Art. 92 Ziff. 1 SchKG; unpfändbare Gegenstände; Bett. Die Kompetenzwohlthat ist nicht dahin einzuschränken, dass mehrere Familienangehörige ein Bett teilen müssten; vielmehr ist jedem Familiengliede ein für den persönlichen Gebrauch notwendiges Bett zu belassen (consid. 1). Ein als Luxusobjekt erscheinendes und erheblich wertvolleres Bett kann jedoch der Masse zugezogen werden, sofern das Konkurs- bzw. Betreibungsamt in der Lage ist, dem Schuldner ein einfaches Bett gleicher Art als Ersatz zur Verfügung zu stellen (consid. 2).
fragliche Bett in doloser, auf Schädigung der Gläubiger gerich teter Absicht weggenommen worden sei. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Hinter land rechtzeitig an das Bundesgericht. Es beantragte, die Be schwerde des alt Bezirksrichters Müller vollständig abzuweisen und diesen für allen der Konkursmasse aus seiner Weigerung der Herausgabe entstehenden Schaden prinzipiell haftbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: