Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unpfändbare Werkzeuge des Berufes; Gegenstand, der nicht bloss der persönlichen Berufsausübung, sondern einem grösseren Geschäftsbetrieb mit Gehülfen dient, ist grundsätzlich pfändbar bzw. retentionsfähig. Nach Zweck und System der Bestimmung ist jedoch dem Gläubiger der Zugriff auf ein kostspieligeres oder ausgedehnter ausgestattetes Arbeitsgerät nur zu gestatten, wenn dem Schuldner ein einfacheres, seiner persönlichen Berufsausübung genügendes Ersatzobjekt überlassen wird (consid. IV). Der Schutz der beruflichen Existenz besteht somit nicht absolut, sondern im Regelfall unter der Bedingung der Substitution durch ein gleichartiges, aber einfacheres Gerät.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in ihrer Ver nehmlassung Abweisung des Rekurses, wobei sie noch ausführt: Das Betreibungsamt habe anfangs selbst die Toilette für un pfändbar gehalten und diese erst nachträglich gepfändet. Ihre be treibungsamtliche Schatzung von 500 Fr. sei willkürlich übersetzt. Der Experte sei freilich durch das Benehmen des Rekurrenten verhindert gewesen, die Toilette selbst zu besichtigen; aber seine Angaben gründen sich auf eine Zeichnung der Toilette, die er sich vom Schuldner habe geben lassen und auf Informationen, die er gestützt auf diese Zeichnung beim Vertreter des Lieferanten dersel ben über ihre Ausstattung und ihren Wert eingezogen habe. Der Rekurrent habe nunmehr kein Recht mehr, den Experten bericht materiell zu beanstanden. Auf den letztern sei abzustellen. Denn maßgebend sei, daß der Experte, ohne hierin Widerspruch zu finden, eine Toilette als eine zur Ausübung des Coiffeur berufes unentbehrliche Gerätschaft bezeichne, und daß der Nachweis für die Möglichkeit der Ersetzung der Toilette durch eine einfachere fehle. IV. Im genannten Gutachten finden sich im fernern über die fragliche Toilette folgende Angaben: Sie ist dreiplätzig mit drei Spiegeln, besteht aus Nußbaumholz, fourniert, Beine: massiv Nußbaumholz und ist mit Marmorplatte versehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach den Akten ist die retinierte Toilette dreiplätzig und also zum gleichzeitigen Gebrauche durch den Schuldner und neben ihm arbeitende Gehülfen eingerichtet. Nun können aber, wie das Bun desgericht bereits entschieden hat (s. Amtl. Samml., Bd. XXIII Nr. 168, i. S. Brauchli), Handwerksgeräthe, welche dem Schuld ner nicht zur Ausübung seines Berufes in eigener Person, son dern zur Ausübung desselben mit einer größern oder geringern Anzahl von Gesellen erforderlich sind, grundsätzlich nicht als un pfändbar betrachtet werden. Immerhin läßt sich dieser an sich richtigen und konsequenten Auffassung entgegenhalten, daß damit der betreffende Schuldner ungünstiger gestellt wird, als ein ande rer Betriebener, der ein nur für seinen persönlichen Gebrauch dienendes Berufsgerät der nämlichen Art besitzt und es als un pfändbar behalten kann. Diese Erwägung rechtfertigt die An nahme, daß nach der Intention des Gesetzgebers dem Gläubiger der Zugriff auf ein derartiges für einen ausgedehnteren Geschäfts betrieb dienendes Objekt nur dann gestattet werden solle, wenn dieser willens und in der Lage ist, dem Schuldner dafür ein ent sprechendes Objekt anzubieten, das ihm die Berufsausübung in eigener Person auch fernerhin ermöglicht. Vorliegenden Falles kann sich nun offenbar der Schuldner zur selbständigen Aus übung seines Berufes mit einer einplätzigen Toilette begnügen, indem er darauf verzichtet, mehrere Kunden gleichzeitig vermit telst Inanspruchnahme von Gehülfen zu bedienen. Es ist also dem betreibenden Gläubiger nach dem Gesagten die Befugnis zugestehen, die retinierte dreiplätzige Toilette zur Befriedigung sei ner Forderungen zu verwenden, sofern er dafür dem Schuldner eine einplätzige zur Verfügung stellt. Hierbei ist noch zu bemer ken, daß die erstere nach dem Expertenberichte, wie es scheint, aus besserem Material (Hartholz, Marmor) als dem hierfür üblichen gearbeitet ist und sich wenigstens insoweit als kein gewöhnliches, sondern eher als ein Luxusobjekt dieser Art darstellt, während natürlich der Gläubiger als Ersatz nur eine Toilette anzubieten hat, die auch ihrem Stoffe nach eine solche einfacher Qualität ist (vergl. Entscheid des Bundesgerichts i. S. Konkursamt Hinter land vom 12. Dezember 1899) , Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Dem Rekurrenten wird die Berechtigung zugesprochen, fragliche dreiplätzige Toilette als dem Retentionsrechte bezw. der Pfändung zur Befriedigung seiner Forderung unterliegend zu be anspruchen, sofern er dem Schuldner dafür eine einplätzige Toi lette gewöhnlicher Art zur Verfügung stellt. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.