Entscheid vom 23. Dezember 1899 in Sachen
Juri Rogger und Konsorten.
Abtretung der Rechtsansprüche der Masse an einzelne Gläubi
ger. Art der Verteilung in solchen Fällen; Haupt- und
Separatliquidation. Art. 260 Betr.-Ges.
I. Im Konkurse des Xaver Amrein im Kallacher zu Eich vin
dizierten die Geschwister Amrein sieben Kühe aus der Masse. Die
Konkursverwaltung anerkannte diesen Eigentumsanspruch, worauf
sich eine Anzahl Gläubiger die daherigen Massarechte gemäß
t. 260 des Betreibungsgesetzes abtreten ließen. Unter denselben
befand sich die Ehefrau des Gemeinschuldners, deren Forderung
von 5430 Fr. 60 Cts. zur Hälfte in Klasse 4 und zur Hälfte
in Klasse 5 kolloziert worden war. Diesen Gläubigern gegenüber
verzichteten die Vindikanten auf ihre Eigentumsansprache an den
fraglichen Gegenständen. Die Verwertung der letztern ergab einen
Nettoerlös von 2522 Fr. 83 Cts. Bei der Verteilung der Akti
ven wies die Konkursverwaltung diesen ganzen Erlös der Frau
Amrein auf Rechnung der in Klasse 4 angewiesenen Hälfte ihrer
Frauengutsforderung von 2715 Fr. 30 Cts. zu, sodaß den übri
gen Gläubigern, die den Vindikationsstreit ebenfalls aufgenommen
hatten, davon nichts zugeteilt werden konnte. Anderseits wurde
dann der Frau Amrein aus der Hauptmasse in Klasse 4 vorweg
nur der bei der Separatliquidation ungedeckt gebliebene Rest
der sich unter Zurechnung des Depotzinses auf 227 Fr. 45 Cts.
belief zugeteilt.
II. Einige der Gläubiger, welche die Vindikation der Kinder
Amrein ebenfalls bestritten hatten, führten gegen diese Art der
Verteilung Beschwerde und verlangten, daß die bevorrechtete Hälfte
der Frauengutsforderung der Frau Amrein aus der Hauptliqui
dation zu decken sei. Die untere Instanz entsprach diesem Begeh
ren, verfügte aber weiter, daß dann in der Separatliquidation
Frau Amrein mit dem ganzen Betrag ihrer Forderung zu teil
gehe. Dieser Entscheid wurde von den ursprünglichen Beschwerde
führern einerseits und der Konkursverwaltung anderseits an die
kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, die mit Entscheid vom
September
1899 das Vorgehen der Konkursverwaltung
guthieß.
III. Eine Anzahl Gläubiger stellen nun beim Bundesgericht
das Begehren: Die Vorrechtsansprüche der Ehefrau Amrein im
Konkurse ihres Ehemannes Xaver seien in 4. Klasse der Haupt
liquidation zu befriedigen und sei die Separatliquidation gleich
teilig nach Verhältnis der Ansprachen der Gläubiger durchzu
führen. Die Konkursverwaltung trägt auf Abweisung des
Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Ansprüche, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der
Gläubiger verzichtet und welche sich einzelne derselben gemäß
Art. 260, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes abtreten lassen, treten
dadurch aus der Masse heraus, sie bilden nicht mehr ein allen
Gläubigern gemeinsames Befriedigungsobjekt, sondern das Ergeb
nis ihrer Liquidation dient vorab, nach Abzug der Kosten der
letztern, zur Deckung der Forderung derjenigen Gläubiger, an
welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen
bestehenden Rang; und nur ein allfälliger Überschuß ist an die
Masse abzuliefern (Art. 260, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes).
Hieraus folgt, daß die Ausschüttung der gemeinsamen Masse zu
nächst ohne Rücksicht auf die nebenhergehende Liquidation
Massaansprüche, die einzelnen Gläubigern abgetreten worden sind,
vor sich zu gehen hat, daß dann das Ergebnis der Separatliqui
dation den Gläubigern, die daran teilnehmen, nach dem ihnen in
der Hauptliquidation zugewiesenen Rang zuzuweisen ist bis zur
Deckung ihrer Forderungen und daß nur, wenn sich hierbei ein
Überschuß ergiebt, die Hauptliquidation eine Änderung erfährt,
indem nun noch jener Ueberschuß in diese fällt. In erster Linie
ist somit das Ergebnis der Liquidation der gemeinsamen Masse
dem Kollokationsplan gemäß zu verteilen. Hierauf ist den Gläu
bigern, die darauf Anspruch haben, dasjenige zuzuweisen, was sie
durch ihr separates Vorgehen erstritten haben und erst, wenn
dabei nach gänzlicher Deckung der Forderungen derselben ein
Überschuß ergiebt, erleidet die ursprüngliche Hauptverteilungsliste
eine Modifikation. Danach erweist sich denn das Begehren der
Rekurrenten, daß Frau Amrein für die bevorrechtigte Hälfte ihrer
Frauengutsforderung aus der Hauptliquidation zu befriedigen sei,
ohne anderes als begründet. Fragt es sich sodann, wie das Er
gebnis der Separatliquidation unter die daran beteiligten Gläu
biger zu verteilen sei, so muß hierfür, wie schon bemerkt, ebenfalls
der Kollokationsplan die Grundlage bilden, und zwar für den
Rang sowohl, wie für die Beträge, mit denen sie zu teil gehen.
Die Kollokation als solche ist bei der Separatliquidation die näm
liche, wie in der Hauptliquidation. Frau Amrein erscheint also
dort wie hier mit der Hälfte ihrer Frauengutsansprache in Klasse 4,
mit der andern Hälfte in Klasse 5. Allein Zuteilungen können
aus der Separatliquidation auf diese Kollokationen nur noch er
folgen, soweit nicht die Hauptliquidation zur Deckung derselben
geführt hat. Da nun die privilegierte Ansprache der Frau Amrein
schon aus der Hauptliquidation gedeckt wird, kann ihr darauf aus der
Separatliquidation nichts mehr zugeschöpft werden. Vielmehr geht
sie hier bloß noch zu teil für den aus der Hauptmasse nicht ge
deckten Betrag ihrer Ansprache in Klasse 5. Dabei ist ihr Ver
hältnis gegenüber den übrigen ebenfalls in Klasse 5 kollozierten
Gläubigern, die an der Separatliquidation teilnehmen, nicht nach
ihrer ganzen Ansprache, sondern nach der Kollokation zu bestim
men, die sie in dieser Klasse erhalten hat. Die Abänderungen, die
infolge des vorliegenden Entscheides die Verteilungsliste erleidet,
bedingen selbstverständlich eine neue Auflage derselben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskamme
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß, in
Abänderung des Vorentscheides, die Konkursverwaltung angewie
sen, die Vorrechtsansprüche der Ehefrau Amrein im Konkurse
ihres Ehemannes in Klasse 4 der Hauptliquidation zu befriedigen
und die Separatliquidation gleichteilig nach Verhältnis der An
sprachen der Gläubiger durchzuführen.