- Entscheid vom 22. Dezember 1899 in Sachen
Finanzdirektion des Kantons Zürich und Konsorten.
Die Arrestbetreibung bezieht sich nur auf das Arrestobjekt ; es
kann daher dafür nicht an einem andern Orte als demjenigen
des Arrestes Ergänzungspfändung verlangt werden. Voll
streckbarkeit ausserkantonaler Steuerforderungen. Art. 52
und a Betr.-Ges.
- Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Stadtgemeinde
Winterthur und die Gemeinde Oberwinterthur machten gegen den
in Stein a. Rh. wohnhaften J. Morf Brüngger eine Steuerfor
derung von circa 8000 Fr. geltend. Sie erwirkten hiefür einen
lrrest auf eine Schuldbriefforderung des Morf Brüngger an Dr.
Morf in Winterthur und hoben daraufhin für den gesamten
Steueranspruch Betreibung an. Die mit Arrest belegte Forderung
wurde am 15. Juli 1899 infolge Fortsetzungsbegehrens der be
treibenden Gläubiger gepfändet, wobei der Drittschuldner Dr. Mor
seine Zahlungspflicht bestritt.
Schon vor dieser Pfändung hatte der Betreibungsbeamte von
Winterthur mit Requisitorial vom 13. Juli 1899 das Betrei
bungsamt Stein ersucht, beim Schuldner eine Pfändung zu voll
ziehen mit dem Bemerken, es seien allfällig vorhandene Wertschriften,
Gold und Silberwaren 2c. in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Dabei hatte er erklärt, daß die in Winterthur zu vollstreckende
Pfändung voraussichtlich resultatlos sein werde.
Das Betreibungsamt Stein verweigerte die Vornahme der ver
langten Pfändung, indem es unter Berufung auf Art. 22 des
kanionalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze den Standpunkt
einnahm, die in Betreibung gesetzte Forderung sei im Kanion
Schaffhausen nicht exequierbar, da sie öffentlich rechtlicher Natur
sei und auf ein Erkenntnis einer außerkantonalen Verwaltungs
behörde sich gründe.
Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes Stein beschwerten
sich die betreibenden Parteien mit dem Begehren, das Amt zur
Vornahme der nachgesuchten Ergänzung der Pfändung beim
Schuldner anzuhalten.
II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen wies die
Beschwerde am 5. September 1899 mit nachfolgender Begrün
dung ab:
Art. 89 des Bundesgesetzes spreche zwar davon, daß die Pfän
dung dem Betreibungsamte des Ortes der gelegenen Sache über
tragen werden könne. Daraus gehe aber nur ganz allgemein die
Verpflichtung des Betreibungsbeamten zur Rechtshülfeleistung
hervor. Ob diese Verpflichtung eine unbedingte, eine Prüfung des
gestellten Begehrens ausschließende sei, werde nicht gesagt und sei
deshalb mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nicht anzunehmen.
Erweise sich somit der vom Betreibungsbeamten von Stein
eingenommene Standpunkt grundsätzlich als richtig, so frage sich
nur noch, ob sich dieser Beamte bei Verweigerung der Rechtshülfe
auf berechtigte Gründe gestützt habe.
Nun sei zweifellos die Stellung des Amtes gegenüber einer im
Kanton nicht vollstreckbaren Forderung keine verschiedene, ob diese
Forderung Gegenstand einer bei ihm eingeleiteten Betreibung bilde,
oder ob ihm ihre Vollstreckung bloß auf dem Wege des Rechts
hülfebegehrens zugemutet werde. In Wirklichkeit sei aber gemäß
Art. 80 B. G. und Art. 22 des kantonalen Einführungsgesetzes
die in Frage stehende Forderung nicht vollstreckbar, da sie sich als
eine auf Grund eines Erkenntnisses einer außerkantonalen Ver
waltungsbehörde entstandene qualifiziere und Art. 22 cit. nur die
Entscheide und Beschlüsse der schaffhauserischen Verwaltungsbehör
den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstelle. Im Kanton
Schaffhausen wäre also für die genannte Forderung keine Rechts
öffnung erteilt worden, woraus folge, daß sie, trotzdem sie vom
Bezirksgerichtspräsidium Winterthur im Rechtsöffnungsverfahren
als vollstreckbar erklärt worden sei, doch durch den Betreibungs
beamten des Kantons Schaffhausen nicht vollstreckt werden dürfe.
Zudem habe der schaffhauserische Richter eine Klage auf Aner
kennung dieser Forderung mit Urteil vom 24. Januar 1898
abgewiesen, so daß bezüglich ihrer res judicata vorliege.
Sofern im weitern der in Winterthur erwirkte Arrest kein
fingierter sei, so müsse daselbst ein pfändbares Vermögensobjekt
des Schuldners liegen und brauche der Gläubiger nicht an andern
Orten nach Pfändungsgegenständen zu fahnden. Überhaupt könne
die am forum arresti vorgenommene Pfändung nur den Arrest
gegenstand ergreifen und sei das forum arresti nur ein Ersatz
gerichtsstand für das mangelnde forum domicilii; es könne des
halb nicht eine Pfändung konkurrierend am Arrestorte und am
Wohnorte des Schuldners erfolgen. Morf Brüngger müsse viel
mehr zwecks Pfändung der in seinem Besitze befindlichen Vermö
gensstücke an seinem Wohnsitze Stein a. Rh. betrieben werden.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, die Stadtgemeinde Winterthur und die Gemeinde
Oberwinterthur rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragen,
es sei das Betreibungsamt Stein a. Rh. zur Vornahme der nach
gesuchten Ergänzung der Pfändung bei J. Morf Brüngger an
zuweisen, und bringen zur Begründung vor:
Es handle sich um Steuerforderungen, die, wie unbestritten,
auf rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zürcherischer Verwal
tungsbehörden beruhen. Der Kanton Schaffhausen verweigere
einerseits die Exekution für diese Guthaben; anderseits lehnen es
seine Gerichte wegen angeblicher Inkompetenz ab, darüber zu er
kennen. Auf diese Weise seien die Gläubiger mit ihrer Forderung
im Kanton Schaffhausen rechtlos. Morf habe zudem sowohl bei
Zustellung des Zahlungsbefehles als im Rechtsöffnungsverfahren
die Ergreifung der gesetzlichen Rechtsmittel unterlassen. Die ge
pfändete Forderung werde in fingierter Weise von einem Schwie
gersohne des Morf als Eigentum angesprochen. Infolgedessen
hätten die Gläubiger einen ungedeckten Pfandschein erhalten und
deshalb Fortsetzung der Pfändung in Stein a. Rh. verlangt. Die
Betreibung sei am richtigen Orte, demjenigen des Arrestes, ange
hoben worden. Die Ansicht, die Betreibung am Arrestorte könne
sich nur auf das Arrestobjekt erstrecken, erweise sich als irrtümlich
vielmehr müsse die Pfändung auf Requisition ergänzt werden und
zwar auch durch Objekte, die sich an einem andern Orte, z. B.
am Wohnsitze des Schuldners befinden.
IV. J. Morf Brüngger trägt in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht aktenmäßig fest und wird von den rekurrierenden
Gläubigern noch besonders darauf hingewiesen, daß die Betreibung,
bezüglich der sie Ergänzung der Pfändung am Wohnsitze des
Schuldners in Stein a. Rh. nachsuchten, eine in Winterthur an
gehobene Arrestbetreibung ist. Nun richtet sich aber die Arrestbetrei
bung, sofern für sie im Sinne von Art. 52 B. G. ein Spezial
forum des Ortes, wo sich der Arrestgegenstand befindet, besteht,
nur gegen letztern, und es kann nicht nachträglich auf dem Wege
der Pfändungsergänzung noch anderes Vermögen des betriebenen
Schuldners, das außerhalb des Arrestortes liegt, in dieselbe ein
bezogen werden. Denn dadurch würde sie in ihrer Wirkung einer
gewöhnlichen Betreibung gleichgestellt, und es würde sich die mit
dem Sinne des Art. 46 B. G. unvereinbare Konsequenz ergeben,
daß, sobald die Forderung des Gläubigers arrestfähig ist, der
Schuldner für dieselbe bezüglich seines gesamten Vermögens und
nicht nur bezüglich der am Arrestorte befindlichen Objekte außer
halb seines Wohnsitzes betrieben werden kann.
- Dem gegenüber läßt sich auch nicht geltend machen, daß es
sich vorliegenden Falles um Steuern, also um Forderungen
öffentlich rechtlicher Natur, handle. Freilich hat das Bundesgericht
entschieden, daß bei der Betreibung solcher Forderungen die Ga
rantie des Wohnsitzes als Ort der Betreibung im Sinne von
Art. 46 cit. nicht Platz greife, so daß die Betreibung im Kan
tone, wo die Forderung entstanden ist, auch gegen den außer
Kantones wohnenden Schuldner angehoben werden dürfe (vgl.
Entscheid des Bundesgerichtes, Bd. XXIII, Nr. 64, i. S. Bloch).
Daraus folgt aber keineswegs, daß nun auch außerhalb des
Kantons liegende Vermögensstücke des Schuldners in die ange
hobene Betreibung einbezogen werden können. Vielmehr wird die
Statthaftigkeit einer solchen Maßnahme wesentlich davon abhängen,
ob die Gesetzgebung des Kantons, in dem die genannten Ver
mögensstücke sich befinden, die Exekution in dieselben für die be
triebene Forderung zuläßt, d. h., ob sie auch Beschlüsse und
Entscheide außerkantonaler Verwaltungsorgane als vollstreckbar
erklärt.
Und abgesehen hievon liegt eben hier keine gewöhnliche, sondern
eine Arrestbetreibung vor, welche nach obigen Ausführungen als
solche schon, d. h. unabhängig von der Frage, ob sie für privat
oder für öffentlich rechtliche Forderungen erfolge, die im Kanton
Schaffhausen befindliche pfändbare Habe des Schuldners nicht
ergreifen kann.
3. Nach dem Gesagten ist die Weigerung des Betreibungsamtes
Stein a. R. zur Vornahme der verlangten Ergänzungspfändung
als eine begründete zu erachten. Es läßt sich hiegegen auch nicht
der frühere Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Stoller
(Archiv, Bd. V, Nr. 32) anführen, wonach erklärt wurde, der
um Rechtshülfe angegangene Betreibungsbeamte habe die örtliche
Zuständigkeit des requirierenden Betreibungsbeamten nicht zu
rüfen, sondern dem Begehren ohne weiteres Folge zu geben.
Denn vorliegenden Falles stützt sich die Weigerung, die Ergän
zungspfändung zu vollziehen, nicht etwa auf eine Bemängelung
der Gesetzmäßigkeit der in Winterthur angehobenen Arrestbetrei
bung, sondern darauf, daß diese Betreibung zu dem gestellten
Rechtshülfebegehren, d. h. zur Vornahme von Betreibungsakten
im Kanton Schaffhausen, offenbar nicht berechtige, gerade weil
es sich um eine Arrestbetreibung handle und weil diese zudem für
eine im Kanton Schaffhausen nicht exekutionsfähige Forderung
erfolge.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.