Art. 90 and 113 SchKG; validity of attachment notwithstanding omission of notice or copy service. The attachment notice under Art. 90 SchKG is merely an order-of-procedure requirement; its omission does not render the attachment void. Likewise, the service of a copy of the attachment deed under Art. 113 SchKG is not constitutive for the legal validity of the attachment. Nor does the debtor's absence at the execution of the attachment, or his lack of knowledge thereof, suffice for nullity. Annulment requires, in addition, a showing that the debtor suffered an unlawful prejudice to his interests (consid. 1-2).
peziell bezeichnete Betreibungsposten die zweite Steigerung publi ziert werde. Hiegegen beschwerte sich Brun bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Gesuche: es sei die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Verwertung der Mobilien als ungesetzlich aufzuheben, eventuell seien die Pfändungen der Mobilien für diese Forderun gen zu kassieren. II. Von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, rekurrierte Brun an die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes als obere kantonale Instanz, wobei er ausführte: Das Betreibungsamt habe ihm zu Unrecht eine Frist zur Zahlung bis zum 5. Juni 1899 angesetzt, da der Zahlungster min nicht für sämtliche vom Betreibungsamte angeführten Gläu bigergruppen mit diesem Datum abgelaufen sei. Eine gültige Pfändung habe überhaupt nie stattgefunden. Keine einzige Be treibung sei ihm gegenüber gesetzmäßig verrichtet worden; auch sei ihm nur bezüglich einer einzigen vor dem 3. Juni ein Ver wertungsbegehren zugekommen. Das Amt könne sich nicht auf die gemachten Abschlagszahlungen berufen, da sie vor der Stel lung der Verwertungsbegehren erfolgt seien. Art. 123 B. G. treffe also nicht zu und es qualifiziere sich folglich die angefoch tene Verfügung als willkürlich. Das Betreibungsamt Entlebuch resp. der frühere Inhaber dieser Amtsstelle erklärte in seiner Vernehmlassung, die fraglichen Pfändungen seien teils in Anwesenheit teils in Abwesenheit des Beschwerdeführers gehörig vorgenommen worden. Bei einem spä tern Untersuch gab er an, der Vollzug derselben sei entweder beim Schuldner selbst oder auf dem Bureau des Betreibungsamtes an Hand früherer Pfändungsurkunden erfolgt. Abschriften der Pfän dungsurkunden zu Handen des Schuldners seien nicht angefertigt worden, da dieser ausdrücklich auf solche verzichtet habe, mit dem Bemerken, er wisse schon, was gepfändet sei und was er zu zah len habe. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach am 26. Juli 1899 in der Sache ab, wobei sie in Erwägung zog. Ein Verzicht des Schuldners auf die Abschrift der Pfändungsurkunde entbinde das Betreibungsamt von der diesbezüglichen in Art. 113 B. G. sta tuierten Verpflichtung jedenfalls in den Fällen nicht, in denen die Pfändung auf dem Bureau des Amtes selbst stattfinde. Es seien also von den vorliegenden neun Pfändungsurkunden Gruppe I IX vom Amte Abschriften anzufertigen und dem Schuldner unter Hinweis auf Art. 111 B. G. und 27 des Einführungs gesetzes zum Betreibungsgesetze zuzustellen. In diesem Sinne wurde die Beschwerde begründet erklärt resp. die Verfügung des Amtes vom 2./3. Juni 1899 aufgehoben. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Brun innert nützlicher Frist an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien in teil weiser Abänderung desselben die angeblich vollzogenen Pfändungen als nichtig zu erklären, und es habe das Amt für sämtliche Pfändungsgruppen eine neuerliche Pfändung zu vollziehen. V. In seiner Antwort beantragt der frühere Betreibungsbeamte von Entlebuch Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Schuldner macht zur Begründung seines Begehrens auf Nichtigerklärung der in Frage stehenden Pfändungen geltend, daß er von deren Vornahme in keiner Weise Kenntnis erhalten habe. Nun wird zunächst vom Betreibungsamte Entlebuch resp. dem frühern Inhaber dieser Amtsstelle die Richtigkeit der schuldneri schen Behauptung bestritten und erklärt, daß Rekurrent und seine Ehefrau von dem Vollzuge der Pfändungen gewußt hätten und daß ersterer auf die Abschrift der Pfändungsurkunden ausdrücklich verzichtet habe. Daß diese Aussage des Beamten der Wirklichkeit nicht ent spreche, ist aus den Akten nicht ersichtlich, und es muß deshalb die Beschwerde schon aus dieser Erwägung thatsächlicher Natur abgewiesen werden. Aber abgesehen hievon würde sie sich auch anderweitig in recht licher Beziehung nicht schützen lassen. Zunächst wäre es nicht ausschlaggebend, wenn die Pfändungsankündigung nach Art. 90 B. G. nicht stattgefunden hätte. Denn wie bereits wiederholt ent schieden (vgl. Archiv IV, Nr. 37 und 129; Entscheidungen des Bundesgerichts, Bd. XXIII, Nr. 258, Erw. 2), ist der Bestim mung des Art. 90 cit. nur der Charakter einer Ordnungsvor
t beizumessen, von deren Erfüllung die Gültigkeit einer Pfändung nicht abhängt. Ebensowenig ist für die Rechtswirksam keit des Pfändungsaktes wesentlich die durch Art. 113 B. G. vorgeschriebene Zustellung einer Abschrift der Pfändungsurkunde an den Schuldner (vergl. den genannten Bundesgerichtsentscheid, Erw. 2). Übrigens ist in vorliegendem Falle diese Zustellung nachträglich von der Aufsichtsbehörde verfügt worden. Endlich bildet auch die Abwesenheit des Schuldners beim Pfändungsvoll zuge bezw. der Umstand, daß er von demselben keine Kenntnis erhalten hat, an sich keinen zwingenden Grund zur Aufhebung der Pfändung (vergl. Archiv II, Nr. 49). Um eine Pfändung deshalb nichtig erklären zu lassen, hätte der betriebene Schuldner gleichzeitig darzuthun, daß er durch dieselbe in seinen Interessen in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Dies ist aber vor liegenden Falles nicht einmal bestimmt behauptet und noch viel weniger nachgewiesen worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.