen derartigen Verstoß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 1898 in allen Teilen bestätigt.