Art. 74 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 3 Betr.-Ges.; Wirkung eines teilweisen Rechtsvorschlags und Voraussetzungen der Fortsetzung der Betreibung. Ein Rechtsvorschlag, der einerseits die Forderung bestreitet, anderseits einen bestimmten Betrag anerkennt, ist als einheitliche Willenserklärung auszulegen; der anerkannte Teil ist vom Rechtsvorschlag nicht erfasst. Wird der bestrittene Betrag nicht genau bezeichnet, so fällt dies grundsätzlich dem Schuldner zur Last; jedenfalls darf die Betreibungsbehörde die Fortsetzung der Betreibung für einen klar anerkannten Betrag nicht verweigern. Die Stellung eines unnötigen Rechtsbehelfs, namentlich des Begehrens um Rechtsöffnung für die ganze Forderung, beseitigt ein bereits bestehendes Recht auf Fortsetzung hinsichtlich des anerkannten Teils nicht; ebenso wenig hindert eine allfällige Aberkennungsklage die Verwertung, soweit die Pfändung definitiv geworden ist (consid. 4-7).
kennungsklage nicht gestellt, sondern nur für die Differenz bis auf 520 Fr. Das Verfahren müsse deshalb, soweit die Pfän dung eine definitive sei, seinen Fortgang nehmen. IV. B. Renggli beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutre ten, eventuell sei derselbe abzuweisen. Der erste Antrag wird da rauf gestützt, daß es sich um einen Entscheid in Rechtsöffnungs sachen handle, den die Justizkommission des Kantons Luzern als gerichtliche Behörde gefällt habe und gegen den deshalb eine Weiterziehung im Beschwerdeverfahren unzulässig sei. Übrigens beruhten die Anbringen der Rekursschrift auf falschen faktischen Voraussetzungen, wie die für das Bundesgericht verbindlichen, übrigens aktenmäßig erwiesenen Ausführungen der Vorinstanz darthäten. Speziell sei unwahr, daß irgend ein Teil der Forde rung bedingungslos anerkannt sei. Sowie der Nachlaß abgelehnt werde, sei alles bestritten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
man es hier mit einem Falle der erstern oder einem solchen der letztern Art zu thun habe, kann jedoch dahingestellt bleiben, da man unter beiden Annahmen zu der gleichen Entscheidung gelangt. Geht man nämlich davon aus, daß im Rechtsvorschlag ein be stimmter Betrag anerkannt worden sei, so ist ohne weiteres klar, daß für diesen Betrag die nachmals ausgeführte Pfändung eine definitive war und daß insoweit ohne anderes die Verwertung verlangt werden konnte. Nimmt man aber an, es sei der bestrittene Betrag nicht genau angegeben worden, so würde dies nach aus drücklicher Vorschrift des Gesetzes nicht dem Gläubiger, sondern dem Schuldner zum Nachteil gereichen, der die Summe nicht präzisiert hat. Freilich ist durch die Praxis die Wirksamkeit der fraglichen Bestimmung in Art. 74, Alinea 2 des Betreibungs gesetzes in sehr enge Schranken gewiesen worden. Immerhin darf diese doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, und noch weniger darf sich eine Entscheidung direkt mit dem Gesetze in Widerspruch setzen. Dies geschähe aber, wenn man eine bloße teilweise Bestreitung des Schuldners deshalb, weil er nicht genau den anerkannten Betrag bezeichnete, als einen die Betreibung für die ganze Forderung hemmenden Rechtsvorschlag betrachten wollte. Von diesem Standpunkte aus wäre vorliegend der Gläubiger be rechtigt gewesen, über den Rechtsvorschlag hinweg für die ganze Forderung die Betreibung fortzusetzen. Freilich geht der Rekurrent selbst nicht soweit, sondern verlangt Fortsetzung und Durch führung der Betreibung nur für einen Teil der Forderung. Da rüber kann sich aber jedenfalls der Schuldner nicht beschweren, und auch den Aufsichtsbehörden steht es nicht zu, dem Gläubiger seine Exekutionsrechte ganz abzusprechen, weil er dieselben nur zum Teil zur Geltung bringen will. 6. Stand somit dem Gläubiger ein unmittelbar auf den Zah lungsbefehl bezw. auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Rechtsvorschlag sich stützendes Recht zu, wenigstens für den aner kannten Teil der Forderung die Durchführung des Verfahrens zu erwirken, so hat er dieses Recht dadurch nicht verloren, daß er für die ganze Forderung Rechtsöffnung verlangte. Denn die Ergreifung eines unnötigen Rechtsbehelfes kann den Berechtigten an der anderweitigen Verfolgung seiner ohnedies bestehenden Rechte nicht hindern. Ebensowenig kann natürlich der Umstand, daß der Schuldner die Aberkennungsklage ausspielte, an der Rechtsstellung, die der Gläubiger im Exekutionsverfahren errungen hat, etwas ändern. Und da nun nach dem Gesagten die Pfändung jedenfalls für den anerkannten Betrag eine definitive war, so war insofern der Gläubiger, ungeachtet einer allfälligen Aberkennungsklage, be rechtigt, für jenen Betrag die Verwertung zu verlangen. 7. Der Schuldner macht nun freilich geltend, die im Rechts vorschlag enthaltene Anerkennung sei nur eine bedingte gewesen, in dem Sinne, daß, falls der Gläubiger nicht seinerseits auf den Mehrbetrag verzichte, auch der anerkannte Betrag bestritten werde; und es stellt sich auch die Vorinstanz auf diesen Boden. Nun fehlt aber in den Akten jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldner nur gegen die Zustimmung zum Nachlaßvertrag sich zur Anerkennung einer Forderung herbeigelassen habe, oder daß hierüber auch nur zwischen den Parteien verhandelt worden wäre. Und sollte das auch der Fall gewesen sein, so läßt doch jedenfalls der Rechtsvorschlag in seinem Wortlaut in keiner Weise erkennen daß die Anerkennung eines Teils der Forderung eine bedingte sein sollte. Dies ist nun aber für die Vollstreckungsorgane bei der Beantwortung der Frage, ob die Betreibung ihren Fortgang neh men könne oder nicht, entscheidend, zumal da sich im vorlie genden Falle die Fassung des Rechtsvorschlags sachgemäß dadurch erklären läßt, daß der Schuldner sich infolge der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Nachlaßvertrag für den über die Nachlaßquote von 25% hinausgehenden Betrag der Forderung für befreit hielt. Daß die Anerkennung eine bloß bedingte gewesen sei, ist um so weniger anzunehmen, als der Schuldner ein ande res Motiv der Bestreitung nirgends auch nur angedeutet hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß das Betreibungsamt Sursee, unter Aufhebung des Vorentscheides, an gewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten für einen Betrag von 130 Fr. nebst Zins Folge zu geben.