- Entscheid vom 30. Dezember 1899 in Sachen
Erben Weibel.
Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer
untern kantonalen Aufsichtsbehörde seitens der obern kanto
nalen Aufsichtsbehörde wegen ungeziemender Sprache.
Rechtsverweigerung, Art. 19 Betr.-Ges. Recht eines Be
schwerdeführers, die Amtshandlungen einer (untern) Auf
sichtsbehörde in der Beschwerdeschrift zu rügen.
Im September 1898 hatte Dr. Weibel, Fürsprech in Luzern,
für zwei Forderungen von 127 Fr. 15 Cts. und 76 Fr. 90 Cts.
Häfliger Maurer in Knutwil Betrei
samt Zinsen gegen Lauren
bung angehoben. Anläßlich der Durchführung dieser Betreibung
beschwerten sich die Erben des inzwischen verstorbenen Dr. Weibel
beim Gerichtspräsidenten von Sursee als der zuständigen untern
Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Knutwil, wobei sie
laut ihrer Angabe vor Bundesgericht anbrachten: Sie
hätten vergeblich vom Amte eine Bescheinigung darüber verlangt,
wann die Betreibungsbegehren gewisser anderer Gläubiger, die
vor ihnen Pfändung erwirkt hätten, eingelangt seien. Ferner
hätten sie nach Eingang eines leeren Pfandscheines erfolglos um
Nachpfändung einer Forderung und Abtretung derselben im Sinne
von Art. 131 B. G. nachgesucht, welche Forderung dem betrie
benen Schuldner gegen Joseph Albrecht und Gemeindeschreiber
Bachmann in Knutwil zufolge gerichtlichen Vergleiches zustehe.
Endlich weigere sich das Amt, den Originalakt des genannten
Vergleiches, den die Rekurrenten ihm zur Einsichtnahme zugesandt.
hätten, wieder zurückzustellen.
Der Gerichtsvizepräsident von Sursee wies die Beschwerde am
- August 1899 als unbegründet ab, wobei er nach Erörterung
der Beschwerdepunkte deren Darstellung mit der von den
Rekurrenten gegebenen nicht übereinstimmt sub 3 der Urteils
erwägungen noch hinzufügte: Im übrigen mag im Rekursfalle
die h. Justizkommission sich mit diesen durcheinandergehenden
Akten belustigen, da diese Amtsstelle als solche nur als Lücken
büßer dasteht.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Erben des Dr. Weibel
an die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes als kan
tonale Aufsichtsbehörde. Sie beantragten: es seien vorerst alle
verlangten Akten beizubringen, und sodann sei in Aufhebung des
Vorentscheides das Betreibungsamt Knutwil zur Beschaffung der
verlangten Daten und zur Vornahme der begehrten Nachpfändung
und der Abtretung nach Art. 131 B. G. anzuhalten; endlich
seien dem Gerichtspräsidenten und dem Betreibungsamte Knutwil
in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Kosten zu überbinden.
In der Begründung des Rekurses sprechen sich die Rekurrenten
über die Vorinstanz bezw. deren Vorgehen in der Sache wie folgt
aus: Die Kosten müssen einer Amtsperson, die vorliegend so
liederlich ihre Pflicht erfüllt habe, zum mindesten überbunden
werden und ein scharfer Verweis gehöre auch dazu. Auf unend
liche Mahnungen und Beschwerden sei nichts geschehen, und als
endlich durch Beschwerdeführung bei der Oberbehörde ein Entscheid
quasi erzwungen worden sei, sehe man die Sache gar nicht an.
Der Gerichtspräsident solle doch als untere Aufsichtsbehörde ab
danken, wenn er sich nur als Strohmann betrachte; dann brau
chen ihn Rekurrenten nicht mehr zu belästigen. Mit wohlfeilem,
höhnischem Witz, der für die Unbefangenheit bezeichnend sei, habe
er sich der Kenntnisnahme der verschiedenen Begehren enthoben.
In ähnlicher Weise wird ferner im Rekurse gegenüber dem Be
treibungsbeamten Kritik geübt und insbesondere die Vermutung
ausgesprochen, er habe den verlangten Vergleichsakt bei Seite
geschafft.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 9. November
1899, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und sei über
den Verfasser derselben und Anwalt der Rekurrenten, Fürsprech
Dr. Gelpke in Luzern, eine Ordnungsbuße von 10 Fr. verhängt.
Sie begründete diesen Entscheid damit, daß Dr. Gelpke sich meh
rerer Ausdrücke bediene, die schwere Beleidigungen und Verhöh
nungen der untern richterlichen Behörden in sich schließen, somit
die Beschwerdeschrift das Erfordernis des 7 der kantonalen Ver
fassung, wonach Eingaben an Behörden in anständiger Fassung
eingereicht werden sollen, nicht besitze und die hierortige Instanz
ein solches Verhalten nicht ungerügt lassen könne.
VI. Diesen Entscheid zogen die Erben des Dr. Weibel bezw.
irsprech Dr. Gelpke rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit
den Begehren: Die erkannte Buße sei aufzuheben, dagegen das
Betreibungsamt Knutwil und der Gerichtspräsident von Sursee
zu büßen; das Betreibungsamt Knutwil sei zu verhalten, den
seinerzeit vor ihm gestellten Begehren (s. oben sub 1) Folge zu
geben und es seien ihm sämtliche Kosten zu überbinden.
In der Begründung des Rekurses wird bemerkt, daß selbst
dann, wenn die Ausdrucksweise gegen die Amtsstellen als unan
gemessene taxiert werden müßte, dies doch die materielle Erledi
gung durch die vorgesetzte Behörde nicht verhindern könnte.
V. In seiner Vernehmlassung beantragt das Betreibungsamt
Knutwil, es sei der Rekurs abzuweisen, in formeller Hinsicht,
weil die Vorinstanz darüber nicht abgesprochen habe, ferner aber
auch wegen materieller Unbegründetheit desselben. Der Betrei
bungsbeamte sei demnach von Schuld und Kosten freizusprechen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte, sich mit dem Hinweise
auf die in ihrer Erkanntnis enthaltenen Ausführungen zu be
gnügen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde wegen
ungeziemender Fassung derselben nicht einzutreten, stellt sich als
eine Rechtsverweigerung dar. Es könnte sich höchstens fragen,
ob nicht im Beschwerdeverfahren eine Zurückweisung einer unge
bührlichen Eingabe zur Abänderung mit Ansetzung einer Nach
frist verfügt werden darf (wie dies z. B. Art. 39 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorsieht).
Dagegen wird es nie angehen, auf solche Eingaben überhaupt
nicht einzutreten und damit den Rekurrenten, falls unterdessen die
Rekursfrist abgelaufen ist, um sein materiell vielleicht durchaus
begründetes Rekursrecht zu bringen. Die Berufung der Vorinstanz
auf den Art. 7 der kantonalen Verfassung erscheint offenbar als
unzutreffend. Denn dieser Artikel garantiert lediglich das freie
Petitionsrecht an die Behörden und betrifft also keineswegs das
Verfahren bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Es folgt
dies auch aus Art. 39 der kantonalen Civilprozeßordnung, wo
nach die Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung und des
der Gegenpartei schuldigen Anstandes lediglich Verweis, Büßung
und Ausstreichung der ehrverletzenden Anbringen, keineswegs aber
Nichteintreten auf ein Begehren zur Folge haben kann. Übrigens
könnten derartige das Rekursrecht einschränkende kantonale Be
stimmungen beim Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs und
Konkurssachen gar nicht zur Anwendung kommen, da die Art. 17/19
des Bundesgesetzes das Beschwerderecht allgemein und vorbehaltlos
zulassen (vergl. auch Archiv II, Nr. 107). Es ist somit der Rekurs
bezüglich dieses ersten Punktes in der Weise begründet zu erklären,
daß die kantonale Aufsichtsbehörde auf denselben einzutreten hat.
Dagegen erweist sich eine sofortige materielle Beurteilung des
Rekurses durch das Bundesgericht, wie sie die Rekurrenten zu be
antragen scheinen, nach der Aktenlage nicht als angezeigt.
- Zu dem Begehren auf Aufhebung der erkannten Buße ist
zu bemerken: Es kann den Aufsichtsbehörden das Recht, solche
Bußen wegen Verletzung des Anstandes in den Auseinander
setzungen der Parteien aufzuerlegen, nicht abgesprochen werden,
sofern sie dazu nach der kantonalen Gesetzgebung befugt sind und
sofern in den betreffenden Bußverfügungen nicht eine Schmälerung
des bundesgesetzlich gewährleisteten Rekursrechtes liegt. Zu einer
gehörigen Ausübung dieses letztern gehört aber auch, daß der
Rekurrent die Mängel des Verfahrens offen rügen und dasselbe
mit den Ausdrücken bezeichnen darf, die es der Wahrheit gemäß
verdient. Hatte also vorliegenden Falles, wie behauptet wird, der
betreffende Beamte seine Pflicht wirklich liederlich erfüllt, sich als
Strohmann betrachtet und mit wohlfeilem, höhnischem Witze
über die Prüfung der Beschwerde hinweggesetzt ec., so werden die
Rekurrenten bezw. deren Vertreter solche Ausdrücke auch
Illustration ihres Rekurses gebrauchen dürfen. Dabei wird na
türlich vorausgesetzt, daß sich ihr Vorgehen nicht als ein leicht
fertiges, unbesonnenes darstellt, und daß es ihnen wirklich um
eine richtige Darstellung der Sachlage, nicht aber lediglich um
Beleidigung der angegriffenen Partei zu thun ist. Bevor demnach
über die Zulässigkeit der geübten Kritik abgesprochen werden kann,
ist es erforderlich, den ganzen Sachverhalt zu prüfen, und es
geht nicht an, ohne näheres Eintreten auf die einzelnen Be
schwerdepunkte und ohne ihre objektive Berechtigung zu untersu
chen, wegen angeblich ungehöriger Fassung der Eingabe eine Buße
auszufällen. Vielmehr ist die disziplinarische Büßung einer Re
kurspartei in einem Falle vorliegender Art mit der materiellen
Prüfung des Rekurses zu verbinden. Nur auf diese Weise wird
die betreffende Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, sich über die
Berechtigung einer Büßung und des Maßes derselben ein rich
tiges Urteil zu verschaffen. Dies ermöglicht dann auch der zu
ständigen Oberinstanz, bei Entscheidung der dem Rekurse zu Grunde
liegenden Hauptfrage, eine gesetzwidrige, das Rekursrecht schmä
lernde Bußverfügung aufzuheben.
Nach dem Gesagten ist also der angefochtene Entscheid auch
bezüglich des Bußerkenntnisses zu kassieren, in der Meinung, daß
der kantonalen Aufsichtsbehörde die Aussprechung einer Buße nach
Prüfung der Beschwerdepunkte gewahrt bleibt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt; damit ist die Justizkom
mission des luzernischen Obergerichtes verhalten, auf die Beschwerde
der Rekurrenten einzutreten und ist im fernern die durch den an
gefochtenen Entscheid auferlegte Buße aufgehoben.