Gebrüder Leuenberger.
gegen
für Haut und Talgverwertung
in Sachen der Gesellschaft schweizerischer Metzgermeister
3. Urteil vom 27. Januar 1899
Art. 633 O.-R. Pflicht der Aktionäre zu Naturalleistungen;
verstösst sie gegen diese Bestimmung?
A. Mit Urteil vom 10. Oktober 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Bafelstadt das die Klage abweisende erstin
stanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage, die Beklagten seien gemäß den Klaganträgen 1 und
zu verfällen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen:
Am 24. September 1889 konstituierte sich in Zürich die heutige
Klägerin, Gesellschaft schweizerischer Metzgermeister für Haut
und Talgverwertung, eine Aktiengesellschaft, mit dem Zwecke des
fabrikmäßigen Betriebes einer Talgschmelzerei, sowie des Handels
in Häuten und Fellen ( 1 der vom 4. September 1889 da
tierten Statuten). Nach 5 der Statuten sind die Aktien per
sönlich und dürfen, den Fall des Erbganges ausgenommen, nur
mit Einwilligung des Verwaltungsrates an Dritte übertragen
werden. 11 und 12 lauten: 11. Jeder Aktionär haftet
mit Rücksicht auf Gesellschaftspassiven lediglich für den Betrag
seiner Aktien (Art. 633 des schweiz. Obligationenrechtes). 12.
Dagegen verpflichtet der Besitz von Aktien regelmäßig zur
Lieferung von Talg, Häuten und Fellen gemäß den Bestim
mungen des von der Generalversammlung festzustellenden Regle
mentes und der besondern Verpflichtungsscheine. Demgemäß
sollen Gesellschaftsaktien vorzugsweise nur an Solche und im
Verhältnis ihrer Lieferungszusicherung ausgegeben werden, welche
zugleich Lieferanten sind. Ausnahmsweise kann der Verwaltungs
rat auch die Ausgabe von Aktien ohne Lieferungspflicht be
schließen und in einzelnen Fällen mit Bezug auf dieselbe Dis
pensation eintreten lassen. Dieser letztere Paragraph ist indessen
in einer Generalversammlung vom 19. Februar 1893 dahin ab
geändert worden, daß Gesellschaftsaktien nur an Solche und im
Verhältnis ihrer Lieferungszusicherung ausgegeben werden sollen,
welche zugleich Lieferanten sind. 8 setzt über die Verteilung
des beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinnes fest, daß
nach Vornahme der jeweils von der Generalversammlung festzu
setzenden Abschreibungen und der Zuweisungen in den Reserve
fonds der Gesellschaft dem Aktienkapital eine Dividende bis auf
5 % zugeschieden werde; von dem übrig bleibenden Rest sind
50 % (nach Statutenänderung 25 %) als Superdividende auf
das Aktienkapital, 50 % (später 75 %) aber auf die Lieferanten
von Häuten, Fellen und Talg, im prozentualen Verhältnis ihrer
Lieferungen, als Lieferungsvergütung zu verteilen. Aktionären
mit 1 2 Aktien und Lieferungsverpflichtung soll (gemäß 6
Abs. 2) auf ihren Wunsch vom Verwaltungsrat gestattet werden,
50 % des Aktienbetrages in reglementmäßigen Lieferungen einzu
bezahlen. Aus dem (statutengemäß von der Generalversammlung
festgestellten) Lieferungsreglement vom 22. Dezember 1889
sind folgende Vorschriften der Allgemeinen Bestimmungen her
vorzuheben: 5. Der Ausschuß des Verwaltungsrates stellt
jeweils die Preise für Häute, Felle und Talg nach Maßgabe
der allgemeinen Marktverhältnisse fest. 7. Die Lieferungen in
Talg, Häuten und Fellen haben gemäß der eingegangenen Ver
pflichtungsscheine zu geschehen. 8 Abs. 2. Zuwiderhandlungen
gegen die eingegangenen Lieferungsverpflichtungen laut den be
sonderen Verpflichtungsscheinen werden mit einer vom Ver
waltungsratsausschuß jeweils auszusprechenden Konventional
strafe von mindestens 100 Fr. belegt. Hiefür haftet bei Aktio
nären in erster Linie der Betrag des einbezahlten Aktienkapitals.
Auf Grund der vorgenannten Statuten vom 4. September 1889
traten am 17. gl. Monats auch die Beklagten, Johannes Leuen
berger Grauwiler und Friedrich Leuenberger Grauwiler, die da
mals in Olten unter der Firma Gebr. Leuenberger als Kollek
tivgesellschaft eine Metzgerei betrieben, der Klägerin bei; die Bei
trittserklärung ist dem Statutenentwurf beigefügt, trägt die Über
schrift Subskriptions und Lieferungsverpflichtung
und besagt
außer der Erklärung der Beklagten, der Gesellschaft beizutreten
und eine Aktie zu übernehmen, die Beklagten verpflichten sich,
der Gesellschaft nach Maßgabe von Statuten und jeweiligen
Reglementen zu liefern: ihre Häute und Felle und das Fett
(Talg). Im Laufe des Jahres 1894 siedelten die Beklagten
nach Basel über, woselbst sie nun, in Form einer einfachen Ge
sellschaft und unter der Firma Gebr. Leuenberger Grauwiler,
Nachfolger von I. I. Grauwiler Ammann, das Metzgereige
werbe fortführen. Seit dieser Zeit führten sie keine Lieferungen
an die Klägerin mehr aus. Auf eine Mahnung der letztern vom
14. Februar 1895 antworteten sie am 16. gl. Monats, es wäre
ihnen einstweilen unmöglich, Häute und Felle an die Klägerin
zu senden, da in Basel die Häute und Felle direkt von der
Schlachthausverwaltung abgegeben werden; sie fragten zugleich
an, wie es sich mit der von ihnen eingegangenen Verpflichtung
verhalte, wann und wie sie gelöst werden könne? Die Klägerin
antwortete am 26. Februar 1896, die Verpflichtung bestehe so
lange, als der Aktionär ein Metzgereigeschäft betreibe; da die
Beklagten ihrer Lieferungspflicht für das Jahr 1895 nicht nach
gekommen seien, müssen sie mit einer Konventionalstrafe belegt
werden, welche reglementsmäßig auf 5 % des Lieferungswertes
angesetzt werde und daher 400 Fr. (5% von 8000 Fr.) be
rage. Die Beklagten teilten diese Auffassung nicht, sondern er
klärten mit Brief vom 2. März 1896 den Austritt aus der
Gesellschaft; dabei fragten sie an, was mit ihrer Aktie geschehen
solle, ob sie sie ihrem Nachfolger in Olten verschenken dürfen.
Die Klägerin nahm den Austritt nicht an und erklärte, einen
Verkauf oder eine Schenkung der Aktie könne sie nicht dulden.
Weitere Korrespondenzen führten zu keiner Einigung, und im
Juni 1898 erhob die Klägerin gegen die Beklagten Klage mit
folgenden Rechtsbegehren: Die Beklagten seien auf Grund ihrer
am 17. September 1889 eingegangenen Lieferungsverpflichtung
der Klägerin gegenüber gehalten; sämtliche Häute und Felle
und den Talg der in ihrem gemeinsamen Geschäft geschlachteten
Tiere an die Klägerin nach Maßgabe des klägerischen Lieferungs
reglementes vom 22. Dezember 1889 abzuliefern und hiefür
solidarisch haftbar zu erklären. 2. Es seien die beiden Beklagten,
und zwar jeder für das Ganze, zu verurteilen, der Klägerin
den Betrag von 1692 Fr. samt Zins zu 5% ab 364 Fr.
seit 26. Februar 1896 und ab 364 Fr. seit 11. Februar 1897
und ab 964 Fr. seit 19. Februar 1898 zu bezahlen. Das im
Klagebegehren 2 bezifferte Quantitativ ihrer Entschädigungs
forderung berechnet die Klägerin folgendermaßen:
Bußen pro 1895 und 1896 à 5% des Lieferungswertes von
je 8000 Fr.
Fr. 800
abzüglich 2X12 % Dividende ab den einbezahlten
300 Fr.
Fr. 728
plus 5 % vom Umsatz der Beklagten pro 1897 im
Betrage von 20,000 Fr.
Fr. 1000
abzüglich 12% Dividende
36 964
Fr. 1692
Zinse fordert sie jeweilen vom Tage der Mahnung an. Die Be
klagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie folgende
Standpunkte einnahmen: Einmal sei die klägerische Gesellschaft
keine rechtsgültige Aktiengesellschaft, da das Grundkapital nicht
genau fixiert sei, indem die Statuten die Möglichkeit offen lassen,
das Kapital zwischen 200,000 bis 300,000 Fr. vartieren zu
lassen, auch die Lieferung von Häuten und Talg notwendiger
weise als Gesellschaftseinlage des Aktionärs zu gelten habe. So
dann verstoße die Lieferungspflicht, wenn die Klägerin als Aktien
gesellschaft zu gelten habe, gegen Art. 633 O. R. Endlich könne
die Verpflichtung nur mit der stillschweigenden Klausel rebus sic
stantibus verstanden werden, und da nun die Verhältnisse in
Basel durchaus andere seien als in Olten, indem dort der Handel
mit den Fellen u. s. f. direkt von der Schlachthausverwaltung
besorgt werde (wofür die Beklagten Beweis anerboten), könne die
Verpflichtung nicht mehr zu Recht bestehen. Eventuell könne die
Klägerin nur den Schaden geltend machen, den sie aus der Nicht
erfüllung des Vertrages mit der früheren Firma in Olten er
litten, und habe sie den Beklagten den Nachweis für die ihnen
zukommende Jahresdividende zu liefern. Den von der Klägerin
der Klageforderung zu Grunde gelegten Umsatz anerkannten die
Beklagten.
2. Die erste Instanz hat die Klage aus dem Grunde abge
wiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten von Anfang an als
eine durch die Verhältnisse örtlich begrenzte angesehen werden
müsse, der Parteiwille beim Vertragsabschluß dahin gegangen sei,
daß die Beklagten nur unter bestimmten örtlichen Verhältnissen
zur Lieferung von Fellen 2c. verpflichtet seien; mit dem Wegzuge
des Geschäftes aus Olten sei daher die Verpflichtung jedenfalls
erloschen, wenn sie überhaupt je und noch zu Recht bestanden
habe. Die zweite Instanz billigt diese Auffassung und fügt der
selben nur noch bei, die Beklagten haben ihre Verpflichtung nach
ihrem Wegzug von Olten um so eher als erloschen ansehen dür
fen, als sie auf ihre Erklärung an die Klägerin, sie können nicht
mehr liefern, und ob denn ihre Verpflichtung eine ewige sein
solle, ein Jahr lang keine Antwort erhalten und daher mit Recht
haben annehmen können, die Klägerin sei mit ihrer Auffassung.
einverstanden gewesen. Es handelt sich hier sonach um eine Aus
legung des Vertragswillens, deren Begründetheit bekanntlich nach
der neueren Praxis vom Bundesgericht selbständig zu prüfen ist,
sofern zu deren Beantwortung nicht lediglich Beweisergebnisse
dienen müssen (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheide,
Bd. XXIII, S. 1696 Erw. 4), was hier nicht der Fall ist.
Hiezu nun ist zu bemerken: Da die Beklagten keinen besondern
Vorbehalt betreffend die Dauer ihrer Verpflichtung gemacht haben,
ist der Vertragswille lediglich zu entscheiden auf Grundlage des
Verpflichtungsscheines der Beklagten, sowie der Statuten der
Klägerin, auf welche in diesem Scheine verwiesen wird. Aus
diesen Urkunden erhellt nun in keiner Weise, daß der Parteiwille
der von den Vorinstanzen angenommene gewesen sei; vielmehr
wird diese Verpflichtung zeitlich ganz unbeschränkt statuiert,
daß als einzige Möglichkeit ihres Erlöschens die Aufgabe des
Gewerbes einer Metzgerei durch den Verpflichteten und damit die
faktische Unmöglichkeit der Erfüllung erscheint und vielleicht noch,
was unten des nähern zu erörtern ist der Austritt aus
der Gesellschaft. Insbesondere ist zu bemerken, daß die naheliegende
Möglichkeit der Übersiedlung eines Lieferanten an einen andern
Ort und der gewiß nicht allzu selten eintretende Fall einer solchen
Übersiedlung die Einfügung einer Bestimmung, in einem solchen
Falle erlösche die Verpflichtung, außerordentlich nahe gelegt hätte.
Da dies nicht geschehen ist, kann sie nicht einfach in die Sta
tuten hinein interpretiert werden. Denn eine derartige Ausdehnung
der stillschweigenden Klausel rebus sic stantibus auf Verträge
widerspricht der Rechts und Verkehrssicherheit und wird übrigens
in der neuern Doktrin mit Recht zurückgewiesen (vgl. Regels
berger, Pand. I, S. 637; Pfaff, in der Festschrift für Dr.
J. Unger (1898), S. 221 ff., speziell 272 ff.). Eine Befreiung
der Beklagten könnte hienach nur dann zugelassen werden, wenn
ihnen die Erfüllung der Verpflichtung durch veränderte Verhält
nisse gänzlich verunmöglicht, nicht aber schon dann, wenn sie
ihnen nur erschwert würde. Zu dem von den Vorinstanzen ange
nommenen Parteiwillen kann man übrigens um so weniger ge
langen, als es für die Beklagten, wie schon angedeutet, außer
ordentlich nahe gelegen hätte, einen Vorbehalt zu machen. Mangels
eines solchen kann die Verpflichtung nicht anders, als wie hier
entwickelt, ausgelegt werden. Auch das von der zweiten Instanz
herangezogene Stillschweigen der Klägerin während eines vollen
Jahres kann nicht entscheidend für die Annahme eines andern
Vertragswillens schon beim Abschluß des Vertrages sein; dieses
Stillschweigen erklärt sich vielmehr ungezwungen, wie die Klägerin
in ihrer Antwort selber bemerkt, aus dem persönlichen Verhält
nisse der Parteien, insbesondere aus dem Umstande, daß die Klä
gerin annehmen konnte, es werde gelegentlich eine mündliche
Auseinandersetzung erfolgen; überdies hatten die Beklagten nur
bemerkt, die Erfüllung ihrer Lieferungspflicht sei ihnen einst
weilen nicht möglich, und sich selber nicht klar und entschieden
auf den Standpunkt gestellt, die Verpflichtung sei mit ihrer Über
siedlung nach Basel erloschen.
3. Danach ist weiterhin zu prüfen, ob die Klage nicht aus
dem weitern, von der Vorinstanz angenommenen Grunde abzu
ruch mit
weisen sei, daß die Lieferungsverpflichtung im Wider
Art. 633 O. R. stehe und deshalb rechtsgültig nicht habe ein
gegangen werden können. Bei Prüfung dieser Frage ist in erster
Linie die rechtliche Natur dieser Verpflichtung zu untersuchen, und
namentlich zu entscheiden, ob es eine dem Aktionär als solchem
obliegende oder aber eine unabhängig von der Eigenschaft als
Aktionär der klägerischen Gesellschaft eingegangene Verpflichtung
sei. Hiebei ist vorab daran zu erinnern, daß der Zweck der Gesell
schaft besteht im fabrikmäßigen Betrieb einer Talgschmelzerei und
im Handel in Häuten und Fellen. Dieser wirtschaftliche Zweck
könnte in der äußern Form einer Aktiengesellschaft an sich auf
zweierlei Arten erreicht werden, entweder dadurch, daß die Aktio
näre lediglich das Grundkapital zu liefern hätten und die für
den Gesellschaftsbetrieb erforderlichen Rohstoffe von der Gesell
schaft durch Kaufverträge mit beliebigen Dritten, wozu auch die
Aktionäre gehören könnten, beschafft würden; oder aber in der
Weise, daß die Aktionäre selbst als solche außer zur Einzahlung
eines Geldbetrages zur Lieferung der Rohstoffe verpflichtet wür
den, sich diese letztere Verpflichtung somit als aus dem Gesell
schaftsverhältnisse entspringende Verpflichtung, als Gesellschafts
beitrag, darstellen würde. Vorliegend ist nun nach dem Inhalte
der Statuten der Klägerin das letztere der Fall. Dafür spricht
zwar für sich allein noch nicht der Umstand, daß die Lieferungs
pflicht in ihren allgemeinen Zügen in den Statuten umschrieben
und daß das Lieferungsreglement, das sie näher regelt, von der
Generalversammlung der Aktionäre geregelt wird, da dies alles
auch vorkommen könnte, wenn die Lieferungspflicht als Verpflich
tung aus einem Nebenvertrag angesehen werden müßte. Allein
entscheidend fallen für diese Ansicht in Betracht folgende Mo
mente: Daß 50 % des Aktienkapitals nach 6 Abs. 2 der
Statuten in regelmäßigen Lieferungen einbezahlt werden können,
woraus sich klar ergibt, daß die Lieferungspflicht der Aktienein
zahlung gleichsteht; daß sich ferner ( 8) die Lieferungsvergütung
nach dem jedesmaligen jährlichen Reingewinne richtet, so daß die
Lieferanten neben dem allgemeinen Marktpreis 75 % des nach
Auszahlung der Dividende von 5 % verbleibenden Reingewinns
erhalten; daß endlich in den ursprünglichen Statuten ( 12),
wie in den neuen (vom Jahre 1893) ausdrücklich gesagt ist, der
Beitrag von Aktien verpflichte regelmäßig zur Lieferung von
Talg 2c., und schon nach den frühern Statuten die Ausgabe von
Aktien an Nichtlieferanten und die Dispensation der Aktionäre
von der Lieferungspflicht besonders vom Verwaltungsrate be
schlossen werden mußte und nur als Ausnahme erscheint, und
ferner die Übertragung der Aktien unter Lebenden an die Zu
stimmung des Verwaltungsrates gebunden ist. Was insbesondere
die Vergütung der Lieferungspreise nach dem jedesmaligen Rein
gewinn betrifft, so kann dieses Verhältnis nicht so konstruiert
werden, daß damit etwa eine zweite Gesellschaft innert der Aktien
gesellschaft begründet würde, (so, betreffend die bernischen Aktien
käsereien, Munzinger, Motive zu dem Entwurfe eines schweiz,
Handelsrechtes, S. 165), vielmehr ist der Zweck, der mit den
Lieferungen erreicht werden soll, gerade der Zweck der Aktien
gesellschaft, und sind die Lieferungen Mittel zur Erreichung dieses
Zweckes. Gerade dieses Abhängigmachen der Lieferungsvergütungen
von der finanziellen Lage der Aktiengesellschaft, dieses Verknüpfen
des Lieferungspreises mit dem ökonomischen Geschicke der Gesell
schaft zeigt, neben 12 der Statuten und dem Umstande, daß
zur Übertragung der Aktien die Zustimmung des Verwaltungs
rates notwendig ist, auf das Deutlichste, daß hier nicht von einer
von der Stellung als Aktionär unabhängigen Verpflichtung ge
sprochen werden kann, sondern daß diese Verpflichtung aus dem
Rechtsverhältnisse als Aktionär selber hervorgeht. Die vom Reichs
gericht versuchte Konstruktion eines Nebenvertrages erscheint daher
hier nicht als zutreffend (vgl. über die anglogen Fragen bei den
deutschen Rübenzuckeraktiengesellschaften: R. G. Entsch. in Civil
sachen, Bd. 17, S. 13 ff.; 19, S. 108 ff.; 21, S. 149 ff.
26, S. 85 ff.; West, in Buschs Archiv, XXXVI (1877)
- 96 ff.; Lippmann, in Goldschm. Zeitschr., XXXIX, (1891)
- 126 ff.; Staub, Komm. z. D. H. G. B., 3. u. 4. Aufl.,
Art. 219 3; Wolff, in Goldschm. Zeitschrift, XXXII,
S. 19 ff., und im Archiv für bürg. Recht, III (1890), S.
293 ff.). Zwar kann wohl nicht gesagt werden, daß nach den
früheren, hier maßgebenden Statuten die Eigenschaft eines
Lieferungsfähigen, d. h. wohl regelmäßig eines Metzgermeisters,
Voraussetzung des Eintrittes in die Gesellschaft sei, was dagegen
nach den Statuten von 1893 jedenfalls bejaht werden muß
allein als das regelmäßige erscheint das auch nach den alten
Statuten, und nach diesem Regelfalle, nicht nach den Ausnahmen,
ist das Rechtsverhältnis zu beurteilen. Wie es sich beim Erbgang
verhalte, ist nach den Statuten nicht klar, indessen hier nicht zu
entscheiden; sicher ist jedenfalls das, daß die Beklagten nicht ein
fach ihre Aktie übertragen und so sich ihrer Lieferungspflicht ent
ledigen konnten, sowie das, daß mit der Veräußerung der Aktie,
mit dem Aufgeben der Qualität eines Aktionärs, auch die
Lieferungspflicht erlischt, denn gerade zur Sicherung der Lieferungen
ist das Erfordernis der Genehmigung der Übertragung der Aktien
aufgestellt.
4. Somit fragt sich denn, ob diese Lieferungsverpflichtung als
aktienrechtliche, aus der Stellung als Aktionär entspringende,
vereinbar sei mit der in Art. 612 ff. O. R. der Aktiengesellschaft
gegebenen Rechtsnatur. Nach Art. 612 eod. gehört zum Wesen
der Aktiengesellschaft ein zum voraus bestimmtes Kapital, die
Zerlegung desselben in Teilsummen (Aktien), und der Ausschluß
der persönlichen Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) für die
erbindlichkeiten (Art. 612 sagt merkwürdigerweise Verbindlich
keit ) der Gesellschaft. In Art. 633 wird dann die Beitrags
pflicht des Aktionärs näher dahin umschrieben, er sei nicht schuldig,
zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Ver
bindlichkeiten mehr beizutragen als den für die Aktie statuten
gemäß festgesetzten Betrag. In dieser letztern Bestimmung liegt
offenbar zweierlei: eine Regelung des Verhältnisses des Aktionärs
gegenüber den Gläubigern bezw. den Schulden der Gesellschaft
und eine Feststellung der Verpflichtungen des Aktionärs gegen
über der Gesellschaft zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (vgl.
den Munzingerschen Entwurf, Art. 134 und 135, wo diese
beiden Seiten getrennt waren). Für beides, wird gesagt, hat der
Aktionär nur den für die Aktie statutenmäßig festgesetzten Betrag
zu leisten. In casu unterscheiden nun die Statuten der Klägerin
diese beiden Verpflichtungen der Aktionäre in 11 und 12 in
der Weise, daß der Aktionär gegenuber den Gesellschaftspassiven
lediglich für den Betrag seiner Aktie haftet, dagegen gegenüber
der Gesellschaft zu mehr als zur Einzahlung seiner Aktie (oder
seiner Aktien) verpflichtet wird, nämlich zur Lieferung der für
den Gesellschaftszweck benötigten Rohstoffe. Daß eine andere Fest
etzung der Haft des Aktionärs für die Gesellschaftsschulden dem
Wesen der Aktiengesellschaft widerstreiten würde, ist ohne weiters
klar. Nicht so zweifellos ist dagegen, ob auch die statutenmäßig
bei der Konstituierung der Aktiengesellschaft festgesetzte Verpflich
tung der Aktionäre zu weiterem, als zur Einzahlung ihrer Aktien,
insbesondere zu gewissen periodisch wiederkehrenden, nicht in Geld
bestehenden Leistungen dem Art. 633 O. R. gegenüber rechtsun
gültig sei. Diese Bestimmung des Gesetzes bezweckt doch gewiß
zunächst und in erster Linie nur den Schutz des Aktionärs einmal
gegen die weitere Inanspruchnahme durch die Gläubiger und so
dann gegen die Möglichkeit einer späteren, nach der Konstituierung
beschlossenen, Verpflichtung zu weiteren Beiträgen, wie z. B. im
Falle der Erhöhung des Aktienkapitals gegen die Verpflichtung
zur Abnahme weiterer (neuer) Aktien; dagegen erscheint durch
diese Bestimmung an sich nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß
schon bei der Konstituierung die Verpflichtung der Aktionäre weiter
gefaßt werden könne. Auch kann wohl nicht gesagt werden, eine
derartige weitere Verpflichtung verstoße gegen das Wesen der
Aktiengesellschaft als solcher; hat doch das neue deutsche Handels
gesetzbuch in 212 (bekanntlich gerade mit Rücksicht auf die
Prozesse der Rübenzuckeraktiengesellschaften) eine derartige Ver
pflichtung ausdrücklich anerkannt und näher geregelt, ohne daß
deshalb solche Gesellschaften nun nicht mehr als Aktiengesell
schaften zu bezeichnen wären (vgl. für die Rechtsgültigkeit der
Rübenlieferungspflicht der Aktionäre nach dem frühern deutschen
Recht Lippmann, a. a. O., S. 192 ff.). Dagegen mangelt aller
dings nach dem schweizerischen Obligationenrecht die gesetzliche
Grundlage für eine derart gestaltete Aktiengesellschaft und damit
für eine derartige weitergehende Lieferungspflicht der Aktionäre.
Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesell
schaften gehen ganz offenbar, wie aus ihren Einzelheiten erhellt,
davon aus, daß der Aktionär nur seinen Aktienbetrag einzu
werfen hat; nur die Folgen der Unterlassung dieser Pflicht sind
geregelt (Art. 634 und 635) und nur die Haft der Zeichner
für die Einzahlung überhaupt ist berücksichtigt; dagegen sieht das
Gesetz nirgends weitere Verpflichtungen der Aktionäre vor, während
doch darüber, speziell betreffend die dafür allfällig zu entrichtende
Gegenleistung und für deren Nichterfüllung Vorschriften gegeben
sein müßten (vgl. 212 und 216 des neuen deutschen Handels
gesetzbuches). Hieraus muß der Ausschluß derartig gestalteter
Gesellschaften um so eher geschlossen werden, als der Munzin
gersche Entwurf eines schweiz. Handelsrechtes in Art. 113 aus
drücklich für gewisse Aktiengesellschaften, namentlich für solche mit
landwirtschaftlichem Charakter, speziell für Aktienkäsereien, die Be
freiung von einzelnen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften
vorsah. Aus dieser Vorschrift, in Verbindung mit der ganzen
geschichtlichen Entwickelung des Aktiengesellschaftswesens geht her
vor, daß das schweiz. Gesetz unter einer Aktiengesellschaft nur
eine solche Gesellschaft verstanden wissen will, bei welcher der ein
zelne Gesellschafter nur für einen fest bestimmten Geldbetrag
haftet, und die Eingehung weiterer Verpflichtungen der Aktionäre
gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen wissen will. Da nun,
wie in Erwägung 3 gezeigt, im vorliegenden Falle in der That
eine aus der Stellung des Aktionärs als solchen entspringende
Verpflichtung streitig ist, und diese Verpflichtung nach dem oben
ausgeführten nicht rechtsgültig ist, muß das angefochtene Urteil
aus diesem Grunde bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und somit
das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadl, vom
10. Oktober 1898, in allen Teilen bestätigt.