- Entscheid vom 21. November 1899
in Sachen Brun.
Art. 90 u. 113 Betr.-Ges. Die Unterlassung der Ankündigung
einer Pfändung zieht deren Ungültigkeit nicht nach sich;
ebensowenig die Unterlassung der Zustellung einer Abschrift
der Pfändungsurkunde, noch endlich, an sich, die Abwesen
heit des Schuldners beim Vollzug der Pfändung.
I. Das Betreibungsamt Entlebuch stellte am 2./3. Juni 1899
dem Franz Brun, Ziegler in Entlebuch, in verschiedenen gegen
ihn hängigen Betreibungen das Verwertungsbegehren zu. Durch
gleichzeitiges Schreiben teilte es ihm mit, daß, wenn nicht bis
längstens den 5. Juni daraufhin Zahlung erfolge, für einzelne
peziell bezeichnete Betreibungsposten die zweite Steigerung publi
ziert werde.
Hiegegen beschwerte sich Brun bei der untern Aufsichtsbehörde
mit dem Gesuche: es sei die Verfügung des Betreibungsamtes
betreffend Verwertung der Mobilien als ungesetzlich aufzuheben,
eventuell seien die Pfändungen der Mobilien für diese Forderun
gen zu kassieren.
II. Von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, rekurrierte
Brun an die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes als
obere kantonale Instanz, wobei er ausführte:
Das Betreibungsamt habe ihm zu Unrecht eine Frist zur
Zahlung bis zum 5. Juni 1899 angesetzt, da der Zahlungster
min nicht für sämtliche vom Betreibungsamte angeführten Gläu
bigergruppen mit diesem Datum abgelaufen sei. Eine gültige
Pfändung habe überhaupt nie stattgefunden. Keine einzige Be
treibung sei ihm gegenüber gesetzmäßig verrichtet worden; auch
sei ihm nur bezüglich einer einzigen vor dem 3. Juni ein Ver
wertungsbegehren zugekommen. Das Amt könne sich nicht auf
die gemachten Abschlagszahlungen berufen, da sie vor der Stel
lung der Verwertungsbegehren erfolgt seien. Art. 123 B. G.
treffe also nicht zu und es qualifiziere sich folglich die angefoch
tene Verfügung als willkürlich.
Das Betreibungsamt Entlebuch resp. der frühere Inhaber
dieser Amtsstelle erklärte in seiner Vernehmlassung, die fraglichen
Pfändungen seien teils in Anwesenheit teils in Abwesenheit des
Beschwerdeführers gehörig vorgenommen worden. Bei einem spä
tern Untersuch gab er an, der Vollzug derselben sei entweder beim
Schuldner selbst oder auf dem Bureau des Betreibungsamtes an
Hand früherer Pfändungsurkunden erfolgt. Abschriften der Pfän
dungsurkunden zu Handen des Schuldners seien nicht angefertigt
worden, da dieser ausdrücklich auf solche verzichtet habe, mit dem
Bemerken, er wisse schon, was gepfändet sei und was er zu zah
len habe.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach am 26. Juli 1899
in der Sache ab, wobei sie in Erwägung zog. Ein Verzicht des
Schuldners auf die Abschrift der Pfändungsurkunde entbinde das
Betreibungsamt von der diesbezüglichen in Art. 113 B. G. sta
tuierten Verpflichtung jedenfalls in den Fällen nicht, in denen
die Pfändung auf dem Bureau des Amtes selbst stattfinde. Es
seien also von den vorliegenden neun Pfändungsurkunden Gruppe
I IX vom Amte Abschriften anzufertigen und dem Schuldner
unter Hinweis auf Art. 111 B. G. und 27 des Einführungs
gesetzes zum Betreibungsgesetze zuzustellen. In diesem Sinne
wurde die Beschwerde begründet erklärt resp. die Verfügung des
Amtes vom 2./3. Juni 1899 aufgehoben.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Brun innert nützlicher
Frist an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien in teil
weiser Abänderung desselben die angeblich vollzogenen Pfändungen
als nichtig zu erklären, und es habe das Amt für sämtliche
Pfändungsgruppen eine neuerliche Pfändung zu vollziehen.
V. In seiner Antwort beantragt der frühere Betreibungsbeamte
von Entlebuch Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Schuldner macht zur Begründung seines Begehrens auf
Nichtigerklärung der in Frage stehenden Pfändungen geltend, daß
er von deren Vornahme in keiner Weise Kenntnis erhalten habe.
Nun wird zunächst vom Betreibungsamte Entlebuch resp. dem
frühern Inhaber dieser Amtsstelle die Richtigkeit der schuldneri
schen Behauptung bestritten und erklärt, daß Rekurrent und seine
Ehefrau von dem Vollzuge der Pfändungen gewußt hätten und
daß ersterer auf die Abschrift der Pfändungsurkunden ausdrücklich
verzichtet habe.
Daß diese Aussage des Beamten der Wirklichkeit nicht ent
spreche, ist aus den Akten nicht ersichtlich, und es muß deshalb
die Beschwerde schon aus dieser Erwägung thatsächlicher Natur
abgewiesen werden.
Aber abgesehen hievon würde sie sich auch anderweitig in recht
licher Beziehung nicht schützen lassen. Zunächst wäre es nicht
ausschlaggebend, wenn die Pfändungsankündigung nach Art. 90
B. G. nicht stattgefunden hätte. Denn wie bereits wiederholt ent
schieden (vgl. Archiv IV, Nr. 37 und 129; Entscheidungen des
Bundesgerichts, Bd. XXIII, Nr. 258, Erw. 2), ist der Bestim
mung des Art. 90 cit. nur der Charakter einer Ordnungsvor
t beizumessen, von deren Erfüllung die Gültigkeit einer
Pfändung nicht abhängt. Ebensowenig ist für die Rechtswirksam
keit des Pfändungsaktes wesentlich die durch Art. 113 B. G.
vorgeschriebene Zustellung einer Abschrift der Pfändungsurkunde
an den Schuldner (vergl. den genannten Bundesgerichtsentscheid,
Erw. 2). Übrigens ist in vorliegendem Falle diese Zustellung
nachträglich von der Aufsichtsbehörde verfügt worden. Endlich
bildet auch die Abwesenheit des Schuldners beim Pfändungsvoll
zuge bezw. der Umstand, daß er von demselben keine Kenntnis
erhalten hat, an sich keinen zwingenden Grund zur Aufhebung
der Pfändung (vergl. Archiv II, Nr. 49). Um eine Pfändung
deshalb nichtig erklären zu lassen, hätte der betriebene Schuldner
gleichzeitig darzuthun, daß er durch dieselbe in seinen Interessen
in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Dies ist aber vor
liegenden Falles nicht einmal bestimmt behauptet und noch viel
weniger nachgewiesen worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.