Art. 260 SchKG; distribution of proceeds from claims assigned from the estate to individual creditors. Claims assigned under Art. 260 SchKG leave the bankruptcy estate and are no longer a common object of satisfaction. The estate is first divided according to the collocation plan, irrespective of any parallel separate liquidation. The proceeds of the separate liquidation are then distributed among the participating assignee creditors according to their collocation rank and admitted amounts; only a surplus after full satisfaction of these claims falls back into the estate. The assignee creditor's participation in the separate liquidation is limited to the part of the claim not already covered in the main liquidation (consid. 1).
Entscheid vom 23. Dezember 1899 in Sachen Juri Rogger und Konsorten. Abtretung der Rechtsansprüche der Masse an einzelne Gläubi ger. Art der Verteilung in solchen Fällen; Haupt- und Separatliquidation. Art. 260 Betr.-Ges. I. Im Konkurse des Xaver Amrein im Kallacher zu Eich vin dizierten die Geschwister Amrein sieben Kühe aus der Masse. Die Konkursverwaltung anerkannte diesen Eigentumsanspruch, worauf sich eine Anzahl Gläubiger die daherigen Massarechte gemäß t. 260 des Betreibungsgesetzes abtreten ließen. Unter denselben befand sich die Ehefrau des Gemeinschuldners, deren Forderung von 5430 Fr. 60 Cts. zur Hälfte in Klasse 4 und zur Hälfte in Klasse 5 kolloziert worden war. Diesen Gläubigern gegenüber verzichteten die Vindikanten auf ihre Eigentumsansprache an den fraglichen Gegenständen. Die Verwertung der letztern ergab einen Nettoerlös von 2522 Fr. 83 Cts. Bei der Verteilung der Akti ven wies die Konkursverwaltung diesen ganzen Erlös der Frau Amrein auf Rechnung der in Klasse 4 angewiesenen Hälfte ihrer Frauengutsforderung von 2715 Fr. 30 Cts. zu, sodaß den übri gen Gläubigern, die den Vindikationsstreit ebenfalls aufgenommen hatten, davon nichts zugeteilt werden konnte. Anderseits wurde dann der Frau Amrein aus der Hauptmasse in Klasse 4 vorweg nur der bei der Separatliquidation ungedeckt gebliebene Rest der sich unter Zurechnung des Depotzinses auf 227 Fr. 45 Cts. belief zugeteilt. II. Einige der Gläubiger, welche die Vindikation der Kinder Amrein ebenfalls bestritten hatten, führten gegen diese Art der Verteilung Beschwerde und verlangten, daß die bevorrechtete Hälfte der Frauengutsforderung der Frau Amrein aus der Hauptliqui dation zu decken sei. Die untere Instanz entsprach diesem Begeh ren, verfügte aber weiter, daß dann in der Separatliquidation Frau Amrein mit dem ganzen Betrag ihrer Forderung zu teil gehe. Dieser Entscheid wurde von den ursprünglichen Beschwerde führern einerseits und der Konkursverwaltung anderseits an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, die mit Entscheid vom
September 1899 das Vorgehen der Konkursverwaltung guthieß. III. Eine Anzahl Gläubiger stellen nun beim Bundesgericht das Begehren: Die Vorrechtsansprüche der Ehefrau Amrein im Konkurse ihres Ehemannes Xaver seien in 4. Klasse der Haupt liquidation zu befriedigen und sei die Separatliquidation gleich teilig nach Verhältnis der Ansprachen der Gläubiger durchzu führen. Die Konkursverwaltung trägt auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Ansprüche, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet und welche sich einzelne derselben gemäß Art. 260, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes abtreten lassen, treten dadurch aus der Masse heraus, sie bilden nicht mehr ein allen Gläubigern gemeinsames Befriedigungsobjekt, sondern das Ergeb nis ihrer Liquidation dient vorab, nach Abzug der Kosten der letztern, zur Deckung der Forderung derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Rang; und nur ein allfälliger Überschuß ist an die Masse abzuliefern (Art. 260, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Hieraus folgt, daß die Ausschüttung der gemeinsamen Masse zu nächst ohne Rücksicht auf die nebenhergehende Liquidation Massaansprüche, die einzelnen Gläubigern abgetreten worden sind, vor sich zu gehen hat, daß dann das Ergebnis der Separatliqui dation den Gläubigern, die daran teilnehmen, nach dem ihnen in der Hauptliquidation zugewiesenen Rang zuzuweisen ist bis zur Deckung ihrer Forderungen und daß nur, wenn sich hierbei ein Überschuß ergiebt, die Hauptliquidation eine Änderung erfährt, indem nun noch jener Ueberschuß in diese fällt. In erster Linie ist somit das Ergebnis der Liquidation der gemeinsamen Masse dem Kollokationsplan gemäß zu verteilen. Hierauf ist den Gläu bigern, die darauf Anspruch haben, dasjenige zuzuweisen, was sie durch ihr separates Vorgehen erstritten haben und erst, wenn dabei nach gänzlicher Deckung der Forderungen derselben ein Überschuß ergiebt, erleidet die ursprüngliche Hauptverteilungsliste eine Modifikation. Danach erweist sich denn das Begehren der Rekurrenten, daß Frau Amrein für die bevorrechtigte Hälfte ihrer Frauengutsforderung aus der Hauptliquidation zu befriedigen sei, ohne anderes als begründet. Fragt es sich sodann, wie das Er gebnis der Separatliquidation unter die daran beteiligten Gläu biger zu verteilen sei, so muß hierfür, wie schon bemerkt, ebenfalls der Kollokationsplan die Grundlage bilden, und zwar für den Rang sowohl, wie für die Beträge, mit denen sie zu teil gehen. Die Kollokation als solche ist bei der Separatliquidation die näm liche, wie in der Hauptliquidation. Frau Amrein erscheint also dort wie hier mit der Hälfte ihrer Frauengutsansprache in Klasse 4, mit der andern Hälfte in Klasse 5. Allein Zuteilungen können aus der Separatliquidation auf diese Kollokationen nur noch er folgen, soweit nicht die Hauptliquidation zur Deckung derselben geführt hat. Da nun die privilegierte Ansprache der Frau Amrein schon aus der Hauptliquidation gedeckt wird, kann ihr darauf aus der Separatliquidation nichts mehr zugeschöpft werden. Vielmehr geht sie hier bloß noch zu teil für den aus der Hauptmasse nicht ge deckten Betrag ihrer Ansprache in Klasse 5. Dabei ist ihr Ver hältnis gegenüber den übrigen ebenfalls in Klasse 5 kollozierten Gläubigern, die an der Separatliquidation teilnehmen, nicht nach ihrer ganzen Ansprache, sondern nach der Kollokation zu bestim men, die sie in dieser Klasse erhalten hat. Die Abänderungen, die infolge des vorliegenden Entscheides die Verteilungsliste erleidet, bedingen selbstverständlich eine neue Auflage derselben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskamme erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß, in Abänderung des Vorentscheides, die Konkursverwaltung angewie sen, die Vorrechtsansprüche der Ehefrau Amrein im Konkurse ihres Ehemannes in Klasse 4 der Hauptliquidation zu befriedigen und die Separatliquidation gleichteilig nach Verhältnis der An sprachen der Gläubiger durchzuführen.