Art. 95 SchKG; seizure order and choice of assets; multiple enforcement proceedings by the same creditor: the individual claims remain procedurally independent, so an omission or waiver in one proceeding does not per se entail forfeiture in another. In selecting assets for seizure, the enforcing authority must weigh marketability against the debtor’s interest in retaining indispensable property; the debtor’s protection prevails only to the extent that other assets of sufficient realizability are shown and can provide adequate security for the claim. The creditor’s interest in effective satisfaction remains primary where no such alternative assets are demonstrated (consid. 1-2).
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Fürsprecher Dr. E. Namens der Frau Aebi innert nützlicher Frist an das Bundesgericht mit dem Begehren: Es sei das Betreibungsamt Bern Stadt an zuweisen, neuerdings beim Schuldner zu pfänden für die Forde rung von 225 Fr. Betreibung, Nr. 10,160 und zwar körperliche Sachen (Geld, Werttitel, Mobiliar ec.). Dr. E. bemerkt, daß er irrtümlicher Weise in die vor der kantonalen Instanz erhobenen Beschwerde die Betreibung Nr. 9609 eingeschlossen habe, bezüglich welcher Fürsprecher L. bereits Ver wertung verlangt habe. Die Betreibung Nr. 10,160 aber sei eine durchaus selbständige. Daß sie in derselben Gläubigergruppe mit Betreibung 9609 figuriere, in welcher Betreibung sich Frau Aebi die Pfändung einer Forderung habe gefallen lassen, enthalte bezüglich jener keinen Verzicht auf die gesetzlichen Rechte. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
nen Falles dieselben selbst ohne Risiko übernehmen kann. Es er schiene somit von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet die Be schwerde als begründet, sofern dargethan wäre, daß neben der gepfändeten Forderung pfändbare Gegenstände des täglichen Ver kehrs vorhanden sind. Nun fragt es sich aber, wie sich die erwähnte zu Gunsten des Gläubigers aufgestellte Vorschrift zu der im anschließenden Satze und zwar offenbar zu Gunsten des betriebenen Schuldners auf gestellten Vorschrift verhält, wonach die entbehrlicheren Vermögens stücke vor den weniger entbehrlichen zu pfänden sind. Hierbei kommt jedenfalls als wesentlichstes Moment für die Auslegung in Betracht, daß das Wort jedoch, welches die beiden Bestim mungen verbindet, einen Gegensatz zwischen ihnen ausdrücken will, und zwar in dem Sinne, daß die erste nur dann Anspruch auf Anwendung solle erheben können, wenn dadurch der zweiten kein Eintrag geschieht. Diese letztere, laut welcher der Beamte bei Aus wahl der Pfändungsgegenstände auf deren Entbehrlichkeit Rücksicht zu nehmen hat, geht also der erstern, auf deren leichte Verwert barkeit abstellenden vor und bedeutet ihr gegenüber eine Einschrän kung. In der That entspricht diese Auffassung einem Gebote der Billigkeit. Denn es erschiene gewiß hart, dem Schuldner die für seinen persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände bis auf die Kompetenzstücke zu verkaufen und ihm dafür Guthaben und an dere nicht unentbehrliche Vermögensobjekte zu belassen, nur aus dem Grunde, weil jene Gegenstände nicht mit derselben Leichtig keit verwertbar sind. Es ist nun freilich zu bemerken, daß weder der französische noch der italienische Text des Gesetzes den Gegen satz zwischen den beiden Vorschriften, wie es die deutsche Fassung thut, zum Ausdrucke bringen (der französische lautet: les objets de valeur doivent être saisis les premiers, ceux dont le débiteur peut se passer plus aisément, de préférence à ceux dont il pourrait difficilement se priver; der italienische: saranno pignorati anzitutto gli oggeti di commercio quoti diano, e i meno necessari prima degli indispensabili. ). Aber die Richtigkeit der oben gegebenen Auslegung des Artikels wird bestärkt durch dessen Entstehungsgeschichte. Denn an Stelle des jetzigen Ausdruckes jedoch war früher im deutschen Texte die noch deutlichere Wendung: immerhin mit der Einschränkung gebraucht, während der französische Entwurf die beiden Bestim mungen durch die ihren Gegensatz ebenfalls ausdrückenden Worte toutefois avec cette réserve (später verkürzt in toute fois ) verband. Die Annahme der jetzigen Texte anläßlich der Beratung des Gesetzes in der Bundesverfammlung hat ferner, wie aus den bezüglichen Verhandlungen hervorgeht, bloß die Bedeu tung und den Zweck redaktioneller Bereinigungen. Würde man auch endlich den Artikel unter Berufung auf die französische und italienische Fassung desselben im Sinne einer Nebeneinanderstel lung der beiden Vorschriften auffassen, so käme dies für seine praktische Anwendung doch gewöhnlich und gerade für den vor liegenden Fall auf das nämliche hinaus. Denn bei einer Kolli ston der beiden Bestimmungen würde eben der Beamte resp. die Aufsichtsbehörde sich zu Gunsten der einen oder der andern Be stimmung zu entscheiden haben und würde dabei, da die Interessen des Schuldners wohl ernstlicher in Frage stehen als diejenigen des Gläubigers, der für den Schutz der erstern berechneten Vor schrift regelmäßig den Vorzug geben müssen. Natürlich kann der Schuldner mit seinem Anspruche auf Be lassung der unentbehrlichen Vermögensstücke im Sinne von Art. 95 Al. 1 B. G. nur insofern geschützt werden, als die an deren Stelle zum Pfande angebotenen Gegenstände, wenn nicht als solche des täglichen Verkehrs, so doch als solche sich darstellen, die dem Gläubiger bestimmte und ausreichende Deckung zu bieten vermögen. Denn das Recht des Gläubigers auf möglichste Siche rung seiner Ansprache durch den Pfändungsvollzug muß der er wähnten Rücksichtnahme auf das schuldnerische Interesse vorgehen. Frau Aebi braucht sich also, wenn andere leicht verwertbare aber weniger entbehrliche Gegenstände vorhanden sind, die gepfändete Forderung nur dann als Pfändungsobjekt gefallen zu lassen, wenn die Forderung bezüglich Liquidität und Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners die nötige Garantie bietet. Daß dies nicht zutreffe, wird von ihr aber ernstlich nicht behauptet und noch weniger des nähern begründet oder bewiesen. Umgekehrt erklärt der Betreibungsbeamte, daß nach Aussage des Betreibungsgehül fen Hirsbrunner, welcher die Pfändung vollzog, der Drittschuldner
H. seine Schuldpflicht nicht bestreite; ferner sei ein ungenügender erlös nicht zu erwarten und zudem für die Forderung noch eine Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. vom Jahre 1891 als Faustpfand verschrieben und dem Betreibungsamte übergeben wor den (s. Bericht des Amtes an die kantonale Aufsichtsbehörde vom 30. September 1899 mit Nachtrag vom 3. Oktober 1899). An diesen Angaben zu zweifeln liegt keine Veranlassung vor. Endlich hat auch die Rekurrentin in keiner Weise dargethan, daß der Schuldner entbehrlichere Vermögensstücke im Sinne des Art. 95 cit. besitze, die im Gegensatze zu der gepfändeten Forderung als solche des täglichen Verkehrs zu bezeichnen wären und deshalb zunächst hätten gepfändet werden sollen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.