Art. 244, 245, 247 and 237 SchKG; Kompetenz der Aufsichtsbehörden und Befugnisse des Gläubigerausschusses bei der Kollokation: Die Gerichte entscheiden über materielle Kollokationsstreitigkeiten nach Art. 250 SchKG, während die Aufsichtsbehörden die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Aufstellung des Kollokationsplans prüfen. Der vom Gläubigerausschuss eingesetzte Kontroll- und Genehmigungsmechanismus verleiht ihm kein eigenes Entscheidungsrecht über die Zulassung von durch die Konkursverwaltung weggewiesenen Forderungen; die Anerkennung von Forderungen und die Erstellung des Kollokationsplans bleiben Aufgabe der Konkursverwaltung. Eine vom Ausschuss inkompetenterweise angeordnete Änderung ist auf Beschwerde hin aufzuheben; der Plan ist gegebenenfalls neu aufzulegen und die Anfechtungsfrist neu laufen zu lassen (consid. 1-3).
kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen. Diese wies unterm 26. September 1899 die Beschwerde der Akkumulatorenfabrik und Mithafte als unbegründet ab. Über die Beschwerde des S. Dätwyler erkannte sie unterm gleichen Datum, auf dieselbe werde nicht eingetreten, bezw. es sei dieselbe im Sinne der Motive abge wiesen. Hinsichtlich der Kompetenzfrage wurde in den beiden Ent scheiden bemerkt: Ob eine Forderung mit Recht in den Kolloka tionsplan aufgenommen bezw. daraus weggewiesen worden sei, hätten die Gerichte zu entscheiden. Dagegen stehe es den Auf sichtsbehörden zu, zu prüfen, ob bei dem Verfahren, das zu der Zulassung oder Wegweisung führte, eine Gesetzwidrigkeit begangen worden sei. Dies sei vorliegend zu verneinen, da der Gläubiger ausschuß nach Art. 247 des Betreibungsgesetzes, der mit Art. 237 Ziff. 4 in Verbindung zu bringen sei, das Recht habe, am Kollokationsplan nicht nur im Sinne der Wegweisung, sondern auch im Sinne der Zulassung von Ansprachen, die von der Kon kursverwaltung weggewiesen werden wollten, Anderungen vorzu nehmen, und daß auch der zweite Beschwerdepunkt, daß der Gläubigerausschuß, als er den angefochtenen Beschluß traf, nicht beschlußfähig gewesen sei, sich als unbegründet darstelle. II. Gegen die beiden Entscheide hat namens der Akkumula torenfabrik und Mithafte, sowie der Konkursverwaltung, die in zwischen unter Abberufung des Gläubigerausschusses auf drei Mitglieder verstärkt worden war, einerseits und namens des S. Dätwyler anderseits Fürsprech Dr. K. W. den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, vor dem er das ursprünglich gestellte Beschwerdebegehren aufnimmt. Die Rekurrenten stützen sich darauf daß der Gläubigerausschuß zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent gewesen sei, weil über die Zulassung von Forderungen einzig die Konkursverwaltung zu entscheiden habe, daß der Be schluß nicht in rechtsgültiger und verbindlicher Weise zustande gekommen sei und daß durch die Abberufung des Gläubigeraus schusses durch die Gläubigerversammlung sein Mandat und damit auch seine Opposition gegen die Beschwerde dahingefallen sei. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehm lassung verzichtet. Dagegen erklären zwei Mitglieder der Kon kursverwaltung, daß sie sich mit den Beschwerdebegehren nicht be freunden können. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
schluß überhaupt nicht kompetent war, oder wenn er nicht in rechtsverbindlicher Weise gefaßt wurde, sich demselben nicht hätte unterwerfen sollen und daß ein solches Verhalten innert zehn Tagen seit der Auflage des Kollokationsplanes auf dem Beschwerde wege als gesetzwidrig angefochten werden konnte. 3. In der Sache muß den Rekurrenten darin beigestimmt wer den, daß der Gläubigerausschuß zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent war. Nach Art. 244 des Betreibungsgesetzes hat die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen, insbesondere den Gemeinschuldner darüber einzuvernehmen, und nach Art. 245 ist ihr das Recht zuerkannt, über die Anerkennung der Forderungen zu entscheiden, wobei sie an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden ist. Demgemäß hat denn auch die Konkursverwaltung den Kollokationsplan aufzustellen Art. 247. Wo nun ein Gläubigerausschuß ernannt worden ist, stellt sich der von der Konkursverwaltung ausgearbeitete Kollo kationsplan allerdings nur als ein Entwurf dar, der dem Aus schuß zur Genehmigung zu unterbreiten ist; und es ist diesem in Art. 247 des Betreibungsgesetzes die Befugnis eingeräumt, daran Abänderungen vorzunehmen. Wie weit nun aber dieses Genehmigungs und Abänderungsrecht reiche, entscheidet sich da nach, welche Rechtsstellung überhaupt der Gläubigerausschuß der Konkursverwaltung gegenüber einnimmt und wie im allgemeinen seine Befugnisse im Gesetze umschrieben sind, wobei zu beachten ist, daß im vorliegenden Falle dem Gläubigerausschuß ausdrück lich lediglich die in Art. 237 des Betreibungsgesetzes enthaltenen Kompetenzen eingeräumt wurden. Diesbezüglich fällt in Betracht: Während die Konkursverwaltung bei der ganzen Verpflegung des Konkurses, d. h. bei der Feststellung, der Verwaltung und Ver wertung der Aktivmasse, bei der Erwahrung der Konkursfor derungen und der Aufstellung des Kollokationsplanes, und bei der Ausschüttung der Masse das eigentlich handelnde Organ ist, kommt dem Gläubigerausschuß eine mehr kontrollierende und er gänzende Funktion zu. Die Konkursverwaltung nimmt dabei eine Art amtlicher Stellung ein, die es ihr zur Pflicht macht, da, wo ihr Verhalten nicht schon im Gesetze positiv vorgezeichnet ist, die Interessen aller Beteiligten, auch die des Schuldners, zu be rücksichtigen; während der Gläubigerausschuß blos die Gläubiger schaft vertritt und deshalb stets in erster Linie auf die Wahrung der Interessen der letztern bedacht sein wird. Auf diese Verschieden artigkeit der Stellung der beiden Organe ist bei der Beantwor tung der Frage Bedacht zu nehmen, welche Befugnisse denselben bei der Aufstellung des Kollokationsplanes zukommen. Letztere Funktion hat in hervorragendem Maße amtlichen Charakter, in dem dabei, immerhin unter Vorbehalt der Anfechtbarkeit nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes, über die Zulassung der ange meldeten Forderungen nach Bestand, Betrag und Rang entschieden wird. Eine solche in gewissem Sinne richterliche Thätigkeit fällt naturgemäß der Konkursverwaltung zu, welche die Ansprachen auf ihre rechtliche Begründetheit zu prüfen und dabei, ohne frei lich daran gebunden zu sein, auch die Erklärungen des Schuld es zu berücksichtigen hat, was um so wichtiger erscheint, als diesem das Recht der Anfechtung des Kollokationsplanes nicht zusteht. Gerade mit Rücksicht hierauf und übrigens auch im In teresse der Masse wird die Konkursverwaltung regelmäßig zweifel hafte Forderungen wegweisen und es den weggewiesenen Gläubi gern überlassen, dieselben auf dem Wege der gerichtlichen An fechtung des Kollokationsplanes zur Anerkennung zu bringen, statt daß sie die Masse vorläufig durch die Aufnahme derselben belastet und den übrigen Gläubigern zumutet, ihrerseits die Kol lokation anzufechten. Sie wird um so eher dem erstern Verfahren vor dem letztern den Vorzug geben, als bei diesem die Gefahr nahe liegt, daß die Gläubiger aus Unkenntnis der Sachlage und im Vertrauen auf die amtliche Prüfung der Eingaben die An fechtung unterlassen oder daß sich einzelne Gläubiger, welche die Zweifelhaftigkeit der Forderung erkennen, ein ungerechtfertigtes Privileg auf den Prozeßgewinn verschaffen. Diese Betrachtungen führen nun aber weiter dazu, daß der Gläubigerausschuß an sich nicht als befugt angesehen werden kann, die Aufnahme von For derungen, die von der Konkursverwaltung weggewiesen worden sind, zu verfügen; er würde damit in der Regel geradezu gegen die Interessen der Gesamtgläubigerschaft handeln, die er zu wahren berufen ist. Dem entspricht es, daß positiv in Art. 237, Abs. 3,
nach Wegweisung des fraglichen Postens, neu aufzulegen. den Kollokationsplan nach dem ursprünglichen Entwurf, das heißt Pestalozzi aufgehoben und die Konkursverwaltung angewiesen, Gläubigerausschusses betreffend den streitigen Posten des Dr. Abänderung des Vorentscheides, die angefochtene Verfügung des Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß, in erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer eine neue Anfechtungsfrist gesetzt werden muß. betrifft, neu aufgelegt, bezw. daß dem weggewiesenen Gläubiger dazu, daß der Kollokationsplan, soweit er den fraglichen Posten dern Anfechtungsgründe geprüft zu werden brauchen. Dies führt änderung des Kollokationsplanes aufzuheben, ohne daß die an ist die vom Gläubigerausschuß inkompetenterweise verfügte Ab und nicht besonders hätte hervorgehoben werden müssen. Hienach unter Ziff. 4 erwähnte Befugnis unter Ziff. 1 fallen würde regel zustehen, erhellt aus der Erwägung, daß dann auch die gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Maß gutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, der Einspruch sichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, die Be leitet werden darf, wonach dem Gläubigerausschuß die Beauf der allgemeinen Vorschrift von Art. 237, Abs. 3 Ziff. 1 herge hier nicht erwähnt. Daß aber letztere Befugnis nicht etwa aus derungen, die von der Verwaltung weggewiesen worden sind, ist zugelassen hat. Der umgekehrte Fall der Zulassung von For Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zustehenden Befugnissen nur erwähnt ist die Erhebung von Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes unter den dem Gläubigerausschuß